Anerkenntnisurteil
7 K 2157/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1025.7K2157.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin, der im Mai 1999 die ärztliche Approbation erteilt wurde, strebt eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis für den ärztlichen Notdienst an. 3 Im Februar 2008 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten, in das Vertreterverzeichnis ihrer Kreisstelle des S. -C. L. aufgenommen zu werden. Sie verwies auf eine Teilzeit-Assistenztätigkeit in der hausärztlichen Praxis ihres früheren Ehemannes in 1999 und ab 2003. Diese habe auch die Durchführung von Notdiensten eingeschlossen. Ab 2005 bis zu ihrem Ausscheiden aus der Praxis sei sie dort aufgrund privatärztlicher Tätigkeit in Teilzeit zu eigenen Notdiensten herangezogen worden. Ihrem Antrag entsprach die Beklagte mit Schreiben vom 27.02. und 03.03.2008. Man sehe sie durch ihre langjährige Tätigkeit im Bereitschaftsdienst als entsprechend der Notfalldienstordnung befähigt an. Dem waren nach Angaben der Klägerin zunächst Vorbehalte der Beklagten vorausgegangen, da sie die Voraussetzungen einer mehrjährigen Weiterbildung und Absolvierung des Kurses „Arzt im Rettungsdienst“ nicht erfüllt habe. Zwischen 2008 und 2018 hat die Beklagte die Klägerin zudem ausgehend von einer Niederlassung in einer eigenen Praxis zum ärztlichen Notdienst herangezogen. 4 Im Jahr 2011 wurde die Gemeinsame Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein - GNO - dahingehend geändert, dass eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis auf bis zu zwei Jahre zu befristen ist. Die Beklagte eröffnete der Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2012, das bestehende Vertreterverzeichnis werde zum 31.12.2012 geschlossen und zum 01.10.2013 durch ein neues Vertreterverzeichnis, in das sie auf Antrag befristet Aufnahme finden könne, ersetzt. Aufnahme fänden nach den Regelungen der GNO nur Ärzte, mit dreijähriger praktischer klinischer Tätigkeit unter Aufsicht eines weiterbildungsbefugten Arztes und mit Nachweis des Kurses „Arzt im Rettungswesen“. Ärzte, die zuvor schon in ein Vertreterverzeichnis aufgenommen gewesen seien, hätten lediglich eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Klägerin beantragte im Dezember 2012 ihre befristete Aufnahme in das Vertreterverzeichnis. Dem entsprach die Beklagte. Ab dem 01.01.2015 wurde die Klägerin erneut für die Dauer von zwei Jahren in das Verzeichnis aufgenommen. 5 Von der Verfahrenspraxis der Beklagten, Kammerangehörige bei langjähriger Übernahme von Notfalldiensten ausnahmsweise in das Vertreterverzeichnis aufzunehmen, auch wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, erhielt das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW - MGEPA - im Jahr 2016 durch ein Petitionsverfahren Kenntnis. Es teilte der Beklagten im Rahmen seiner Rechtsaufsicht mit, dass diese Praxis rechtsfehlerhaft sei und bat, über entsprechende Konsequenzen zu berichten. 6 Den Antrag der Klägerin auf weitere Aufnahme in das Vertreterverzeichnis ab dem 01.01.2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2017 ab. Die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass sie eine dreijährige praktische ärztliche Tätigkeit unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes und einen Kurs „Arzt im Rettungsdienst“ absolviert habe. Dies stehe nach Auffassung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter einer Aufnahme entgegen. Der Beklagten sei daher eine positive Bescheidung des Antrags verwehrt. Ein Verbleib aufgrund Bestandsschutz sei nicht möglich. 7 Die Klägerin hat am 16.02.2017 Klage erhoben. 8 Sie trägt vor, sie sei ab 2008 bis Mai 2018 privatärztlich in eigener Praxis in ihrem Wohnhaus niedergelassen gewesen, habe daraus jedoch keine Einkünfte erzielt. Vielmehr habe sie sich im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Aufnahme in das Vertreterverzeichnis auf die Notdienstvertretung als alleiniger Existenzgrundlage spezialisiert. Ihr schutzwürdiges Vertrauen gründe sich auf die seit 2008 geübte Verwaltungspraxis der Beklagten, sie im Vertreterverzeichnis zu führen, obwohl sie die formellen Anforderungen für die Aufnahme nicht erfülle. Auch bei Einführung der Befristung der Aufnahme sei ihr versichert worden, dass sich ihr Status für die Zukunft nicht ändere. Eine Rücknahme der vorherigen Aufnahme sei nicht erfolgt. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes habe die Beklagte bei der nun getroffenen Entscheidung ermessensfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidung habe trotz der von dem MGEPA vertretenen Position im Ermessen der Beklagten gestanden, denn das Ministerium habe keine aufsichtsrechtliche Maßnahme getroffen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelte im Übrigen unabhängig davon, ob sich das Vertrauen auf eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung beziehe. Dies zeige sich an den in §§ 48, 49 VwVfG normierten Vertrauensschutztatbeständen. Unter zumindest entsprechender Anwendung der darin enthaltenen Rechtsgedanken sei eine nachträgliche Versagung der Verlängerung der Aufnahme unzulässig. 9 Die in § 7 Abs. 3 GNO aufgestellten formellen Aufnahmeanforderungen dürfe die Beklagte ihrem Anliegen nach den Rechtsgrundsätzen der Verwirkung nicht entgegenhalten. 10 Die wortlautgetreue Auslegung des § 7 Abs. 3 GNO stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls, die ihren Ausschluss vom Vertretungsdienst rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Sie sehe auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ohne sachliche Rechtfertigung werde sie gegenüber Ärzten, die für Vertretungen im ärztlichen Notdienst zugelassen seien, benachteiligt. Eine Weiterbildung sei kein taugliches Differenzierungskriterium. Wegen ihrer privatärztlichen Tätigkeit habe die Beklagte sie seit 2005 und auch noch 2017 zur Teilnahme am Notfalldienst herangezogen, ohne ihre entsprechende Befähigung in Abrede zu stellen. Gehe die GNO im Einklang mit der Ermächtigungsnorm des § 30 Abs. 2 Heilberufsgesetz davon aus, dass sämtliche approbierten Ärzte ausreichend qualifiziert seien, um am ärztlichen Notdienst teilzunehmen, dürfe sie die Möglichkeit, teilnehmende Ärzte zu vertreten, nicht unter strengere Vorgaben stellen. Im Rahmen ihrer persönlichen Teilnahmeverpflichtung müsse sie im selben Maß mit lebensbedrohlichen und sonstigen Gesundheitszuständen umgehen wie in den Vertretungsdiensten. Die persönliche Teilnahmeverpflichtung sei auch nicht weniger gefahrengeneigt als eine routinemäßige Vertretung. Vielmehr werde ein häufig am Notdienst teilnehmender Vertreter wahrscheinlich besser den besonderen Anforderungen der Notfallbehandlung gerecht. Da die Gefahren von Notdiensten für Privatpatienten und für gesetzlich versicherte Personen gleichermaßen bestünden, könne für die Vertretung von Vertragsärzten nichts anderes gelten. Die Differenzierung lasse sich auch nicht mit der Fortbildungsverpflichtung rechtfertigen, die für die zum Notdienst verpflichteten Ärzte gelte. Diese Verpflichtung treffe sie selbst ebenfalls. Die besonderen Vorgaben für den Vertretungsdienst verstießen zudem gegen §§ 20, 26 der ärztlichen Berufsordnung, wonach Ärzte nach Maßgabe der Heilberufsgesetzes zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet seien und grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein müssten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid vom 16.01.2017 aufzuheben und 13 die Beklagte zu verpflichten, sie in das Vertreterverzeichnis nach § 7 GNO aufzunehmen, 14 hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie führt aus, die Aufnahme in das Vertreterverzeichnis bringe zum Ausdruck, dass sie die Ärzte als persönlich und fachlich geeignet ansehe, einen qualifizierten Notdienst zu verrichten. Ihre Kreisstellen hätten bei der Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen mitunter Ausnahmegenehmigungen erteilt. Meist hätten aus vertretbaren Gründen nur wenige Monate Weiterbildungszeit gefehlt und der Nachweis anderer ärztlicher Tätigkeiten zu der Überzeugung einer Eignung für den Vertretungsdienst geführt. