Urteil
7 K 5275/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0711.7K5275.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der 1967 geborene Kläger ist als Zahnarzt Mitglied bei dem beklagten Versorgungswerk. Am 05.08.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Laut beigefügter Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie F. von Mai 2015 hat sich der Kläger dort im März 2014 in Behandlung begeben. Es sei ein Zervikalsyndrom mit Bandscheibenvorfällen festzustellen gewesen. Daraus habe sich ein diskretes Brown-Sequar-Syndrom mit insgesamt leichter Beeinträchtigung ergeben. Nach einem wahrscheinlichen Hörsturz sei es zu anfallsweise auftretendem Drehschwindel im Sinne eines Morbus Menière gekommen. Im Vordergrund stehe jedoch ein psychosomatischer Erschöpfungszustand, der sich über einen längeren Zeitraum entwickelt habe. Eine Blinddarmoperation im Jahr 2006 habe eine Bauchfellentzündung und einen Komazustand nach sich gezogen. Wegen schwerwiegender Komplikationen seien über Jahre hinweg Nachoperationen nötig gewesen. Bei massiven Schmerzbeschwerden hätten sich eine schwere depressive Symptomatik mit suizidalen Gedanken und eine Opiatabhängigkeit entwickelt. In der Folge sei es zu einer Insolvenz und einem über Jahre andauernden, psychisch belastenden Gerichtsverfahren gekommen, das erst vor kurzem mit einem Freispruch geendet habe. Der depressive Zustand habe sich chronifiziert. Mit Besserung der körperlichen Beschwerden sei es Anfang 2012 gelungen, von den Medikamenten weitgehend frei zu kommen. Ein konstruktives berufliches Arbeiten sei trotz Fortbestehen der depressiven Symptomatik, eingeschränkter Belastbarkeit und Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit wieder möglich gewesen. Im April 2015 habe der Kläger bei einem Fahrradunfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das mit einem Commotionssyndrom einhergehe. Im Hinblick auf den starken Drehschwindel werde eine Contusio labyrinthii vermutet. Der psychosomatische Erschöpfungszustand depressiver Prägung behindere den Kläger in seiner zahnärztlichen Tätigkeit und im privaten Bereich erheblich. Um die Berufsfähigkeit zu erhalten, sei eine längere Erholung mit Praxisvertretung und kurmäßiger Behandlung dringend indiziert. Den Antrag lehnte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 06.08.2015 ab. Aus der nervenärztlichen Bescheinigung gehe eine Gefährdung, jedoch keine dauernde Aufhebung der Berufsfähigkeit hervor. In einer daraufhin eingereichten weiteren Bescheinigung führte F. im August 2015 ergänzend aus, bei dem Kläger zeige sich das Bild einer Depression mit der Symptomatik einer intensiven körperlichen, emotionalen und geistigen Erschöpfung, die einem Burn-out-Syndrom zuzuordnen sei. Hinzu träten Versagensängste und somatische Beschwerden wie Schlafstörungen, Schwindelzustände, Hörsturz und abdominelle Beschwerden, die noch immer eine Schmerzbehandlung erforderten. In seinem derzeitigen Zustand bedürfe der Kläger längerer Behandlung und sei nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Die Berufsunfähigkeit sei vorerst auf zwei Jahre zu begrenzen. Das beklagte Versorgungswerk verwies mit Schreiben vom 13.08.2015 auf seine ablehnende Entscheidung und führte aus, dass auch die neue Bescheinigung keine dauernde Berufsunfähigkeit aufzeige. Der Kläger hat am Montag, dem 07.09.2015 Klage erhoben. Ihm stehe ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab Antragstellung eine monatliche Rente zu, die sich laut Leistungsspiegel des beklagten Versorgungswerks auf 1.987,51 € zuzüglich eines Kinderzuschlags von 40,55 € belaufe. Zur Klagebegründung führt der Kläger ergänzend aus, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Mai 2015 dauerhaft unfähig, den zahnärztlichen Beruf auszuüben. Er befinde sich in einer derart depressiven Grundstimmung, dass er unter akuten Suizidgedanken leide. Eine Heilung sei nicht zu erwarten. Der Kläger hat einen Befundbericht von F. vom 03.12.2015 vorgelegt, der seine bisherigen Stellungnahmen vertieft. Ergänzend ist dort ausgeführt, Cervicalsyndrom und Morbus Menière seien in ihrer Intensität nicht geeignet, eine Berufsunfähigkeit des Klägers zu begründen, wirkten sich aber erschwerend auf die psychischen Beeinträchtigungen aus. In seiner beruflichen Arbeit sehe er sich aufgrund körperlicher Beschwerden immer wieder zu Unterbrechungen gezwungen, was ihn psychisch erheblich belaste. Zudem fehlten Antrieb und Motivation. Die Medikation von