Urteil
7 K 7860/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0125.7K7860.15.00
1mal zitiert
23Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Löschung von Daten, die die Beklagte in ihrer Datenbank „Ärztekammer Verwaltungs- und Informationssystem“ (im Folgenden: „AVIS“) speichert. Der am 00.00.1961 in U. geborene Kläger studierte und promovierte zum Dr. med. an der medizinischen Hochschule U. . Im Jahre 1992 siedelte er in das Bundesgebiet über. Am 5. Februar 1996 erkannte ihm die Beklagten den Fachkundenachweis als Arzt im Rettungsdienst zu. Seit dem 23. März 2001 ist er in der Bundesrepublik Deutschland approbierter Arzt. Er ist als Arzt nicht mit einer Praxis niedergelassen und hat bis zum 30. Oktober 2008 als Vertretungsarzt in Praxen und im Notfalldienst gearbeitet. Seit dem 1. Juli 2009 bezieht er von der Nordrheinischen Ärzteversorgung eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte ist die Ärztekammer, bei der der Kläger Mitglied ist und führt über ihre Mitglieder eine Datenbank namens „AVIS“. Nach Auskunft der Beklagten gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 (Heft 1 der Beiakten, Blatt 31 ff.) gestaltet sich die Nutzung wie folgt: Zugriff auf diese Datenbank haben nur die hierfür autorisierten Mitarbeiter der Beklagten und die Mitarbeiter der Rechtsabteilung, die eine auf die Kammerangehörigen bezogene hoheitliche Tätigkeit verrichten. In das elektronische Verzeichnis, das so genannte „Arztstammblatt“, werden die Daten zur Person des jeweiligen Arztes gespeichert. Hierzu gehören Name, Anschrift, die Berufsausübung, die Weiterbildungsqualifikation und die ausgeübte Tätigkeit. Für die Rechtsabteilung („AVIS Berufsaufsicht“), die Kreisstellen („AVIS Kreisstelle“) und den Bereich der Weiterbildung („AVIS Weiterbildung“) sind für die Wahrnehmung der Aufgabe der Berufsaufsicht Notizfelder geschaffen worden, in welche Eintragungen erfolgen. Ausschließlich die Rechtsabteilung bedient das Notizfeld „AVIS Berufsaufsicht“. Die für das Mitglied zuständige Kreisstelle bedient das Notizfeld „AVIS Kreisstelle“ und die Weiterbildungsabteilung das Notizfeld „AVIS Weiterbildung“. Eintragungen erfolgen, soweit Vorgänge bearbeitet werden oder Akten entstehen. Ziel ist es sicherzustellen, dass keine Doppelbearbeitung in Rechtsabteilung und Kreisstelle erfolgt. Die Notizfelder enthalten ein Mindestmaß an internen Informationen, ersetzen die jeweilige Vorgangsakte jedoch nicht. In das jeweilige Notizfeld wird das Aktenzeichen eingetragen, das Aufschluss darüber gibt, wann die Akte angelegt wurde, wer sie bearbeitet und wie sie numerisch verwaltet wird. Darüber hinaus enthält das Notizfeld grundsätzlich den Verfahrensbeginn (Grund) sowie einen Hinweis über den Abschluss des Verfahrens und gegebenenfalls weitere Hinweise. Die Datenbank enthält für den Kläger unter dem Punkt „Berufsaufsicht“ die folgenden Inskriptionen: Zeichen Eintragung 211/98 S ärztl. Notfalldienst – ZdA 1052/04 S StA-Verfahren (34 Js 135/03) wegen unterlassener Hilfeleistung – RÜGE -> Überprüfung Rüge durch das Berufsgericht (32 K 7638/04.T) – Urteil v. 15.06.2007: Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung wird abgelehnt – Der Arzt hat Berufung eingelegt – Urteil des OVG vom 23.9.2009: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. – ZdA- 21.12.2009/H 1544/06 B Beschwerde der Frau I. L. , M. , über Arzt, Maßnahme: Rechtliche Belehrung des Arztes über die Vorschriften des § 16 BtM-Gesetz. zdA 11.07.06 pi 1609/06 B Beschwerde der Frau U. T. -T1. , Caritasverband M. e. V., Für Frau L1. M1. , M. , über Arzt; Ergebnis: ÄKNo konnte ein berufswidriges Verhalten durch Herrn Dr. G. nicht feststellen. zdA 05.09.06 pi 645/08 Q Beschwerde des Hr. X. S. über Hr. Dr. G. und Fr. Dr. B. T2. - Ergebnis: Rechnung d. Fr. Dr. T2. . Liquidation entspricht nicht den Vorgaben der GOÄ. Zuschläge E und H dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden. Weitere Beanstandungen ergeben sich nicht. zdA 28.05.2008 gi Zeichen Eintragung 1269/08 B Anfrage der KR M. ; Aufnahme des Arztes in das Vertreterverzeichnis der KR S1. -F. -Kreis. Ergebnis: Mitteilung an KR, dass wir die Auffassung vertreten, dass Arzt nicht geeignet ist, am NFD als Vertreter teilzunehmen. Im Übrigen akzeptiert auch die KVNo ihn nicht als Vertreter. Hr. Dr. G. ist ärztlich nicht mehr tätig, er bekommt seit dem 1.7.2009 eine BU Rente. zdA 23.10.09 pi 2990/10 B Klage des Arztes gegen die ÄKNo beim VG Ddorf (Az. 7 K 7194/10) wegen Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht. Ergebnis: Das VG Ddorf hat nach mündl. Verhandlung am 21.9.12 durch Urteil vom gleichen Tage die Klage des Klägers abgewiesen. Berufung des Arztes gegen das Urteil des VG Ddorf vom 21.09.12 beim OVG NRW (Az. 13 A 2530/12). Lfd. 3400/11 B REe B1. pp. i.S. Dr. G. ./. ÄKNo – Auskunft über Datenbank „AVIS“ - Datenschutz. Verweis auf Vorgang 3647/11 H – Fr. HSB hat eine ausführliche STN gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW abgegeben. Dieser teilte mit Schr. V. 14.09.12 mit, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Lfd. 189/12 B Beschwerde des Hr. F1. im Auftrag der Eheleute T3. über Arzt wg. Behandlung mit abgelaufenen Medikamenten, Unterschlagung, Betrug u.a. Lfd. 1376/12 B Präs.-Post: 104/12; Schr. Der Rae R. pp. i.S. Dr. G. ./. ÄKNo wegen Schmerzensgeld. Ergebnis: Eine Rechtsgrundlage für die angemeldeten Schadensersatzansprüche wird nicht gesehen. Diese werden daher als nicht berechtigt zurückgewiesen. zdA Versch. 14.12.12 pi 1891/12 B Präs.-Post: 139/12; Aufforderung des Arztes zur Löschung aller Eintragungen in AVIS. Lfd. 3246/12 B Ausschlussverfahren Vertreterverzeichnis. Lfd. 3410/12 B Klage des Arztes gegen die ÄKNo u.a. beim LG Ddorf wg. Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az. 2b O 264/11). Lfd. Mit Ausnahme der Eintragung unter dem Aktenzeichen „211/98 S“ existieren zu jedem der genannten Eintragungen Papierakten, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Unter dem Punkt „AVIS Kreisstelle“ enthält die Datenbank die folgenden Eintragungen: „Laut telef. Mitteilung des Arztes vom 15.5.01 seit 4-5 Jahren als Vertreter im ärztlichen Notfalldienst tätig Arzt teilt auf Anfrage mit, seit 01.01.2006 als Freiberufler in Funktion eines Arztes auf Honorarbasis tätig zu sein. Eine feste Dienstanschrift könne er nicht angeben. KS P. , rd, 18.09.2006 Arztausweis ausgestellt vom 19.2.2010 bis 19.2.2020 ÄK L2. , H. Dr. G. war heute persönlich hier um seinen Arztausweis abzuholen. Wir haben ihn dann angesprochen, warum er unsere wiederholten Anfragen nicht beantwortet. Er meinte daraufhin, dass er nicht bereit sei, diese zu beantworten, da man ihm daraus ja nur einen Strick drehen würde. Er möchte auch aus rechtlichen Gründen seinen Doppelnamen (lt. Einwohnermeldeamt L2. G. -T4. ) nicht führen. Des Weiteren möchte er auch keine Telefonnummer angeben. Seine Privatadresse ist korrekt. In Düsseldorf wären Herr Dr. T5. und Herr Dr. T6. bestens über den kompletten Sachverhalt aufgeklärt. ÄK L2. , H. 19.2.2010.“ Unter dem Punkt „AVIS Weiterbildung“ heißt es: „Antrag FA Allgemeinmedizin liegt bei ck wegen der Vorgänge in der Rechtsabteilung, (seit 20.11.2012).“ Im Jahr 2011 erhob der Kläger beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2b O 264/11 Klage. Der Kläger wendet sich dort unter anderem gegen die Beklagte und erhebt Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zur Begründung macht er die aus seiner Sicht fehlerhafte Aufgabenwahrnehmung der Beklagten geltend. Er rekurriert in der Klageschrift auf sämtliche Vorgänge, die den Eintragungen unter den Zeichen „211/98 S“ bis „1269/08 B“ zu Grunde liegen. Ende des Jahres 2011 wandte sich der Kläger über seine damalige Bevollmächtigte an die Beklagte und begehrte Auskünfte über die oben genannte Datenbank. Nachdem die Beklagte ihm mit Schreiben vom 16. November 2011 Informationen zukommen ließ, wandte er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der sodann ein Verfahren zur Überprüfung der Datenverarbeitung in „AVIS“ einleitete. Mit Schreiben vom 16. August 2012 und vom 14. September 2012 stellte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit fest, dass gegen eine Speicherung der in Rede stehenden Angaben (insbesondere bezüglich berufsaufsichtlicher Vorgänge) in „AVIS“ keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Ende Dezember 2012 forderte die damalige Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Löschung aller Eintragungen in den Abschnitten „AVIS Berufsaufsicht“ und „AVIS Kreisstelle“ auf. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung der Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben und auf das Ergebnis der Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zurück. Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 begehrte der Kläger bei der Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten Auskunft über die derzeit über ihn in „AVIS“ gespeicherten Daten und die Löschung der Daten aus den Jahren 2011 bis 2012. Die Beklagte dürfe gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) nur solche Daten über ihn speichern, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich seien. Gemäß § 5a Abs. 4 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) seien Daten über berufsbezogenes Verhalten bzw. berufsrelevante Verfehlungen des jeweiligen Kammerangehörigen erforderlich. Dies bedeute, dass die Eintragung der Daten über berufswidriges Verhalten bzw. berufsrechtliche Verfehlungen der Kammerangehörigen erst dann zu erfolgen habe, wenn die berufsrechtliche Verfehlung als solche von dem gemäß § 58a Abs. 1 HeilBerG NRW zuständigen Vorstand der Ärztekammer nach einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt wurde. Werde jedoch ein berufsgerichtliches Verfahren abgeschlossen und ergebe sich daraus mit Gerichtsbeschluss keine Bestätigung der dem Kammerangehörigen vorgeworfenen berufsrechtlichen Verfehlung, sei eine Weiterspeicherung der jeweiligen Daten nicht mehr erforderlich. Aber selbst dann, wenn eine berufsrechtliche Verfehlung vom Berufsgericht festgestellt werde, könnten die Daten nicht auf unabsehbare Zeit gespeichert werden. Zwar gäbe es - soweit ersichtlich - für die Datenspeicherung bei der Beklagten keine gesetzlichen Fristen, maximal könnte aber nur die für schwer wiegende Straftaten geltende Aufbewahrungs- und Prüffrist von zehn Jahren gelten. Demgemäß seien die folgenden Daten zu löschen: Betreffend der Eintragung „211/98 S“ sei bereits nicht ersichtlich, welche berufsrechtliche Verfehlung sich dahinter verberge und welcher Zweck mit der Speicherung verfolgt werde. Überdies sei die Eintragung bereits ca. 17 Jahre alt. Der Eintrag „1052/04 S“ sei unvollständig und fehlerhaft, da der Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens im Jahr 2004 fehle. Eine berufsrechtliche Verfehlung werde nicht definiert. Die verhängte Rüge sei wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze vom OVG NRW für rechtswidrig befunden und aufgehoben worden. Jedenfalls sei auch hier die Zehnjahresfrist überschritten. Die unter dem Zeichen „1544/06 B“ eingetragene Beschwerde der Frau I. L. sei nicht hinreichend konkret. Es sei kaum nachvollziehbar, welche berufsrechtliche Verfehlung sich dahinter verberge. Überdies sei weder eine Feststellung durch den Vorstand der Beklagten erfolgt noch berufsrechtliche Maßnahmen eingeleitet. Gleiches gelte für die