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt unter Aufsicht eines weiterbildungsbefugten Arztes tätig gewesen. Ihr früherer Ehemann habe keine Weiterbildungsermächtigung besessen. Ausschlaggebend für die Entscheidungen, die Klägerin ausnahmsweise in das Vertreterverzeichnis aufzunehmen, sei der Umstand gewesen, dass sie die von ihr übernommenen und die ihr primär zugeteilten Notdienste beschwerdefrei absolviert habe. Ihre Kreisstelle erachte die Klägerin nach wie vor als geeignete und fähige Vertreterin. Eine erneute Aufnahme sei jedoch an der abweichenden Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde gescheitert, die sie, die Beklagte, habe umsetzen müssen. Danach sei eine Aufnahme nicht zulässig, weil die Klägerin die Mindestvoraussetzungen unstreitig nicht erfülle und die GNO keine Regelung enthalte, die im Einzelfall gleichwohl eine Aufnahme ermögliche. Aus den rechtswidrig gewährten Aufnahmen ergebe sich kein Anspruch auf Perpetuierung dieses Zustandes. Ein durch den Bescheid aus dem Jahr 2008 gesetztes schutzwürdiges Vertrauen sei durch den Bescheid vom 27.11.2012 beendet worden. Die anschließenden Aufnahmen seien befristet gewesen. Über den Fristablauf hinausreichender Vertrauensschutz sei nicht gerechtfertigt. Die Diskrepanz zwischen den Voraussetzungen, unter denen Ärzte einerseits zum Notdienst herangezogen und andererseits in das Vertreterverzeichnis aufgenommen würden, sei gewollt. Vertreter sollten nicht weniger geeignet sein als der ursprünglich zum Notdienst verpflichtete Arzt, der sich nach § 1 Abs. 9 GNO für den Notdienst fortzubilden habe. Man habe die Anforderungen an die Vertreter zudem angehoben, weil die Qualität des Notdienstes unter besonders preisgünstigen ungeeigneten Vertretern gelitten habe. Den Gleichheitssatz und das Recht auf freie Berufsausübung sieht die Beklagte nicht verletzt. 18 Es sei beabsichtigt, in der GNO einen Ausnahmetatbestand zu verankern, um die Fortsetzung der bisherigen Handhabung zu ermöglichen. 19 Den Antrag der Klägerin, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig in das Vertreterverzeichnis der Kreisstelle des S. -C. L. aufzunehmen, hat die Kammer mit Beschluss vom 11.05.2017 abgelehnt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 16.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). 24 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufnahme in das Vertreterverzeichnis zu. 25 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus 31 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW – HeilBerG – i.V.m. § 7 GNO. Die Aufnahme in das Vertreterverzeichnis ermöglicht die Übernahme einer Vertretung im ärztlichen Notdienst. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GNO kann sich der zum ärztlichen Notdienst verpflichtete Arzt von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt, Arzt mit einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung oder in das Vertreterverzeichnis aufgenommen ist, vertreten lassen. 26 Für die Klägerin, die weder Vertragsärztin noch weitergebildete Ärztin ist, kommt eine Vertretungstätigkeit allein durch eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis gem. § 7 Abs. 3 GNO in Betracht. Nach dieser Bestimmung können in das Vertreterverzeichnis Ärzte aufgenommen werden, die die Gewähr für einen persönlich und fachlich qualifizierten Notdienst bieten und mindestens fünf Kriterien nachweislich erfüllen. Hierzu gehören eine dreijährige praktische Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung als Arzt unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes (§ 7 Abs. 3 b) GNO) und die Teilnahme am Kurs „Arzt im Rettungswesen“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie der Ärztekammer Nordrhein über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte (§ 7 Abs. 3 c) GNO). 27 Eine Aufnahme der Klägerin nach § 7 Abs. 3 GNO scheidet aus, denn sie erfüllt unstreitig die in dieser Norm aufgestellten Mindestvoraussetzungen nicht vollständig. Eine dreijährige praktische Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung als Ärztin unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes i.S.d. § 7 Abs. 3 b) GNO ist nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin in der Praxis ihres früheren Ehemannes zählt hierzu nicht. Der Ehemann war, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nie weiterbildungsbefugt i.S.v. § 37 HeilBerG NRW i.V.m. der Weiterbildungsordnung. Den Kurs „Arzt im Rettungswesen“ i.S.d. § 7 Abs. 3 c) GNO hat sie gleichfalls nicht absolviert. Ein Absehen von diesen zwingenden Mindestvoraussetzungen sieht die GNO auch im Ausnahmefall nicht vor. Der unmissverständliche Wortlaut der Norm ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Dementsprechend ist die Beklagte nach derzeitigem Fachrecht - auch ohne fachaufsichtliche Weisung - gehindert, die Klägerin in das Vertreterverzeichnis aufzunehmen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist auch kein Raum für eine Neubescheidung. 