Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 5. 10. 2020 wird aufgehoben. Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Weitergewährung seiner Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. 10. 2020 bis zum 31. 12. 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und das beklagte Versorgungswerk tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Pharmazeut und war vom 18. 5. 1992 bis zum 31. 7. 2015 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Zuletzt war er bis zum 28. 7. 2017 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am N. in H. beschäftigt und ist daher seit 2015 Mitglied der Apothekerversorgung O. . Nachdem der Kläger bereits seit 2014 wegen einer psychischen Erkrankung dienstunfähig war, beantragte er bei der Apothekerversorgung O. am 22. 1. 2018 eine Berufsunfähigkeitsrente. Am 9. 3. 2018 wandte er sich an das beklagte Versorgungswerk und beantragte dort am 3. 4. 2018 ebenfalls eine Berufsunfähigkeitsrente. Am 9. 5. 2018 erstellte der von der Apothekerversorgung O. beauftragte Gutachter P. von der Klinik Q. ein fachpsychiatrisches Gutachten, in dem er beim Kläger eine schwere depressive Episode und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Er führte aus, dass der Kläger berufsunfähig sei, die Erkrankung aber im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung erfolgversprechende Verbesserungen erbringen könnte. Eine Nachbegutachtung solle nach zwei Jahren erfolgen. Auch der von der ambulanten Psychotherapeutin T. empfohlene Psychiater L. habe dem Gutachter gegenüber telefonisch erklärt, dass er eine psychopharmakologische Behandlung präferiert hätte. Der Kläger lehne aber eine solche Medikation bis auf homöopathische Präparate ab, weil er ähnliche wesensverändernde Reaktionen wie bei seinem Bruder vermute, der nach dem Suizid seines Sohnes aggressive Reaktionen gezeigt habe, weil er wohl auch Psychopharmaka eingenommen habe. Aufgrund des Gutachtens bewilligte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit Rentenbescheid vom 5. 7. 2018 die begehrte Berufsunfähigkeitsrente befristet vom 1. 2. 2018 bis zum 31. 1. 2020 und wies in der Begründung darauf hin, dass man dringend die Vornahme einer psychotherapeutischen sowie einer antidepressiven psychopharmakologischen Behandlung empfehle. Die Apothekerversorgung O. bewilligte mit Bescheid vom 16. 7. 2018 ebenfalls nur eine bis zum 31. 12. 2019 befristete Berufsunfähigkeitsrente, da prognostisch eine zumindest partielle Wiederherstellung der pharmazeutischen Berufsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei. Am 13. 9. 2019 beantragte der Kläger beim beklagten Versorgungswerk und bei der Apothekerversorgung O. die Weitergewährung seiner Berufsunfähigkeitsrenten, da er weiterhin berufsunfähig sei. Der Kläger reichte dazu ein ärztliches Attest des Facharztes L. ein, wonach durch weitere medizinische Maßnahmen die Berufsunfähigkeit nicht wiedererlangt werden könne. In den Jahren 2018/2019 habe über ein halbes Jahr ein traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung stattgefunden, die zu keiner Stabilisierung geführt habe und deshalb auch nicht habe intensiviert werden können und zunächst abgebrochen worden sei. Bezüglich einer psychopharmakologischen Medikation beständen beim Kläger weiterhin erhebliche Vorbehalte. Die eingesetzte anthroposophisch-homöopathische Medikation sei in der Lage, die Symptomatik nur geringfügig abzuschwächen. Der von der Apothekerversorgung O. erneut beauftragte Gutachter P. von der Klinik für Q. erstellte am 11. 12. 