Eintragung über die Beschwerde der Frau T. -T1. unter dem Zeichen „1609/06 B“. Grund der Eintragung und Zweck deren Speicherung sowie welche berufsrechtliche Verfehlung dahinter verberge, seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, von wem festgestellt worden sei, dass kein berufswidriges Verhalten bestehe. Nach dieser Feststellung sei der Datensatz sofort zu löschen gewesen. Jedenfalls sei nach knapp zehn Jahren einer Weiterspeicherung nicht mehr erforderlich. Die Beschwerde des Herrn X. S. unter dem Zeichen „645/08 Q“ sei bereits aus dem Grunde zu löschen, dass die Vorwürfe den Kläger gar nicht beträfen, da er die fehlerhafte Liquidation nicht erstellt habe. Auch der Zweck der Speicherung und der Grund der Eintragung unter dem Zeichen „1269/08 B“ seien nicht nachvollziehbar. Die darin enthaltene Erklärung, dass er nicht geeignet sei, in die Vertreterliste aufgenommen zu werden sei weder vom Vorstand der Beklagten bestätigt, noch sei er hierzu angehört und beschieden worden. Es liege ein unrichtiger Datensatz vor, da dieser im Wesentlichen die Umstände falsch bzw. unvollständig wiedergebe. Es sei nicht ersichtlich wann, von wem, aufgrund welcher Befugnisse und welcher rechtlichen Grundlage die Anfrage erfolgt und die Feststellung getroffen worden sei, dass er nicht zum Dienst geeignet sei. Es fehle an der Substantiierung und Begründetheit seiner angeblichen Ungeeignetheit und an der Angabe wann er diesbezüglich informiert worden sei. Insbesondere sei gemäß § 4 Abs. 3 Notfalldienstordnung die Feststellung der Ungeeignetheit zum Notdienst eines Privatarztes ausschließlich vom Vorstand der Beklagten zu treffen, was nie erfolgt sei. Es ergebe sich erst aus anderen Unterlagen, die nicht zur Datenbank „AVIS“ gehörten, dass seine persönliche Ungeeignetheit behauptet und auf Tatsachen gestützt werde, die zum Teil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben würden. Auch die später im Jahr 2009 erfolgte versuchte Rechtfertigung, dass die Ungeeignetheit auf den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente zurückzuführen sei, könne den ursprünglich falschen Eintrag nicht rechtfertigen. Auch diese Entscheidung sei nämlich nicht vom Vorstand der Beklagten getroffen worden. Der Zusatz, die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) akzeptiere ihn nicht als Vertreter sei bereits deshalb inhaltlich falsch, weil die KVNo gemäß § 4 Abs. 3 Notfalldienstordnung nur für Vertragsärzte zuständig sei. Im Übrigen sei der Eintrag bereits sieben Jahre alt und ein Zusammenhang mit der Berufsaufsicht nicht ersichtlich. Hinsichtlich der unter dem Zeichen „2990/10 B“ geführten Schadensersatzklage sei zwar richtig, dass er diese erhoben habe, es ergebe sich hieraus aber keine berufsrechtliche Verfehlung. Warum die Speicherung der Daten an dieser Stelle durchgeführt werde, sei nicht nachvollziehbar. Daher müssten auch diese Daten gelöscht werden. Gleiches gelte für die Eintragung unter dem Aktenzeichen „1376/12 B“. Es handele sich bei dem Schreiben des Vorstands bezüglich seiner Schmerzensgeldforderung nicht um ein berufsrelevantes Verhalten und gehöre daher nicht zu der Rubrik „Berufsaufsicht“. Die Anmerkungen unter der Überschrift „Buchhaltung“ aus dem Jahre 1998 seien sicher längst erledigt und deswegen auch zu löschen. Unter dem 30. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren keine Löschung der Daten des Klägers vornehmen werde. Der Kläger hat am 25. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im Schriftsatz vom 2. September 2015 erfolgten Ausführungen und trägt ergänzend vor: Das beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2b O 264/11 anhängige Verfahren sei nicht geeignet, die Speicherung der Daten in „AVIS“ zu rechtfertigen, weil dort der Streitgegenstand längst definiert sei. Die Eintragung unter dem Zeichen „3400/11 B“ sei ebenfalls zu löschen, da einerseits nicht ersichtlich sei, warum es sich hierbei um einen noch laufenden Vorgang handele und andererseits eine Verortung unter die Rubrik „AVIS Berufsaufsicht“ mangels berufsrelevanten Verhaltens unzutreffend sei. Auch die unter „189/12 B“ erfolgte Eintragung sei zu löschen, da ihm von der Beklagten dieser Sachverhalt bisher nicht vorgehalten worden sei. Die Eröffnung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei nicht erfolgt. Es erschließe sich daher nicht, warum dieser Vorgang in der Datenbank als „laufend“ gekennzeichnet sei. Die geforderte Löschung der ihn betreffenden Daten („1891/12 B“) betreffe ebenfalls kein berufsrelevantes Verhalten und könne daher nicht in der Datenbank unter der Rubrik „Berufsaufsicht“ aufgenommen werden. Überdies treffe auch hier die Bezeichnung als laufender Vorgang nicht zu, da die Beklagte keinerlei Aktivitäten aufgrund des Löschungsantrags eingeleitet habe. Auch diese Eintragung sei zu löschen. Hinsichtlich des Vorgangs „3246/12 B“ sei ihm über ein Ausschlussverfahren aus einem Vertreterverzeichnis nie etwas mitgeteilt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, warum dieser Vorgang in der Datenbank „AVIS“ als laufender Vorgang bezeichnet werde. Ebenso berühre die Frage, ob ein Arzt in einem Vertreterverzeichnis geführt werde oder nicht, keinen Umstand, der eine Eintragung in der Rubrik „Berufsaufsicht“ rechtfertige. Die Eintragung unter der Rubrik „AVIS Weiterbildung“ sei unvollständig, da sie weder den Gegenstand der Weiterbildung noch eine Begründung dafür liefere, weswegen sich der entsprechende Vorgang seit dem 20. November 2012 bei „ck“ befinde. Diese gespeicherten Daten teile die Beklagte auch dritten Behörden mit. Jedenfalls habe sie mit Schreiben vom 25. Juni 2009 einen entsprechenden Auszug an die Bezirksregierung L2. übersandt, um ein Approbationsentziehungsverfahren in die Wege zu leiten. Nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hatte, sämtliche Eintragungen unter der Rubrik „AVIS Buchhaltung“ und die Eintragung zu dem Zeichen „189/12 B“ unter der Rubrik „AVIS Berufsaufsicht“ umgehend zu löschen, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, die von ihr über den Kläger in ihrer Datenbank „AVIS“ gespeicherten Daten zu löschen, nämlich die unter „AVIS Berufsaufsicht“ genannten Daten mit den Kennziffern 211/98 S, 1052/04 S, 1544/06 B, 1609/06 B, 645/08 Q, 1269/08 B, 2990/10 B, 3400/11 B, 1376/12 B, 1891/12 B, 3246/12 B und 3410/12 B sowie sämtliche Einträge unter der Überschrift „AVIS Kreisstellen“ sowie den Eintrag unter „AVIS Weiterbildung“, 2. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Daten über den Kläger in ihrer Datenbank „AVIS“, zu speichern, solange die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, 3. die Beklagte zu verpflichten, die in ihrer Datenbank „AVIS“, zu speichernden Daten vollständig und unverzüglich ein- bzw. nachzutragen und ebenso nach dem jeweiligen Fristablauf unverzüglich und vollständig zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Unbestimmtheit der Anträge zu 2. und 3. Überdies bestehe kein Anspruch auf die Löschung der Daten in „AVIS“. Die weitere Speicherung der Daten sei insbesondere wegen des beim Landgericht Düsseldorf anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens erforderlich. Das Verfahren selbst werde unter „3410/12 B“ genannt und der Eintrag unter „1376/12 B“ stehe insoweit in einem inhaltlichen Zusammenhang. Gleiches gelte für die Eintragung „3400/11 B“. Das unter „2990/10 B“ gelistete Verfahren werde hinsichtlich des maßgeblichen Gerichts und des relevanten Aktenzeichens konkret bezeichnet und habe unter anderem ein mit diesem Klageverfahren vergleichbares Begehren zum Gegenstand. Der Vorstand der Beklagten sei in seiner Sitzung am 7. November 2012 über das Verfahrensergebnis informiert worden. Dies bilde der Eintrag „3246/12 B“ ab. Der Eintrag unter dem Zeichen „1891/12 B“ stehe im Zusammenhang mit dem hiesigen Klageverfahren. Bei „AVIS“ handele es sich um eine Datenbank, mit der sie ihren Auftrag nach § 5 HeilBerG NRW nachkomme. Die Vorschrift bestimme, dass sie ein entsprechendes Verzeichnis, die Kammerangehörigen und die Dienstleistenden betreffend, zu führen habe und insbesondere die in § 5 Abs. 2 HeilBerG NRW gelisteten Angaben aufzunehmen seien. Die Wendung „insbesondere“ zeige, dass es sich nicht um eine abschließende Auflistung handele. Ihr obliege vom Zeitpunkt der Erteilung der Approbation, und damit seit der Begründung der Mitgliedschaft bis zum Tod, zumindest aber bis zum Wegzug eines Kammerangehörigen, die diesen betreffende Berufsaufsicht. Zudem habe sie gemäß § 5a Abs. 3 HeilBerG NRW die An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen an die zuständigen unteren Gesundheitsbehörden für die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu vermitteln. Die inhaltliche Ausgestaltung des Verzeichnisses beruhe auf den Angaben, die Kammerangehörige in der Regel auf dem Meldebogen machten und ferner auf den als Notizen zu bezeichnenden Eingaben, die sie zur ordnungsgemäßen Erledigung der zugewiesenen Aufgaben benötige. Weiterhin habe sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes Sorge zu tragen und die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwachen. Insoweit seien die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen. Zentrale ärztliche Berufspflicht sei es, den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 2 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein, BO) sowie gemäß § 2 Abs. 6 BO der Beklagten gegenüber Auskunft zu Anfragen zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht bestünden. Dass sich aus den Notizfeldern „Berufsaufsicht“ und „Kreisstellen“ relevante Eintragungen für den Bereich der Weiterbildung ergeben können, liege auf der Hand, da die Befugnis zur Weiterbildung nach § 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein nur erteilt werden könne, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, dass nicht alles gespeichert werde, was ihr zur Kenntnis gelange. Zu speichern seien aber solche Informationen und Angaben, die für die Berufsaufsicht relevant seien. Dies sei nach dem Datenschutzgesetz zulässig, solange die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien auch die Informationen und Angaben, die nicht zu einer berufsrechtlichen Ahndung führten. Dies allein deshalb, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt oder aber im Zusammenhang mit nachfolgenden Daten Relevanz erlangen könnten. Jeder Arzt müsse für die Ausübung des Berufs persönlich und fachlich geeignet sein. Hierbei könnten bestimmte Aspekte (Erkrankungen, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit, Patientenbeschwerden, Verhaltensweisen, ärztliche Handlungen) Indizien dafür sein, bestimmten Beschwerden oder Hinweisen in besonderer Weise nachzugehen. Auch Verfahren, die eingestellt würden, weil beispielsweise Nachweise unzureichend sein, könnten aber bei vergleichbaren wiederholten Hinweisen Anlass dafür sein, dass sie sich des Betroffenen Kammermitglieds erneut annehme. Hierbei sei als Ergebnis nicht nur ein formalisiertes berufsaufsichtsrechtliches Verfahren, sondern auch das klärende Gespräch auf ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Ebene denkbar. Die Unbedenklichkeit der Datenspeicherung in „AVIS“ sei schließlich im Jahr 2012 von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bescheinigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Band 1 der beigezogenen Gerichtsakte des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 2b O 264/11, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). I. Die Klage ist nur hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig (1.), die Anträge zu 2. und 3. sind unzulässig (2.). 