Urteil
7 K 3243/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0819.7K3243.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst. 3 Der °°°° geborene Kläger war seit 1983 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 20. März 1996 entzog die Kassenzahnärztliche Vereinigung dem Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Dieser habe durch jahrelange unwirtschaftliche Abrechnung, fehlende Mitwirkung im Gutachterverfahren, Fertigung mangelhafter Röntgenaufnahmen, unzulängliche Röntgendiagnostik und durch Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten seine vertragsärztlichen Pflichten wiederholt und gröblich verletzt. Die dagegen erhobene sozialgerichtliche Klage, Berufung und Berufungszulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Az °°°°°; °°°°°; °°°°°). Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 lehnte die Kassenzahnärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung ab. Die hiergegen erhobene Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ebenfalls ohne Erfolg (Az.: °°°°°; °°°°°; °°°°°). 4 In der Folge wandte sich der Kläger unter anderem gegen die Heranziehung zu Kammerbeiträgen der Beklagten. In dem hierzu geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az.: 19 K 125/12, 19 K 1788/12) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2012 folgende Erklärung zu Protokoll: 5 „Ich versichere, dass ich seit dem 1. Dezember 2000 bis heute nicht mehr zahnärztlich tätig gewesen bin. 6 Sollte ich wider Erwarten in der Zukunft wieder zahnärztlich tätig werden, werde ich dies der Beklagten mitteilen.“ 7 Der Kläger hat am 23. Juni 2014 Klage erhoben und mit der Klage die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst begehrt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben. Die zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 125/12 und 19 K 1788/12 protokollierte Erklärung stehe dem nicht entgegen. Die Erklärung sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass er aufgrund der Entziehung der kassenzahnärztlichen Zulassung keine Patienten mehr gehabt habe. Er habe zudem im Jahr 2009 und 2010 im Beisein seines Sohnes den damaligen Präsidenten Dr. E. und den damaligen Vizepräsidenten Dr. C. aufgesucht und gebeten, zum Notfalldienst eingeteilt zu werden. Das Anliegen sei unberücksichtigt geblieben. Er gehöre zu dem Personenkreis, der zum Notfalldienst heranzuziehen sei. Die Voraussetzungen der Regelung in § 3 Abs. 1 der Notfalldienstordnung der Beklagten, wonach Zahnärzte mit eigener Praxis Notfalldienst zu leisten hätten, seien durchgehend erfüllt worden. Er habe seine Praxis seit 2000 durchgehend aufrecht erhalten. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beklagten hierzu widersprüchlich. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 125/12 und 19 K 1788/12 habe diese noch vehement vertreten, dass er weiter zahnärztlich tätig sei. Im Widerspruch hierzu argumentiere sie nun, dass er nicht mehr zahnärztlich tätig sei. Er habe die Voraussetzungen für die Heranziehung zum Notfalldienst jedoch durchgehend erfüllt. Demgegenüber sei der seit dem Jahr 2000 währende Ausschluss vom Notfalldienst nicht rechtswirksam erfolgt, jedenfalls aber unzulässig. Nach Auskunft der Beklagten habe es lediglich eine interne Abrede zwischen dieser und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegeben, ihn ‑ den Kläger ‑ nach Entziehung der kassenzahnärztlichen Zulassung nicht mehr zum Notfalldienst zuzulassen. Hierbei handele es sich um eine behördeninterne Vereinbarung, die die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nicht erfülle und ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfalte. Über diese Abrede sei er weder informiert noch zu dieser angehört worden. Durch die Abrede sei ihm in unzulässiger und rechtsstaatswidriger Weise der Zugang zum Notfalldienst abgeschnitten worden. Darüber