OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3691/11

VG KOELN, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Baugenehmigung verletzt denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nur, wenn das Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals liegt und dessen Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt (§ 9 Abs.1 b DSchG NRW). • Das städtebauliche Höhenkonzept der Stadt ist rechtlich unverbindlich; davon abweichende Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen kein denkmalrechtliches Abwehrrecht Dritter. • Die räumliche Lage und städtebauliche Verhältnisse können dazu führen, dass ein außerhalb der engeren Umgebung gelegenes Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nicht erheblich beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von S. G. durch benachbarten Neubau • Eine Baugenehmigung verletzt denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nur, wenn das Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals liegt und dessen Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt (§ 9 Abs.1 b DSchG NRW). • Das städtebauliche Höhenkonzept der Stadt ist rechtlich unverbindlich; davon abweichende Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen kein denkmalrechtliches Abwehrrecht Dritter. • Die räumliche Lage und städtebauliche Verhältnisse können dazu führen, dass ein außerhalb der engeren Umgebung gelegenes Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nicht erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin, Eigentümerin der denkmalgeschützten Kirche S. G., klagte gegen die Baugenehmigung der Stadt Köln vom 15.06.2010 für einen fünfgeschossigen Neubau mit zurückgesetztem Staffelgeschoss im G.-Quartier. Das geplante Gebäude liegt südwestlich des Platzes am G.-kloster; zwischen Kirche und Neubau liegt u. a. das ehemalige historische Archiv. Die Stadt hatte zuvor ein stadtplanerisches Höhenkonzept beschlossen und für das Plangebiet einen Bebauungsplan aufgestellt, der Höchsthöhen festsetzt; das Höhenkonzept ist kein Rechtsnorm. Die Klägerin rügte, der Neubau überschreite die durch das Höhenkonzept vorgegebene Traufhöhe der Kirche und beeinträchtige dadurch das Erscheinungsbild des Denkmals; sie verlangte Aufhebung der Baugenehmigung nach § 9 DSchG NRW. Die Stadt und die Bauherrin verteidigten die Rechtmäßigkeit der Genehmigung; die Denkmalschutzbelange seien bereits im Bebauungsplan berücksichtigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung liege nicht vor. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Anwendung von § 9 DSchG NRW; Erlaubnisbedürftigkeit und Mitprüfung denkmalrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren nach § 9 Abs.3 DSchG NRW sind mit der isolierten denkmalrechtlichen Prüfung vergleichbar. • Drittschützender Charakter: § 9 Abs.1 b DSchG NRW kann dem Denkmaleigentümer ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen beeinträchtigende Maßnahmen in der engeren Umgebung vermitteln, setzt aber das Vorliegen beider Voraussetzungen voraus: Lage in der engeren Umgebung und erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes. • Begriff der engeren Umgebung: Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt er gerichtlicher Kontrolle; er geht über unmittelbar angrenzende Grundstücke hinaus, ist aber enger zu verstehen als das städtebauliche "Wirkungsfeld" des Höhenkonzepts. In concreto liegt der geplante Neubau wegen der Distanz und des zwischengelagerten Archivgebäudes außerhalb der engeren Umgebung von S. G. • Erscheinungsbild und erhebliche Beeinträchtigung: Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil, an dem der Denkmalwert erkennbar ist. Selbst wenn das Vorhaben innerhalb der engeren Umgebung läge, fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung; die Umstände und Gutachten der Beteiligten ergeben keine vergleichbare Wirkung wie in früheren Fällen, die eine Beeinträchtigung begründeten. • Rechtswirkung des Höhenkonzepts: Das städtebauliche Höhenkonzept ist rechtlich unverbindlich; eine behauptete Abweichung der Baugenehmigung hiervon begründet kein denkmalrechtliches Abwehrrecht und rechtfertigt keine Versagung der Genehmigung nach § 9 DSchG NRW. • Abwägung und Verfahrensfragen: Selbst wenn denkmalpflegerische Belange im Bebauungsplan abgewogen wurden, steht dies einer Nachbarklage nicht zwingend entgegen; die Kammer ließ diese Frage offen, weil die Klage in der Sache unbegründet ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 15.06.2010 für den Neubau ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten als Denkmaleigentümerin nach § 113 Abs.1 VwGO i.V.m. § 9 DSchG NRW. Das geplante Gebäude liegt außerhalb der engeren Umgebung von S. G. und beeinträchtigt dessen Erscheinungsbild nicht in erheblichem Maße. Das städtebauliche Höhenkonzept der Stadt ist nicht rechtsverbindlich und begründet kein drittschützendes Abwehrrecht der Klägerin; eine behauptete Abwägungsfehlerhaftigkeit im Bebauungsplan ändert daran nichts. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; eine Berufung wurde nicht zugelassen.