1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig. Insbesondere ist für die gerichtliche Durchsetzung des Löschungsbegehrens, das die Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 abgelehnt hat, die Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft. Zwar erstrebt der Kläger letztlich die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges, namentlich die Löschung bestimmter zu seiner Person gespeicherter Daten. Die Entscheidung hierüber hat jedoch durch vorgeschalteten Verwaltungsakt zu erfolgen, vgl. zu einem ähnlichen Fall: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1990 - 10 S 343/90 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 14. September 2005 - 6 E 2129/04 -, juris, der ersichtlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt. 2. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. ist die Klage unzulässig. Für den mit dem Antrag zu 2. begehrten vorbeugenden Rechtschutz fehlt es an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt voraus, dass der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1979 – 7 B 147/78 –, juris. Hieran fehlt es im Falle einer vorbeugenden Unterlassungsklage, wenn eine begründete Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers nicht besteht. BVerwG, Urteile vom 26. September 1969 – 7 C 65.68 – und vom 31. Januar 1975 - 4 C 46.72 -, juris. Gründe für die Besorgnis einer zukünftigen unzulässigen Speicherung bestimmter, den Kläger betreffenden Daten hat dieser nicht vorgetragen. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Eintragungen unter „AVIS Buchhaltung“ und der Eintragung unter dem Zeichen „189/12 B“ eingelenkt und die umgehende Löschung zugesagt. Da sich die Speicherung im Übrigen als zulässig erweist (vgl. die Ausführungen unter II.) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zukünftig eine unzulässige Speicherung von Daten vornehmen wird. Auch mit dem Antrag zu 2. begehrt der Kläger bei lebensnaher Betrachtung vorbeugenden Rechtsschutz. Diesbezüglich fehlt es bereits an der gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderlichen Bestimmtheit des Antrags. Ein vollstreckungsfähiger Urteilstenor lässt sich aus dem anwaltlich formulierten Antrag nicht bilden. Es ist weder aus dem Antrag noch aus der Begründung der Klage ersichtlich, welche bestimmten Daten der Kläger zukünftig unverzüglich und vollständig ein- bzw. nachgetragen wissen will. II. Die hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Löschung der über den Kläger in „AVIS“ gespeicherten Daten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Datenlöschung aus der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 5 S. 1 Nr. 4 Variante 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 DSG NRW. Gemäß § 5 S. 1 Nr. 4 DSG NRW hat jeder nach Maßgabe des DSG NRW das Recht auf die Löschung personenbezogener Daten. Nach § 19 Abs. 3 S. 1 DSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig (Buchst. a) oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (Buchst. b). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSG NRW nur zulässig, wenn das Datenschutzgesetz (1. Alt.) oder eine andere Rechtsvorschrift (2. Alt.) sie erlaubt. Das Speichern personenbezogener Daten stellt einen Unterfall der Verarbeitung dar (vgl. § 3 Abs. 2 DSG NRW) und ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 DSG NRW zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Beklagte ist eine öffentliche Stelle im Sinne des DSG NRW, da es sich bei ihr um eine der Aufsicht des Landes unterliegende juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, § 2 Abs. 1 DSG NRW i.V.m. §§ 1 S. 2, 7 und 9 HeilBerG NRW. Zentrale Aufgabe der Beklagten als Ärztekammer ist – neben der Interessenvertretung ihrer Mitglieder – die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen auf der Grundlage der von ihr beschlossenen Berufsordnung. Vgl. Narr in „Ärztliches Berufsrecht“, 2. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, 25. Ergänzungslieferung – Stand Mai 2016, Band 2, S. 5. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW, wonach die Kammern für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen haben; hierzu können sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Weitere gesetzlich geregelte berufsrechtliche Maßnahmen sind die Abmahnung (§ 58a Abs. 5 HeilBerG NRW), die Rüge (§ 58a Abs. 1 HeilBerG NRW) und der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 71 HeilBerG NRW). Die jeweiligen Ärzte trifft zur Ermöglichung der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe die Pflicht, Auskunft zu geben betreffend Anfragen, die im Zusammenhang mit der Berufsaufsicht bestehen (§ 2 Abs. 6 BO). Die wesentlichen ärztlichen Berufspflichten regelt für den Landesteil Nordrhein die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Zentrale ärztliche Berufspflicht ist es, den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 2 Abs. 2 BO). Gemäß § 5a Abs. 4 HeilBerG NRW hat die Kammer überdies die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten zu unterrichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt. Das Heilberufsgesetz enthält in § 5 Abs. 1 HeilBerG NRW zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Ermächtigung, über jedes Kammermitglied ein Verzeichnis anzulegen. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, gegenüber ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. § 5 Abs. 2 HeilBerG NRW enthält eine – wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt – nicht abschließende Aufzählung dieser Angaben. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der oben genannten hoheitlichen Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse durch die Ärztekammern in körperschaftlicher Selbstverwaltung ist vor dem Hintergrund, dass die Ärzteschaft dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) dient, ein herausragendes Interesse der Allgemeinheit. Vgl. zur Überwachungspflicht der Ärztekammern im Allgemeininteresse: BVerfG, Beschluss vom 09. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 –, juris, Rn. 104. Um diese Aufgaben wirksam erfüllen zu können, ist es auch vor dem Hintergrund des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers grundsätzlich erforderlich, dass die Beklagte auch vertrauliche personenbezogene Daten speichert. Die konkrete Ausgestaltung der Speicherung dieser Daten in „AVIS“ begegnet keinen Bedenken. Die Schaffung von Notizfeldern jeweils für die Rechtsabteilung, für die zuständige Kreisstelle und für die Weiterbildungsabteilung ist zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten grundsätzlich erforderlich. Der technische Fortschritt, den sich auch öffentliche Stellen zu Nutze machen dürfen, ermöglicht eine weitaus effizientere Gestaltung von Arbeitsabläufen auf der Verwaltungsebene. Um die notwendige Übersichtlichkeit zu gewährleisten und zur Vermeidung des Anlegens eines doppelten Vorgangs, ist es nicht zu beanstanden, in dem System „AVIS“ eine Übersicht (sog. Notizfeld) über die für das einzelne Kammermitglied bereits vorhandenen Vorgänge einzurichten. Soweit der Kläger rügt, dass die jeweiligen Eintragungen unvollständig und deshalb unrichtig oder nicht nachvollziehbar seien, führt dies nicht zu einem Löschungsanspruch. Zum einen führt die Unrichtigkeit gemäß § 5 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Buchst. a DSG NRW allenfalls zu einem Berichtigungs- bzw. Sperranspruch, über den das Gericht nicht zu entscheiden hatte. Zum anderen ist im vorliegenden Fall eine zur Unrichtigkeit führende Unvollständigkeit der in das Notizfeld eingegebenen Daten nicht dargetan. Bei den Notizfeldern handelt es sich um ein internes Instrumentarium, das für die autorisierten Sachbearbeiter die Verwaltung und Bearbeitung der Vorgänge erleichtert. Da die einzelnen Eingaben ersichtlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, kann sich aus der (offensichtlich gewollten) Unvollständigkeit auch keine Unrichtigkeit ergeben. Die Stichworte in den einzelnen Notizfeldern dienen dem jeweiligen Sachbearbeiter vielmehr der Zuordnung eines bestimmten Sachverhalts zu einem bestimmten Vorgang. Für die Arbeitsfähigkeit der Beklagten ist es überdies erforderlich, dass sich ein neuer Sachbearbeiter, ohne die gesamten Papierakten durchsuchen zu müssen, den jeweiligen Vorgang anhand von Schlagworten heraussuchen kann. Diese Zwecke bleiben mindestens solange aktuell, wie auch die zugehörige Papierakte existiert. Auch bleibt es grundsätzlich der Beklagten überlassen, welche Überschriften sie – intern – für die jeweiligen Notizfelder wählt. Die Befürchtung des Klägers, durch die weitere Speicherung der Daten unter der Rubrik „Berufsaufsicht“ werde der Eindruck vermittelt, dass ihm berufsrechtliche Verstöße zur Last gelegt und nachgehalten würden, obwohl es nie eine dahingehende „regelgerechte“ Feststellung gegeben habe, ist unbegründet. Zum einen ist der Begriff der „Berufsaufsicht“ im Heilberufsgesetz nicht dahingehend definiert, dass sich hierunter lediglich Berufspflichtverstöße fassen lassen. Zum anderen handelt es sich – anders als in der Vorstellung des Klägers – bei der „AVIS-Datenbank“ nicht um eine – etwa dem Bundeszentralregister vergleichbare – Dokumentation und Auflistung von rechtsstaatlich festgestellten Rechtsverstößen, die andere staatliche Stellen, losgelöst von dem jeweiligen Sachzusammenhang, einsehen können. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist hier, dass es sich um ein rein internes Verwaltungssystem handelt, dass lediglich den jeweiligen autorisierten Sachbearbeitern, die regelmäßig Kenntnis von den zugehörigen Verwaltungsvorgängen haben, dazu verhilft, einen Überblick zu gewinnen und zu behalten. Bei der im Jahre 2009 erfolgten Unterrichtung der zuständigen Bezirksregierung handelt es sich indes nicht um eine zusammenhangslose Weiterleitung der Informationen an Dritte, sondern um die Erfüllung der Verpflichtung aus § 5a Abs. 4 HeilBerG NRW innerhalb eines konkreten Zusammenhangs. Die Speicherung der streitgegenständlichen in „AVIS“ enthaltenen Daten ist auch im Einzelnen zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich. 1. Dies gilt zunächst für sämtliche Vorgänge, die zum Gegenstand des anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 2b O 264/11) gehören. Die Eintragung unter dem Zeichen „1376/12 B“ dokumentiert die erstmalige anwaltliche außergerichtliche Schmerzensgeldforderung des Klägers. Die Speicherung von Daten, die Gegenstand eines gerichtlichen Vorgehens ihrer Mitglieder gegen ihre Aufgabenwahrnehmung sind, steht ohne Zweifel in einem inneren Zusammenhang mit der jeweils angegriffenen Aufgabenwahrnehmung der Beklagten. Die Beklagte muss die zu ihrer Aufgabenerfüllung ergriffenen Maßnahmen gerichtlich effektiv verteidigen können, eine wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben wäre andernfalls nicht möglich. Die im landgerichtlichen Verfahren streitigen Eintragungen erfolgten sämtlich im Zuge der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten, die auch der Berufsaufsicht zuzuordnen ist. Hierbei ist zwischen den Eintragungen unter den Zeichen „1052/04 S“, „1544/06 B“, „1609/06 