Schmerz-, Beruhigungs- und Schlafmitteln wirkten sich auf den psychischen Zustand aus. Neben situativ bedingten Zügen trage die Depression wohl überwiegend auch strukturelle Elemente. Die Einschränkungen bestünden seit Jahren im Wesentlichen unbeeinflussbar; eine Besserung sei durch Behandlung nicht zu erreichen gewesen. Von einer dauerhaften Beeinträchtigung müsse ausgegangen werden; frühere Aussagen zu einer zeitlichen Begrenzung der Berufsunfähigkeit hätten nur das Ziel gehabt, dem Kläger einen Funken Hoffnung zu erhalten. Auf den im Klageverfahren eingereichten Befundbericht hin hat das beklagte Versorgungswerk den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie G. mit der Begutachtung des Gesundheitszustands des Klägers beauftragt. G. kommt in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19.04.2016 nach Durchsicht der Unterlagen und einer Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, die derzeit eine Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Zahnarzt begründe. Die Gesundheitsstörung ziehe jedoch keine dauerhafte Berufsunfähigkeit nach sich. Die aktuelle Erkrankung lasse sich durch intensivierte Behandlung so weit lindern, dass der Kläger in absehbarer Zeit (etwa ½ bis 1 Jahr) wieder in der Lage sein dürfte, einer behandlerischen zahnärztlichen Tätigkeit, ggfs. in abhängiger Stellung, nachzugehen. Es biete sich eine stationäre Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik wegen der dort gegebenen umfangreicheren Behandlungsmöglichkeiten an. Stationär könnten die Medikation optimiert und auch auf die körperlichen Beschwerden des Klägers eingegangen werden. Es bestehe die Möglichkeit, eine Vielzahl nicht medikamentöser Behandlungsmethoden sowie eine zielgerichtete Psychotherapie zu nutzen. Mit Bescheid vom 26.07.2016 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente erneut ab. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung der Bescheide vom 06.08.2015 und vom 26.07.2016 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.11.2015, hilfsweise ab dem in § 11 der Satzung bestimmten Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe mit 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz ab Klageerhebung sowie einen Kinderzuschlag (für ein Kind) zu zahlen. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint unter Verweis auf das eingeholte Gutachten, der Kläger sei wegen der aufgezeigten Therapieoption nicht dauerhaft berufsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die Weigerung des beklagten Versorgungswerks, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein - SVZN - i.V.m. § 6 a Abs. 5 und 6 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN haben Mitglieder, die noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt haben und die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde dauernd unfähig sind, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder dauernd unfähig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit, der innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch das VZN erklärt sein muss, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN ist ein Mitglied, das diesen Anspruch erhebt, verpflichtet, mit seinem schriftlichen Antrag ein fachärztliches Attest oder Gutachten, das die dauernde Berufsunfähigkeit belegt, vorzulegen und sich nach Weisung des VZN im Geltungsbereich der Satzung des VZN ärztlich untersuchen und ggf. beobachten zu lassen. Abgesichert ist nur das Risiko einer vollständigen Berufsunfähigkeit, die sich auf jegliche zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten bezieht. Weiteres entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN ist ihre Dauerhaftigkeit. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung der beruflichen Einsatzfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums besteht. Eine positive Feststellung der Dauerhaftigkeit lässt sich nicht treffen, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 1373/09 -. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – zu ergreifen. Zur Verfügung stehende Therapiemöglichkeiten sind bereits bei unterdurchschnittlichen, nicht völlig unbedeutenden Erfolgsaussichten wahrzunehmen. Dies erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsunfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Dieser Grundsatz beruht zudem auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung möglich erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.2010 - 17 A 346/07 -. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen außerstande ist, die Zahnheilkunde auszuüben. Die organischen Beschwerden, insbesondere Zervikalsyndrom und Schwindel, sind auch nach Einschätzung des behandelnden Arztes für sich betrachtet nicht geeignet, eine Berufsunfähigkeit zu begründen. Der Kläger ist derzeit auch nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung berufsunfähig. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten von G. . Auf der Grundlage des schlüssigen Gutachtens, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugung anschließt, ist davon auszugehen, dass bestehende gesundheitliche Einschränkungen im psychischen Bereich nach gegenwärtigem Sachstand nicht die Annahme einer dauerhaften Berufsunfähigkeit rechtfertigen. G. kommt unter Würdigung der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Klägers zu der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, die zu einer gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeit im zahnärztlichen Beruf führe. Wegen seiner zunehmenden Angstzustände und depressiven Verstimmungen habe er sich seit 2011 in nervenärztlicher Behandlung befunden. Auch nach Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit im November 2015 (im März 2016 seien die Praxis geschlossen und die Kassenarztzulassung abgegeben worden) habe sich das psychische Befinden nicht gebessert, weshalb von einem weitgehend eigenständigen Krankheitsbild auszugehen sei. G. zeigt aber mit der stationären Behandlung eine noch nicht ausgeschöpfte erfolgversprechende Therapieoption auf, die erwarten lässt, dass der Kläger in absehbarer Zeit seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt und in der Lage sein wird, dem Beruf als Zahnarzt vollumfänglich, auch in behandlerischer Tätigkeit, nachzugehen. Die vom Kläger geschilderten bisherigen Behandlungsmaßnahmen mit Antidepressiva und Beruhigungsmitteln und niederfrequenter ambulanter Psychotherapie in dreiwöchigem Rhythmus sieht er nachvollziehbar als nicht ausreichend an. Demgegenüber bietet die stationäre Behandlung in einer den Bereich der Psychosomatik abdeckenden Klinik die Möglichkeit, sich gezielt mit den Auswirkungen der körperlichen Beschwerden auf den psychischen Zustand zu befassen. Gleichzeitig können dort Psychopharmaka und ggfs. weitere Medikation unter Beobachtung neu abgestimmt werden, um einen günstigeren Einfluss auf den psychischen Zustand zu erzielen. Vor allem bietet die stationäre Behandlung die Möglichkeit, eine intensivierte Psychotherapie einzuleiten, um gezielt gerade auch den strukturellen Anteilen der Erkrankung auf den Grund zu gehen und diese Therapie mit weiteren nicht medikamentösen Behandlungsmethoden zu kombinieren. Für hinreichende Erfolgsaussichten einer intensivierten Therapie in der von dem Gutachter befürworteten Weise spricht aus Sicht der Kammer zusätzlich, dass der Kläger laut Bescheinigung des F. von Mai 2015 nach Besserung der körperlichen Beschwerden in 2012 trotz Fortbestehen der depressiven Symptomatik wieder konstruktiv habe arbeiten können, ehe er dann kurz vor Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente einen Fahrradunfall erlitten hat. Der Unfall selbst hat aber offenbar keine gesundheitlichen Einschränkungen nach sich gezogen, die eine Berufsunfähigkeit begründen könnten. Der Kammer ist zudem aus einer Vielzahl von Verfahren aus dem Bereich der berufsständischen Versorgungswerke bekannt, dass auch bei Polymorbidität des Mitglieds die stationäre Therapie mit multimodalem Konzept als erfolgversprechende Behandlungsoption in Betracht kommt. Der Kläger ist den gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen nicht dezidiert entgegengetreten. Auch der letzten Stellungnahme von F. lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb er abweichend von den ursprünglichen Stellungnahmen von einem unabänderlichen Zustand ausgeht und welche Behandlung im Einzelnen erfolglos geblieben ist. Zu der Option einer stationären Therapie äußert sich F. nicht. Danach ist für die Kammer nicht erkennbar, aus welchem Grund eine bisher nicht erfolgte intensive stationäre Behandlung von vornherein ungeeignet sein soll, um eine beachtliche Besserung des depressiven Leidens zu erzielen bzw. einzuleiten. Besteht danach kein Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente, entfallen auch die daran anknüpfend geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 11 Abs. 11 SVZN und auf Zahlung von Zinsen nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO: