Beschluss
2 B 141/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0423.2B141.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die in der - mit Schriftsatz vom 5. April 2013 ergänzten - Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage - 4 K 936/12 - gegen die dem Beigeladenen von der Landrätin des Antragsgegners erteilte Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 zur Errichtung eines Milchviehstalls mit Melkstand für 88 Kühe und zweier Futtersilos auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 4, Flurstück 97 (J. E. 45, F1. ), anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spreche Einiges dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Geruchsimmissionen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen nach der unter dem 13. Dezember 2011 genehmigten Erweiterung auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkten, seien dieser voraussichtlich zumutbar. Bei summarischer Prüfung spreche Manches dafür, dass sich die Immissionssituation des geruchsvorbelasteten Grundstücks der Antragstellerin bei Verwirklichung des streitigen Vorhabens verbessern werde. Der Beigeladene habe im Baugenehmigungsverfahren ein Geruchsgutachten des Büros S. und I. vom 21. September 2011 vorgelegt. Dieses Gutachten, das nach Nr. 8 der Nebenbestimmungen zur angegriffenen Baugenehmigung Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Bewertung sei, prognostiziere für das Wohnhaus der Antragstellerin eine Verbesserung der durch den Betrieb des Beigeladenen verursachten Geruchsbelastung von bis zu 33 % der Jahresgeruchsstunden (Ist-Zustand: 63 %, Planzustand: 30 %). Ferner benenne das Gutachten unter Nr. 8 und Nr. 9 der Nebenbestimmungen die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen immissionsmindernden Maßnahmen. Obwohl das unter dem 16. und dem 30. Oktober 2012 ergänzte Geruchsgutachten kleinere Mängel aufweise und Fragen aufwerfe, denen ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein werde, liege es „auf der sicheren Seite“. Insbesondere habe das LANUV NRW mit Schreiben vom 30. Juli 2012 ausgeführt, das Gutachten sei grundsätzlich plausibel. Im Übrigen falle selbst bei offenen Erfolgsaussichten die dann gebotene rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Ausgehend davon zeigt die Beschwerde weder auf, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzt (dazu 1.), noch dass - bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten der Klage - eine rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehen müsste (dazu 2.). 1. a) Die im Streit stehende Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 verletzt die Antragstellerin bei summarischer Betrachtung nicht deswegen in ihren Rechten, weil die Gesamtgeruchsbelastung an ihrem Grundstück nach der ergänzenden Einschätzung von S. und I. vom 16. Oktober 2012 nach Umsetzung der Genehmigung immer noch 0,6 der Jahresstunden (bei vorherigem Betrieb des Beigeladenen: 0,8) betragen wird und die Teilgeruchsbelastung durch den Betrieb des Beigeladenen nach dem Geruchsgutachten von S. und I. vom 21. September 2011 immer noch 0,3 statt - wie zuvor - 0,63. Vgl. zur Verwertbarkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener Erkenntnisse etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9. Zwar sieht die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Außenbereichsgrundstücke einen Immissionswert von im Einzelfall bis zu 0,25 (= 25 % Jahresgeruchsstunden) im Hinblick auf landwirtschaftliche Gerüche vor (siehe dazu auch die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL). Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45, m. w. N. Allerdings kann sich die Antragstellerin auf dieses Geruchsschutzniveau nach Lage der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht berufen. Die Geruchsimmissionssituation wird sich nach der Prognose von S. und I. , die das LANUV NRW in seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2012 als grundsätzlich plausibel angesehen hat, infolge der streitbefangenen Baugenehmigung durch immissionsmindernde Maßnahmen zu Gunsten der Antragstellerin erheblich verbessern. Deswegen dürfte die Genehmigung - gewissermaßen als baurechtliche „Verbesserungsgenehmigung“ - gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos sein. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnah-mebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2012- 4 C 8.11 -, DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 16. Es ist darauf aufbauend auch ein Ausfluss des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, dass im Umfang der Vorbelastung auch an sich nicht hinnehmbare Geruchsimmissionen im Einzelfall zumutbar sein können, wenn die Änderungsgenehmigung, die sie ermöglicht, die Geruchsimmissionssituation deutlich zugunsten der Nachbarschaft verbessert, weil das bereits emittierende Vorhaben unter der Geltung der Änderungsgenehmigung weniger emittiert. Schafft eine Änderungsgenehmigung eine solche für die nähere Umgebung wesentlich bessere Geruchsimmissionssituation, indem sie umfassende immissionsmindernde Vorkehrungen auch bezogen auf den Altbestand vornimmt, kann zumindest in der Regel kein überwiegendes Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen - für ihn nachteiligeren - Zustands bestehen, nur um im Grundsatz legitime Änderungs- bzw. Erweiterungsinteressen etwa eines bestehenden, jedenfalls dem Grunde nach legalen landwirtschaftlichen Betriebs zu blockieren. Vgl. in diesem Zusammenhang neben der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung auch und vor allem OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 = juris Rn. 92 ff. (zu Nr. 3.5.4 TA Luft und im Hinblick auf Teilsanierungen); VG Hannover, Urteil vom 14. Januar 2013 - 4 A 205/12 -, juris Rn. 47, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 B 5501/12 -, juris Rn. 45 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 8. Mai 2012 - RN 6 K 11.1187 -, BayVBl. 2013, 155 = juris Rn. 107 ff. Im Rahmen dieser rücksichtnahmerechtlichen Abwägung der entgegenstehenden nachbarlichen Interessen kann zur Rechtfertigung einer baurechtlichen „Verbesserungsgenehmigung“ auf den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG, vgl. zu diesem im Einzelnen Scheidler, in: Feldhaus, BImSchR, Band 1, Stand Januar 2010, § 6 BImSchG Rn. 92a ff.; Schink, NuR 2011, 250 ff., zurückgegriffen werden, der jenseits seines unmittelbaren Anwendungsbereichs als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall konkretisieren bzw. mitsteuern kann. Vgl. speziell zur „Verbesserungsgenehmigung“: VG Hannover, Urteil vom 14. Januar 2013 - 4 A 205/12 -, juris Rn. 49 f.; VG Regensburg, Urteil vom 8. Mai 2012 - RN 6 K 11.1187 -, BayVBl. 2013, 155 = juris Rn. 110; allgemein zur spiegelbildlichen Wechselbezüglichkeit von Immissionsschutzrecht und Baurecht in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 4 C 8.11 -, DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 19. Legt man diese Ausgangsannahmen zugrunde, begründet die auch nach Genehmigungserteilung fortbestehende Geruchsimmissionswertüberschreitung am Grundstück der Antragstellerin nicht die Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung. Die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 ist als Genehmigung zur Änderung des existierenden landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen zu sehen. Den vorhandenen Betriebseinheiten - insbesondere Ferkelaufzucht, Sauenstall, Kuhstall (der nach Baufertigstellung allerdings entfallen soll) - soll der nun genehmigte Milchviehstall hinzugefügt werden. Wie gesagt, ist die Verbesserung der Geruchsimmissionsbelastung infolge der Genehmigung für die Antragstellerin voraussichtlich erheblich. Die Teilgeruchsbelastung durch den Betrieb des Beigeladenen wird in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin etwa um die Hälfte reduziert. Dies geschieht gerade durch - sich auch auf den Altbestand beziehende - immissionsmindernde Maßnahmen, die in dem Gutachten von S. und I. vom 21. September 2011 benannt und durch die Nebenbestimmungen Nr. 8 und Nr. 9 zum Genehmigungsinhalt gemacht sind. Zu nennen sind: gemeinsame zentrale Abluftführung bestehend aus zwei Schächten der Betriebseinheiten BE1a/BE1b, gemeinsame Abluftführung bestehend aus zwei Schächten der Betriebseinheiten BE2/BE3 und BE4 sowie Einzelschacht bei der Betriebseinheit BE5, wobei die Abluft jeweils über eine Abluftführung nach dem Stand der Technik (mindestens 10 m über dem Erdboden und mindestens 3 m über dem First bei einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit von 7 m/s geführt wird; zudem entfällt die Festmistlagerung BE M.1 und BE M.2. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen ist auch dem Grunde nach als solcher formell legal. Er beruht namentlich auf Baugenehmigungen vom 17. Oktober 1978, vom 3. Dezember 1985 und zuletzt vom 1. Dezember 1998. Dem vorstehenden Ansatz steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass es an dem von § 6 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG verlangten „Immissionsmanagementplan“ fehlt. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 3 BImSchG vorliegend nicht unmittelbar greift, weil der genehmigte Milchviehstall nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Die Bestimmung ist lediglich eine Leitlinie zur Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in der zu entscheidenden Fallkonstellation einer Verbesserung der Immissionssituation oberhalb des einschlägigen Immissionswerts der GIRL. Die Immissionswerte der GIRL haben außerdem nicht die Verbindlichkeit von echten Grenzwerten der Luftreinhaltung etwa der TA Luft, an die § 6 Abs. 3 BImSchG anknüpft, und deren längerfristige Einhaltung auch mittels eines „Immissionsmanagementplans“ sichergestellt werden soll. Vgl. zum durch die Bedeutung einer tatrichtlicher Gesamtwürdigung im Einzelfall erheblich relativierten Charakter der Immissionswerte der GIRL: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2010 - 2 B 1389/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdruck, und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.; zur Zielrichtung des Managementplans wohl vor allem auf umfangreiche Industriekomplexe: Schink, NuR 2011, 250, 255. Dass die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 keine wesentliche Verbesserung der Geruchsimmissionssituation erzielt, kann die Antragstellerin nicht aus dem Geruchsgutachten von Prof. Dr. T. vom 15. Oktober 1997 mit der Ergänzung vom 18. Mai 1998 ableiten, der die Ist-Belastung durch den Betrieb des Beigeladenen mit 16 % der Jahresstunden angegeben hat. Das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 erläutert, warum Prof. Dr. T. von aus heutiger Sicht zu geringen Emissionsannahmen etwa bei den Einzeltiermassen der Ferkelaufzucht und dem Geruchsmassenstrom ausgegangen ist und warum die Geruchsgutachten nicht vergleichbar sind: S. und I. hätten im Gegensatz zu Prof. Dr. T. - plausibel - eine Vertikalquelle ohne Abluftfahnenerhöhung in Ansatz gebracht, was zu einer erheblich höheren Belastung im Nahbereich - also auch am Grundstück der Antragstellerin - führe. Prof. Dr. T. habe unrichtig den Kuhstall BE6 mit einer Auslasshöhe von 12,5 m angesetzt. S. und I. hätten demgegenüber korrekt eine vertikale Flächenquelle 0 bis 10 m eingestellt. Schließlich enthalte das Gutachten von Prof. Dr. T. keine Angaben zu der Festmistplatte, der Silage und dem Güllebehälter. Er habe bei der Betriebseinheit BE3/BE4 eine Abluftfahnenüberhöhung berücksichtigt, was dem heutigen Kenntnisstand nicht mehr entspreche. b) Die Beschwerde zeigt im Weiteren nicht auf, dass der Antragsgegner und nach ihm das Verwaltungsgericht die Geruchsvorbelastung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren entscheidungsrelevant unterschätzt haben. Das Verwaltungsgericht hat zur Vorbelastung im Wesentlichen angenommen, die Gutachter S. und I. hätten die derzeit noch auf dem Grundstück des Beigeladenen betriebenen zwei Festmistplatten BE M.1 - genehmigte Größe: 493,8 m² - und BE M.2 zu Recht als legale Geruchsvorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin in ihre Beurteilung eingestellt. Die Baugenehmigung für die kleinere Festmistplatte (BE M.2) mit einer Fläche von 112 m² befinde sich zwar nicht in den bislang beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht geht gleichwohl insoweit vorläufig von einer legalen Nutzung aus, weil die fragliche Dungplatte - wenn auch ohne genaue Angabe des Flächenmaßes - in dem mit Grünstempel versehenen Lageplan zur Baugenehmigung vom 3. Dezember 1985 als Bestand eingezeichnet sei. Aus der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 folge nicht, dass der von den 40 niedertragenden Sauen im Tiefstall verursachte Festmist nicht mehr auf den (genehmigten) Festmistplatten gelagert werden dürfe. Aus dem Geruchsgutachten von Prof. Dr. T. vom 15. Oktober 1997/18. Mai 1998 vermöge die Antragstellerin nicht abzuleiten, dass die Lagerung von Festmist aus dem Tiefstall auf externen Dungplatten aufgrund der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 nicht mehr zulässig gewesen sei. Weder die Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 noch das Gutachten von Prof. Dr. T. sähen den von der Antragstellerin behaupteten Wegfall der Festmistplatte BE M.2 vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die - unterstellte - Baugenehmigung für die Festmistplatte BE M.2 erloschen sei. Selbst wenn der Beigeladene nicht über die erforderliche Baugenehmigung für die vorhandene gemeinsame Abluftführung der Stallgebäude BE3 und BE4 verfüge und die Gutachter S. und I. daher rechtlich von separaten Abluft-führungen dieser Stallgebäude hätten ausgehen müssen, sei zweifelhaft, ob sich die Rechtsposition der Antragstellerin verbessern würde. Bei summarischer Prüfung sei nicht ersichtlich, dass unter der Annahme getrennter Abluftführungen für die Ställe BE3 und BE4 im Ist-Zustand erheblich geringere Emissionen anzusetzen wären als bei der von S. und I. zugrunde gelegten gemeinsamen Abluftführung. Im Hauptsacheverfahren werde zu klären sein, ob S. und I. im Ist-Zustand bei den Abluftschächten aller vorhandenen Stallgebäude eine Abluftaustrittsge-schwindigkeit von 0 m/s hätten ansetzen dürfen, was formal im Widerspruch zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 stehe. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass S. und I. sowohl im Ausgangsgutachten als auch in den Ergänzungsgutachten für die Stallgebäude BE3 und BE4 im Ist-Zustand eine Emissions- und mithin eine Kaminhöhe von lediglich 11,5 m angenommen hätten, was gleichfalls nicht dem baurechtlich genehmigten Zustand entsprechen dürfte. Allerdings dürften sich auch bei Zugrundelegung einer genehmigten Emissionshöhe von 13,5 m die im Ist-Zustand anfallenden Emissionen nicht wesentlich verringern, zumal die im ergänzten Gutachten angesetzten Emissionshöhen jeweils im Einklang mit den Vorgaben der Nebenbestimmung Nr. 2.36 zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 stünden. Diesen eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der legalen Geruchsvorbelastung und deren Bewertung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt die Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen. aa) Es genügt zunächst nicht, pauschal in Abrede zu stellen, dass die in dem Gutachten von S. und I. zugrunde gelegte bauliche Substanz und der Viehbestand legal seien. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, die Genehmigungshistorie des Betriebs des Beigeladenen von 1973 bis 1998 entlangzugehen sowie auf ordnungsbehördliche Verfahren in den Jahren 1984 und 2011 hinzuweisen. Ob der Betrieb eines Zuchtsauenstalls durch den Beigeladenen im Jahr 1978 illegal war, spielt für die Genehmigungslage im Jahr 2011 - nach Erteilung der Baugenehmigung vom 17. Oktober 1978 zum Anbau eines Stallgebäudes für die Sauenhaltung - keine Rolle. Warum für die heute anzusetzende legale Geruchsvorbelastung von Bedeutung sein soll, dass die bis zum Jahr 1988 erteilten Baugenehmigungen wegen illegaler Nutzungen erloschen seien, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen gleichfalls nicht. Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung der Beschwerde unrichtig, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Rindermaststall habe erlöschen können, weil der Beigeladene im Stallbereich 1 fünf Abferkelbuchten für Zuchtsauen eingerichtet habe und in der Bestandsaufnahme von Prof. Dr. T. vom 26. Januar 1988 für den Stallteil 2, der nur für Mastschweine genehmigt gewesen sei, 34 niedertragende Sauen und 60 Nachzuchtsauen angegeben seien. Selbst wenn dies zuträfe, wäre die Stallnutzung allenfalls formell illegal, also von den Baugenehmigungen nicht gedeckt. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2. Auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung hätte diese formelle Illegalität indes ebenso wenig Einfluss wie eine formelle illegale Nutzung des Geräteschuppens für Rinder und die Haltung von Mutterschweinen und Rindern im Abferkelstall. Dass der Antragsgegner den Ferkelaufzuchtstall am 4. November 1992 genehmigt habe, sagt die Beschwerde selbst. bb) Im Hinblick auf die größere Festmistplatte BE M.1 räumt die Beschwerde ein, dass diese mit der Baugenehmigung vom 3. Dezember 1985 nachträglich legalisiert wurde. Die genehmigte Größe der Festmistplatte von 493,8 m² hat sich auch nicht nachträglich verändert. Die Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 reduziert den genehmigten Bestand ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen insofern nicht. Dies ist für die Ermittlung der legalen Geruchsvorbelastung ausschlaggebend. Nicht ausschlaggebend ist dagegen - wie von der Beschwerde geltend gemacht -, dass sich die von dem Beigeladenen seinerzeit eingereichte Berechnung auf eine gesamte Lagerkapazität für Jauche, Gülle und Festmist mit maximal 200 m² bezogen habe und der Mist aus dem Tiefenlaufstall in die Gesamtberechnung des Beigeladenen nicht habe einbezogen werden dürfen. Der legale Nutzungsumfang und das über die Fläche der Dungplatte festgelegte legale Emissionspotential der Festmistplatte 1 verändert sich dadurch nicht. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass das Geruchsgutachten von Prof. Dr. T. nicht insgesamt Inhalt der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 geworden ist. Vielmehr seien nach der Nebenbestimmung Nr. 2.36 zu dieser Baugenehmigung lediglich die „von diesem Bescheid betroffenen Stallgebäude“ gemäß dem Gutachten von Prof. Dr. T. „umzubauen bzw. zu errichten und betreiben“. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nebenbestimmung - so das Verwaltungsgericht zutreffend - habe das Gutachten von Prof. Dr. T. somit keine Vorgaben für den künftigen Betrieb des Tiefstalls treffen können, weil dieses Stallgebäude von der Baugenehmigung nicht betroffen gewesen sei. Dies hat zur Folge, dass der Beigeladene auch den in dem Tiefstall mit 40 niedertragenden Sauen anfallenden Dung auf den Festmistplatten lagern darf. Ob der Beigeladene die Festmistplatte seit 1998 nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang benötigt, ist rechtlich ohne Belang. Die Beschwerde lässt weiterhin nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht die kleinere Festmistplatte BE M.2 zu Unrecht bei summarischer Betrachtung für genehmigt hält. Dass diese Dungplatte - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in dem mit Grünstempel versehenen Lageplan zur Baugenehmigung vom 3. Dezember 1985 als Bestand eingezeichnet ist, ist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt für deren formelle Legalität. Die Beschwerde lenkt diese Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in eine andere Richtung. Insbesondere stellt sie den Inhalt der genehmigten Bauvorlagen nicht in Frage. Zuletzt setzt sich die Beschwerde nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, S. und I. hätten das Emissionspotential der Festmistplatten eher unterschätzt, und aus dem Wegfall der Festmistplatten aufgrund der angefochtenen Baugenehmigung ergebe sich wohl eine nennenswerte Immissionver-besserung für das Grundstück der Antragsteller. Ohne eine durchgreifende Kritik an diesen Punkten kann die Frage der legalen Vorbelastung durch die Festmistplatten und deren Entscheidungserheblichkeit im Eilverfahren nicht anders beurteilt werden als das Verwaltungsgericht es getan hat. cc) Mit den Fragen der Höhe des Abluftkamins und der korrekten Abluftauftritts-geschwindigkeit hat das Verwaltungsgericht sich wie geschildert befasst und sie für das Eilverfahren überzeugend beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat gesehen, dass die der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 zugrunde liegende Geruchsimmissionsprognostik Unschärfen aufweist. Es hat diese jedoch als untergeordnet und im Hauptsacheverfahren ausräumbar angesehen; eine bereits vorläufig zu verhindernde unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin hat es nicht erkannt. An diesem zutreffenden Ansatz geht das Beschwerdevorbringen vorbei. Warum die Errichtung des beantragten Stalls dadurch erkennbar