2019 ein neues fachpsychiatrisches Gutachten. Bei im Wesentlichen gleicher Diagnose wie zuvor stellte er die Berufsunfähigkeit des Klägers seit Juli 2017 fest, führte aber auch aus, dass der Kläger einen einmal im Monat stattfindenden Gesprächskontakt mit Herrn L. habe und eine bei Frau T. begonnene psychotraumatologisch orientierte Psychotherapie nach zwei Sitzungen abgebrochen habe. Insofern sei es im Vergleich zur Vorbegutachtung nicht zu einer Symptomverbesserung, sondern eher zu einer Chronifizierung der Symptomatik gekommen. Eine psychotherapeutische Behandlung im tiefenpsychologischen Setting, idealerweise eine stationäre Behandlung, sei aus psychiatrischer Sicht dringend indiziert. Diese habe der Kläger bisher wegen des Gefühls, sich nicht von seiner Familie trennen zu können, abgelehnt. Ob der Kläger den Apothekerberuf in anderer Form zukünftig wieder ausüben könne, könne erst nach einer erfolgten psychotherapeutischen Behandlung beurteilt werden. Auf der Grundlage dieses Gutachtens gewährte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit Rentenbescheid vom 16. 4. 2020 eine weitere Berufsunfähigkeitsrente und befristete sie bis zum 30. 9. 2020. Zur Begründung führte es aus, man rate dem Kläger dringend, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen. Nach § 25 Abs. 12 der Satzung des beklagten Versorgungswerks habe er sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn aus ärztlicher Sicht zu erwarten sei, dass diese eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands herbeiführe oder eine Verschlechterung verhindere. Das gelte nicht, soweit die Heilbehandlung aus wichtigem Grund unzumutbar sei. Außerdem wies das beklagte Versorgungswerk den Kläger auf die Folgen einer unterlassenen Heilbehandlung hin. Die Apothekerversorgung O. gewährte dem Kläger hingegen eine Berufsunfähigkeitsrente befristet bis zum 31. 12. 2021. Am 11. 5. 2020 beantragte der Kläger die Weitergewährung seiner Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. 10. 2020. Dazu legte er ein ärztliches Attest des Herrn L. vom 27. 4. 2020 vor, in dem auf die unveränderte Diagnose und Berufsunfähigkeit für die nächsten drei Jahre Bezug genommen wurde. Nach Anhörung des Klägers lehnte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 5. 10. 2020 den Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte es aus, trotz der eindringlichen Hinweise zur Therapie in den letzten Rentenbescheiden und der Mahnung seiner behandelnden Therapeuten werde vom Kläger jegliche medikamentöse, psychotherapeutische und stationäre Akut- und Reha-Therapie verweigert und nicht wahrgenommen. Auch mit seinem erneuten Rentenantrag seien keine neu aufgenommenen Behandlungsansätze nachgewiesen worden. Der Kläger hat am 30. 10. 2020 Klage erhoben und trägt vor, er sei weiterhin berufsunfähig im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerks. Dies hätten die Ärzte festgestellt. Er sei auch in fachärztlicher Behandlung bei Herrn L. und habe sich seit November 2017 dort regelmäßig etwa quartalsweise vorgestellt; darüber hinaus habe es insbesondere während der Corona-Pandemie zusätzliche Kontakte per Telefon oder E-Mail gegeben. Die Behandlung mit Heilmitteln aus dem Bereich der anthroposophischen Medizin sei eine anerkannte Therapiemethode und habe sich auch bei Patienten mit psychischen Erkrankungen in Verbindung mit unterstützenden Gesprächen bewährt. Zuvor habe es bei Frau T. eine regelmäßige Behandlung mit insgesamt etwa zwanzig Terminen gegeben. Die stationäre Therapie in T1. habe wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden können und hätte zu einer Retraumatisierung, zur Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands und möglicherweise zu akuter Suizidalität geführt. Außerdem habe die Apothekerversorgung O. als federführendes Versorgungswerk und mit in den wesentlichen Punkten identischer Satzung auf der Grundlage derselben Gutachten und Atteste eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31. 12. 2021 gewährt. Dies müsse das beklagte Versorgungswerk auch tun. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 5. 10. 2020 aufzuheben und es zu verpflichten, ihm eine weitere Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31. 12. 2021 zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Versorgungswerk bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und des Gutachtens des Herrn P. . Es ergänzt, der Kläger sei bereits im Bescheid vom 16. 4. 