hinaus stehe die Entziehung der kassenzahnärztlichen Zulassung der Heranziehung zum Notfalldienst nicht entgegen. Seine Approbation sei nicht gefährdet gewesen. Straftaten oder berufliche Verfehlungen, insbesondere Behandlungsfehler, seien ihm zu keinem Zeitpunkt angelastet worden. Etwaige Erwägungen zum Zustand seiner Zahnarztpraxis und zum Fortbildungsstand seien unzutreffend und unbeachtlich, da er bereits seit dem Jahr 2000 an der Teilnahme am Notfalldienst gehindert werde. Ein Ausschluss vom Notfalldienst sei zudem nicht damit vereinbar, dass er weiter Mitglied der Beklagten sei und Beiträge zahle. Die Beklagte verletze durch die Notfalldienstsperre seinen Zulassungsstatus und seine Vermögensinteressen. Da er in einem sozialen Brennpunkt niedergelassen sei und es im Einzugsbereich kaum Privatpatienten gebe, werde der Notfalldienst für ihn die Haupttätigkeit darstellen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, ihn zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen; 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass der von der Beklagten verursachte Ausschluss vom Notfalldienst seit dem Jahr 2000 nicht rechtswirksam ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger besitze nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieser habe zunächst mitteilen müssen, dass er wieder in eigener Praxis zahnärztlich tätig sei. Nach § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz ‑ HeilBerG ‑ hätten Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, die Pflicht am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien. Dies treffe nach dem derzeitigen Kenntnisstand auf den Kläger nicht zu. Dieser habe in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 125/12 und 19 K 1788/12 erklärt, dass er seit 2000 nicht mehr zahnärztlich tätig gewesen sei und eine erneute Tätigkeit anzeigen werde. Letzteres sei nicht geschehen. Hätte der Kläger die Beklagte hierüber informiert, wäre dieser dem Grunde nach auch bei der Notfalldiensteinteilung berücksichtigt worden. In diesem Fall hätte die Beklagte gegebenenfalls zu prüfen gehabt, ob die Zahnarztpraxis die erforderlichen Einrichtungen enthalte und die Fachkunde des Klägers für Röntgenaufnahmen gegeben sei. Eine solche Prüfung habe jedoch ohne eine vorausgehende Mitteilung des Klägers nicht durchgeführt werden können. 15 Durch Beschluss vom 13. August 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten (Az.: 19 K 125/12, 19 K 1788/12, 19 K 3242/14; 18 K 2856/14), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 19 I. 20 Der Hauptantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 21 Die Klage ist unzulässig. 22 Der Hauptantrag dürfte bereits unstatthaft sein. Für das Begehren des Klägers ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich die statthafte Klageart. Der Kläger begehrt die Heranziehung zum Notfalldienst, die jeweils für einen bestimmten Zeitraum durch Heranziehungsbescheid erfolgt. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2012 ‑ 13 A 602/10 ‑ LSG NRW, Beschluss vom 5. September 2011 ‑ L 11 KA 44/11 ‑, juris. 24 Die Verpflichtungsklage setzt jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird, der abgelehnt oder unterlassen wurde. Das dürfte bislang nicht der Fall sein. Der Kläger hat die Heranziehung zum Notfalldienst gegenüber der Beklagten zuletzt nicht ausdrücklich beantragt. Entsprechend hat die Beklagte die Heranziehung zum Notfalldienst bislang weder abgelehnt noch eine Entscheidung hierüber ohne zureichenden Grund unterlassen (§ 75 VwGO). 