B“ und „645/08 Q“ einerseits (a.) und den Eintragungen unter den Zeichen „211//98 S“ und „1269/10 B“ andererseits (b.) zu unterscheiden. a. Bei den folgenden Eintragungen handelt es sich sämtlich um Vorfälle, die mit Anhaltspunkten für eine Berufspflichtverletzung begonnen haben: „1052/04 S“: Unterlassene Hilfeleistung „1544/06 B“: Beschwerde der Witwe eines Patienten „1609/06 B“: Beschwerde über Verhalten des Klägers im Notdiensteinsatz „645/08 Q“: Beschwerde einer Patientin über den Kläger, dieser sei im Notdienst zumindest „angetrunken“ gewesen Der ursprünglichen Speicherungszweck – die Verfolgung dieser Vorfälle – unterfällt der gesetzlichen Aufgabe der Beklagten, die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwachen und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW). Dass die derzeitige Speicherung nicht mehr diesem ursprünglichen Zweck dient, sondern vielmehr auf die Verteidigung dieser Aufgabenwahrnehmung im zivilgerichtlichen Prozess gerichtet ist, führt nicht zur Unzulässigkeit. Der in § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 DSG NRW normierte Grundsatz der Zweckbindung steht hier nicht entgegen, da insoweit die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 S. 1 DSG NRW greift. Hiernach liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Von dieser Ausnahmeregelung ist auch die Aufsicht durch Kammern über die Berufsausübung ihrer Mitglieder erfasst. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung im Bundesdatenschutzgesetz: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage, § 14 Rn. 97. Dass im Einzelnen Berufspflichtverletzungen nicht durch den Vorstand der Beklagten festgestellt oder in einem berufsgerichtlichen Verfahren bestätigt wurden, steht der Speicherung zum Zwecke der Verteidigung in dem landgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgt die weitere Speicherung gerade nicht zu dem Zweck, aus den einzelnen Vorgängen berufsrechtliche Schritte in die Wege zu leiten oder dem Kläger Berufspflichtverstöße vorzuhalten. Vielmehr erfolgt sie zu Dokumentations- und Beweiszwecken der tatsächlichen Ereignisse. Im Übrigen ist eine Speicherung von Vorgängen über berufsrelevantes Verhalten der Kammermitglieder entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur dann zulässig, wenn eine berufsrechtliche Verfehlung von dem Vorstand der Beklagten festgestellt bzw. im Falle eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch das Berufsgericht bestätigt wurde. Letzteres widerspricht bereits der in der Regelung des § 58a Abs. 6 HeilBerG NRW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Diese Vorschrift regelt Aufbewahrungsfristen für Akten über berufsrechtliche Maßnahmen. Es wird differenziert zwischen berufsrechtlichen Maßnahmen, die nicht zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben – hier beträgt die Aufbewahrungsfrist drei Jahre nach Bestandskraft der Entscheidung – und berufsrechtlichen Maßnahmen, die zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben – hier beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Hieraus ergibt sich zum einen der Wille des Gesetzgebers, dass die den Abschluss des Verfahrens überdauernde Aufbewahrung von Verfahrensakten – und somit auch die elektronische Speicherung von hierzu gehörenden personenbezogenen Daten – auch in solchen Fällen berufsrechtlicher Maßnahmen erfolgen soll, in denen ein berufsgerichtliches Verfahren gar nicht eingeleitet wurde. Zum anderen zeigt der neutrale Wortlaut „zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung“, dass es für die weitere Aufbewahrung bzw. Speicherung der Daten nicht darauf ankommt, mit welchem Ergebnis das berufsgerichtliche Verfahren abschließt. Aber auch über die gesetzlich geregelten Fälle von Aufbewahrungsfristen hinaus – namentlich hinsichtlich Vorgängen, die nicht zu einer berufsrechtlichen Maßnahme geführt haben – kann die wirksame Durchführung der Berufsaufsicht durch die Beklagte eine zeitlich über die Einstellung des Verfahrens hinausgehende Speicherung erfordern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die endgültige Feststellung einer Berufspflichtverletzung – z.B. mangels Beweisen – nicht erfolgt ist oder die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von (förmlichen) berufsrechtlichen Maßnahmen abgesehen hat. Es ist nämlich denkbar, dass sich die Beklagte aufgrund wiederholter Einzelfälle, die zwar für sich betrachtet keine gesicherte Tatsachengrundlage bieten, jedoch aufgrund des wiederholten Vorkommens (beispielsweise die Behauptungen von Patienten, der Arzt sei während der Ausübung seiner Tätigkeit alkoholisiert gewesen) veranlasst sieht, weitergehende und aufwändigere Ermittlungen aufzunehmen. Ebenfalls ist vorstellbar, dass einzelnen Vorfällen für sich betrachtet nicht das Gewicht beizumessen ist, das eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich erscheinen lässt. Vgl. zur Grenze berufsrechtlicher Relevanz: Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschlüsse vom 10. Februar 2014 – 13 E 494/12.T –, juris, Rn. 69 und vom 29. September 2010 – 6t E 1060/08.T –, juris, Rn. 51 ff. Jedoch kann die Kumulation einzelner geringfügiger gleichartiger Vorfälle in der Gesamtschau zu der Erkenntnis verhelfen, dass eine gewissenhafte Ausübung des Berufs durch den betreffenden Arzt nicht mehr gewährleistet ist und daher ein Einschreiten für die Herstellung rechtmäßiger berufsrechtlicher Zustände geboten ist. Vgl. zu einem Fall wiederholter Verstöße VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2006 – 90 A 4.02 –, juris. Die Speicherung auch von Verfahrensdaten zu Vorfällen, die nicht zu einer berufsrechtlichen Maßnahme geführt haben, ist daher