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Urteil

1 LB 10/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0606.1LB10.16.00
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Leitsätze
1. Zur Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für einen zweiten Schweinemaststall bei großer räumlicher Entfernung zum bereits bestehenden Stall.(Rn.35) 2. Übersteigen Geruchsimmissionen zwar den Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (juris: VVSH-2129.18-0001) für Dorfgebiete, muss darin indessen kein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot liegen.(Rn.41) (Rn.44) 3. Zur Beeinträchtigung durch Bioaerosole in Form der sog. MRSA-Keime im Rahmen des § 22 Abs 1 BImSchG(Rn.71)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für einen zweiten Schweinemaststall bei großer räumlicher Entfernung zum bereits bestehenden Stall.(Rn.35) 2. Übersteigen Geruchsimmissionen zwar den Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (juris: VVSH-2129.18-0001) für Dorfgebiete, muss darin indessen kein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot liegen.(Rn.41) (Rn.44) 3. Zur Beeinträchtigung durch Bioaerosole in Form der sog. MRSA-Keime im Rahmen des § 22 Abs 1 BImSchG(Rn.71) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wahrt der Schriftsatz vom 03.11.2016 die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO für die Begründung der Berufung nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung vom 18.10.2016 am 21.10.2016. Er enthält im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie mit der Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren auf Zulassung der Berufung, insbesondere auf den Schriftsatz vom 25.07.2014, die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Da das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer dient, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will, genügt es, soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO seine Berufungsanträge formuliert (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, Rn. 6 bei juris). Diese Voraussetzung erfüllt die Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 03.11.2016, weil der Kläger bereits im Zulassungsverfahren umfangreiche Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gemacht hat. Die Berufung ist nicht begründet. Die gemäß §§ 67, 69 Abs. 1 LBO 2009 erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Anfechtungsklage eines Nachbarn ist nicht, wie sonst bei Anfechtungsklagen, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung. Ein Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe beim Adressaten erlassen. Dieser Zeitpunkt schafft eine verfestigte Rechtsposition des Bauherrn, sodass danach eintretende nachteilige Rechtsänderungen zuungunsten des Bauherrn nicht zu berücksichtigen sind. Umgekehrt sind allerdings nachträgliche Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.05.2009 - 1 LB 19/07 -, Rn. 15 bei juris). Maßgeblich ist deshalb die Rechtslage im April 2013. Die Baugenehmigung vom 25.04.2013 ist am Freitag, dem 26.04.2013 abgesandt worden und der Beigeladene als Bauherr hat sie spätestens am Dienstag, dem 30.04.2013 erhalten, wie daraus folgt, dass er am 30.04.2013 das Formular „Mitteilung über Baubeginn“ unterschrieben hat. 1. Die Baugenehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 LBO formell rechtswidrig. Gemäß § 72 Abs. 1 LBO soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Auch sonst soll nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO verfahren werden, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt. Einwendungen sind dann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 4 LBO innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen. Ein nach § 31 BauGB relevanter Fall liegt hier nicht vor, und ein etwaiger Verstoß gegen § 72 Abs. 1 LBO als Verfahrensvorschrift wäre jedenfalls in Anlehnung an § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG angesichts der Möglichkeit der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren geheilt. Zudem kann der Kläger als Nachbar sich nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 72 Abs. 1 LBO berufen, weil diese Regelung keine drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2014 - 8 A 8/13 -). Sie dient nur der behördlichen Sachaufklärung und nicht dem Grundrechtsschutz des Nachbarn (Boedding-haus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2019, § 74 Rn. 402). Die Benachrichtigung soll im Wesentlichen dazu dienen, die rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Monat vorgebrachten nachbarlichen Belange bei der Entscheidung über den Antrag hinreichend würdigen zu können (Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016, § 72 Rn. 2, Seite 448). Die Regelung ist nicht in dem Sinne nachbarschützend, dass die Nichtbeteiligung von Nachbarn schon für sich allein die Baugenehmigung diesen Nachbarn gegenüber rechtswidrig macht (Dirnberger in: Simon/Busse, Bayrische Bauordnung, Stand Juli 2018, § 66 Rn. 208). 2. Für das geplante Vorhaben bestand entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: UVPG a. F.). Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 3b Abs. 1 UVPG a. F. für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. Gemäß Ziffer 7.7 der Anlage 1 zum UVPG a.F. hängt die Vorprüfungspflicht bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) von der Zahl der Plätze ab. Ein Vorhaben mit 3000 oder mehr Plätzen ist UVP-pflichtig, bei 2000 bis weniger als 3000 Plätzen erfolgt eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG a. F. und bei 1500 bis weniger als 2000 Plätzen erfolgt eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 3 UVPG a. F. Diese Werte erreicht das geplante Vorhaben mit 574 Schweinemastplätzen nicht. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 UVPG a. F. Danach besteht eine entsprechende Verpflichtung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (§ 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (§ 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG a. F.) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist gemäß § 3b Abs. 3 UVPG a. F. für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Zu dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 16 ff. bei juris) entschieden, dass § 3b Abs. 2 und 3 UVPG a. F. auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen -oder Leistungswerte überschreiten, entsprechende Anwendung findet. Diese Voraussetzungen waren 2013 nicht erfüllt. Zwischen den Vorhaben bestand kein enger Zusammenhang im Sinne von § 3b Abs. 2 UVPG a. F. Weder liegen sie im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. auf demselben Betriebs- oder Baugelände und sind mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden, noch stehen sie als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG a. F. in einem engen räumlichen Zusammenhang. Die Vorhaben liegen 1.200 m voneinander entfernt und werden durch landwirtschaftliche Flächen, eine Bundesstraße und Teile des Dorfes voneinander getrennt. Nur ergänzend fügt der Senat deshalb hinzu, dass ohnehin nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 2 UVPG a. F. erforderlich gewesen wäre, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Juli 2013, was zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen ist, die Platzzahl unter 2000 lag. Mit Genehmigung vom 28.06.2013 war die Zahl der Mastplätze der C.-Mast GbR von 1488 auf 1364 vermindert worden, weshalb die Gesamtzahl der Tiere unter Berücksichtigung von 574 geplanten Schweinemastplätzen im streitgegenständlichen Vorhaben nur noch 1938 betrug. Die Voraussetzung des § 3c Satz 2 UVPG a. F., dass trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten waren, war angesichts der typischen dörflichen und ländlichen Umgebung nicht erfüllt. 3. Der angefochtene Bescheid ist nicht im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Geruchsimmissionen rechtswidrig. Er entspricht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, d. h. Anlagen, die - wie das streitgegenständliche Vorhaben - keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dass die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Stand der Technik im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG insbesondere die in der Anlage zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 10 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern. Entscheidend für die Frage, was Stand der Technik ist, ist, was nach dem technischen Entwicklungsstand als das technisch Notwendige und Angemessene im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes anerkannt ist (VG Hannover, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 7782/17 -, Rn. 36 bei juris; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2018, § 3 BImSchG Rn. 111; vgl. zum „Stand der Technik“ auch Heilshorn/Sparwasser in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 22 BImSchG Rn. 41 ff.). Die Geruchsimmissionen übersteigen zwar den Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 04.09.2009, Amtsblatt SH 2009, 1006, für Dorfgebiete (a), darin liegt aber kein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot (b). a) Gemäß Ziffer 1 des Vorspanns ist die GIRL bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Landesbauordnung zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 3.1 der GIRL ist eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei dem Immissionswert handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Die Tabelle 1 sieht für Wohn-/Mischgebiete einen Immissionswert von 0,10, für Gewerbe-/Industriegebiete von 0,15 und für Dorfgebiete ebenfalls von 0,15 vor. Die Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden im Bereich des im Eigentum des Klägers stehenden Wohnhauses (Monitorpunkt BUP 5) beträgt nach der Immissionsschutz-Stellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 21.02.2013 (Beiakte B, Bl. 200 ff.) 27,1 % nach Umsetzung der Planung und 32,0 % in der vorhandenen Situation (Seite 7 der Stellungnahme, Beiakte B, Bl. 206). Diese Berechnung berücksichtigt allerdings im Stall 5 nur 18 Sauenplätze und nicht die ebenfalls genehmigten 192 Ferkelplätze (Seite 5 oben der Stellungnahme, Beiakte B, Bl. 204; Seite 7 der Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 104). Auf einen Hinweis des Senats mit Verfügung vom 09.05.2019 hat der Beigeladene eine ergänzende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 27.05.2019 (Gerichtsakte Bl. 253) vorgelegt, nach der die Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden unter Berücksichtigung weiterer 192 Aufzuchtferkel 32,2 % in der vorhandenen Situation beträgt. Die Immissionsschutz-Stellungnahme berücksichtigt nicht, dass nach der Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung die Abluft mindestens 1,5 m über der höchsten Stelle des Daches abzuleiten ist. Sie berücksichtigt vielmehr, wie eine Rückfrage bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 05.06.2019 ergeben hat, Höhen für die Abluftkamine von ca. 0,50 m über bzw. unter First. Bei einer Ablufthöhe von ca. 1,50 m über First entsprechend der Auflage Nr. 3 würde die Geruchsstundenhäufigkeit 26,8 % betragen, bei einer Ablufthöhe von ca. 2,25 m über First 26,4 % und bei einer Ablufthöhe von ca. 3 m über First 26,2 % (vgl. die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigte Zusatzberechnung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 05.06.2019, Bl. 266). b) Mit diesen Werten verstößt das genehmigte Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Rücksichtnahmegebot ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Grundstücke Dorfstraße 16 und 18 liegen im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde C-Stadt (vgl. den vom Land Schleswig-Holstein und den Kommunen von Schleswig-Holstein geführten DigitalenAtlasNord). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Eigenart der näheren Umgebung in C-Stadt entspricht einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Dem entspricht die vorhandene Bebauung im fraglichen Bereich in C-Stadt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sowie dem Eindruck des Senats nach Aktenlage und aufgrund der bei Google verfügbaren Luftbildaufnahme. Der Senat lässt offen, ob der Hof des Beigeladenen sich mit den für die Schweinemast vorgesehenen Stallgebäuden Nr. 3 und Nr. 4 (und erst recht mit dem künftig als landwirtschaftliche Maschinenhalle vorgesehenen Gebäude Nr. 6) bereits im Außenbereich befindet. Das erscheint zwar nach der Luftbildaufnahme nicht ausgeschlossen. Soweit das Wohngebäude des Klägers Immissionen aus landwirtschaftlichen Nutzungen im Außenbereich ausgesetzt wäre, würde ihm das dafür maßgebliche Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber keinen weitergehenden Schutz vermitteln, als es für Immissionen innerhalb von Dorfgebieten der Fall ist. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das Rücksichtnahmegebot wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss; maßgeblich sind insoweit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - 1 MB 21/15 -, Rn. 18 bei juris). Von Geruchsimmissionen können unzumutbare Belästigungen in diesem Sinne ausgehen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ebenso ist geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgegriffen werden darf. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 27.06.2017 - 4 C 3.16 -, Rn. 12 bei juris). Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (BVerwG, a. a. O., Rn. 13 bei juris). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine erhebliche Überschreitung der in der Geruchsimmissions-Richtlinie vorgesehenen Werte auf unabsehbare Dauer festgeschrieben würde, wenn Baumaßnahmen ermöglicht würden, die sich zwar jeweils unterhalb der durch die Vorbelastung gezogenen Grenze bewegten, aber nicht zu einer spürbaren Verbesserung führten. Zu dieser Auffassung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgehenden Entscheidung (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 -, Rn. 37 bei juris) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass diese den rechtlichen Maßstab verkenne, weil die Geruchsimmissions-Richtlinie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden dürfe und auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nr. 1 Abs. 4 GIRL ohnehin nur sinngemäß Anwendung finde. Es seien die konkreten Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Würdigung zu unterziehen (BVerwG, a. a. O., Rn. 15 bei juris). Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O., Rn.13, 17 bei juris) ist ein Vorhaben deshalb zulässig, wenn die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch nicht überschritten hat (aa), das immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (bb) und die als Vorbelastung festgestellte Geruchsfracht sich rechtmäßig betriebenen, mithin entsprechend genehmigten Anlagen zuordnen lässt (cc). Auf die Voraussetzungen einer sogenannten Verbesserungsgenehmigung gemäß 6 Abs. 3 BImSchG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Baugenehmigung nicht an (vgl. Paar/Schultz, Die Verbesserungsgenehmigung für Tierhaltungsanlagen im Bau- und Immissionsschutzrecht, AgrB 2018, 153, 155). aa) Vorliegend hat die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten. Geruch ist grundsätzlich nicht gesundheitsgefährdend (Arnold/Klinck, Geruchsimmissionen - zumutbar im Rahmen der Vorbelastung, Besprechung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1938, 1942; BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10.13 -, Rn. 33 bei juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.07.2012 - 1 C 130/09 -, Rn. 65 bei juris). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2019 (Bl. 246) erstmals einen seit dem Jahre 2018 wöchentlich mehrfach auftretenden extremen Güllegestank geltend macht, der mehrere Stunden anhält und auch die Schleimhäute reizt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahr. Der Kläger vermutet selbst, dass dieser Gestank Folge einer Betriebsumstellung sei. Dass dies aber Folge der hier angefochtenen Nutzungsänderungen sein würde, ist bloße Spekulation. Auch aus seiner Überlegung, dass der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht zu entnehmen sei, wie die Geruchsimmission des Güllebehälters berechnet und ob die Vorgrube berücksichtigt worden sei, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer geht eindeutig hervor, dass in die Berechnung die Ställe und der Güllebehälter einbezogen worden sind (Beiakte B, Bl. 203 unten, Bl. 200 Mitte). Zudem ist der Güllebehälter mit einer bestimmten Größe genehmigt, wie aus der Angabe des Aktenzeichens des Genehmigungsvorgangs in der Betriebsbeschreibung folgt (Beiakte B, Bl. 106) und nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. bb) Das immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben genügt den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG. aaa) Bei den Geruchsimmissionen handelt es sich nicht um schädliche Umwelteinwirkungen, die im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Abluftreinigungsanlagen bzw. Biofilter, wie sie vom Kläger gefordert werden, sind 2013 noch nicht Stand der Technik gewesen. Bei nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Vorhaben entsprach eine Abluftführung dem Stand der Technik (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 B 141/13 -, Rn. 22 bei juris; VG Hannover, Urteil vom 31.10.2012 - 4 B 5501/12 -, Leitsatz und Rn. 57 bei juris; VG Hannover, Urteil vom 14.01.2013 - 4 A 205/12 -, Rn. 54 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 -, Rn. 31 bei juris). bbb) Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen werden durch die Baugenehmigung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG auf ein Mindestmaß beschränkt. Dabei geht es um ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindestmaß. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG kommt dabei insbesondere bei Maßnahmen zum Tragen, die nicht für Anlagen der fraglichen Art generell bedeutsam sind, sondern sich spezifisch auf die konkrete Einzelanlage beziehen. Liegen die schädliche Umwelteinwirkungen - wie bei Gerüchen - nicht in einer Gefahr, sondern in Nachteilen und Belästigungen, verlangt die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwägung aller Faktoren. Insbesondere sind der Aufwand für die Abwehr- bzw. Minderungsmaßnahmen im Verhältnis zu ihrer Effizienz zu berücksichtigen, wobei es insbesondere auf die Art des betroffenen Gebiets ankommt. Der Gesetzgeber wollte mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG einen nachbarlichen Interessenausgleich ermöglichen. Damit verlangt dieser Begriff eine Abwägung im Einzelfall und insoweit auch eine Berücksichtigung des Aufwands für den Anlagenbetreiber (Heilshorn/Sparwasser in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 22 Rn. 49 ff.). Dies vorausgesetzt ergibt die erforderliche Abwägung, dass die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen mit den in der Baugenehmigung vorgesehenen Maßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach der Betriebsbeschreibung, die von der Baugenehmigung umfasst wird, ist für alle zukünftig im Rahmen der Schweinemast genutzten Ställe (Stallgebäude Nummer 2a und 2b, 3 und 4) vorgesehen, dass die vorhandene Abluftanlage überarbeitet und auf dem neuesten Stand der Technik hergestellt wird. Die Baugenehmigung enthält über die Bezugnahme auf die beigefügte Anlage des Amtes Südangeln/Örtliche Ordnungsbehörde eine Reihe von Auflagen, die sich, wie zum Beispiel verschiedene Auflagen zur Gülle und die Auflage Nr. 9 zum Festmistverfahren, u. a. mit Geruchsemissionen aus den Stallgebäuden befassen. Der Beschränkung der Geruchsemissionen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG dient insbesondere die Auflage Nr. 3, durch die dem Beigeladenen auferlegt worden ist, die Abluft mindestens 1,50 m über der höchsten Stelle des Daches senkrecht nach oben und ohne behindernde Abdeckung (zum Beispiel Regenhauben) abzuleiten. Damit wird den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG genügt. Wie zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgeführt, entspricht der Einbau von Biofiltern bei kleinen und deshalb nur baugenehmigungspflichtigen Anlagen nicht dem Stand der Technik. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Biofilter nicht zum Gegenstand einer Auflage gemacht hat. Insbesondere ist die vom Beklagten gewählte Formulierung im Anhörungsschreiben vom 26.06.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013, dass er davon „ausgehe“, dass angesichts der Ausführungen zur Überarbeitung von Abluftanlagen in den künftigen Schweinemastställen in der Betriebsbeschreibung dementsprechend auch Biofilter eingebaut werden würden, nach ihrem Wortlaut keine Auflage. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorgabe des Amtes Südangeln, dem Antragsteller die Einhaltung sämtlicher Immissionsrichtwerte, insbesondere für Lärm, Geruch und Staub sowie weiterer möglicher Emissionen, aufzuerlegen, ausdrücklich nicht umgesetzt worden ist. Eine solche Formulierung wäre als Auflage zu unbestimmt und deshalb ungeeignet, zumal sie auf eine bloße Wiederholung ohnehin bestehender gesetzlicher Verpflichtungen für Anlagen der vorliegenden Art hinausliefe. Auch ist nicht zu beanstanden, dass dem Beigeladenen keine höhere Ableitung der Abluft aufgegeben worden ist. Schon die Ablufthöhe von ca. 1,50 m führt nach der Berechnung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zu einer ganz erheblichen Verringerung der Geruchsstundenhäufigkeit von 32,2 % auf 26,8 %. Demgegenüber fällt die weitere Verringerung der Geruchsstundenhäufigkeit auf 26,4 % bzw. 26,2 % bei einer Ablufthöhe von ca. 2,25 m bzw. ca. 3,00 m über First jedenfalls dann nicht erheblich ins Gewicht, wenn man sie in Beziehung zu der eigentlich nach der GIRL im Dorfgebiet maßgeblichen Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15 % setzt. Angesichts dieser nur geringfügigen Verbesserung kann offenbleiben, mit welchem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand eine höhere Ableitung der Abluft verbunden wäre. Soweit Richtlinien darüberhinausgehende Maßnahmen vorsehen, galten und gelten sie nur für Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind und nicht für nach dem Baugesetzbuch genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie finden deshalb auch über § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG keine Anwendung auf einen nur baugenehmigungspflichtigen Schweinemastbetrieb. So trifft der Erlass über immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen und an Anlagen zur Lagerung von Gülle ausweislich des Entwurfs vom 04.02.2014 (Gerichtsakte Bl. 98; siehe Erlass vom 26.06.2014 - V 64/V 62 - 570.220.200 -, Amtsblatt SH 2014, 523) (nur) Regelungen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. ccc) Die Frage ordnungsgemäßer Beseitigung entstehender Abfälle im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG stellt sich vorliegend nicht. cc) Die bisherige Anlage ist genehmigt. Nach alledem ist die Zulassung des Bauvorhabens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (BVerwG, a.a.O., Rn. 13 bei juris). Die daneben erforderliche Einzelfallabwägung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15 bei juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist zu Ungunsten des Klägers zunächst zu berücksichtigen, dass in C-Stadt landwirtschaftliche Gerüche ortsüblich sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, hier zu Nummer 1 GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) und dass sein Grundstück früher auch landwirtschaftlich genutzt worden ist. Bis Anfang der Neunzigerjahre wurde dort Schweinehaltung betrieben. Anschließend wurde der Hof verpachtet und bis ca. Ende der Neunzigerjahre Jungvieh (Rinder) gehalten (Schriftsatz des Beigeladenen vom 16.09.2014, Bl. 167) Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verringerung der Geruchshäufigkeit, auch und gerade im Verhältnis zu anderen veröffentlichten Fällen, deutlich ist, nämlich von 32,2 % auf 27,1 %. 4. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger befürchtete Beeinträchtigung durch Bioaerosole in Form der sog. MRSA-Keime rechtswidrig. Er entspricht auch insoweit den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG. Maßnahmen im Hinblick auf MRSA-Keime entsprachen, soweit es - wie hier - um ein allein nach Baurecht zu beurteilendes Vorhaben geht, zu dem im Rahmen einer Nachbarklage maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung 2013 und entsprechen auch heute noch nicht dem Stand der Technik, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden bzw. bestehen, dass im Hinblick auf Keime bzw. Bioaerosole die Schwelle zu einer schädlichen Umwelteinwirkung in Form einer Gesundheitsgefährdung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten wird. Anders als beim Geruch stellt sich bei Keimen die Frage der Abwehr einer schädlichen Umwelteinwirkung in Form eines erheblichen Nachteils oder einer Belästigung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG nicht, zumal die bloße Besiedlung mit Keimen unbemerkt bleibt. Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die Abschätzung der Risiken aus der (Schweine-)Stallabluft im Hinblick auf luftgetragene Schadstoffe noch nicht vorhanden ist und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt. Es gibt keine wissenschaftlichen Untersuchungen und Erkenntnisse über Grenz- oder Orientierungswerte für die Entstehung einer konkreten Gesundheitsgefahr für Menschen, welche die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 -, Rn. 16 bei juris; VG Osnabrück, Urteil vom 28.04.2016 - 2 A 89/14 -, Rn. 85 bei juris; Arnold, Aktuelle Probleme der bau- und immissionsschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen von Tierhaltungsanlagen, NVwZ 2017, 497, 504). Eine Beweiserhebung, die der Sache nach auf eine wissenschaftliche „Grundlagenforschung“ hinausläuft, ist nicht Sache des gerichtlichen Verfahrens (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.07.2012 - 1 L D 130/09 -, Rn. 93 bei juris). Es greift deshalb jedenfalls derzeit hinsichtlich der Vermeidung von erhöhten Bioaerosolkonzentrationen nicht die nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ein, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, sondern es besteht allenfalls eine nicht nachbarschützende Vorsorgeanforderung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (VG Osnabrück, Urteil vom 28.04.2016 - 2 A 89/14 -, Rn. 85 bei juris, zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines Putenmaststalls; vgl. zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Hähnchenmastanlage BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10.13 -, Rn. 21 bei juris). Aus den vom Kläger als Anlage zur Widerspruchsbegründung vorgelegten Folien eines Vortrags von Dr. Christoph Baudisch „Massentierhaltung - MRSA aus umwelthygienischer Sicht“ (Beiakte A, Bl. 43 ff.), ergibt sich eine gesundheitliche Gefährdung durch MRSA-Keime nicht. So heißt es zum Beispiel auf der Folie Nummer 24 „Gesundheitliche Bewertung“ (Beiakte A, Bl. 66), dass eine Gefährdung durch Bioaerosolimmissionen bisher nicht nachgewiesen worden sei. In der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 12.07.2012 (Beiakte A, Bl. 83 ff.) wird ausgeführt, dass es bisher keine Hinweise darauf gebe, dass der Anteil von mit Keimen besiedelten Personen im Umfeld von Tierhaltungsbetrieben oder in Gebieten mit intensiver Tierhaltung höher sei als in der sonstigen Bevölkerung. Der zusammenfassende Abschlussbericht des EH-Verbundprojekts „MRSA-Problematik in der Nutztierhaltung“ vom 26.02.2013 befasst sich mit der Verbreitung dieser Keime, ist hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung aber ebenfalls unergiebig (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 18.09.2013, Gerichtsakte Bl. 29 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2013 und den auf seinen Widerspruch ergangenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in C-Stadt, einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle (Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung C-Stadt). Unmittelbar westlich grenzt das Betriebsgrundstück des Beigeladenen an (C-Straße, Flurstücke ... und … der Flur ...), der dort einen Sauenstall mit 224 Sauenplätzen, 150 Schweinemastplätzen und 640 Ferkelplätzen, insgesamt 1014 Tieren betreibt (vgl. Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 104). Der Betrieb ist in seiner derzeitigen Form genehmigt. Auf seinen am 13.03.2013 beim Amt ... eingegangenen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO genehmigte der Beklagte mit Baugenehmigung vom 25.04.2013 die Nutzungsänderung der vorhandenen Stallungen Nr. 1 - 6 in eine Schweinemastanlage mit 574 Schweinemastplätzen in den Ställen 2a, 2b, 3 und 4. Diese umfasst die Nutzungsänderung eines Abferkelstalles in ein Abstellgebäude für landwirtschaftliche Geräte (Stallgebäude Nr. 1, Beiakte B, Bl. 75, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 99), die Änderung der Aufstellung und den Einbau von Gerinnen in dem bisher schon als Schweinemaststall genutzten Gebäude Nr. 2 (Stallgebäude Nr. 2a und 2b, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 79, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 100), die Nutzungsänderung eines Ferkel(aufzucht)stalls in einen (Schweine-)Maststall (Stallgebäude Nr. 3, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 83, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 