25 Unabhängig hiervon fehlt es vorliegend jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat vor Erhebung der Klage weder mitgeteilt, dass er (wieder) zahnärztlich tätigt sei, noch die Beklagte aufgefordert, ihn nunmehr zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen. Eine solche Mitteilung wäre jedoch vorliegend vor Erhebung der Klage geboten gewesen. Denn der Kläger hat in den wegen der Erhebung von Kammerbeiträgen geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 125/12 und 19 K 1788/12 in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2012 zu Protokoll versichert, dass er seit dem 1. Dezember 2000 nicht zahnärztlich tätig gewesen sei und erklärt, dass er ‑ für den Fall, dass er wider Erwarten in Zukunft zahnärztlich tätig werde ‑ dies der Beklagten mitteilen werde. In dem Verfahren 19 K 125/12 hat der Kläger zudem mit der Beschwerdebegründung vom 10. September 2012 weiter ausgeführt, dass er als Kassenzahnarzt und auch als Privatzahnarzt dauerhaft nicht praktiziere. Aus dem bisherigen Schriftverkehr gehe ausdrücklich hervor, dass er nicht praktiziere und die Praxis geschlossen sei. Die Praxis liege in einem Problemviertel, so dass Privatpatienten und Selbstzahler als Patienten nicht in Betracht kämen. Es liege auf der Hand, dass die Fortführung der Praxis wegen der anfallenden Unkosten wirtschaftlich unsinnig wäre. Im Hinblick auf die Erklärung des Klägers durfte die Beklagte danach davon ausgehen, dass dieser bis auf Weiteres nicht zahnärztlich tätig sein würde und eine Einteilung zum Notfalldienst ‑ ohne anderslautende Mitteilung ‑ nicht geboten war. 26 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen im Jahr 2009 und 2010 bei dem damaligen Präsidenten und Vizepräsidenten der Beklagten persönlich um die Teilnahme am Notfalldienst bat. Die Beklagte musste jedenfalls im Hinblick auf die ‑ zeitlich nachfolgende ‑ Versicherung des Klägers vom 2. Juli 2012 und dem weiteren Vorbringen, dass die Praxis geschlossen sei, nicht davon ausgehen, dass der Kläger als Zahnarzt aktiv tätig und bei der Einteilung des Notfalldienstes zu berücksichtigen sei. Die sofortige Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage ist im Übrigen auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte in sonstiger Weise vorprozessual zum Ausdruck gebracht hätte, dass eine Teilnahme des Klägers am Notfalldienst unter keinen Umständen in Betracht komme. Eine solche Erklärung hat die Beklagte vorprozessual, soweit ersichtlich, nicht abgegeben. Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der Stellungnahme der Beklagten vom 16. Juli 2014 zu dem Verfahren 18 K 2856/14, auf die der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung bezogen hat. Zum einen handelt es sich insoweit um eine Stellungnahme gegenüber dem Versorgungswerk der Zahnärzte, die nach Erhebung der gegenständlichen Klage erfolgte. Zum anderen hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 erklärt, dass die Heranziehung zum Notfalldienst „dem Grunde nach“ in Betracht komme, es jedoch derzeit an einer mitgeteilten aktiven Tätigkeit als Zahnarzt fehle und weitere Voraussetzungen (Ausstattung der Praxis, Fortbildungstand, fachliche Eignung) gegebenenfalls zu prüfen seien. 27 Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. 28 Der Kläger hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Anspruch auf die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst. 29 Anspruchsgrundlage für eine Heranziehung zum Notfalldienst ist § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz ‑ HeilBerG ‑, § 14 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ‑ BerufsO ‑ i. V. m. § 3 Abs. 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ‑ NDO ‑. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 ‑ 13 A 3775/06 ‑, juris. 31 Die genannten Regelungen sehen zwar ausdrücklich nur eine Pflicht und kein Recht zur Teilnahme am Notfalldienst vor. Im Hinblick auf den Schutz aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sind die Regelungen jedoch dahin zu verstehen, dass mit der Verpflichtung zugleich die Berechtigung einhergeht, nach Maßgabe der genannten Vorschriften am Notfalldienst teilzunehmen. 