28 Ohne Erfolg stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 7 GNO in Frage, um mit Blick auf Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu begründen, ihr das gewünschte berufliche Tätigkeitsfeld über eine voraussetzungslose Aufnahme in das Vertreterverzeichnis zu eröffnen. 29 Dabei ist nicht näher auf die Konsequenzen einer möglichen Nichtigkeit des § 7 GNO für den mit der Klage verfolgten Anspruch einzugehen. Es bestehen bereits keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen diese Norm. 30 Die Regelung ist durch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die nähere Ausgestaltung des Notdienstes i.S.d. § 30 Abs. 2 HeilBerG fällt nach § 31 Abs. 1 HeilBerG in die Zuständigkeit der Ärztekammern. Wird der Notdienst wie hier gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert, sind dabei auch die Belange der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen. Den beiden Selbstverwaltungskörperschaften steht - orientiert am Zweck des Notdienstes, die ordnungsgemäße ärztliche Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten sicherzustellen - bei dessen Ausgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1982 - 3 C 21.81 -; OVG NRW, Urteil vom 27.02.2013 - 13 A 602/10 -; BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 -. 32 Der Gesetzgeber stellt es den Selbstverwaltungskörperschaften insbesondere frei, ob sie überhaupt eine Vertretung im Notdienst organisieren und wie sie diese im Einzelnen regeln. 33 § 7 Abs. 3 GNO verstößt weder gegen den dem Schutz der Berufsfreiheit dienenden Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot, das in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist. 34 Im Hinblick auf den geltend gemachten Eingriff in die Berufsfreiheit ist zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 3 GNO die Aufnahme bzw. Fortführung einer privatärztlichen Berufstätigkeit in eigener Praxis unberührt lässt. Soweit den darin aufgestellten und von der Klägerin nicht erfüllten Anforderungen an eine Vertretung im ärztlichen Notdienstes berufsausübungsregelnder Charakter beizumessen ist, ist dies aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zulässig. 35 Regelungen der Berufsausübung sind statthaft, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Das Grundgesetz lässt dem Normgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit; es räumt ihm sowohl bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele als auch bei der Bestimmung der hierzu geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungraum zu; der Normgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen. 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2009 - 13 A 3775/06 - zum ärztlichen Notfalldienst; BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 48.87 - zur Verfolgung arbeits-, 37 sozial- und wirtschaftspolitischer Vorhaben . 38 Die in § 7 Abs. 3 GNO aufgestellten Anforderungen dienen dem wichtigen Gemeinwohlbelang eines effektiv organisierten und qualifizierten ärztlichen Notfalldienstes. Wird im Rahmen des ärztlichen Notdienstes ein Pool von Vertretungsärzten bereitgehalten, müssen diese im Interesse des Patientenschutzes für eine regelmäßige Vertretung geeignet sein. Dementsprechend sollen in das Vertreterverzeichnis nur Ärzte aufgenommen werden, die die Gewähr für die qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes leisten, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2013 - 13 A 2530/12 -. 40 Unter einer routinemäßigen Vertretung durch andere Ärzte kann die Qualität des Notdienstes leiden, zumal wenn allein deren finanzielle Interessen an der Ausübung des Notdienstes ausschlaggebend werden. Dem tragen die Notfalldienstordnungen dadurch Rechnung, dass Anforderungen an die Kompetenz der Ärzte gestellt werden, die an Stelle der primär teilnahmeverpflichteten Ärzte tätig werden. Die Führung eines Vertreterverzeichnisses lässt neben Regelungen über den Ausschluss ungeeigneter Ärzte das Bestreben des Satzungsgebers erkennen, auch in Vertretungsfällen eine qualifizierte Verrichtung des Notdienstes zu gewährleisten, 41 vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R -. 42 Zu diesem Zweck sahen sich auch die Beklagte und die Kassenärztliche Vereinigung veranlasst, im Jahr 2006 die Anforderungen an die Aufnahme in das Vertreterverzeichnis auf den jetzigen Stand anzuheben. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Qualität des Notdienstes in der Vergangenheit unter besonders preisgünstigen ungeeigneten Vertretern gelitten habe. 43 Die aufgestellten Anforderungen an die Aufnahme in das Vertreterverzeichnis sind zur Gewährleistung eines qualifizierten Notdienstes geeignet und - nach dem erläuterten weiten Maßstab - auch erforderlich. 44 § 7 Abs. 3 GNO stellt sicher, dass Ärzte, die einen Weiterbildungsabschluss weder als Vertragsarzt (vgl. § 95 a SGB V) noch anderweitig nachweisen können, nur dann eine Vertretung im Notdienst übernehmen, wenn sie die hierzu erforderliche Kompetenz auf sonstige Weise nachgewiesen haben. Dabei ist es zweckmäßig und mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung eines qualifizierten Notdienstes für den Patientenschutz auch nicht übermäßig belastend, nicht weitergebildeten Ärzten mit der Aufnahme in das Vertreterverzeichnis Notdienst-Vertretungen in erheblichem Umfang nur dann zu ermöglichen, wenn sie zumindest einen Kurs „Arzt im Rettungswesen“ und eine praktische Tätigkeit unter Aufsicht eines weiterbildungsermächtigten Arztes absolviert haben . 45 Der interdisziplinäre Kurs „Arzt im Rettungswesen“ entsprechend den in § 7 Abs. 3 c) GNO genannten Richtlinien der Ärztekammer Nordrhein vermittelt in 80 Unterrichtsstunden Kenntnisse über allgemeine und spezielle Notfallbehandlung. Das Gericht hat keine Zweifel, dass eine Teilnahme an diesem Kurs die Fähigkeit des Arztes, den im Notdienst typischen Notfallsituationen wenigstens mit Sofortmaßnahmen bis zum Einsetzen der normalen ärztlichen Versorgung gerecht zu werden, verbessert. Angesichts der Dauer des Kurses gehen von dieser Anforderung auch keine unzumutbaren Belastungen aus. 46 Dass die vertretenden Ärzte nach § 7 Abs. 3 b) GNO zumindest einen gewissen Zeitraum unter verantwortlicher Leitung weiterbildungsbefugter Ärzte praktisch berufstätig gewesen sein müssen, ist ein sachbezogenes und angemessenes Mittel, um die Qualität der Vertretung im Notdienst zu sichern. Denn unter den Vertretenen verfügen sämtliche Vertragsärzte und ein Großteil der Nicht-Vertragsärzte über eine abgeschlossene Weiterbildung. Mit dem in § 7 Abs. 3 b) GNO zum Ausdruck kommenden Prinzip, dass der einzelne Vertreter nicht weniger geeignet sein soll als der primär zum Notdienst Verpflichtete, steuert der Normgeber gerade den Defiziten entgegen, die in der Vergangenheit von einer routinemäßigen Vertretung ausgegangen waren. Der Privatarzt, der im gemeinschaftlich organisierten Notdienst tätig wird, nimmt im Einzelvorgang kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 b) Satz 3 SGB V) an der kassenärztlichen Versorgung teil und hat insoweit einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, 47 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2006 - 13 A 3775/06 - m.w.N; vgl. auch § 12 Abs. 1 GNO. 48 Auch aus diesem Blickwinkel heraus erscheint es nicht sachfremd, Privatärzte, die Notdienst nicht nur sporadisch im Rahmen der Heranziehung, sondern auf regelmäßige Vertretertätigkeit und entsprechende Vergütung angelegt leisten, von ihrer Qualifizierung her den weitergebildeten Vertragsärzten anzunähern. 49 § 7 Abs. 3 GNO erweist sich auch nicht dadurch als willkürliche oder sachfremde Regelung, weil die dort für die Vertretung im Notfalldienst aufgestellten Anforderungen über diejenigen hinausgehen, die ein primär zur Teilnahme am Notdienst herangezogener Arzt 50 - vgl. hierzu etwa, OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2016 - 13 A 2244/15 -, 51 erfüllen muss. Während eine Teilnahmeverpflichtung ambulant tätige Ärzte auch ohne Weiterbildung trifft und ihnen lediglich eine Fortbildung für den Notdienst abverlangt, § 1 Abs. 9 GNO, müssen nicht weitergebildete Ärzte, die Vertretungen im Notdienst übernehmen wollen, unter anderem die unter § 7 Abs. 3 b) und c) GNO genannten Kriterien erfüllen. 