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Urteil

16 A 672/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.16A672.17.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2017 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Oktober 2015 verpflichtet, die von ihr in ihrer Datenbank „AVIS-2“ im Feld „Berufsaufsicht“ über den Kläger gespeicherten Daten zu der Kennziffer 3410/12 B zu löschen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 54 Prozent und die Beklagte zu 46 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 Prozent und die Beklagte zu 45 Prozent.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2017 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Oktober 2015 verpflichtet, die von ihr in ihrer Datenbank „AVIS-2“ im Feld „Berufsaufsicht“ über den Kläger gespeicherten Daten zu der Kennziffer 3410/12 B zu löschen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 54 Prozent und die Beklagte zu 46 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 Prozent und die Beklagte zu 45 Prozent. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Löschung von Daten, die die Beklagte in ihrer Datenbank „Ärztekammer Verwaltungs- und Informationssystem“ („AVIS“) speichert. Der Kläger ist seit dem 23. März 2001 in der Bundesrepublik approbierter Arzt. Er ist gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Angehöriger der Beklagten. Seit dem 1. Juli 2009 bezieht der Kläger von der Nordrheinischen Ärzteversorgung eine Berufsunfähigkeitsrente. Zuvor war er nicht mit einer Praxis niedergelassen, sondern bis zum 30. Oktober 2008 als Vertretungsarzt in Praxen und im Notfalldienst tätig. Die Beklagte führt hinsichtlich ihrer Mitglieder die Datenbank „AVIS“ bzw. seit dem Jahr 2020 die Nachfolgedatenbank „AVIS-2“. Hierbei handelt es sich um ein rein internes System. In das als „Stammdatenblatt“ bezeichnete Verzeichnis werden die Daten zur Person des betreffenden Arztes gespeichert (Name, Anschrift, Berufsausübung, die Weiterbildungsqualifikation und die ausgeübte Tätigkeit). Für die Rechtsabteilung ist unter der Bezeichnung „AVIS Berufsaufsicht“ zur Aufgabenwahrnehmung ein Notizfeld geschaffen worden, in das diese Eintragungen vornehmen kann. In der Vorgängerversion „AVIS“ existierten zudem noch für die Kreisstelle und für den Bereich der Weiterbildung eigene ausfüllbare Notizfelder („AVIS Kreisstelle“ bzw. „AVIS Weiterbildung“). Zweck der Notizfelder ist es nach Angaben der Beklagten, eine Doppelbearbeitung zu vermeiden und den autorisierten Mitarbeitern das Auffinden der Akten zu erleichtern. Die Notizfelder enthalten einige Informationen, ersetzen jedoch nicht die jeweilige Vorgangsakte. In das Notizfeld wird das Aktenzeichen eingegeben, das Aufschluss darüber gibt, wann die Akte angelegt wurde, wer sie bearbeitet und wie sie numerisch verwaltet wird. Darüber hinaus enthält das Notizfeld grundsätzlich den Verfahrensbeginn (Grund) und gegebenenfalls weitere Hinweise sowie Angaben über den etwaigen Verfahrensabschluss. Auf die allgemeinen Daten (u. a. unter der Überschrift „berufliche Anschriften/Tätigkeiten") haben alle Mitarbeiter der Beklagten Zugriff, die auf das „AVIS-2“-System zugreifen können. Die unter der Überschrift „Berufsaufsicht“ gespeicherten Daten können nur von den Mitgliedern der Rechtsabteilung bzw. von solchen Mitarbeitern eingesehen werden, die hierzu eine spezielle Berechtigung im Einzelfall haben. Im Notizfeld „AVIS Berufsaufsicht“ fanden sich für den Kläger im November 2015 folgende Eintragungen: Zeichen Eintragung 211/98 S Ärztl. Notfalldienst – ZdA 1052/04 S StA-Verfahren (34 Js 135/03) wegen unterlassener Hilfeleistung – RÜGE - > Überprüfung Rüge durch das Berufsgericht (32 K 7638/04.T) – Urteil v. 15.06.2007: Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung wird abgelehnt – Der Arzt hat Berufung eingelegt – Urteil des OVG vom 23.9.2009: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. – ZdA- 21.12.2009/H 1544/06 B Beschwerde der Frau I. L. , M. , über Arzt, Maßnahme: Rechtliche Belehrung des Arztes über die Vorschrift des § 16 BtM-Gesetz. zdA 11.07.06 pi 1609/06 B Beschwerde der Frau U. T. -T1. , Caritasverband M. e.V., für Frau L1. M1. , M. , über Arzt; Ergebnis: ÄKNo konnte ein berufswidriges Verhalten durch Herrn Dr. G. nicht feststellen. zdA 05.09.06 pi 645/08 Q Beschwerde der Hr. X. S. über Hr. Dr. G. und Fr. Dr. B. T2. – Ergebnis: Rechnung d. Fr. Dr. T2. . Liquidation entspricht nicht den Vorgaben der GOÄ. Zuschläge E und H dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden. Weitere Beanstandungen ergeben sich nicht. zdA 28.05.2008 gi 1269/08 B Anfrage der KR M. ; Aufnahme des Arztes in das Vertreterverzeichnis der KR S1. -F. -L2. . Ergebnis: Mitteilung an KR, dass wir die Auffassung vertreten, dass Arzt nicht geeignet ist, am NFD als Vertreter teilzunehmen. Im Übrigen akzeptiert auch die KVNo ihn nicht als Vertreter. Hr. Dr. G. ist ärztlich nicht mehr tätig, er bekommt seit dem 1.7.2009 eine BU Rente. zdA 23.10.09 pi 2990/10 B Klage des Arztes gegen die ÄKNo beim VG Ddorf (Az. 7 K 7194/10) wegen Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht. Ergebnis: Das VG Ddorf hat nach mündl. Verhandlung am 21.9.12 durch Urteil vom gleichen Tage die Klage des Klägers abgewiesen. Berufung des Arztes gegen das Urteil des VG Ddorf vom 21.09.12 beim OVG NRW (Az. 13 A 2530/12). Lfd. 3400/11 B Ree Aussem pp. i.S. Dr. G. ./. ÄKNo – Auskunft über Datenbank „AVIS“ – Datenschutz. Verweis auf Vorgang 3647/11 H – Fr. HSB hat eine ausführliche STN gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW abgegeben. Dieser teilte mit Schr. V. 14.09.12 mit, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Lfd. 189/12 B Beschwerde des Hr. F1. im Auftrag der Eheleute T3. über Arzt wg. Behandlung mit abgelaufenen Medikamenten, Unterschlagung, Betrug u.a. Lfd. 1376/12 B Präs.-Post: 104/12; Schr. Der Rae R. pp. i.S. Dr. G. ./. ÄKNo wegen Schmerzensgeld. Ergebnis: Eine Rechtsgrundlage für die angemeldeten Schadensersatzansprüche wird nicht gesehen. Diese werden daher als nicht berechtigt zurückgewiesen. zdA Versch. 14.12.12 pi 1891/12 B Präs.-Post: 139/12; Aufforderung des Arztes zur Löschung aller Eintragungen in AVIS. Lfd. 3246/12 B Ausschlussverfahren Vertreterverzeichnis. Lfd. 3410/12 B Klage des Arztes gegen die ÄKNo u.a. beim LG Ddorf wg. Schmerzensgeld und Schadenersatz (Az. 2b O 264/11). Lfd. Das Notizfeld „AVIS Kreisstelle“ enthielt folgende Eintragung: „Laut telef. Mitteilung des Arztes vom 15.5.01 seit 4-5 Jahren als Vertreter im ärztlichen Notdienst tätig Arzt teilt auf Anfrage mit, seit 01.01.2006 als Freiberufler in Funktion eines Arztes auf Honorarbasis tätig zu sein. Eine feste Dienstanschrift könne er nicht angeben. KS P. , rd. 18.09.2006 Arztausweis ausgestellt vom 19.2.2010 bis 19.2.2020 ÄK L3. , H. Dr. G. war heute persönlich hier um seinen Arztausweis abzuholen. Wir haben ihn dann darauf angesprochen, warum er unsere wiederholten Anfragen nicht beantwortet. Er meinte daraufhin, dass er nicht bereit sei, diese zu beantworten, da man ihm daraus ja nur einen Strick drehen würde. Er möchte auch aus rechtlichen Gründen seinen Doppelnamen (lt. Einwohnermeldeamt L3. G. -T4. ) nicht führen. Des Weiteren möchte er auch keine Telefonnummer angeben. Seine Privatadresse ist korrekt. In E. wären Herr Dr. T5. und Herr Dr. T6. bestens über den kompletten Sachverhalt aufgeklärt. ÄK L3. , H. 19.2.2010.“ Im Notizfeld „AVIS Weiterbildung“ war folgende Bemerkung eingetragen: „Antrag FA Allgemeinmedizin liegt bei ck wegen der Vorgänge in der Rechtsabteilung, (seit 20.11.2012).“ Der Eintragung mit dem Aktenzeichen 3410/12 B liegt eine Klage beim Landgericht E. zugrunde, die der Kläger im Jahr 2011 erhoben hatte. Er machte damit gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Zur Begründung verwies er auf eine aus seiner Sicht fehlerhafte Aufgabenwahrnehmung der Beklagten und rekurrierte auf sämtliche Vorgänge, die den o. g. „AVIS“-Eintragungen unter den Aktenzeichen 211/98 S bis 1269/08 B zu Grunde lagen. Ebenfalls im Jahr 2011 verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über die in der Datenbank „AVIS“ über ihn gespeicherten Informationen. Mit Schreiben vom 16. November 2011 ließ die Beklagte ihm diese Auskunft zukommen. In der Folge wandte sich der Kläger an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. Dieser stellte mit Schreiben vom 16. August 2012 und 14. September 2012 fest, dass gegen eine Speicherung der in Rede stehenden Angaben (insbesondere bezüglich berufsaufsichtlicher Vorgänge) in „AVIS“ keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Löschung aller ihn betreffender Eintragungen in den Notizfeldern „AVIS Berufsaufsicht“ und „AVIS Kreisstelle“ auf. Dieses Begehren lehnte die Beklagte unter Hinweis auf eine Erforderlichkeit der Speicherung für ihre Aufgabenerfüllung und auf die erfolgte Überprüfung durch den Landesdatenschutzbeauftragten ab. Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 verlangte der Kläger von der Beklagten erneut Auskunft zu den über ihn in „AVIS“ gespeicherten Daten und beantragte deren Löschung. Die Beklagte dürfe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) nur solche Daten über ihn speichern, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich seien. Gemäß § 5a Abs. 4 HeilBerG seien Daten über berufsbezogenes Verhalten bzw. berufsrelevante Verfehlungen des jeweiligen Kammerangehörigen erforderlich. Das bedeute, dass eine Eintragung über ein solches Verhalten oder eine solche Verfehlung erst dann erfolgen dürfe, wenn eine berufsrechtliche Verfehlung als solche festgestellt worden sei. Werde jedoch ein berufsgerichtliches Verfahren abgeschlossen, ohne dass sich eine Bestätigung der Verfehlung ergebe, sei eine Weiterspeicherung der Daten nicht mehr erforderlich. Doch auch bei einer Bestätigung des Vorwurfs dürften die Daten nicht auf unabsehbare Zeit gespeichert werden. Maximal könnte die für schwerwiegende Straftaten geltende Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gelten. Demgemäß seien sämtliche Eintragungen zu löschen. In Bezug auf die einzelnen Eintragungen machte er geltend: Bei der Eintragung 211/98 S sei weder ersichtlich, welche Verfehlung sich dahinter verberge noch welchem Zweck die ca. 17 Jahre alte Speicherung diene. Der Eintrag 1052/04 S sei unvollständig, da ein Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens fehle. Überdies sei die Rüge vom erkennenden Gericht aufgehoben worden und die Zehnjahresfrist sei überschritten. Bei der Eintragung 1544/06 werde nicht deutlich, welche Verfehlung ihm vorgeworfen werde. Überdies sei eine Feststellung einer solchen durch den Vorstand der Beklagten nie erfolgt und berufsrechtliche Maßnahmen seien nie ergriffen worden. Dies gelte ebenso für den Eintrag 1609/06 B; jedenfalls sei eine Weiterspeicherung nach zehn Jahren nicht mehr erforderlich. Die Beschwerde mit dem Aktenzeichen 645/08 Q sei bereits deshalb nicht zu speichern, weil der Vorwurf ihn nicht betreffe. Auch der Zweck der Speicherung und der Grund der Eintragung unter 1269/08 B seien nicht nachvollziehbar. Die Angaben gäben den Sachverhalt im Wesentlichen falsch und unvollständig wieder. Insbesondere habe der Vorstand eine Feststellung über seine Ungeeignetheit zum Notfalldienst nie getroffen, noch sei er zu einer etwaigen Feststellung angehört oder eine solche ihm mitgeteilt worden. Die Kassenärztliche Vereinigung sei nur für Vertragsärzte und damit nicht für ihn zuständig. Im Übrigen sei die Eintragung sieben Jahre alt und ein Zusammenhang mit der Berufsaufsicht der Beklagten nicht ersichtlich. Aus der unter 2990/10 B vermerkten Klage ergebe sich keine berufsrechtliche relevante Verfehlung, so dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund eine Speicherung im Notizfeld „Berufsaufsicht“ erfolge. Gleiches gelte für die Eintragung 1376/12 B zu dem Klageverfahren vor dem Landgericht E. . Die Anmerkungen unter der Überschrift „Buchhaltung“ aus dem Jahr 1998 seien längst erledigt und deswegen zu löschen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren keine Löschung vornehmen werde. Der Kläger hat am 25. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 2. September 2015 vertieft und weiter ausgeführt, das vor dem Landgericht E. geführte Verfahren sei nicht geeignet, die Speicherung der Daten in „AVIS“ zu rechtfertigen, da der dortige Streitgegenstand bereits definiert sei. Zudem sei die Eintragung 3400/11 B zu löschen, weil weder ersichtlich sei, weshalb es sich um einen laufenden Vorgang handele, noch sei ein Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld „Berufsaufsicht“ ersichtlich. Die Eintragung 189/12 B sei zu löschen, da ihm der Sachverhalt bisher nicht vorgehalten worden, die Eröffnung eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfolgt und die Kennzeichnung des Vorgangs als laufend nicht nachvollziehbar sei. Auch beträfen diese Daten kein berufsrechtlich relevantes Verhalten, wiesen keinen Bezug zur Berufsaufsicht auf und könnten mangels Aktivität der Beklagten (auf seinen Antrag) nicht als laufend bezeichnet werden. Zum Vorgang 3246/12 B sei er über ein Ausschlussverfahren aus dem Vertreterverzeichnis nie informiert worden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorgang als laufend bezeichnet werden könne. Ebenso wenig betreffe dieser Inhalt die Berufsaufsicht. Der Eintrag im Notizfeld „AVIS Weiterbildung“ sei unvollständig. Es werde weder der Gegenstand der Weiterbildung noch eine Begründung dafür angegeben, weswegen sich der Vorgang bei „ck“ befinde. Die gespeicherten Daten teile die Beklage zudem anderen Behörden mit, wie mit Schreiben vom 25. Juni 2009 der Bezirksregierung L3. , um ein Approbationsentziehungsverfahren einzuleiten. Nachdem die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dazu verpflichtet hat, sämtliche Eintragungen in der Rubrik „AVIS Buchhaltung“ sowie in „AVIS Berufsaufsicht“ die Eintragung 189/12 B zu löschen, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, die von ihr über den Kläger in ihrer Datenbank „AVIS“ gespeicherten Daten zu löschen, nämlich die unter „AVIS Berufsaufsicht“ genannten Daten mit den Kennziffern 211/98 S, 1052/04 S, 1544/06 B, 1609/06 B, 645/08 Q, 1269/08 B, 2990/10 B, 3400/11 B, 137612 B, 1891/12 B, 3246/12 B und 3410/12 B sowie sämtliche Einträge unter der Überschrift „AVIS Kreisstellen“ sowie den Eintrag unter „AVIS Weiterbildung“, 2. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Daten über den Kläger in ihrer Datenbank „AVIS“ zu speichern, solange die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, 3. die Beklagte zu verpflichten, die in ihrer Datenbank „AVIS“ zu speichernden Daten vollständig und unverzüglich ein- bzw. nachzutragen und ebenso nach dem jeweiligen Fristablauf unverzüglich und vollständig zu löschen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine Unbestimmtheit der Anträge zu 2. und 3. gerügt. Überdies bestehe kein Löschungsanspruch. Die Datenspeicherung sei insbesondere für das beim Landgericht E. anhängige Verfahren erforderlich. Der Eintrag 3410/12 B betreffe das Verfahren selbst und die Eintragungen 1376/12 B und 3400/11 B stünden damit im Zusammenhang. Dem unter 2990/10 B gelisteten Verfahren liege ein mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbares Klagebegehren zugrunde. Ihr Vorstand sei in seiner Sitzung vom 7. November 2012 über das Verfahrensergebnis informiert worden. Dies bilde der Eintrag 3246/12 B ab. Auch der Eintrag unter 1891/12 B stehe in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Mit ihrer Datenbank komme sie, die Beklagte, ihrem Auftrag nach § 5 HeilBerG nach. Danach habe sie ein Verzeichnis ihrer Kammerangehörigen zu führen, welches insbesondere die gelisteten Angaben enthalten müsse. Ihr obliege die Berufsaufsicht von der Begründung der Mitgliedschaft bis zum Tod oder Wegzug des Kammerangehörigen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Verzeichnisses beruhe auf den Angaben der Kammerangehörigen und auf den als Notizen zu bezeichnenden Eingaben, die sie zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben benötige. Sie habe zudem gemäß § 6 HeilBerG für die Einhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes Sorge zu tragen und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es zwar, dass nicht alles gespeichert werde, was ihr zur Kenntnis gelange. Zu speichern seien aber solche Informationen, die für die Berufsaufsicht relevant seien. Dies sei auch nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zulässig, solange es für die Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Hierzu seien nicht nur Informationen notwendig, die zu einer berufsrechtlichen Ahndung führten. Dies gelte schon deshalb, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt oder in Zusammenhang mit nachfolgenden Daten Relevanz erlangen könnten. Auch Verfahren, die eingestellt worden seien, könnten bei vergleichbaren wiederholten Hinweisen Anlass für weitere Überprüfungen bieten. Die Unbedenklichkeit der Datenspeicherung in „AVIS“ habe der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Jahr 2012 bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Antrags zu 1. unbegründet und hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. unzulässig. Für den mit dem Antrag zu 2. begehrten vorbeugenden Rechtsschutz fehle es an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Auch mit dem Antrag zu 3. begehre der Kläger bei lebensnaher Betrachtung vorbeugenden Rechtsschutz. Diesbezüglich fehle es bereits an der gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Bestimmtheit des Antrags. Hinsichtlich des Antrags zu 1. habe der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Datenlöschung aus der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 5 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 i. V. m. § 19 Abs. 3 DSG NRW (in der bis einschließlich 24. Mai 2018 geltenden Fassung, DSG NRW a. F.). Zentrale Aufgabe der Beklagten sei die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen (§ 6 HeilBerG). Gemäß § 5a Abs. 4 HeilBerG habe sie überdies die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten zu unterrichten, wenn das Verhalten geeignet sei, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen hervorzurufen, sowie über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lasse. Das Heilberufsgesetz enthalte in § 5 Abs. 1 zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Ermächtigung, über jedes Kammermitglied ein Verzeichnis anzulegen. Zur wirkungsvollen Wahrnehmung der hoheitlichen Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse sei es grundsätzlich erforderlich, dass sie, die Beklagte, auch vertrauliche personenbezogene Daten speichere. Es sei nicht zu beanstanden, in „AVIS“ eine Übersicht (sog. Notizfeld) über die für das einzelne Kammermitglied vorhandenen Vorgänge einzurichten. Auch bleibe es grundsätzlich ihr überlassen, welche Überschriften sie – intern – für die jeweiligen Notizfelder wähle. Die Befürchtung des Klägers, durch die weitere Speicherung der Daten unter der Rubrik „Berufsaufsicht“ werde der Eindruck vermittelt, dass ihm berufsrechtliche Verstöße zur Last gelegt und nachgehalten würden, obwohl es nie eine dahingehende „regelgerechte“ Feststellung gegeben habe, sei unbegründet. Zum einen sei der Begriff der „Berufsaufsicht“ im Heilberufsgesetz nicht definiert, zum anderen handele es sich bei der „AVIS-Datenbank“ nicht um eine – etwa dem Bundeszentralregister vergleichbare – Dokumentation und Auflistung von rechtsstaatlich festgestellten Rechtsverstößen, die andere staatliche Stellen, losgelöst von dem jeweiligen Sachzusammenhang, einsehen könnten, sondern um ein rein internes Verwaltungssystem. Bei der im Jahre 2009 erfolgten Unterrichtung der zuständigen Bezirksregierung handele es sich nicht um eine zusammenhangslose Weiterleitung der Informationen an Dritte, sondern um die Erfüllung der Verpflichtung aus § 5a Abs. 4 HeilBerG. Die Speicherung der streitgegenständlichen, in „AVIS“ enthaltenen Daten sei auch im Einzelnen zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich. Der Kläger begründet seine vom Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 zugelassene Berufung im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Rechtsgrundlagen für eine Datenspeicherung während des Berufungszulassungsverfahrens geändert hätten. Inzwischen würden – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht mehr § 13 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) DSG NRW a. F. i. V. m. dem Heilberufsgesetz, sondern Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) Anwendung finden. Auch nach den neuen Vorschriften dürften Daten aber nur gespeichert werden, wenn sie zur Aufgabenwahrnehmung der Beklagten erforderlich seien. Dies sei bei den hier in Rede stehenden Daten nicht der Fall. Zunächst sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass eine Datenspeicherung zur Ausübung der Berufsaufsicht durch die Beklagte grundsätzlich erforderlich sei. Die Nutzung der Kurzübersicht in „AVIS“ bzw. "AVIS-2" mit mehr oder weniger willkürlichen Stichworten könne ohne die hinter den Einträgen liegenden Akten nicht sinnvoll erfolgen. Einträge in dieses System seien für die Berufsaufsicht völlig unbrauchbar und müssten gelöscht werden. Die Weiterspeicherung von Daten in Bezug auf das vor dem Landgericht E. geführte Verfahren 2b O 264/11 sei schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine Speicherung sei auch rechtswidrig gewesen, weil hinsichtlich der Eintragungen 1544/06B, 1609/06 B und 645/08 Q die dreijährige Speicherfrist des § 58 Abs. 6 HeilBerG NRW a. F. schon bei Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Die Akten 1544/06 B und 1609/06 B dürfe es seit dem Jahr 2010 schon nicht mehr geben; folglich hätten auch die entsprechenden Einträge in „AVIS“ bereits gelöscht sein müssen. Weitere Gründe, die Akten noch aufzubewahren, gebe es nicht. Jedenfalls mit Ablauf der zehnjährigen Höchstaufbewahrungsfrist des § 58a Abs. 6 HeilBerG a. F. hätten die Akten vernichtet und die Einträge in „AVIS“ gelöscht werden müssen. Aus den stichwortartigen und lückenhaften Einträgen in „AVIS“ bzw. „AVIS-2“ könnten (zukünftig) keine Rückschlüsse auf ein berufsaufsichtsrechtlich relevantes Verhalten seiner Person in der Vergangenheit gezogen werden. Dies betreffe die Eintragungen 211/98 S, 1544/06 B, 1609/06 B und 645/08Q, die sämtlich bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu löschen gewesen wären. Dies gelte auch bei Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, auf die das Heilberufsgesetz nun verweise. Der Gesetzgeber habe mit diesem Verweis die Speicher- bzw. Löschfristen jedenfalls nicht verlängern wollen. Auch die Eintragungen 3400/11 B und 1891/12 B seien zu löschen. Ein Bezug zur Berufsaufsicht sei bei dem hinter den Aktenzeichen stehenden Löschungsbegehren des Klägers nicht zu erkennen. Die Eintragung 3410/12 B sei ebenfalls zu löschen, weil das zivilgerichtliche Verfahren keinen Bezug zur Berufsaufsicht aufweise. Es stehe der Beklagten nicht frei, welche Einträge sie in welchem Umfang in ihrer Datenbank speichere. Wenn dies zuträfe, wäre ein datenschutzrechtliches Verfahren von vornherein zum Scheitern verurteilt und ihm, dem Kläger, würde sein Recht auf ein faires Verfahren genommen. Der Einzelne habe vielmehr einen Anspruch darauf, dass Eintragungen in „AVIS-2“ nur das Nötigste beinhalteten und die Löschfristen eingehalten würden. Auch die Klageanträge zu 2. und 3. seien zulässig und begründet. Die Beklagte verstoße durch ihre Einträge in „AVIS-2“ ebenso wie durch ihre Art der Aktenaufbewahrung wiederholt und seit längerer Zeit gegen die Verpflichtungen aus dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Heilberufsgesetz. Vorbeugender Rechtsschutz sei insofern ausnahmsweise zulässig, weil der andauernden rechtswidrigen Datenspeicherung durch eine nachträgliche Löschung der Daten nicht wirksam begegnet werden könne. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte die Eintragungen in „AVIS“ dazu genutzt habe, andere Dienststellen davon zu überzeugen, dass er, der Kläger, nicht als Notarzt tätig sein dürfe oder dass ihm gar die Approbation zu entziehen sei. Daher müsse verhindert werden, dass derartige rechtswidrige Einträge zukünftig erneut erfolgten. Mit Schriftsatz vom 28. August 2020 hat die Beklagte erklärt, die Eintragungen zu den Kennziffern 211/98 S, 1052/04 S, 1544/06 B, 1609/06 B, 645/08 Q und 1269/08 B gelöscht zu haben. Mit Schriftsatz vom 3. September 2020 hat sie zudem mitgeteilt, dass auch die Eintragungen in den vormaligen Notizfeldern „AVIS Kreisstelle“ und „AVIS Weiterbildung“ gelöscht seien. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zudem hat die Beklagte mit dem letztgenannten Schriftsatz mitgeteilt, dass sich die Eintragungen in das „AVIS“-System nach der Umstellung auf „AVIS-2“ geändert hätten. Die noch vorhandenen Einträge lauteten nunmehr wie folgt: 2990/10 B Klage des Arztes gegen die ÄKNo beim VG D-dorf (Az. 7 K 7194/10) wg. Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht. Ergebnis: Das VG E. hat nach mündl. Verhandlung am 21.09.12 durch Urteil vom gleichen Tage die Klage des Klägers abgewiesen, Berufung des Arztes gegen das Urteil des VG E. v. 21.09.12 beim OVG NRW (Az. 13 A 2530/12). Ergebnis: Mit Beschluss v. 17.01.13 hat das OVG NRW den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. zdA. 3400/11 B RAe B1. pp. i.S. Dr. G. ./. ÄKNo - Auskunft über Datenbank "AVIS - Datenschutz. Verweis auf Vorgang 3647/11 H -·Fr. HSB hat eine ausführliche STN gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informatonsfreiheit NRW abgegeben. Dieser teilte mit Schr. v. 14.09.12 mit, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Klage des Arztes gegen die ÄKNo beim VG E. wg. Löschung von gespeicherten Daten über ihn in der Datenbank AVIS (Az. 7 K 7860/15). Ergebnis: Klage wurde zurückgewiesen. Antrag 1 (Löschung von in AVIS gespeicherten Daten) ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. in der Hauptverhandlung erklärte sich die ÄKNo bereit, die relevanten und veralteten Eintragungen in AVIS zu löschen. Anträge 2 und 3 (es zu unterlassen, Daten über den Kläger in AVIS zu speichern, solange tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen nicht vorliegen und Verpflichtung, Daten in AVIS vollständig und unverzüglich ein- bzw. nachzutragen und nach Fristablauf zu löschen) sind unzulässig. Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW (Az. 13 A 672/17 bzw. 16 A 672/17). Zulassung der Berufung ist erfolgt. Termin am 08.09.2020. Lfd. 1376/12 B 1376/12 B - Präs.-Post: 104/12 Schr. der RAe R. pp. i.S. Dr. G. ./. AKNo wegen Schmerzensgeld. Ergebnis: Eine Rechtsgrundlage für die angemeldeten Schadenersatzansprüche wird nicht gesehen. Diese werden daher als nicht berechtigt zurückgewiesen.-Vw.-Verfahren zu Zivilverfahren 3410/12 B. zdA Versch. 14.12.12pi 1891/12 B Präs.-Post: 139/12; Aufforderung des Arztes zur Löschung aller Eintragungen in AVIS. Arzt stellt im April 2009 Antrag auf Bezug einer BU-Rente, BU-Rente seit 01.07.2009 bewilligt. Arzt gibt am 12.05.2009 Erklärung ab, dass er nach Bezug der BU-Rente nicht mehr ärztlich tätig wird. Aufgrund dieser Erklärung Einstellung des Ausschlussverfahrens. zdA. 3246/12 B Ausschlussverfahren Vertreterverzeichnis. zdA. 3410/12 B Klage des Arztes gegen die ÄKNo u.a. beim LG E. wg. Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az. 2 0 264/11). Klage abgewiesen, Urteil vom 27.09.2017. zdA In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 hat die Beklagte auf Hinweise des Senats zur Sach- und Rechtslage erklärt, die Eintragungen zu den Kennziffern 2990/10 B, 1376/12 B, 3246/12 B und 1891/12 B (bis auf den zweiten Halbsatz des dortigen Satzes 2 („BU-Rente seit 01.07.2009 bewilligt.“)) zu löschen. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit ebenfalls übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat die Klage in Bezug auf den Löschungsantrag hinsichtlich der Kennziffer 3400/11 B zurückgenommen, die Beklagte hat hierin eingewilligt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, die von ihr über ihn in ihrer Datenbank „AVIS-2“ unter „AVIS Berufsaufsicht“ gespeicherten Daten unter der Kennziffer 1891/12 B Satz 2 Halbsatz 2 („BU-Rente seit 01.07.2009 bewilligt“.) und die Eintragung unter der Kennziffer 3410/12 B zu löschen; 2. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Daten über ihn in ihrer Datenbank „AVIS-2“ zu speichern, solange die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen; 3. die Beklagte zu verpflichten, die in ihrer Datenbank „AVIS-2“ zu speichernden Daten vollständig und unverzüglich ein- bzw. nachzutragen und ebenso nach Maßgabe von § 58b HeilBerG NRW i. V. m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO unverzüglich und vollständig zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, die Beibehaltung der Eintragungen finde ihre Rechtfertigung in der ihr obliegenden Aufgabe der Berufsaufsicht. Diese Aufgabe übe sie lebenslang für ihre Kammerangehörigen aus. Dies rechtfertige die dauerhafte Speicherung von damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Informationen. Die Eintragung unter der Kennziffer 1891/12 B zu dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente könne aus technischen Gründen nur in dem Notizfeld „Berufsaufsicht" gespeichert werden. Eine Speicherung etwa unter der Überschrift „berufliche Anschriften/Tätigkeiten“ sei technisch nicht möglich. Zudem hätten auf die in diesem Notizfeld gespeicherten Stammdaten deutlich mehr ihrer Beschäftigten Zugriff als auf die Eintragungen im Notizfeld „Berufsaufsicht". Daher sei es für den Kläger weniger eingriffsintensiv, dass der Hinweis auf den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente dort gespeichert sei. Die Eintragung unter der Kennziffer 3410/12 B sei erforderlich, weil sich aus dem dort gespeicherten Verfahren vor dem Landgericht E. für die Beklagte wichtige Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers ergäben. Insbesondere enthalte das Urteil Aussagen über seine Grunderkrankung sowie über seine Persönlichkeitsstruktur. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich dieser zurückgenommenen bzw. erledigten Verfahrensteile wirkungslos, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die zulässige Berufung des Klägers hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber nur teilweise begründet (s. I. 1. und 2.). Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. ist die Klage unzulässig (s. II.). I. Die Klage ist bezüglich des Klageantrags zu 1. als Verpflichtungsklage zulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Löschung der Einträge im „AVIS“-System mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 abgelehnt hat und dass einer Löschung personenbezogener Daten ein entsprechender Verwaltungsakt voranzugehen hat. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 6 C 5.09 -, juris, Rn. 23; Hess. VGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 11 UE 2982/02 -, juris, Rn. 17. Soweit der Kläger mit seinem Löschungsantrag zu 1. eine Klageänderung vorgenommen hat, indem dieser sich nunmehr auf die jeweils aktuelle Fassung der Eintragungen unter den Kennziffern 1891/12 B („BU-Rente seit 01.07.2009 bewilligt“.) und 3410/12 B in „AVIS-2“ bezieht, begegnet diese schon deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). In der Sache hat der Klageantrag zu 1. aber nur zum Teil Erfolg. Bezüglich der Eintragung unter der Kennziffer 1891/12 B ist die Klage unbegründet (s. 1.). Hinsichtlich der Eintragung unter der Kennziffer 3410/12 B ist die Klage begründet (s. 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der in „AVIS-2“ unter der Kennziffer 1891/12 B noch gespeicherten Daten („BU-Rente seit 01.07.2009 bewilligt.“), da dieser Eintrag rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage des Klägers kommt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO in Betracht. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Die gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO seit dem 25. Mai 2018 geltenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sind vorliegend anwendbar. Denn maßgeblich für eine Entscheidung im Berufungsverfahren über die Verpflichtungsanträge ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 6 C5.09 -, juris, Rn. 23; s. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 116. Es kann offenbleiben, ob der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar eröffnet ist oder ob insoweit im Falle der Datenhaltung über den Kläger die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) DSGVO greifen könnte (Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt). Vgl. auch BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 40/17 R -, juris, Rn. 29 ff. Jedenfalls ordnet § 58b HeilBerG an, dass für die Aufbewahrung der Akten und Aufzeichnungen über berufsrechtliche Verfahren die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gelten. Da der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente durch den Kläger während der Dauer ihres Bezuges ihm eine ärztliche Tätigkeit unmöglich macht (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. Oktober 1993 i. d. F. d. 17. Satzungsänderung vom 18. November 2017), betrifft die hier in Rede stehende Eintragung das Berufsrecht im weiteren Sinne, so dass über § 58b HeilBerG die Löschungsvorschrift der Datenschutz-Grundverordnung anwendbar ist. Im Übrigen geht auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 1 und 2 DSG NRW von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art. 17 DSGVO auf die dem Landesdatenschutzrecht unterfallenden Daten aus. Die Voraussetzungen des Rechts auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO liegen hinsichtlich der Eintragung „BU-Rente seit 01.07.2009 bewilligt“ jedoch nicht vor. Der Kläger ist zwar betroffene Person i. S. d. Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da in der „AVIS-2“-Datenbank der Beklagten personenbezogene Daten zu seiner Person i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO gespeichert werden. Hierzu zählen neben den sogenannten Stammdaten, also z. B. Name, Anschriften, Titel und Kontaktdaten auch insbesondere die in der Rubrik „Berufsaufsicht“ gespeicherten Vorgänge mit berufs- oder aufsichtsrechtlichem Bezug. Sämtliche dieser Informationen beziehen sich auf den Kläger bzw. auf sein (status-)rechtliches Verhältnis zu der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der „AVIS-2“-Datenbank überwiegend lediglich Verweise auf die zugrunde liegenden Sachakten gespeichert werden. Der Begriff der persönlichen Daten in Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst Daten im Sinne von Information oder Wissen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen und ob sie auf einem Datenträger verkörpert sind oder nicht. Vgl. Ziebarth, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 8. In diesem Datenbegriff kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur. Vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017, C-34/16, Nowak, Rn. 33, und vom 7. Mai 2009,C- 53/07, Rijkeboer, Rn. 59. Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die allein über die Zwecke und Mittel der streitgegenständlichen Datenverarbeitung entscheidet, auch Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Speicherung der noch streitgegenständlichen Daten des Klägers unter der Kennziffer 1891/12 B war, wie für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO erforderlich, vgl. Peuker, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 16; Karmann/Braun, in: Ehrmann/ Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 20, auch rechtmäßig. Zur Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten verhält sich Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Einschlägig ist vorliegend Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten festzulegen, wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergibt. Der eigentliche Erlaubnistatbestand besteht also in der durch die Union oder den Mitgliedstaat festgelegten Rechtsgrundlage. Vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 31/17 R -, juris, Rn. 18; Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rn. 68; Heberlein, in: Ehrmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 20; Reimer, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 45; Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 48. Ermächtigungsgrundlage zur Speicherung der nunmehr in der Datenbank „AVIS-2“ unter der Kennziffer 1891/12 B enthaltenen Eintragung ist § 3 Abs. 1 DSG NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 HeilBerG. Nach der erstgenannten Vorschrift ist, soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stelle erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Mit dieser Vorschrift hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen auf der Grundlage u. a. von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO geschaffen, vgl. LT-Drs. 17/1981, S. 133. Diese trägt den Mindestanforderungen der genannten Vorschriften Rechnung. Vgl. Schwartmann/Herrmann/Mühlenbeck, in: Schwartmann/Pabst, Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2020, § 3 Rn. 3 ff. und 9. § 3 Abs. 1 DSG NRW ist anwendbar, da diesem hier keine spezialgesetzliche Regelung vorgeht. Insbesondere sind die Regelungen des Heilberufsgesetzes zur Datenspeicherung keine spezifischen, § 3 Abs. 1 DSG NRW für den Anwendungsbereich des Heilberufsgesetzes insgesamt verdrängenden Vorschriften. Dieses Gesetz trifft keine allgemein abschließenden, sondern nur teilweise Regelungen zur Datenverarbeitung in besonderen Fällen (z. B. § 5 Abs. 1 und 2, § 5a Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 6a Abs. 1a und § 29 Abs. 5). Dies gilt auch für § 58b HeilBerG, der für die Aufbewahrung der Akten und Aufzeichnungen über berufsrechtliche Verfahren auf die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes NRW verweist. Die genannten Vorschriften des Heilberufsgesetzes erfassen die Speicherung der in Rede stehenden Eintragung nicht abschließend unter Nennung des Verarbeitungszwecks (s. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG. Die streitige Eintragung bezweckt jedenfalls nicht die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und sie unterfällt zudem wohl keiner besonderen Kategorie personenbezogener Daten i. S. d. (in Bezug genommenen) Art. 9 Abs. 1 DSGVO; namentlich erscheint bereits fraglich, ob aus dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente (konkrete) Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen (vgl. Art. 4 Nr. 15 DSGVO). Die nach § 3 Abs. 1 DSG NRW erforderlichen Voraussetzungen für eine Speicherung dieses Eintrags liegen vor. Die Speicherung war und ist zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Beklagten als verarbeitende Stelle erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilBerG sind bei den Kammern Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu gehören nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 HeilBerG insbesondere Angaben über die Dauer der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Kammerangehörigen. Hierfür ist auch die Angabe, ab wann ein Kammerangehöriger eine Berufsunfähigkeitsrente (gemäß der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung) bezieht, relevant. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine unmittelbare Information zur Dauer der beruflichen Tätigkeit an sich. Mit der Angabe des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente wird zunächst die Information vermittelt, dass eine oder mehrere Erkrankung(en) vorliegen, die die Ausübung des Berufes unmöglich machen. Da aber, wie bereits ausgeführt, § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vorsieht, dass zur Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente der ärztliche Beruf vollständig und auf Dauer aufgegeben werden muss, vermittelt die Eintragung des Beginns des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente gleichzeitig das Ende – und damit die Dauer – der ärztlichen Tätigkeit, hier des Klägers. Die Speicherung ist auch zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Beklagten erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG gehört es insbesondere zu deren Aufgaben, für die Erhaltung eines hohen Berufsstandes zu sorgen sowie die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen und die Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen. Diese Aufgaben bezwecken u. a. auch die Erhaltung eines leistungsfähigen Ärztestandes. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der genannten Aufgaben, auch durch die Beklagte, liegt im besonderen öffentlichen Interesse vor dem Hintergrund, dass eine leistungsfähige Ärzteschaft dem Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit dient, dem Verfassungsrang zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, juris, Rn. 59. Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO hinsichtlich der somit rechtmäßig eingetragenen Daten zur Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, weil diese Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, weiterhin notwendig sind. Dies ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 HeilBerG. Dieser verpflichtet die Beklagte, diese Daten in ihrem nach § 5 Abs. 1 HeilBerG zu führenden Verzeichnis zu speichern, solange der Kläger – wie dies weiterhin der Fall ist – ihr als Mitglied angehört. Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte dürfe unter der Rubrik „Berufsaufsicht“ in „AVIS-2“ nur Vorgänge mit direktem Bezug zu berufsrechtlichen Maßnahmen speichern, begründet keinen Löschungsanspruch. Wäre dies der Fall, käme allenfalls eine Löschung nach § 58b HeilBerG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO in Betracht, wonach ein Löschungsanspruch besteht, soweit personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Für die Frage, ob Daten rechtmäßig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind, ist nicht maßgeblich unter welcher Überschrift eine Eintragung gespeichert wird. Entscheidend ist insoweit allein, ob Daten entsprechend der dafür einschlägigen, wirksamen Ermächtigungsgrund-lage verarbeitet worden sind. Im Übrigen handelt es sich bei „AVIS-2“ um eine interne Datenbank der Beklagten, die nur deren Mitarbeitern zugänglich ist. Diese sind entweder für die Rechtsabteilung tätig oder müssen – jedenfalls für den Bereich der Berufsaufsicht – explizit für eine Nutzung freigeschaltet werden. Damit verbleiben die gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Beklagten. Ein externer Zugriff auf die Datenbank findet nicht statt. Handelt es sich nach alledem um ein rein internes Speichersystem, das mit anderen (zumindest teilweise öffentlichen) Registern wie etwa dem Bundeszentralregister nicht vergleichbar ist, ist auch die vom Kläger geäußerte Befürchtung, Dritte könnten aus den Eintragungen in der Rubrik „Berufsaufsicht“ negative Schlussfolgerungen für seine Zuverlässigkeit ziehen, schon mangels Kenntnisnahme Dritter von dieser Kategorisierung unbegründet. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der im Jahre 2009 erfolgten Unterrichtung der (für Fragen der Approbation zuständigen) Bezirksregierung L3. . Diese war keine zusammenhangslose Weiterleitung der Informationen an Dritte und keine Einsichtnahme in „AVIS-2“ durch außenstehende Dritte, sondern die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zur Datenübermittlung nach § 5a Abs. 4 HeilBerG innerhalb eines konkreten Sachzusammenhangs. Im Übrigen wäre ein Löschungsanspruch des Klägers auch gemäß § 58b HeilBerG i. V. m. Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b) DSGVO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten die Regelung in Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Vgl. zur Anwendung des Art. 17 Abs. 3 DSGVO im System der Informationsfreiheit OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris, Rn. 101 ff. Eine rechtliche Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn eine unionsrechtliche Regelung oder eine solche der Mitgliedstaaten ausnahmsweise eine Befugnis zur fortdauernden Speicherung an sich zu löschender Daten enthält. Vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 17 Rn. 29; Karmann/Braun, in: Ehrmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 59; Nolte/Werkmeister, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 46. Eine derartige Regelung enthält § 5 HeilBerG, der die Kammern in Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis über die Kammerangehörigen und Dienstleistende zu führen, welches insbesondere die in Abs. 2 genannten Angaben (darunter die Dauer der beruflichen Tätigkeit), enthalten muss. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der in „AVIS-2“ zur Kennziffer 3410/12 B gespeicherten Daten. Dieser Anspruch folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO, weil die in „AVIS-2“ unter der genannten Kennziffer gespeicherten Daten für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind und in Bezug auf die Speicherung auch keine zulässige Zweckänderung eingetreten ist. Dabei kann dahinstehen, ob für die Frage des Speicherungszwecks auf den Zweck der ursprünglichen im vorherigen Datenbanksystem „AVIS“ erfolgten Eintragung („Klage des Arztes gegen die ÄKNo u.a. beim LG E. wg. Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az. 2b O 264/11) Lfd.“) abzustellen ist oder auf den Zweck der aktuellen Eintragung in „AVIS-2“ („Klage des Arztes gegen die ÄKNo u.a. beim LG E. wg. Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az. 2b O 264/11). Klage abgewiesen, Urteil vom 27.09.2017. zdA“). Denn in beiden Fällen lässt sich ein Zweck, der die weitere Speicherung rechtfertigen kann, nicht feststellen. Soweit man auf die ursprünglich in der Datenbank „AVIS“ erfolgte Eintragung abstellt, war diese Speicherung durch die von dem Kläger u. a. gegen die Beklagte vor dem Landgericht E. im Jahr 2011 erhobene Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zum Zwecke einer effektiven Rechtsverteidigung veranlasst. Dieser Zweck der Datenspeicherung ist jedoch zwischenzeitlich entfallen. Er hatte nur Bestand bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts E. im genannten Verfahren bzw. bis zu dessen – nach Angaben der Beklagten abgeschlossener – endgültiger kostenrechtlicher Abwicklung. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Speicherung daneben auch zu dem Zweck der Wahrnehmung der Berufsaufsicht, die sie über die Kammerangehörigen lebenslang ausübe, notwendig sei. Aus dieser Aufsichtsfunktion über die Kammerangehörigen, zu denen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 HeilBerG alle im Kammerbezirk tätigen bzw. aufhältigen Ärztinnen und Ärzte gehören, und der von der Beklagten formulierten „lebenslangen Berufsaufsicht“ folgt keine allgemeine Befugnis zur zeitlich unbegrenzten Datenspeicherung. Zwar obliegt der Beklagten die Berufsaufsicht über ihre Kammerangehörigen so lange, wie diese ihre Approbation nicht aufgrund einer Rücknahme bzw. eines Widerrufs nach § 5 Bundesärzteordnung (BÄO) verloren oder auf die Approbation nach § 9 BÄO verzichtet haben. Hieraus ergibt sich aber keine Befugnis, Daten der Kammerangehörigen während deren gesamten (Berufs-)Lebens zu speichern. Die Annahme einer solchen Befugnis widerspricht zunächst dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Danach ist die Datenverarbeitung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß zu beschränken. Eine (berufs-)lebenslange Speicherung ist damit höchstens in besonderen Ausnahmefällen hinsichtlich bestimmter Daten zu vereinbaren. Vielmehr erfordert es der Grundsatz der Datenminimierung, dass möglichst wenig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Vgl. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 5 DSGVO Rn. 123, 127; Heberlein, in: Ehrmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 5 DSGVO Rn. 22; Pötters, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 5 DSGVO Rn. 22. Ausdruck dieses Prinzips ist auch das grundsätzliche Verbot der Datenspeicherung auf Vorrat, welches die Auffassung der Beklagten zur Folge hätte. Vielmehr setzen sowohl Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) und Abs. 3 DSGVO als auch Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO voraus, dass der Zweck der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall konkret bestimmt wird. Die von der Beklagten für ihre Berufsaufsicht in Anspruch genommene allgemeine Möglichkeit, Daten ohne (zeitliche) Begrenzung bzw. ohne eine Beschränkung auf das für den Verarbeitungszweck notwendige Maß zu speichern, steht auch im Widerspruch zu den vom Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit einer Datenspeicherung aufgestellten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Danach ist erforderlich, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Datenhaltung für diesen Zweck geeignet und erforderlich ist. Auch müssen sich alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum beschränken. Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, juris, Rn. 155, und Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. -, juris, Rn. 133. Es liegt auch keine zulässige Änderung des Speicherzwecks vor. Gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO kann die Änderung des ursprünglichen Verarbeitungszwecks auf einer Rechtsvorschrift der Union oder des Mitgliedstaats beruhen. Vorliegend ist weder eine Vorschrift des Unionsrechts noch des Bundesrechts einschlägig. Auch die Voraussetzungen der landesrechtlichen Regelungen des § 9 Abs. 2 und 4 DSG NRW sind nicht gegeben. Insoweit fehlt es an einer zulässigen Zweckänderung. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DSG NRW ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten erhoben worden sind, zulässig, wenn sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Neuer konkreter Speicherzweck ist nach Angaben der Beklagten der Verweis auf in dem genannten Urteil enthaltene Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers bzw. über dessen Persönlichkeitsstruktur. Erkenntnisse über den Gesundheitszustand ergäben sich zudem aus einem in diesem Verfahren erstatteten Gutachten. Ungeachtet des Umstands, dass der hier in Rede stehende Eintrag weder einen Hinweis auf das entsprechende Gutachten noch auf die Aussagen, die das Urteil des Landgerichts E. über die Grunderkrankung und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers beinhaltet, enthält, ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten nicht, dass die Speicherung der Verfahrensdaten ("Klage des Arztes gegen die ÄKNo u.a. beim LG E. wg. Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az. 2b O 264/11). Klage abgewiesen, Urteil vom 27.09.2017. zdA") erforderlich ist, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Der Kläger ist berufsunfähig und nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenwärtig ärztlich nicht tätig. Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger sich zukünftig doch wieder für eine ärztliche Tätigkeit entscheiden könnte, ist nicht geeignet, zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen. Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass, falls er in der Zukunft wieder ärztlich tätig werden sollte, er zuvor die Bezirksregierung L3. als die nach § 12 Abs. 4 BÄO i. V. m. § 1 der Zuständigkeitsverordnung nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (ZustVO HB) zuständige Berufszulassungsbehörde informieren werde, die dann ggf. seine gesundheitliche Eignung prüfen könne. Vorstehendes gilt auch mit Blick auf § 5a Abs. 4 Satz 1 Var. 2 HeilBerG, wonach die Kammern die Berufszulassungsbehörde über Erkrankungen und körperliche Mängel sowie einen begründeten Verdacht einer Erkrankung unterrichten, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt. Insofern ist die weitere Datenhaltung der Beklagten für den Fall einer etwaigen zukünftigen Berufstätigkeit des Klägers und einer in diesem Zuge beabsichtigten Unterrichtung der Berufszulassungsbehörde über das Urteil des Landgerichts E. nicht erforderlich i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DSG NRW. Denn es ist nicht erkennbar, wie in diesem Falle ein dann bereits mehr als (mindestens) drei Jahre altes Urteil mit einem Hinweis auf ein im Gerichtsverfahren ebenfalls vor mehr als (mindestens) drei Jahren eingeholtes ärztliches Gutachten zur Abwehr einer – etwaigen – Gefahr erforderlich sein könnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Berufszulassungsbehörde bereits jetzt über die Berufsunfähigkeit des Klägers informiert ist, so dass sie im Falle einer erneuten Berufsausübung von Amts wegen zu einer aktuellen Sachverhaltsermittlung, nötigenfalls durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens, verpflichtet ist. Darüber hinaus leidet der Kläger nach den Angaben in dem Urteil des Landgerichts E. an einer chronischen Erkrankung, die tendenziell einen exazerbierenden Verlauf nimmt. Vor diesem Hintergrund ist eine Erforderlichkeit der (weiteren) Verfügbarkeit der im Urteil enthaltenen früheren Feststellungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt erkennbar, dass die gegenwärtig zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung im Zeitpunkt einer etwaigen zukünftigen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zwar vorhanden, aber möglicherweise nicht oder nur schwerer zu erkennen und diagnostizieren sein könnte. Angesichts des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente und fehlenden Berufstätigkeit des Klägers, des bei einer etwaigen künftigen Unterrichtung der Berufszulassungsbehörde durch die Beklagte seit dem Urteil des Landgerichts (nebst Gutachten) vergangenen Zeitraums von mehr als drei Jahren, der dann anzunehmenden Erforderlichkeit der Einholung eines aktuellen Gutachtens durch die Berufszulassungsbehörde sowie der hier diagnostizierten Chronizität der Erkrankung des Klägers ist neben der fehlenden Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung auch eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also eine fehlende Angemessenheit des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung, anzunehmen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Änderung des ursprünglichen Speicherungszwecks zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DSG NRW) genannten Schutzgüter erforderlich ist. Ein Fall des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 DSG NRW ist ebenso wenig gegeben. Die Änderung des Speicherungszwecks ist auch nicht nach § 9 Abs. 4 DSG NRW zulässig. Es liegt weder eine (mutmaßliche) Einwilligung des Klägers vor (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 DSG NRW) noch hat er selbst einen Antrag gestellt, für dessen Bearbeitung die Daten erforderlich sind (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 DSG NRW) und es handelt sich auch nicht um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen bzw. um Daten, welche die Beklagte veröffentlichen darf (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 DSG NRW). Eine Zweckänderung ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 4 Var. 3 DSGVO zulässig. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt neben den insoweit grundsätzlich anwendbaren § 9 Abs. 2 Nr. 1 DSG NRW, § 5a Abs. 4 Satz 1 Var. 2 HeilBerG Anwendung findet, vgl. Reimer, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 70, Heberlein, in: Ehrmann/Selmayr, DSGVO, Art. 6 Rn. 51, liegen jedenfalls deren Voraussetzungen nicht vor. Die Beklagte hat vorliegend keine „unter anderem“ an den in Art. 6 Abs. 4 Var. 3 DSGVO genannten Kriterien orientierte Feststellung der Vereinbarkeit der Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck vorgenommen. Durch die Berufung auf die nach ihrer Auffassung bestehende Befugnis zur Datenspeicherung mit Blick auf die „lebenslange Berufsaufsicht“ hat die Beklagte vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie die von Art. 6 Abs. 4 DSGVO geforderte Prüfung gerade nicht vorgenommen hat, weil sie davon ausgeht, grundsätzlich mit Blick auf ihre Aufgabe der Berufsaufsicht alle relevanten Daten ihrer Kammerangehörigen (unbegrenzt) speichern zu dürfen, auch unter Vornahme eines Wechsels des Speicherzwecks. Dies ist weder mit dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 DSGVO noch mit der zuvor dargestellten Intention des Verordnungsgebers mit Blick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit und Datenminimierung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO) vereinbar. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass es sich bei der in „AVIS-2“ unter der Kennziffer 1891/12 B vorgenommenen Eintragung um eine neue Eintragung handelt, weil man insoweit dem der ursprünglich in „AVIS“ vorgenommenen Eintragung nunmehr beigefügten Zusatz „Klage abgewiesen, Urteil vom 27.09.2017. zdA.“ ein maßgebliches, die Gesamtaussage veränderndes Gewicht beimisst, ist nicht erkennbar, dass eine weitere Speicherung dieser Eintragung aktuell noch notwendig ist. Zunächst besteht eine Erforderlichkeit der Datenspeicherung nicht mit Blick auf die bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers und den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte ist für die Berufsunfähigkeitsrente nicht zuständig. Die Zuständigkeit für diese Entscheidungen liegt nach § 6a Abs. 4 Nr. 2 HeilBerG bei der Versorgungseinrichtung, hier der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Auch für etwaige Maßnahmen in Bezug auf die Approbation des Klägers ist die Beklagte nicht zuständig, sondern die Bezirksregierung (§ 12 Abs. 4 BÄO i. V. m. § 1 ZustVO HB), so dass auch aus diesem Grund keine weitere Erforderlichkeit für die Speicherung der Verfahrensdaten des zivilgerichtlichen Verfahrens besteht. In diesem Zusammenhang ist zudem – wie bereits erwähnt – nicht erkennbar, dass diese aufgrund eines mittlerweile mehrere Jahre alten Urteils ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer kollegialen Empfehlung den Entzug der Approbation verfügen könnte. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf das in ihren Verfahrensakten befindliche Gutachten aus dem Verfahren vor dem Landgericht E. verweist, ist dieses nicht vom Verarbeitungszweck erfasst, da die Eintragung zur Kennziffer 3410/12 B allein auf das gerichtliche Verfahren verweist. Daher kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein derartiges Gutachten von der Bezirksregierung ohne sein Einverständnis überhaupt verwertet werden dürfte, nicht an. Soweit die Beklagte schließlich noch auf den Umstand hinweist, dass der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze den ärztlichen Beruf wieder ausüben könne, ohne dass dadurch die (Berufsunfähigkeits-)Rente entfalle, und sie in diesem Moment überprüfen können müsse, ob er noch die notwendige gesundheitliche Eignung besitze, verfängt auch dies nicht. Unabhängig davon, dass die weitere Zeitspanne bis zum Erreichen der Regelaltersrente durch den 1961 geborenen Kläger von ca. sieben Jahren erheblich zu lang ist, um die Speicherung des dann zehn Jahre alten zivilgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen, ist die Beklagte ebenso wie für die Frage der Berufsunfähigkeitsrente auch für die Frage der Regelaltersrente nicht zuständig. Für die Altersrenten ist dies nach § 6a Abs. 4 Nr. 1 HeilBerG ebenfalls die Versorgungseinrichtung, hier die Nordrheinische Ärzteversorgung. Der Befürchtung der Beklagten, der Kläger könne bei Erreichen der Regelaltersrente die ärztliche Tätigkeit trotz bestehender Berufsunfähigkeit und möglicher gesundheitlicher Ungeeignetheit wieder aufnehmen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Versorgungseinrichtung berechtigt ist, der Beklagten nach § 6a Abs. 1a Nr. 4 HeilBerG die Tätigkeitsdaten des Klägers mitzuteilen. Bei Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit durch den Kläger bleibt es der Beklagten unbenommen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Schritte zu unternehmen. Jedenfalls aber rechtfertigt es die bloße Befürchtung einer erneuten Tätigkeitsaufnahme nach Erreichen des Regelrentenalters in ca. sieben Jahren nicht, die Daten des zivilgerichtlichen Verfahrens weiterhin zu speichern. Der Löschungsanspruch des Klägers ist nicht nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b) DSGVO liegt nicht vor, weil die weitere Speicherung nach den obigen Ausführungen nicht mehr erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 5a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG bzw. für die entsprechende Ausübung öffentlicher Gewalt. Zur Erforderlichkeit i. S. d. Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a) DSGVO s. EuGH, Urteil vom 24. September 2019, C-136/19, GC, Rn. 55 ff. Ein Ausschluss nach Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c) DSGVO greift ebenso wenig durch wegen des aufgezeigten Fehlens einer Erforderlichkeit der weiteren Datenverarbeitung. Daher kann dahinstehen, ob ein Ausschluss nach dieser Vorschrift auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dem Verweis auf das Urteil des Landgerichts nicht um – besonders sensible – Gesundheitsdaten des Klägers i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h) und i) sowie Abs. 3 DSGVO handelt. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e) DSGVO berufen. Zwar diente die Speicherung ursprünglich der Verteidigung von Rechtsansprüchen, hier gegen eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieser Zweck ist jedoch zwischenzeitlich mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens überholt. Eine weitere Speicherung wäre nur zulässig, wenn weitere Auseinandersetzungen über den Streitgegenstand anstehen würden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären. Der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e) DSGVO reicht nicht so weit, dass Daten aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit einer rechtlichen Auseinandersetzung gespeichert werden könnten. Vgl. Nolte/Werkmeister, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 48; Karmann/Braun, in: Ehrmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 64; Peuker, in: Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 71. Anhaltspunkte für weitere Auseinandersetzungen mit demselben Streitgegenstand, also eine Geltendmachung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld durch den Kläger wegen der im Urteil des Landgerichts E. in Rede stehenden Handlungen der Beklagten hat diese weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. II. Hinsichtlich der Anträge zu 2. (s. 1.) und 3. (s. 2.) ist die Klage bereits unzulässig. 1. In Bezug auf den Klageantrag zu 2., der sich auf eine Verurteilung der Beklagten zu einer Unterlassung zukünftigen Verhaltens richtet, fehlt es dem Kläger an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Zwar ist die prinzipielle Statthaftigkeit einer Klage auf Unterlassung künftigen schlichten Verwaltungshandelns allgemein anerkannt. Die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes setzt allerdings „ein entsprechend qualifiziertes, das heißt ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse“ voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1967 - III C 58.65 -, juris, und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 -, juris, Rn. 17; s. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 54 m. w. N. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine Klage wegen bereits durch schlichtes Verwaltungshandeln vorgenommene rechtswidrige Beeinträchtigungen liegt vor, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihn betreffende personenbezogene Daten nicht nach Ablauf der vormals nach § 58a DSG NRW a. F. einschlägigen Fristen bzw. nach Wegfall der Erforderlichkeit i. S. d. Datenschutz-Grundverordnung umgehend gelöscht hat. Allerdings hat der Kläger nichts Näheres dargelegt, was dafür spräche, dass die Beklagte auch zukünftig wiederum Daten über ihn speichern wird, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Hiergegen spricht schon, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren bereits vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren nicht mehr erforderliche Eintragungen gelöscht hat, einige davon auch ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit mehr als elf Jahren berufsunfähig ist und den ärztlichen Beruf nicht mehr ausübt, so dass zukünftig kaum mehr weitere Eintragungen in „AVIS-2“ zu erwarten sind. Daher ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens nicht (mehr) anzunehmen, dass es dem Kläger – für den Fall weiterer rechtswidriger Eintragungen – unzumutbar sein könnte, dagegen (nachträglichen) gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 2. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig. Er ist bereits nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Kernbestandteil der Bestimmtheit eines Klageantrags ist, dass dieser auf eine vollstreckungsfähige Entscheidung führt. Vgl. Riese, in: Schoch/T1. /Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, § 82 VwGO Rn. 25; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10. Hier ist schon nicht erkennbar, welche „zu speichernden Daten“ der Kläger vollständig und unverzüglich in die Datenbank „AVIS-2“ ein- bzw. nachgetragen haben möchte. Ebenso ist nicht ersichtlich, welche Daten nach Maßgabe von § 58b HeilBerG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO gelöscht werden sollen. Ein vollstreckungsfähiger Urteilstenor lässt sich hieraus nicht bilden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt die einzelnen Löschungsanträge (Antrag zu 1.) des Klägers mit jeweils gleichem Gewicht. In der ersten Instanz hat der Kläger sechzehn Eintragungen in „AVIS“ beanstandet. Hiervon sind zwei Eintragungen bereits erstinstanzlich durch die Beklagte gelöscht worden („AVIS-Buchhaltung“ und 189/12 B). Von den übrigen vierzehn Eintragungen sind elf durch die Beklagte im Berufungsverfahren vollständig gelöscht worden. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beklagte die Eintragungen freiwillig gelöscht hat und sich damit prozessual in die Rolle der Unterlegenen begeben hat und auch mit Blick darauf, dass unter dem Gesichtspunkt der weiteren Erforderlichkeit erhebliche Bedenken gegen eine weitere Speicherung der Daten bestanden, entspricht es billigem Ermessen i. S. d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ihr die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage aufzuerlegen. Hinsichtlich der Eintragung 3400/11 B hat der Kläger die Klage zurückgenommen und trägt die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Die Eintragung zum Aktenzeichen 3410/10 B ist nach den obigen Ausführungen rechtswidrig und zu löschen; insoweit fallen die Kosten der Beklagten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Last. Hinsichtlich der Eintragung 1891/12 B waren die Kosten hälftig zu teilen, da die Beklagte die Eintragung teilweise gelöscht hat, der noch streitgegenständliche Teil jedoch rechtmäßig ist. Somit ist der Kläger unter Berücksichtigung der tenorierten Entscheidung erstinstanzlich hinsichtlich einer von sechzehn Eintragungen vollständig unterlegen und hinsichtlich einer weiteren Eintragung hälftig. Er trägt somit die auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallenden Kosten zu 3/32, die Beklagte trägt diese Kosten zu 29/32. Im Berufungsverfahren ist der Kläger hinsichtlich einer von vierzehn Eintragungen vollständig unterlegen und hinsichtlich einer weiteren Eintragung zur Hälfte. Er trägt diese Kosten somit zu 3/28, die Beklagte zu 25/28. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. trägt der Kläger die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO Der Senat bewertet den Klageantrag zu 1. mit einem Streitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) und die Klageanträge zu 2. und 3. mit jeweils 2.500 Euro (§ 52 Abs. 1 GKG). Dies ergibt folgende Kostenverteilung: Im erstinstanzlichen Klageverfahren ist der Kläger mit 468,75 Euro (Klageantrag zu 1.) + 5.000 Euro (Klageanträge zu 2. und 3.) von 10.000 Euro unterlegen. Seine Unterliegensquote beträgt daher etwa 54 Prozent. Die Beklagte ist demgegenüber mit 4.531,25 Euro (Klageantrag zu 1.) von 10.000 Euro unterlegen. Ihre Unterliegensquote beträgt somit ca. 46 Prozent. Im Berufungsverfahren ist der Kläger mit 535 Euro hinsichtlich des Klageantrags zu 1. und 5.000 Euro hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. von insgesamt 10.000 Euro unterlegen. Seine Unterliegensquote beträgt daher gerundet 55 Prozent (5.535 / 10.000). Die Beklagte ist mit 4.465 Euro hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unterlegen. Ihre Unterliegensquote beträgt daher gerundet 45 Prozent (4.465 / 10.000). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.