32 Nach § 30 Nr. 2 HeilBerG haben Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, die Pflicht, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig sind. Entsprechend hierzu sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 BerufsO vor, dass jeder ambulant tätige Zahnarzt grundsätzlich dazu verpflichtet ist, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Regelungen setzen bereits nach ihrem Wortlaut voraus, dass der jeweilige Zahnarzt tatsächlich tätig ist, also aktiv als Zahnarzt praktiziert, was in der Regel voraussetzt, dass dieser über einen aktiven Patientenstamm verfügt und ‑ bei einer Tätigkeit in eigener Praxis ‑ eine Zahnarztpraxis aktiv betrieben wird, d. h. für Patienten geöffnet ist. Das bloße Vorhalten von Räumlichkeiten und Geräten ohne aktiven Praxisbetrieb genügt grundsätzlich nicht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften zum Notfalldienst. Danach soll der Notfalldienst durch aktiv tätige Ärzte erbracht werden, die jeweils über eine hinreichende Berufspraxis verfügen. Die Heranziehung zum Notfalldienst setzt somit eine bereits bestehende aktive zahnärztliche Tätigkeit voraus, die nicht allein in den Einsätzen zum Notfalldienst besteht. Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 NDO folgt insoweit nichts anderes. Danach werden Zahnärzte mit eigener Praxis und Angestellte einer juristischen Person, die diese verantwortlich führen, zum Notfalldienst herangezogen. Das Merkmal „in eigener Praxis“ dient dabei dazu, den Kreis der verpflichteten Personen in Abgrenzung zu angestellten Ärzten und Assistenten zu bestimmen. Von den Voraussetzungen der § 30 Nr. 2 HeilBerG, § 14 Abs. 1 BerufsO, wonach jeweils nur tätige Zahnärzte heranzuziehen sind, weicht § 3 Abs. 1 NDO nicht ab. 33 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 ‑ 13 A 3775/06 ‑, juris: Formulierung „in eigener Praxis“ enthält keine inhaltliche Abweichung (dort zu § 30 Nr. 2 HeilBerG a. F.). 34 Danach haben nur aktiv tätige Zahnärzte die Verpflichtung und zugleich über Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt einen Anspruch, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Dass darüber hinaus auch nicht (mehr) aktiv tätige Zahnärzte gegebenenfalls freiwillig ‑ insbesondere als durch einen anderen Arzt beauftragter Vertreter nach § 3 Abs. 5 Satz 2 NDO ‑ am Notfalldienst teilnehmen können, steht dem nicht entgegen. Gegenstand des vorliegenden Antrags ist nicht eine freiwillige Teilnahme als Vertreter eines anderen Zahnarztes. Vielmehr macht der Kläger mit seinem Antrag einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf seine Heranziehung zum Notfalldienst geltend. Eine Rechtspflicht wie auch ein Anspruch bestehen jedoch gemäß der § 30 Nr. 2 HeilBerG, § 14 Abs. 1 BerufsO nur für aktiv tätige Zahnärzte. 35 Nach dieser Maßgabe ist der Kläger jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand nicht zum Notfalldienst heranzuziehen. Dieser praktiziert nach seinem Vorbringen derzeit ‑ außerhalb der von ihm begehrten Notfalldiensttätigkeit ‑ nicht als Zahnarzt. Nach seinen Angaben, insbesondere nach der Erklärung vom 2. Juli 2012, ist dieser seit Dezember 2000, nach Entziehung der kassenzahnärztlichen Zulassung, weder vertragsärztlich noch privatärztlich tätig gewesen. Über einen aktiven Patientenstamm verfügt der Kläger nicht. Insbesondere verfügt dieser nicht über einen Stamm an Privatpatienten oder Selbstzahlern. Die begehrte Einteilung zum Notfalldienst dient vielmehr im Wesentlichen dazu, überhaupt wieder aktiv zahnärztlich tätig zu werden. Entsprechend hat der Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragen, dass die Notfalldiensttätigkeit für diesen wegen der fehlenden kassenzahnärztlichen Zulassung und fehlender Privatpatienten seine Haupttätigkeit darstellen würde. Dass der Kläger nach seinen Angaben weiter über eine Zahnarztpraxis verfügt, begründet ebenfalls keinen Anspruch, zum Notfalldienst herangezogen zu werden. Ein aktiver Praxisbetrieb ist derzeit nicht ersichtlich. Der Kläger hat, wie oben ausgeführt, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 125/12 vorgetragen, dass die Praxis geschlossen sei und ein Betrieb wirtschaftlich sinnlos wäre. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Kläger erklärt, dass eine Zahnarztpraxis zwar grundsätzlich zur Verfügung stehe, derzeit aber mangels Patienten kein aktiver Praxisbetrieb stattfinde. 36 Nach alledem fehlt es derzeit bereits an der erforderlichen zahnärztlichen Tätigkeit für die Teilnahme am Notfalldienst. Die weitere Frage, ob der Kläger, der seit Ende 2000 nicht mehr aktiv als Zahnarzt praktiziert, zu einer qualifizierten Durchführung des Notfalldienstes in der Lage und fachlich geeignet wäre, 37 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 ‑ 13 A 2530/12 ‑, juris, 38 ist danach im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Darüber hinaus kann ebenfalls offen bleiben, ob der Kläger schon wegen der Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung insgesamt nicht zum Notfalldienst heranzuziehen wäre. 39 II. 40 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 41 Der Hilfsantrag ist gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch für die zurückliegenden, abgeschlossenen Zeiträume ab Dezember 2000 verpflichtet war, den Kläger zum Notfalldienst heranzuziehen. Demgegenüber kann der Kläger mit der Feststellung, dass der von diesem angenommene Ausschluss vom Notfalldienst nicht wirksam erfolgt ist, sein eigentliches Klageziel nicht erreichen. Denn die Berücksichtigung zum Notfalldienst erfolgt jeweils durch entsprechende Heranziehungsbescheide. Soweit ein solcher Bescheid nicht ergeht, wird der Betroffene ‑ auch ohne wirksamen Ausschluss ‑ nicht zum Notfalldienst herangezogen. 42 Der danach als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zu verstehende Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse des Klägers. Soweit dieser für die Zukunft die Heranziehung zum Notfalldienst begehrt, kann er sein Begehren mit der Verpflichtungsklage verfolgen (oben, unter II.). Soweit der Kläger dagegen, wie dieser in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, die Feststellung im Hinblick auf etwaige Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche begehrt, ist ein berechtigtes Feststellunginteresse ebenfalls zu verneinen, weil für die zurückliegenden Notfalldienstzeiträume die Erledigung bereits vor Erhebung der Klage erfolgt ist. Etwaige Schadenersatzansprüche sind daher bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 ‑ 7 B 72/99 ‑ juris. 44 Der Hilfsantrag hat darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger ab Dezember 2000 zum Notfalldienst heranzuziehen. Der Kläger war nach seinen Angaben, insbesondere nach seiner Erklärung vom 2. Juli 2012, seit Dezember 2000 nicht mehr als Zahnarzt tätig. Damit fehlt es auch für die zurückliegenden Zeiträume an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen (oben, unter II.). Soweit § 30 Nr. 2 HeilBerG in der bis zum 20. November 2007 geltenden Fassung noch vorsah, dass „in eigener Praxis“ tätige Ärzte zum Notfalldienst heranzuziehen waren, ergeben sich hieraus für die Zeiträume bis 2007 keine inhaltlichen Änderungen. Auch nach § 30 Nr. 2 HeilBerG a. F. war für die Heranziehung zum Notfalldienst die Tätigkeit als Zahnarzt erforderlich. Die Änderung der Regelung in § 30 Nr. 2 HeilBerG sollte lediglich klarstellen, dass sich die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst auch auf andere ambulante Tätigkeiten (insbesondere in Medizinischen Versorgungszentren) erstreckt. 45 Vgl. LT-Drs. 14/4324, S. 97; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 ‑ 13 A 3775/06 ‑, juris. 46 III. 47 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.