Urteil
4 K 156/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das städtische H. gegenüber dem D. drittschützende Rechte begründet.
• Das Bauvorhaben liegt nicht mehr in der engeren Umgebung des B. S. G. im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW.
• Selbst wenn das Vorhaben in der engeren Umgebung läge, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des E. von S. G. nicht gegeben; die Baugenehmigung ist daher rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Keine erhebliche denkmalrechtliche Beeinträchtigung durch genehmigtes Wohngebäude • Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das städtische H. gegenüber dem D. drittschützende Rechte begründet. • Das Bauvorhaben liegt nicht mehr in der engeren Umgebung des B. S. G. im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW. • Selbst wenn das Vorhaben in der engeren Umgebung läge, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des E. von S. G. nicht gegeben; die Baugenehmigung ist daher rechtmäßig. Die Klägerin, Eigentümerin der denkmalgeschützten Kirche S. G., focht die Baugenehmigung der Stadt für den Neubau eines Wohngebäudes mit fünf Vollgeschossen und zurückgestaffeltem Staffelgeschoss hinter dem historischen Archivgebäude am Platz am G. an. Das Gebiet war Gegenstand eines Bebauungsplans, der in Umsetzung eines städtischen H. Festsetzungen zu maximalen G. enthielt; die Baugenehmigung hält die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Die Klägerin rügte, das Vorhaben überschreite das H. und beeinträchtige das E. der Kirche, wofür sie denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW geltend machte. Die Stadt und die Bauherrin hielten dem entgegen, das H. sei nicht rechtsverbindlich und das Vorhaben liege außerhalb der engeren Umgebung oder führe jedenfalls nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch und prüfte insbesondere die Begriffe "engere Umgebung" und "erhebliche Beeinträchtigung" sowie die Wirkungen des H.. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf es einer Erlaubnis für Eingriffe in der engeren Umgebung von B., wenn das E. beeinträchtigt wird; die Bauaufsichtsbehörde hat denkmalrechtliche Belange bei Genehmigungen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 DSchG NRW). Die Vorschrift hat drittschützenden Charakter zugunsten des D.. • Begriff der "engeren Umgebung": Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist einzelfallabhängig und enger zu verstehen als städtebauliche Wirkungsfelder. Vorliegend liegt das genehmigte Bauvorhaben westlich des Platzes und hinter dem A.; die räumliche Distanz und die intervenierenden B. führen dazu, dass das Vorhaben nicht mehr in der engeren Umgebung von S. G. liegt. • Erhebliche Beeinträchtigung des E.: Unabhängig von der engeren Umgebung fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung. Das E. ist der von außen sichtbare Teil des D., an dem der Denkmalwert ablesbar ist. Die vorgelegten denkmalpflegerischen Einwände und das H. begründen keine konkrete erhebliche Beeinträchtigung. Das H. ist nicht rechtsverbindlich und entfaltet keinen nachbarschützenden Charakter, so dass eine vermeintliche Abweichung von ihm die denkmalrechtliche Beurteilung nicht zugunsten der Klägerin beeinflusst. • Ergebnis der Abwägung: Die Stadt hat im Baugenehmigungsverfahren die denkmalrechtlichen Belange in der geforderten Weise berücksichtigt; konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des E. fehlen, und ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Baugenehmigung für das Wohngebäude rechtmäßig ist und die Klägerin durch das Vorhaben nicht in ihren Rechten als D. nach § 9 Abs. 1 b) i.V.m. Abs. 2 DSchG NRW verletzt wird. Zum einen liegt das Bauvorhaben nicht mehr in der engeren Umgebung von S. G.; zum anderen ist keine erhebliche Beeinträchtigung des E. der Kirche erkennbar. Das städtische H. ist nicht rechtsverbindlich und begründet kein eigenes nachbarschützendes Abwehrrecht; eine behauptete Abweichung hiervon führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.