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Urteil

17 A 1373/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0912.17A1373.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der am 3. Dezember 1950 geborene Kläger ist seit 1983 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er ist seit Februar 2007 nicht mehr als selbständiger Zahnarzt tätig. Die vertragszahnärztliche Zulassung des Klägers wurde mit Ablauf des 31. Januar 2008 für beendet erklärt. Seit dem 1. Januar 2009 bezieht der Kläger auf seinen Antrag vom 13. Oktober 2008 vorgezogene Altersrente, wobei der entsprechende Antrag vom beklagten Versorgungswerk als Hilfsantrag für den Fall gewertet wurde, dass die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente endgültig abgelehnt werde. Die Zahlung der vorgezogenen Altersrente wurde als Vorauszahlung auf die Berufsunfähigkeitsrente angesehen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim beklagten Versorgungswerk. Seinem Schreiben legte er eine fachgutachtliche Stellungnahme seines ihn damals behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. bei. Der Arzt bescheinigte dem Kläger eine schwere depressive Episode, Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2007 und eine drohende Berufsunfähigkeit. Den Antrag lehnte das beklagte Versorgungswerk durch Bescheid vom 26. Juni 2007 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007 zurück. Klage erhob der Kläger nicht. Der Kläger befand sich im Sommer 2007 wegen der bei ihm diagnostizierten mittelschweren Depression in einer teilstationären Behandlung in der Alexianer Klinik in N. . Der den Kläger damals weiter behandelnde Arzt Dr. L. führte in einer fachgutachtlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 aus, er halte den Kläger in seinem Beruf als Zahnarzt bis zu einer stationären Anschluss- heilbehandlung in einer psychosomatischen Klinik für arbeitsunfähig. Vom 7. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 befand sich der Kläger in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Dr. von F. Klinik in B. . Dem Bericht dieser Klinik vom 22. Februar 2008 sind die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer essentiellen Hypertonie und einer Hyperlipidämie zu entnehmen. In einem ergänzenden Schreiben dieser Klinik vom 3. April 2008 wird – wie schon im vorherigen Bericht – erläutert, dass der Kläger bezüglich der Depressivität eine weitgehende Remission erreicht habe und an seine alte Vitalität habe anknüpfen können. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich während der Therapie sehr klar ergeben habe, dass diese Besserung einer erneuten Wiederaufnahme seiner Arbeit als selbständiger Zahnarzt nicht standhalten könne. Allein die Vorstellung, wieder im Beruf selbständig und verantwortlich tätig zu sein, führe zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Mit am 28. April 2008 beim beklagten Versorgungswerk eingegangenem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung verwies er auf die Berichte der Dr. von F. Klinik vom 22. Februar 2008 und vom 3. April 2008, ein weiteres Schreiben dieser Klinik vom 26. Mai 2008, aus dem sich ergibt, dass aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine erneute Berufsaufnahme des Klägers nicht realisierbar sei, und eine Bescheinigung des damals behandelnden Arztes Dr. L. vom 20. Februar 2008. Diese enthält die Diagnose einer chronifizierten bislang therapiefraktären Depression. Im Auftrag des beklagten Versorgungswerks erstellte Herr Dr. F1 , Arzt für Nervenheilkunde, ein neuro-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers. In seinem Gutachten vom 8. Juli 2008 kam Dr. F2. zu dem Ergebnis, dass die subjektiv weitgehend empfundenen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit anhand des unter Alltagsbedingungen nachvollziehbaren Aktivitätsniveaus nicht konsistent nachvollziehbar seien. Das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit wurde von dem Gutachter verneint. Er ging davon aus, dass das unter Alltagsbedingungen vorhandene Potenzial auf das Arbeitsleben übertragen werden könne. Die Entscheidung zur Wiederaufnahme einer zahnärztlichen Tätigkeit unterliege unmittelbar dem freien Willen. Mit Bescheid vom 8. September 2008 lehnte das beklagte Versorgungswerk den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab, hob diesen Bescheid aber mit Bescheid vom 16. September 2008 auf. Am 21. Oktober 2008 stellte die vom beklagten Versorgungswerk einberufene dreigliedrige Kommission fest, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht angenommen werden könne. Den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeits- rente lehnte das beklagte Versorgungswerk daraufhin mit Bescheid vom 5. November 2008 ab. Am 8. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei dauernd berufsunfähig im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerks. Der von diesem beauftragte Sachverständige Dr. F1 setze sich in seinem Gutachten über die Feststellungen der behandelnden Ärzte hinweg, ohne sich mit den Befundberichten weiter auseinander zu setzen. Er ignoriere die Diagnosen von zwei anerkannten Ärzten angesehener Fachkliniken, deren Beurteilung auf einer längeren Behandlungsdauer basiere, während das Gutachten des Sachverständigen Dr. F1 auf einer einmaligen Untersuchung ohne Angabe von deren Dauer beruhe. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2008 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 28. April 2008 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Das beklagte Versorgungswerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Erkrankung des Klägers nach den aus Sicht des beklagten Versorgungswerks schlüssigen, widerspruchsfreien und sachlichen Feststellungen des Dr. F1 keineswegs derart gravierend seien, dass sie den Kläger daran hinderten, im Wesentlichen seiner zahnärztlichen Tätigkeit am Stuhl nachzugehen. Jedenfalls sei nicht von einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen. Keiner der vorgelegten Expertisen könne eine solche Prognose schlüssig entnommen werden. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, es lasse sich unter Zugrundelegung der vom Kläger eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht feststellen, dass er berufsunfähig sei. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht hat im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. W. B1. , Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums N1. vom 6. März 2012 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2012. Hinsichtlich der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss vom 19. April 2011 Bezug genommen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger seit 2004 eine Dysthymia und seit 2007 zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger bis schwerer Ausprägung mit melancholischen Merkmalen und Hinweisen für eine saisonale Verschlechterung bestehen, die bis heute andauern und deren Ausprägungsgrad noch zugenommen hat. Der Gutachter führt zudem aus, der Kläger sei in der Rückschau des Krankheitsverlaufs vom jetzigen Standpunkt aus gesehen im Zeitraum vom 28. April 2008 bis 31. Dezember 2008 nicht in der Lage gewesen, regelmäßig eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, also die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen. Die Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers in beruflicher Hinsicht habe über den gesamten Zeitraum vom 28. April 2008 bis 31. Dezember 2008 vorgelegen. Es seien aber nicht alle therapeutischen Optionen beim Kläger ausgeschöpft worden. Es habe nach Ansicht des Gutachters die begründete Aussicht bestanden, dass beim Kläger durch eine entsprechende und ausschöpfende medikamentöse Behandlung sowie auch eine ergänzende Behandlung durch z.B. die Elektrokrampftherapie entsprechend der S3-Leitlinie zur Behandlung der Depression sowie eine unterstützende intensivierte Psychotherapie eine Remission in einem Zeitraum von ca. zwölf Monaten hätte teilweise oder sogar vollständig erreicht werden können. Ob es zu einer dauerhaften Heilung aufgrund der zusätzlich bestehenden Dysthymia im Sinne einer Double Depression sowie des bekannten hohen Rezidivrisikos einer langanhaltenden depressiven Störung hätte kommen können, sei nicht zu beantworten. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sein Gutachten dahingehend weiter erläutert, dass er, wenn der Kläger sich im Jahre 2008 an ihn gewandt hätte, vorgeschlagen hätte, zunächst entweder eine Kombinations- oder eine Augmentationstherapie durchzuführen, die Medikamente voll auszudosieren und die erforderlichen Serumspiegelbestimmungen vorzunehmen. Es wäre möglich gewesen, dass bereits die Optimierung der medikamentösen Behandlung eine Remission herbeigeführt hätte. Es wäre aber auch möglich gewesen, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Erst wenn diese Maßnahmen nach etwa vier bis fünf Wochen nicht angeschlagen hätten, hätte er zu einer Elektrokrampftherapie geraten. Im Übrigen wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten vom 6. März 2012, die ergänzende Stellungnahme vom 20. Juli 2012 und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 Bezug genommen. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, aus seiner Sicht bestätige das Gutachten des Sachverständigen, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bereits 2008 vorgelegen hätten. Eine Behandlung mittels Elektrokrampftherapie, wie der Gutachter sie vorgeschlagen habe, könne vom Kläger auch im Rahmen einer Mitwirkungsverpflichtung nicht gefordert werden. Es handele sich dabei um eine noch immer umstrittene Behandlungsmethode. Im Übrigen habe der Kläger nicht mehr tun können, als sich in fachärztliche Behandlung zu begeben. Er sei 2007 teilstationär und vom 7. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 stationär in Kliniken behandelt worden. Zudem habe er sich in ambulanter fachärztlicher Behandlung befunden. Er sei davon ausgegangen, dass die dort angebotenen Maßnahmen einschließlich der vorgenommenen Medikation fachgerecht und ausreichend gewesen seien. Ansonsten müsse dem Kläger weitergehendes Fachwissen unterstellt werden als den behandelnden Ärzten. Bei Durchsicht aller Befund- und Entlassberichte, die vor Antragstellung erstellt worden seien, habe sich keinerlei Hinweis oder Empfehlung für eine Behandlung mittels Elektrokrampftherapie ergeben. Dem Kläger sei diese Therapieform bis zum 11. Januar 2012, als er im Rahmen der Begutachtung darauf angesprochen worden sei, völlig unbekannt gewesen. Der behandelnde Arzt Dr. L. habe dem Kläger am 29. Mai 2009 mitgeteilt, dass alle Heilmaßnahmen erschöpft seien. Seit Januar 2010 befinde sich der Kläger in ambulanter Behandlung bei Dr. F3. im Alexianer Krankenhaus in L1. und vom 17. Februar 2011 bis zum 31. März 2011 sei er erneut stationär in der Dr. von F. Klinik in B. behandelt worden. Der Kläger habe nunmehr den Vorschlag der Durchführung einer Elektrokrampftherapie mit den ihn behandelnden Ärzten besprochen, die ihm davon abrieten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheids vom 5. November 2008 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 28. April 2008 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es vertritt die Ansicht, dass die Beweisaufnahme im Ergebnis ergeben habe, dass beim Kläger keine dauernde Berufsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen habe. Durch die möglichen therapeutischen Ansätze hätte seine Leistungsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wiederhergestellt werden können. Da es der Kläger versäumt habe, die zumutbaren und möglichen Rehabilitationsmaßnahmen auszuschöpfen, gingen eventuell verbleibende Beweislastfragen zu seinen Lasten. Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Elektrokrampftherapie seien unbegründet. Es handele sich bei der lege artis durchgeführten Elektrokrampftherapie um eines der sichersten Behandlungsverfahren in Vollnarkose überhaupt. Dies ergebe sich auch aus einer Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Elektrokrampftherapie als psychiatrische Behandlungsmaßnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ablehnende Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 5. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein (SVZN) vom 27. November 2004 (RZB 2005, 24) in der Fassung der Änderungen vom 18. November 2006 (RZB 2007, 16) und vom 17. November 2007 (RZB 2008, 32) nicht vollständig vorliegen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN haben Mitglieder, die noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt haben und die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde dauernd unfähig sind, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder dauernd unfähig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit, der innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch das VZN erklärt sein muss, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zwar ist der Kläger Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Auch hat er seine zahnärztliche Tätigkeit eingestellt und auf seine vertragszahnärztliche Zulassung verzichtet. Fraglich ist, ob bzw. ggf. ab welchem Zeitpunkt einer Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente bereits der Umstand entgegensteht, dass der Kläger einen Antrag auf vorgezogene Altersrente gestellt hat. Dafür könnte der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN sprechen. Dagegen könnte sprechen, dass die Beteiligten den Antrag übereinstimmend dahin verstehen, dass er lediglich hilfsweise für den Fall einer endgültigen Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt sein soll. Ob allerdings eine derartige Hilfsantragsstellung in Ansehung des den - prinzipiell bedingungsfeindlichen - mitgliedschaftsrechtlichen Status des Klägers betreffenden Antragsziels überhaupt möglich ist, erscheint nicht unproblematisch. Einer Klärung dieser Frage bedarf es indes nicht, da ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus anderen Gründen ausscheidet. Der Kläger ist nicht dauernd berufsunfähig. Für die Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klägers ist abzustellen auf seine gesundheitliche Situation im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Bezugsbeginn der vorgezogenen Altersrente, also