101), die Nutzungsänderung eines Sauenstalls in einen Maststall (Stallgebäude Nr. 4, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 87, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 101), die Nutzungsänderung eines Sauen- und Abferkelstalls in ein Abstellgebäude für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen (Gebäude Nr. 5, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 91, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 102) und die Nutzungsänderung eines Wartestalls für Sauen in eine landwirtschaftliche Maschinenhalle (Gebäude Nr. 6, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 95, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 103). In der Betriebsbeschreibung findet sich zu den für die Schweinemast vorgesehenen Ställen jeweils die Formulierung, dass die vorhandene Abluftanlage „überarbeitet und auf den neuesten Stand der Technik hergestellt“ werde. Gemäß Ziffer 1 im Abschnitt Auflagen ist u. a. die beigefügte Anlage des Amtes Südangeln/Örtliche Ordnungsbehörde Bestandteil der Baugenehmigung, und zwar mit dem Zusatz „Die Auflagen sind zu erfüllen, die Hinweise zu beachten.“ Die Stellungnahme des Amtes Südangeln/Örtliche Ordnungsbehörde vom 05.04.2013 enthält nach einer einleitenden Formulierung, nach der dem Antragsteller die nachfolgenden Auflagen zu übermitteln seien, elf durchnummerierte Auflagen in kleinerer Schriftgröße. Die Auflage Nr. 3 lautet: „Die Abluftführung hat so zu erfolgen, dass die Geruchsstoffkonzentration schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnt wird. Um aus dem Staubereich der Stallgebäude zu gelangen, ist die Abluft mindestens 1,50 m über der höchsten Stelle des Daches senkrecht nach oben und ohne behindernde Abdeckung (zum Beispiel Regenhauben) abzuleiten.“ Im Anschluss an die Auflage Nr. 11 schließt sich nach einigen Leerzeilen als drittletzter Absatz der Baugenehmigung in der Schriftgröße der einleitenden Formulierung folgender Satz an: „Dem Antragsteller ist aufzuerlegen, dass die Einhaltung sämtlicher Immissionsrichtwerte, insbesondere für Lärm, Geruch und Staub sowie weiterer möglicher Emissionen einzuhalten sind.“ Gemäß Ziffer 4 im Abschnitt Auflagen der Baugenehmigung ist die Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 21.02.2013 Bestandteil der Baugenehmigung. Diese kommt aufgrund einer am 11.12.2012 durchgeführten Datenerhebung zu dem Ergebnis, dass sich durch das geplante Vorhaben am Monitorpunkt BUP 5 - dem im Eigentum des Klägers stehenden Wohnhaus - eine Verbesserung der Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden von 32,0 % der Jahresstunden auf 27,1 % der Jahresstunden ergeben wird (Beiakte B, Bl. 200 ff.). Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung führte der Beigeladene zusammen mit seiner Schwester unter der Bezeichnung C.-Mast GbR in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen zweiten Mastbetrieb in ca. 1.200 m Entfernung. Dieser ist mit Genehmigung vom 23.10.2009 mit 1.488 Mastplätzen genehmigt worden. Mit Genehmigung vom 28.06.2013 erfolgte eine Verminderung auf 1.364 Mastplätze. Dieser Betrieb ist nach Angaben des Beigeladenen im Verlauf des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 01.08.2018 veräußert worden. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 30.07.2013 ist die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16.04.2014 - 8 A 135/13 - abgewiesen worden. Wegen des wechselseitigen Vorbringens im Widerspruchs- und Klageverfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zudem wird sowohl im Anhörungsschreiben vom 26.06.2013 als auch im Widerspruchsbescheid folgendes ausgeführt: „Die Umsetzung des drittletzten Absatzes (der Stellungnahme des Amtes Südangeln) als Auflage ist nicht erfolgt, da dies einen erheblichen Eingriff in den geschützten Bestand, wenn nicht sogar die Einstellung des Betriebes zur Folge gehabt hätte. Schließlich ist hinsichtlich der von Ihnen geforderten Biofilter auf die Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, zu verweisen. Danach werden die Abluftanlagen in den künftigen Schweinemastställen überarbeitet und auf den neuesten Stand der Technik gebracht. Ich gehe davon aus, dass dementsprechend auch Biofilter eingebaut werden.“ Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Normen verletze, die gerade auch dem Nachbarschutz dienten, insbesondere nicht das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete Rücksichtnahmegebot. Die angefochtenen Bescheide seien nicht schon deswegen (formell) rechtswidrig, weil die Verfahrensvorschrift des § 72 Abs. 1 LBO verletzt worden sei. Der Zweck der Vorschrift sei dadurch gewahrt worden, dass der Kläger Gelegenheit gehabt habe, seine Belange im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Geltung zu bringen. Es sei nicht rücksichtslos, dass die Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden im Bereich des Wohnhauses des Klägers weiterhin die belästigungsrelevante Kenngröße von 15 % für Dorfgebiete erheblich übersteige. Maßgeblich sei, dass die Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden sich durch den Umbau von 32 % auf 27,1 % vermindere und sich so die Geruchsimmissionslage für die Nachbarschaft verbessere. Trotz der Überschreitung der Orientierungswerte aus der GIRL sei dies im Einzelfall nicht rücksichtslos. Der Beigeladene habe den seit ca. 150 Jahren in der Familie befindlichen genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb vor einigen Jahren von seinem Vater übernommen und habe zur Begründung der Umbaumaßnahme angegeben, dass die Umstellung auf eine Schweinemast aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sei. Auch in der Umgebung des Betriebs des Beigeladenen befänden sich landwirtschaftliche Betriebe und hätten sich früher landwirtschaftliche Betriebe befunden. Auch auf dem Grundstück des Klägers sei früher ein landwirtschaftlicher Betrieb ansässig gewesen. Angesichts dieser besonderen Konstellation sei aufgrund des Bestandsschutzes die (reduzierte) Geruchsimmission als noch ortsüblich und nicht das Rücksichtnahmegebot verletzend zu bewerten. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass grundsätzlich von dem Betreiber der emittierenden Anlage die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Immissionen auszuschöpfen seien (GIRL Nr. 2). Bei Schweinemastbetrieben, die dem Baurecht - und nicht dem Immissionsschutzrecht - unterlägen seien Abluftreinigungsanlagen noch nicht Stand der Technik. Der Einbau von Abluftreinigungsanlagen sei auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung, weder durch die Bezugnahme auf das Schreiben des Amtes Südangeln vom 05.04.2013 noch durch Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 26.06.2013 zu Biofiltern. Soweit der Kläger geltend mache, dass in der Abluft von Ställen mit intensiver Schweinehaltung Keime - insbesondere die sogenannten MRSA-Keime (Methicillin-resistente-Staphylococcus-aureus-Keime, sog. „Krankenhauskeime“) - enthalten sein könnten, gebe es bislang keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die Abschätzung der Risiken aus der Stallabluft im Hinblick auf luftgetragene Schadstoffe. Da eine Tatsachenermittlung in Form eines Sachverständigengutachtens nicht mehr als den gegenwärtigen Erkenntnisstand erbringen würde, lägen die Voraussetzungen für eine weitere Amtsermittlung nicht vor und träfen den Kläger die Nachteile daraus, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht festgestellt werden könne. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Abs. 2 UVP-Gesetz a. F. wegen des zweiten Stalls bestehe nicht, da die beiden Ställe nicht auf demselben Betriebsgelände lägen und angesichts der Entfernung von ca. 1.200 m zwischen den beiden Ställen kein enger räumlicher Zusammenhang bestehe. Auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist die Berufung mit Beschluss vom 18.10.2016 - 1 LA 44/14 - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden. Gegen die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden aus den in der Begründung des Zulassungsantrags des Klägers dargelegten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die „bestandsrechtlich prolongierte Verbesserungsgenehmigung“ ernstliche Zweifel. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag im Verfahren auf Zulassung der Berufung, insbesondere auf den Schriftsatz vom 25.07.2014 Bezug genommen. Er rügt das Überschreiten eines Höchstwerts von 15 % Geruchsstunden nach der GIRL, wendet sich gegen die Annahme, es lägen zwei einzelne Betriebe vor, und gegen die Auslegung der Baugenehmigung im Hinblick auf das Schreiben des Amtes Südangeln vom 05.04.2013. Ferner meint er, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Immissionen jenseits von 15, 20 oder 25 % Geruchsstunden gemäß GIRL auf ein Nachbargrundstück im Dorfgebiet verursache, verpflichtet werden müsse, Abluftreinigungsanlagen zu installieren. Die Überschreitung der Kennwerte der Geruchsstunden nach GIRL sei eigentumsrechtlich relevant (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Immission von Bioaerosolen, insbesondere die MRSA-Kolonisation auf den Körpern der Nachbarn, betreffe die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 2. Variante GG, jedenfalls aber Art. 2 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil vom 16.04.2014 abzuändern und den Bescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, Beweis darüber zu erheben, welche zusätzlichen Kosten mit der Errichtung der jeweiligen Abluftkamine in Höhe von 3 m über First statt 1,5 m über First entstehen würden, einmal am 25.04.2013 und einmal am 06.06.2019, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Senat terminsvorbereitend eingeholte ergänzende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 05.06.2019 und im Übrigen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen Bezug genommen.