Beschluss
13 A 2530/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0117.13A2530.12.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel-dorf vom 21. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel-dorf vom 21. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten, ebenso wenig zeigt es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gleiches gilt für die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO). Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seinen Klageantrag fehlerhaft ausgelegt. Unabhängig von der Frage, ob eine fehlerhafte Auslegung des Klagebegehrens überhaupt geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, lässt sich anhand des Zulassungsvorbringens eine Verletzung des § 88 VwGO bei der Bestimmung des Klagebegehrens nicht feststellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unter Verwahrung gegen gerichtliche Hilfe bei der Stellung sachdienlicher Anträge unter 1. wörtlich beantragt, "die Ärztekammer Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung zu verurteilen, Akten und die verhängten Sperren zu sprechstundenfreien Zeiten meiner Berufsausausübung in Nordrhein aufzuheben;". Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zur Annahme, der Kläger habe sich mit diesem Begehren nicht gegen die behaupteten Ausschlüsse vom Notfalldienst gewandt und deren Aufhebung begehrt, sondern tatsächlich sei es ihm um "die Beseitigung der Folgen aus den Handlungen der Beklagten" gegangen, welche er mittels einer Leistungsklage habe durchsetzen wollen. Für eine solche Antragsauslegung bestand für das Verwaltungsgericht auch deshalb kein Anlass, weil die in der mündlichen Verhandlung bei Antragstellung anwesende Prozessbevollmächtigte die vom Kläger gestellten Anträge nicht klargestellt hat. Das Vorhandensein fortdauernder belastender Folgen war im Übrigen nicht offensichtlich, denn der Kläger bezog bereits seit Juli 2009 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Substantiierte Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne gleichwohl in der Lage sein, bei Aufhebung der behaupteten Sperren seine Tätigkeit als Vertretungsarzt wieder aufzunehmen, fehlten. Auch wurde eine vom Kläger mit der Berufungszulassung pauschal behauptete "völlige Zerstörung der beruflichen Existenz", für die ein Verhalten der Beklagten ursächlich sein könnte, nicht näher substantiiert. Hierzu wird auch mit der Zulassungsbegründung nicht dezidiert vorgetragen. Für die vom Kläger begehrte Möglichkeit, auf Probe zu arbeiten, um zu prüfen, ob und in welchem Umfang er wieder in der Lage sei, zu arbeiten, besteht im Notfalldienst schon aus Gründen des Patientenschutzes kein Raum. Das Zulassungsvorbringen weckt weiter keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage sei unbegründet, weil es an einer Maßnahme der Beklagten im Sinne des § 35 VwVfG NRW fehle. Der Kläger, der nicht nach Maßgabe des § 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein - GNO - zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst verpflichtet war, war lediglich mittelbar als Vertretungsarzt in den von der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung gemeinsam organisierten Notfalldienst eingebunden. Ihn in dieser Funktion treffende Maßnahmen mit rechtserheblicher Außenwirkung hat die Beklagte nicht getroffen. Sie hat weder eine abschließende Entscheidungen über den Ausschluss oder die Aufnahme des Klägers aus bzw. in die Vertreterverzeichnisse (vgl. §§ 4,5 GNO) der Kreisstellen L. , M. und des S. -F. -Kreises getroffen, noch hat sie ihm einen Einsatz als Vertretungsarzt untersagt. Der Erlass einer solchen gegen den Kläger gerichteten Untersagungsverfügung ist nach der GNO auch nicht vorgesehen: Nach § 1 Abs. 5 GNO ist der zum ärztlichen Notfalldienst verpflichtete Arzt im Falle einer Verhinderung gehalten, einen geeigneten Vertreter zu benennen. Das Vertretungsverzeichnis erfüllt hierbei die Funktion, es dem zum Notfalldienst eingeteilten Arzt zu erleichtern, der zuständigen Kreisstelle einen geeigneten Arzt zu benennen. In das Vertretungsverzeichnis aufgenommen werden nur Ärzte, die Gewähr für die qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes bieten. Die Entscheidung im Einzelfall, ob ein vom eingeteilten Arzt vorgeschlagener