52 Dass mit den teilnahmeverpflichteten ambulant tätigen Ärzten auch solche Ärzte zum Notdienst herangezogen werden, die die besonderen Anforderungen des § 7 Abs. 3 GNO nicht erfüllen, hat einen sachlichen Grund. Die in § 30 Nr. 2 HeilberufsG NRW gesetzlich verankerten Teilnahmeverpflichtung dieser Ärzte ist darauf zurückzuführen, dass die umfassende ärztliche Versorgung ihrer Patienten in ihrer Verantwortung liegt. Sämtliche niedergelassenen Ärzte sind verpflichtet, auch außerhalb ihrer Sprechzeiten die Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten. Diese Pflicht ist immanenter Bestandteil der Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Der gemeinsame Notfalldienst dient dazu, die mit dem Notdienst verbundenen Belastungen für die Ärzte möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Teilnahme am organisierten Notdienst ermöglicht es dem niedergelassenen Arzt, die Versorgung seiner Patienten sicherzustellen, ohne selbst „rund um die Uhr“, auch am Wochenende, zur Verfügung stehen zu müssen, 53 vgl. OVG, Beschluss vom 22.06.2006 - 13 A 3775/06 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.1998 - 9 S 3399/96 -. 54 Da die Tätigkeit als niedergelassener Arzt nicht an eine Weiterbildung geknüpft ist, liegt es in der Natur der Sache, dass Ärzte ohne Weiterbildung zum Notdienst herangezogen werden. Von einer solchen punktuellen, wenige Male jährlich stattfindenden Heranziehung zum Notdienst, die von der durchgängigen Verantwortung für die eigenen Patienten entbindet, ist die Notdiensttätigkeit eines Arztes, der in das Vertreterverzeichnis aufgenommen ist, abzugrenzen. Sie ist auf häufigere Einsätze in Notfällen angelegt. Eine routinemäßige Vertretung im Notdienst stellt besondere Anforderungen im Umgang mit lebensbedrohlichen und sonstigen akuten Gesundheitszuständen schon allein deshalb, weil kritische Situationen häufiger vorkommen. Zudem ist die Tätigkeit im Vertretungsdienst auch Ärzten gestattet, die sonst keine ärztliche Tätigkeit (mehr) ausüben und denen dementsprechend die tägliche Berufspraxis fehlt. Dies rechtfertigt es, unterschiedliche Anforderungen an teilnahmeverpflichtete und vertretungsberechtigte Ärzte im Notdienst zu stellen. 55 Eine willkürliche Benachteiligung gegenüber den zum Vertretungsdienst zugelassenen Ärzten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin für sich beansprucht, durch den mehrjährigen Einsatz als Vertreterin eine besondere Routine im Notdienst gewonnen zu haben. Es hält sich im Rahmen des Normzwecks und der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, dass die GNO keine auf ihren Einzelfall zugeschnittene Sonderregelung vorsieht. Faktische Erfahrungen, die im Einzelfall auf der Grundlage rechtswidriger Zulassung zum Vertreterdienst gesammelt wurden und bei denen es nicht zu negativen Vorkommnissen gekommen ist, müssen nicht normativ berücksichtigt werden. Gleichheitssatz und Übermaßverbot erfordern nicht, dass eine Norm alle Besonderheiten jedes Einzelfalls erfasst. Der Normgeber darf bei Aufstellung der Regelung Sachverhalte typisieren und muss sich dabei realitätsgerecht am typischen Sachverhalt orientieren, 56 vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - 57 Diesem Maßstab und den Belangen einer adäquaten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung entspricht § 7 durch die einheitliche Vorgabe, dass der vertretende Arzt bereits bei erstmaliger Aufnahme in das Vertreterverzeichnis die Gewähr für eine qualifizierte Notdienstvertretung bieten muss. 58 § 7 Abs. 3 GNO steht schließlich nicht in Widerspruch zu - gleichrangigen - Normen der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte - BO - Weder § 26 noch § 20 Abs. 1 BO verhalten sich explizit zur Vertretung im Notdienst, geschweige denn zu einem Anspruch auf Vertretertätigkeit im Notdienst. § 26 BO stellt lediglich klar, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nach Maßgabe des HeilBerG besteht und geht damit über die Regelung des § 30 Nr. 2 HeilBerG nicht hinaus. § 20 Abs. 1 BO bestimmt, dass Ärzte grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein sollen. 59 Stehen die Bestimmungen, auf deren Grundlage der Klägerin die Aufnahme in das Vertreterverzeichnis versagt worden ist, danach mit der Rechtsordnung in Einklang, vermag ihr auch die Berufung auf Vertrauensschutz keinen Aufnahmeanspruch zu vermitteln. Der Beklagten ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits ein Entscheidungsspielraum, der die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten erlauben könnte, nicht eröffnet. 