zumindest für eine gewisse Zeit notwendig, damit die Beklagte ihrer Aufgabe der Berufsaufsicht wirksam nachgehen kann. Zwar weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hin, dass die Speicherung von Vorgängen, die Anhaltspunkte für Berufspflichtverletzungen zum Gegenstand haben, nicht für unbestimmte Zeit „auf Vorrat“ erfolgen kann. Dies liegt nicht zuletzt mit einem Erst-Rech-Schluss zu der Vorschrift des § 58a Abs. 6 HeilBerG NRW nahe. Diese Speicherungsfristen sind jedoch aufgrund des Wechsels des Zwecks der Speicherung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; die weitere Speicherung erfolgt gerade nicht zum Zwecke der Verfolgung von Berufspflichtverstößen „auf Vorrat“. b. Auch die Speicherung der unter den Zeichen „211/98 S“ und „1269/08 B“ erfolgten Eintragungen ist vor dem Hintergrund des anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Aufgabenerfüllung der Beklagten erforderlich. Dass der zu dem Aktenzeichen „211/98 S“ gehörende Papiervorgang bereits vernichtet ist, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat auch diesen Vorgang zum Gegenstand der zivilrechtlichen Streitigkeit gemacht. Der Beklagten muss daher möglich sein, zumindest auf jene Informationen zurückgreifen zu können, die ihr verblieben sind – sei es auch nur die Tatsache, dass dieser Vorgang inhaltlich den ärztlichen Notfalldienst zum Gegenstand hatte. Die Eintragung unter „1269/08 B“ betrifft die Frage der Aufnahme des Klägers in das Vertreterverzeichnis des ärztlichen Notdienstes, eine Aufgabe, die der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG NRW zugewiesen ist. 2. Auch die in dem Notizfeld „AVIS Berufsaufsicht“ unter dem Zeichen „2990/10 B“ und „3246/12 B“ erfolgten Eintragungen unterfallen der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten. Ihnen liegen ein bei dem erkennenden Gericht (Aktenzeichen 7 K 7194/10) und in der Berufungsinstanz bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 A 2530/12) geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren zugrunde. Gegenstand dieser Verfahren waren unter anderem die Organisation des ärztlichen Notfalldienstes (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG NRW) und die hier begehrte Löschung von Daten. Die weitere Speicherung dieser Vorgänge ist zur Aufgabenerfüllung erforderlich, da die Beklagte sich die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen zu Nutze machen können muss. Eine gerichtliche Entscheidung führt nur dann die begehrte endgültige Beilegung eines Rechtsstreites herbei, wenn sich die Beteiligten auch in der Zukunft – gegebenenfalls bei aufkommenden gleichartigen Streitigkeiten – gegenüber dem jeweils anderen auf die Entscheidung berufen können. Hierzu ist es erforderlich, dass der zugehörige Vorgang zugänglich bleibt. Auch die Einsortierung unter der Überschrift „Berufsaufsicht“ begegnet keinen Bedenken, da ein unmittelbarer Zusammenhang zu dieser Aufgabenwahrnehmung besteht. Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Rechtsstreit wurzelte darin, dass die Beklagte sich aufgrund eines den Kläger betreffenden Strafverfahrens und einiger Patientenbeschwerden gegenüber den Kreisstellen S1. -F. -Kreis und M. dahingehend geäußert hatte, dass der Kläger zur Ausübung des Notfalldienstes ungeeignet sei. 3. Ebenfalls zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind die unter den Zeichen „3400/11 B“ und „1891/12 B“ erfolgten Eintragungen. Es handelt sich um die Dokumentation des Datenlöschungsbegehrens des Klägers und der Überprüfung von „AVIS“ durch den Landesdatenschutzbeauftragten. Die Beklagte muss hierauf nicht zuletzt deshalb zurückgreifen können, um das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß betreiben zu können. Ein Bezug zur Berufsaufsicht ist bereits deshalb gewahrt, da der Kläger die Löschung von Daten begehrt, die im Zuge der Ausführung der Berufsaufsicht entstanden sind. 4. Auch die Speicherung der in dem Notizfeld „AVIS Kreisstelle“ erfolgten Eintragungen ist zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Es handelt sich sämtlich um Informationen, die die Beklagte in ihr Verzeichnis aufzunehmen und über welche der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 HeilBerG NRW Angaben zu machen hat. Die Beklagte ist gemäß § 5 Abs. 1 HeilBerG NRW nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet dazu, diese Verzeichnisse über ihre Kammerangehörigen zu führen. Weigert sich der Kläger – entgegen seiner Verpflichtung – die erforderlichen Angaben zu machen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies mitsamt der von ihm hierzu angegebenen Gründe dokumentiert. 5. Bei der unter „AVIS Weiterbildung“ erfolgten Eintragung handelt es sich um einen reinen innerorganisatorischen Vermerk, der die Aufgabenerfüllung der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4. und 11 HeilBerG NRW betrifft. Dass der Kläger die Abkürzungen nicht nachvollziehen kann, begründet keinen Löschungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Zwar entspräche es der Billigkeit, die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie im Falle einer hierüber ergangenen streitigen Entscheidung aller Voraussicht nach unterlegen wäre, jedoch stellt sich dieses Unterliegen in Umfang und Bedeutung für die Beteiligten gegenüber dem Unterliegen des Klägers als völlig untergeordnet und geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO dar. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG je Klageantrag in Höhe des Auffangstreitwertes erfolgt. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger mit der Datenlöschung kein wirtschaftliches sondern ein ideelles Interesse verfolgt, das sich naturgemäß nicht beziffern lässt.