Vertreter wegen Ungeeignetheit (vgl. § 1 Abs. 7 GNO) abgelehnt wird, trifft die zuständige Kreisstelle gegenüber dem eingeteilten Arzt, dessen Vertretungswunsch nach § 1 Abs. 5 Satz 6 GNO zu genehmigen ist. Vgl. das den Kläger betreffende Verfahren des SG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2008 - S 33 KA 129/08 ER -. Der Erlass einer weiteren an den Vertretungsarzt gerichteten Genehmigung oder Untersagung ist nicht erforderlich. Ernstliche Zweifel an der gerichtlichen Entscheidung sind weiter zu verneinen, soweit der Kläger ausführt, die Beklagte und die Kassenärztliche Vereinigung hätten ihn durch eine unzulässige bewusste und gewollte Zusammenarbeit aus dem Beruf gedrängt. In der Rechtsprechung, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, juris, Rn. 27; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, MedR 2010, 121, ist geklärt, dass die nicht mit einer Zuständigkeits- oder Kompetenzaufgabe einhergehende gemeinsame Koordinierung des Notfalldienstes einer Ärztekammer und einer Kassenärztlichen Vereinigung grundsätzlich zulässig ist. Sie erfüllt den sachlich zu billigenden Zweck, eine unnötige Doppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden, insbesondere Überschneidungen in der Bereithaltung zum Notfalldienst aus beiden Bereichen zu verhindern. Die gemeinsame Koordinierung geht zwangsläufig mit einem Informationsaustausch einher. Dieser war vorliegend der Art und Weise nach nicht zu beanstanden, denn er diente, auch soweit er dem Kläger nicht genehm war, der sachgerechten und effektiven Aufgabenwahrnehmung. Es galt zu klären, ob der Kläger als Vertretungsarzt noch zur qualifizierten Durchführung des Notfalldienstes in der Lage war. Zu einer solchen Prüfung bestand mit Blick auf die der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bekannt gewordenen, gegen den Kläger gerichteten Beschwerden Anlass. Dass die Beklagte in Wahrnehmung dieser Aufgabe in unverhältnismäßiger Weise schützenswerte Belange des Klägers verletzt haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Berufung ist ebenfalls nicht wegen besonderer tatsächlicher der rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit der Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann. Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag weiter, soweit der Kläger geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat keine grundsätzlich bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage dargetan. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. So folgt bereits aus den oben benannten Regelungen der GNO, dass ein Vertretungsarzt, der nicht zur qualifizierten Durchführung des Notfalldienstes in der Lage ist, von der Beteiligung am Notfalldienst auszuschließen ist. An dem aus Gründen des Patientenschutzes gebotenen Ausschluss eines ungeeigneten Vertretungsarztes ändert der zwischen dem Vertretungsarzt und dem zu vertretenen Arzt geschlossene Dienstvertrag nichts. Auch Art. 12 Abs. 1 GG steht dem Ausschluss nicht entgegen. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsantrag genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil nicht herausgearbeitet wurde, welchem vom Senat im Verfahren 13 A 3775/06 aufgestellten, im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Abgesehen davon lässt sich die vom Kläger benannte Senatsentscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen, da der Kläger jenes Verfahrens – anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens – als Inhaber einer Privatpraxis unmittelbar zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet war. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen § 88 VwGO liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Soweit der Kläger sich schließlich gegen die Abtrennung des gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gerichteten Klagebegehrens und dessen Verweisung an Sozialgericht wendet, ist dies Gegenstand des vom Kläger erhobenen Beschwerdeverfahrens - 13 E 1138/12 - , über das der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zu Ungunsten des Klägers entschieden hat. Da der Zulassungsantrag entscheidungsreif war, hat der Senat davon abgesehen, den Eingang einer Stellungnahme der Beklagten abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).