zu einer höheren Belastung der Antragstellerin führen soll, dass die Parameter „Abluftkamin mit einer Höhe von 13,5 m“ und „Abluftgeschwindigkeit 12 m/s“ am 1. Dezember 1998 genehmigt worden sind, erschließt sich nicht. Wie gesagt, lassen sich die Geruchsgutachten von Prof. Dr. T. einerseits und von S. und I. andererseits der Stellungnahme des LANUV NRW vom 30. Juli 2012 zufolge aus verschiedenen Gründen nicht miteinander vergleichen. Daher ist der Schluss, wenn die genannten (Genehmigungs-)Parameter eingehalten werden, werde am Grundstück der Antragstellerin eine Geruchsbelastung von 16 % der Jahresstunden erreicht, aus heutiger Sicht nicht gerechtfertigt. Dass die aufgeworfenen Fragestellungen der maßgeblichen Abluftaustrittsgeschwindigkeit und der genehmigten Kaminhöhe allein mit Hilfe der Bauakten einer abschließenden Klärung zugeführt werden können, trifft nicht zu. Dazu bedarf es vielmehr - wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat - sachverständiger Einschätzungen bzw. weitergehender Feststellungen vor Ort. dd) Die Beschwerde macht nicht deutlich, dass das Geruchsgutachten von S. und I. in entscheidungsrelevanter Weise von falschen Tierplatzzahlen ausgeht. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, berücksichtigen S. und I. in der Ergänzung vom 30. Oktober 2012 32 Kühe und nicht 49. Den zugrunde gelegten Ist-Zustand der Tierplatzzahlen gibt ansonsten die ergänzende Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 wieder. Dort ist von 820 Ferkeln bis 25 kg aus eigener Sauen-haltung die Rede. Die noch im Geruchsgutachten vom 21. September 2011 enthaltene Zahl von 300 Ferkeln zusätzlich erscheint dort nicht mehr. c) Die streitige Baugenehmigung ist nicht zum Nachteil der Antragstellerin nachbarrechtswidrig, weil das Geruchsgutachten und der Bauantrag nicht übereinstimmten. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist. Gegenstand der Prüfung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, wenn eine isolierte Beurteilung nicht möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 4, vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 24, und vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2. Ausgehend von dieser Maßgabe ist es nicht zu beanstanden, dass das Geruchsgutachten von S. und I. die Geruchsbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen insgesamt betrachtet und nicht nur die Zusatzbelastung durch die Neuerrichtung des geplanten Milchviehstalls. Der Betrieb des Beigeladenen bildet ein Gesamtvorhaben, das aus verschiedenen Betriebseinheiten besteht, die in ihren Geruchsauswirkungen nicht getrennt bewertet werden können. Dieser Betrieb wird durch die Hinzufügung des Milchviehstalls in seinen Immissionsauswirkungen geändert. Nur über eine Ermittlung und Bewertung der Geruchsbelastung durch den Betrieb des Beigeladenen als Ganzes wird die Immissionssituation für die nähere Umgebung realistisch abgebildet. Dies belegt auch der Umstand, dass die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 nicht nur ein neues Vorhaben „Milchviehstall“ legalisiert, sondern dass sie darüber hinaus durch immissionsmindernde Maßnahmen und den Wegfall der Festmistlagerungen BE M.1 und BE M.2 Regelungen trifft, die sich auf den Gesamtbetrieb des Beigeladenen beziehen. Insofern deckt sich der Bauantrag dann auch wieder mit dem vorgelegten Geruchsgutachten, auf die aufgegebenen immissionsmindernden Maßnahmen ja zurückgehen. 2. Die Beschwerde legt schließlich nicht dar, dass - bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten der Klage - eine rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehen müsste. Die dafür entscheidenden Aspekte hat das Verwaltungsgericht benannt. Insbesondere droht der Antragstellerin durch eine vorläufige Ausnutzung der Baugenehmigung durch den Beigeladenen kein irreparabler Schaden. Umgekehrt baut der Beigeladene zunächst auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Da die Antragstellerin zudem infolge der angegriffenen Baugenehmigung wohl eine beträchtliche Verbesserung der Geruchsimmissionssituation an ihrem Grundstück zu erwarten hat, besteht in Anbetracht der allgemeinen Interessenlage kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).