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Beschluss

1 L 970/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:1202.1L970.15.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2220/15 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.07.2015 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2220/15 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.07.2015 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers vom 14.09.2015, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.07.2015 (Az.: 30.ST.184/13-0) anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Außervollzugsetzung der Baugenehmigung vom 16.07.2015 und dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der Genehmigung geht zu Gunsten des Antragstellers aus, weil der Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich zu seinen Lasten gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Vorliegend ist von einer Rechtsverletzung des Antragstellers im Hinblick auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auszugehen, weil das streitbefangene Vorhaben des Beigeladenen zu seinen Lasten schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geruchsimmissionen hervorruft. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 05.11.2009) zurückgegriffen werden. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete wird ebenfalls ein Immissionswert von 0,15 angenommen. Einen Immissionswert für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich, in dem sich hier unstreitig sowohl das Vorhabengrundstück des Beigeladenen als auch das Grundvermögen des Antragstellers befinden, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbelastung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dies bedeutet, dass auch im Außenbereich der für ein Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich ist und die Bestimmung eines höheren Immissionswerts bis 0,25 das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraussetzt. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Allerdings stellt auch der Wert 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich keine absolute Obergrenze dar. Denn die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 01.06.2015 - 8 A 1577/14 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank Rdnr. 59, 77 und 89. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsberechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen. Vgl. OVG NRW, a.a.O, juris Rdnr. 61. Hiervon ausgehend sind die nach der Realisierung des vom Antragsgegner mit Bauschein vom 16.07.2015 genehmigten Vorhabens des Beigeladenen - Neubau eines Sauenstalles (K1), von Futtersilos und eines Güllehochbehälters (K2) sowie Umbau von zwei vorhandenen Sauenställen (K3 + K4), Plan-Zustand: 464 Sauen- und 30 Jungsauenplätze - zu erwartenden Geruchsimmissionen dem Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zumutbar. Ausweislich des vom Beigeladenen beigebrachten Immissionsgutachtens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2015, das sich zu Geruch und Ammoniak verhält und Bestandteil der Baugenehmigung ist, wurde als belästigungsrelevante Gesamtbelastung unter Zugrundelegung des Plan-Zustandes an dem vom Stallneubau K1 offenbar nur weniger als 100 m in nordwestlicher Richtung entfernt liegenden Wohnhaus des Antragstellers („Whs. A“) unter anderem ein Immissionswert von 0,25, am östlichen Flügel des Hauses zum Teil sogar von 0,27 ermittelt (vgl. Abbildung 11, Seite 25). Damit wird der an sich bei Tierhaltungsgerüchen im Außenbereich geltende Immissionswert von 0,15 nicht eingehalten. Die Genehmigungsbehörde hat nach Aktenlage weder eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten, die ausnahmsweise eine Überschreitung dieses Wertes bis auf 0,25 rechtfertigen könnten, vorgenommen geschweige denn dargelegt, warum hier ganz außergewöhnliche Einzelfallumstände ‑ und damit ein sehr seltener Ausnahmefall ‑ vorliegen sollen, der den noch höheren Immissionswert von 0,27 an einem Teil des Wohngebäudes des Antragstellers als zumutbar erscheinen ließe. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass der Gutachter bei seiner Prognoseberechnung als tierspezifischen Gewichtungsfaktor 1,0 statt 0,75 anwendete (vgl. Seite 13 des Gutachtens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2015). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben und diese durch die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Immissionsschutz Haverkamp vom 07.09.2015, ergänzt unter dem 03.11.2015, untermauert hat. Demnach sei das Prognoseergebnis aus verschiedenen Gründen zu niedrig ausgefallen. Angesichts dieser Kritikpunkte, die Substanz aufweisen und mit denen sich die Kammer im Hauptsacheverfahren befassen wird, kann in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geruchsprognose vom 05.05.2015 „auf der sicheren Seite“ liegt. Nichts anderes folgt aus den zur sog. Verbesserungsgenehmigung entwickelten Grundsätzen. Demnach können im Umfang der Vorbelastung auch an sich nicht hinnehmbare Geruchsimmissionen im Einzelfall zumutbar sein, wenn die Änderungsgenehmigung, die sie ermöglicht, die Geruchsimmissionssituation deutlich zu Gunsten der Nachbarschaft verbessert, weil das bereits emittierende Vorhaben unter Geltung der Änderungsgenehmigung weniger emittiert. Schafft eine solche Änderungsgenehmigung eine solche für die nähere Umgebung wesentlich bessere Geruchsimmissionssituation, indem sie umfassende immissionsmindernde Vorkehrungen auch bezogen auf den Altbestand vornimmt, kann zumindest in der Regel kein überwiegendes Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen - für ihn nachteiligeren - Zustands bestehen, nur um im Grundsatz legitime Änderungs- bzw. Erweiterungsinteressen etwa eines bestehenden, jedenfalls dem Grunde nach legalen landwirtschaftlichen Betriebs zu blockieren. Im Rahmen dieser rücksichtnahme-rechtlichen Abwägung der entgegenstehenden nachbarlichen Interessen kann zur Rechtfertigung einer baurechtlichen „Verbesserungsgenehmigung“ auf den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG zurückgegriffen werden, der jenseits seines unmittelbaren Anwendungsbereichs als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall konkretisieren bzw. mit steuern kann. Nach § 6 Abs. 3 BImSchG ist eine Sanierungsänderung zulässig, wenn der Immissionsbeitrag einer rechtmäßig betriebenen Anlage durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen deutlich gesenkt wird. Was eine in diesem Sinne „deutliche“ Verringerung des Immissionsbeitrags ist, die es rechtfertigt, dem Nachbarn die Hinnahme einer die Immissionswerte der GIRL übersteigende Geruchsbelastung dauerhaft abzuverlangen, muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei muss die Reduzierung umso größer ausfallen, je größer die Überschreitung des eigentlich hinzunehmenden Immissionswerts ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 B 141/13 -; VG Hannover, Urteil vom 14.01.2013 - 4 A 205/12 - und Beschluss vom 31.10.2012 - 4 B 5501/12 -; VG Regensburg, Urteil vom 08.05.2012 - RN 6 K 11.1187 -, alle bei juris; Scheidler, BauR 2013, 1608. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Geruchsimmissionen auf ein Niveau von maximal 0,25. Vgl. OVG, a.a.O., juris Rdnr. 91. Hier führen die dem Beigeladenen mit Auflagen zur Baugenehmigung vom 16.07.2015 aufgegebenen Emissionsminderungsmaßnahmen wie z.B. die Erhöhung der Abluftschächte und der Umbau der vorhandenen Lüftungsanlage bei den bereits bestehenden Stallanlagen, die die Betriebe E. L. und L. KG auf dem Vorhabengrundstück betreffen, wie auch der Einbau einer DLG-zertifizierten Abluftreinigungsanlage in den Stallneubau nicht zu einer derartigen signifikanten Verbesserung der Geruchssituation am Anwesen der Antragstellers. Denn dem Gutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2015 zufolge beträgt die belästigungsrelevante Gesamtbelastung im Ist-Zustand am Wohnhaus des Antragstellers 0,28 bzw. am östlichen Trakt teilweise 0,31 (vgl. Abbildung 10, Seite 24), sodass insoweit lediglich eine Reduzierung von 0,03 bzw. 0,04 erreicht wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Baugenehmigung für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Ziff. 7 Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (abgedruckt in: BauR 2003, 1883) mit 7.500,- € und hat diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der in diesem Verfahren beantragten Entscheidung halbiert.