60 Zudem kann die Klägerin auf den Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrfach Aufnahme in die Vertreterliste gefunden hat, obwohl sie die Voraussetzungen schon bei ihrer erstmaligen Aufnahme in 2008 wie auch in der Folgezeit erkennbar nie erfüllt hat, nicht die berechtigte und geschützte Erwartung gründen, dass sie in Zukunft jeweils nach Ablauf der Befristung weiterhin rechtswidrig in das Vertreterverzeichnis aufgenommen werde. Als Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 GNO setzte § 5 Abs. 3 GNO nicht erst in der Fassung vom 07.12.2011 (Rhein. Ärzteblatt 2012, Heft 1, S. 55) sondern bereits in der am 23.12.2006 geänderten Fassung (Rhein. Ärzteblatt 2007 Heft 1, S. 61) für eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis zwingend voraus, dass der Arzt mindestens u.a. drei Jahre praktische klinische Tätigkeit als Arzt unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes und den Kurs „Arzt im Rettungsdienst“ absolviert hatte. 61 Der seitens der Klägerin angeführte Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 VwVfG hilft hier nicht weiter. Diese Norm schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen in den Fortbestand eines unbefristeten rechtswidrigen Verwaltungsakts, der auf Geld- oder Sachleistungen gerichtet ist. Dagegen kann sich ein Vertrauen in einen befristeten Verwaltungsakt grundsätzlich nur auf die Dauer seiner zeitlichen Geltung erstrecken. Soweit der Klägerin zunächst im Jahr 2008 eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis ohne Befristung gewährt wurde, ist diese Rechtsposition nicht mehr vorhanden, nachdem die Beklagte ihr im Zuge der Umstellung des Vertreterverzeichnisses durch die Einfügung einer Befristungsregelung in der GNO mit Schreiben vom 27.11.2012 eröffnet hat, das bestehende Vertreterverzeichnis werde geschlossen und ein neues Vertreterverzeichnis, in das sie auf Antrag befristet Aufnahme finden könne, werde errichtet. Die damit konkludent erklärte Rücknahme der bisherigen Aufnahme ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin sie nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO angegriffen, sondern ihre Aufnahme in das neu eröffnete Vertreterverzeichnis beantragt hat. Soweit die Beklagte gleichzeitig mitgeteilt hat, in der Vergangenheit aufgenommene Ärzte hätten die inhaltlich unveränderten Anforderungen für eine erneute Aufnahme nicht uneingeschränkt nachzuweisen, ist nicht näher darauf einzugehen, inwieweit diese Information geeignet sein konnte, schützenswertes Vertrauen zu wecken, obwohl bereits die 2008 erfolgte Aufnahme erkennbar rechtswidrig gewesen war. Ist schon bei der Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, nach § 48 Abs. 3 VwVfG im Grundsatz der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen und entgegenstehendes Vertrauen auf andere Weise zu berücksichtigen, vermögen Vertrauensschutzerwägungen erst recht keinen Anspruch darauf zu vermitteln, einen rechtswidrigen Zustand durch Gewährung einer Begünstigung fortzusetzen. 62 Für die Annahme, die Beklagte habe ihr Recht und ihre Pflicht, einen Antrag auf Gewährung einer Begünstigung entsprechend geltendem Recht zu behandeln, „verwirkt“, fehlt es an jeder rechtlichen Grundlage. 63 Soweit die Beklagte weiterhin bestrebt sein sollte, eine Aufnahme aufgrund anderweitiger Kriterien zu gestatten, ist sie gehalten, zuvor die auch sie selbst bindende Regelung in § 7 GNO nach Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein im Rahmen der Rechtsordnung entsprechend zu modifizieren. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 65 Rechtsmittelbelehrung 66 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 67 68 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 69 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 70 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 71 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 72 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 73 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 74 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 75 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 76 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 77 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 78 Beschluss 79 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80 5.000,00 € 81 festgesetzt. 82 Gründe 83 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 84 Rechtsmittelbelehrung 85 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 86 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 87 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 88 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 89 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.