den Zeitraum zwischen dem 28. April 2008 und dem 31. Dezember 2008. Eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Beginn des Altersrentenbezugs kann keine Berücksichtigung finden. Denn der mit dem Bezug der vorgezogenen Altersrente - unbeschadet der zuvor angesprochenen Frage nach der Möglichkeit einer diesbezüglichen Hilfsantragsstellung - vollzogene Statuswechsel eines Mitglieds schließt es aus, wegen in der Folgezeit erstmals auftretender Umstände ersatzweise eine Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch zu nehmen. Seit 1. Januar 2009 bezieht der Kläger vorgezogene Altersrente. Der damit einhergehende Statuswechsel beschränkt den Kläger im Rahmen des von ihm verfolgten Anspruchs auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf die Geltendmachung bis zum 31. Dezember 2008 entstandener entsprechender Umstände. Der Kläger war infolge einer Erkrankung im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde bereits ab Antragstellung unfähig, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen und die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. B1. fest. Danach ist von dem Bestehen einer überwiegend mittelgradig depressiven Symptomatik bzw. einer zusätzlich zu Grunde liegenden Dysthymia im Sinne einer Double Depression durchgängig seit Beantragung der Berufsunfähigkeit im April 2008 auszugehen. Nach Einschätzung des Gutachters war der Kläger im Zeitraum vom 28. April 2008 bis 31. Dezember 2008 aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage, regelmäßig eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben. Die Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers in beruflicher Hinsicht lag nach Auffassung des Gutachters über den gesamten Zeitraum vor. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser schlüssig und nachvollziehbar dargelegten Einschätzung des Gutachters zu zweifeln, der das Gutachten u.a. auf der Grundlage der vorliegenden und vom Kläger zusätzlich vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen, Entlassberichte der den Kläger behandelnden Kliniken, Untersuchungen des Klägers sowie Gesprächen mit diesem, seiner Partnerin und einer Freundin des Klägers erstellt hat. Gegenüber dem zum gegenteiligen Ergebnis kommenden Gutachten des Dr. F1 ist es aussagekräftiger, weil es auf einer breiteren Erkenntnisgrundlage beruht. Insbesondere erhob Herr Dr. F1 keine Fremdanamnese und führte kein klinisches Interview sowie keine Testverfahren durch, die gezielt Symptome einer Depression erfragen. Es lag jedoch keine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers vor. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich eine dauerhaft bestehende Berufsunfähigkeit nicht feststellen lässt, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind. Vgl. zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2011 – 17 A 2200/10 – und vom 23. Februar 2011 – 17 A 2507/09 –; Urteil vom 22. Juni 2010 – 17 A 346/07 –. Letzteres erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – wahrzunehmen. Dabei müssen bereits unterdurchschnittliche, nicht völlig unbedeutende Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeit den Verweis des Mitglieds darauf zulassen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind. Dieser Grundsatz beruht zudem auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung bzw. -erlangung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2010 – 17 A 346/07 –. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. B1. bestanden für den Kläger noch Therapiemöglichkeiten, die in einem überschaubaren Zeitraum – nämlich innerhalb von zwölf Monaten – eine Remission teilweise oder vollständig hätten erreichen können. Der Gutachter führt dazu aus, dass laut Aktenlage und den Schilderungen des Klägers weder die pharmakologischen Möglichkeiten ausgeschöpft noch andere Therapiemöglichkeiten wie z.B. die Elektrokrampftherapie (EKT) in ausreichender Weise angewandt worden seien. Laut Aktenlage seien zum einen die Medikationen, z.T. auch aufgrund von Nebenwirkungen, nicht in ausreichender Dosierung gegeben worden, zum anderen seien Substanzklassen wie z.B. eine Augmentation mit Lithium, wie sie in den S3-Leitlinien zur Behandlung einer Depression empfohlen würden, nicht angewandt worden. Auch seien Therapieversuche mit einem reinen Serotonin-Wiederaufnahmehemmer oder einem klassischen, trizyklischen Antidepressivum nicht durchgeführt worden. Es hätte die begründete Aussicht bestanden, dass bei dem Kläger durch eine entsprechende und ausschöpfende medikamentöse Behandlung sowie auch eine ergänzende Behandlung durch z.B. die Elektrokrampftherapie entsprechend der S3-Leitlinie zur Behandlung der Depression sowie eine unterstützende intensivierte Psychotherapie eine Remission in einem Zeitraum von ca. zwölf Monaten teilweise oder sogar vollständig hätte erreicht werden können. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Ausführungen in dem Gutachten dahingehend konkretisiert, dass er, wenn der Kläger sich im Jahr 2008 an ihn gewandt hätte, vorgeschlagen hätte, zunächst entweder eine Kombinations- oder eine Augmentationstherapie durchzuführen, die Medikamente voll auszudosieren und die erforderlichen Serumspiegelbestimmungen vorzunehmen. Erst wenn diese Maßnahmen nach vier bis fünf Wochen nicht angeschlagen hätten, hätte er zu einer Elektrokrampftherapie geraten. Aus Sicht des Gutachters war es möglich, dass bereits die Optimierung der medikamentösen Behandlung eine Remission herbeigeführt hätte. Ziel jeder Behandlung sei die Vollremission. Im Fall der Vollremission wäre der Kläger uneingeschränkt zur Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit in der Lage gewesen. Diese konkretisierenden Ausführungen des Sachverständigen zeigen auf, dass möglicherweise allein schon die Verbesserung der medikamentösen Behandlung des Klägers zu einer Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit hätte führen können, ohne dass es zusätzlich der Durchführung einer Elektrokrampftherapie bedurft hätte. Die vom Sachverständigen geschilderten medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten im Fall des Klägers entsprachen nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zudem bereits dem Wissensstand im Jahr 2008, der schließlich in die erstmals 2009 veröffentlichte S3-Leitlinie/Nationale VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression einfloss. Dieser im zugrunde zu legenden Zeitraum aktuelle (fachärztliche) Wissensstand ist maßgebend, denn aus ihm ergibt sich, welche Therapiemöglichkeiten objektiv vorhanden waren. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass die Behandlung des Klägers im Jahr 2008 nach den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ungefähr dem entsprach, was damals und auch heute durchschnittlich in der nervenärztlichen Praxis stattfindet. Es spricht nichts dafür, dass die Ausschöpfung der weiteren medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit von vornherein ungeeignet gewesen sein könnte. Zwar sind die beim Kläger gestellten Diagnosen mit einem protrahierten Verlauf nach Aussagen des Gutachters Prof. Dr. B1. insgesamt prognostisch mit einem hohen Rezidivrisiko assoziiert. Gleichwohl geht der Sachverständige davon aus, dass es im Fall des Klägers möglich gewesen wäre, dass allein die Optimierung der medikamentösen Therapie eine Remission herbeigeführt hätte. Der Senat hat keinen Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Dass es nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch möglich gewesen wäre, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, macht diese Therapieoptionen nicht von vornherein ungeeignet. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er habe die weiteren medikamentösen Therapiemöglichkeiten nicht wahrnehmen können, weil sie ihm von den ihn behandelnden Ärzten nicht empfohlen worden seien und er sie deshalb nicht gekannt habe. Nach dem Wortlaut der Satzung ist das Merk-mal der Dauerhaftigkeit ein rein objektives. Dass es dabei auf die subjektive Kenntnis oder Unkenntnis des die Berufsunfähigkeitsrente beantragenden Mitglieds ankommen könnte, lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Auch der der Satzungsregelung zugrunde liegende Gedanke der Solidargemeinschaft spricht dafür, dass es das Mitglied ist, welches das Risiko trägt, im Rahmen des Zumutbaren nicht alle dem fachärztlichen Standard nach nicht von vornherein ungeeigneten Therapiemöglichkeiten wahrgenommen zu haben. Begibt es sich in eine Behandlung, in welcher diese Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, kann dies nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen. Denn es ist – wie bereits ausgeführt – Sache des Mitglieds, alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Auf die Wahl des ihn behandelnden Arztes, die das Mitglied trifft, hat die Solidargemeinschaft zudem keinen Einfluss. Unter Zugrundelegung dieser gebotenen objektiven Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2008 die objektiv vorhandenen und fachärztlichem Wissensstand entsprechenden weiteren Behandlungsmöglichkeiten bekannt waren. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers die vom Sachverständigen aufgezeigten medikamentösen Therapiemöglichkeiten unzumutbar gewesen sein könnten, liegen nicht vor. Da allein diese Behandlungsoptionen möglicherweise schon zu einer Remission hätten führen können, kommt es auf die Zumutbarkeit der Durchführung einer Elektrokrampftherapie nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.