2020 darauf hingewiesen worden, dass ohne die Fortsetzung einer therapeutischen Behandlung eine weitere Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt werden könne. Dass die Apothekerversorgung O. die weitere Berufsunfähigkeitsrente gewähre, sei für das beklagte Versorgungswerk nicht bindend. Beim Kläger fehle jede zumutbare Mitwirkung. Er sei nicht austherapiert, da er es ablehne, antidepressive Medikamente einzunehmen und sich einer stationären Behandlung zu unterziehen. Dass eine stationäre Behandlung eine sichere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nach sich ziehe und zu einer möglichen akuten Suizidalität führe, sei medizinisch unplausibel. Die ambulante Psychotherapie sei bereits nach zwei Kontakten abgebrochen worden und weder mit einem anderen Psychotherapieverfahren noch mit einem anderen Behandler wieder aufgenommen worden. Gleichzeitig werde von Herrn L. über drei Jahre eine anhaltende schwere depressive Episode ohne Besserungstendenz bescheinigt. Im Widerspruch zur fehlenden medizinischen Therapie seien nichtmedizinische Maßnahmen als stabilisierend oder sogar den Zustand verbessernd dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers zur Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 5. 10. 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er die weitere Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente vollständig ablehnt, denn der Kläger hat zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung seines Weitergewährungsantrags, soweit er den begehrten Zeitraum vom 1. 10. 2020 bis 31. 12. 2021 betrifft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hingegen hat er keinen gebundenen Anspruch auf die weitere Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für diesen konkreten Zeitraum. Der Kläger hat für den konkret begehrten Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus § 25 Abs. 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerks vom 7. 12. 1994 in der seit dem 1. 1. 2021 gültigen Fassung. Danach hat jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das die Regelaltersgrenze nach § 24 Abs. 1 der Satzung noch nicht erreicht und nach § 10 der Satzung für mindestens einen Monat den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet hat, mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Der Versorgungsfall ist eingetreten, wenn die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten, die gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt und der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden ist. § 25 Abs. 3 der Satzung unterscheidet aber zwischen der dauerhaften und der vorübergehenden Berufsunfähigkeit. Nach Satz 1 besteht die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet werden kann. Nach Satz 2 liegt vorübergehende Berufsunfähigkeit vor, wenn die Berufsfähigkeit für mehr als sechs aufeinander folgende Monate vollständig entfallen ist, die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren aber möglich ist. Da der Kläger ausdrücklich nur eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31. 12. 2021 begehrt, macht er allein eine vorübergehende Berufsunfähigkeit geltend, denn nach § 25 Abs. 9 der Satzung wird allein bei vorübergehender Berufsunfähigkeit die Rente auf Zeit geleistet. Nach § 25 Abs. 9 Satz 2 der Satzung erfolgt die Befristung für längstens drei Jahre. Weitere Vorgaben macht die Satzung nicht, so dass ansonsten die Bestimmung der konkreten Frist im Ermessen des beklagten Versorgungswerks liegt. Der Kläger beantragt eine auf 15 Monate befristete Berufsunfähigkeitsrente. Dass ein Anspruch auf genau diese Länge besteht, kann nicht anhand einer Ermessensreduzierung auf Null festgestellt werden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass eine Reduktion der Dauer namentlich aus den Gründen des § 25 Abs. 12 Satz 3 der Satzung nunmehr nach Ablauf der Geltungsdauer der rückwirkend festzusetzenden Berufsunfähigkeitsrente aus praktischen Gründen nur noch eingeschränkt möglich sein dürfte. Trotzdem bleibt es dem beklagten Versorgungswerk grundsätzlich unbenommen, aus sachlichen Gründen den mit der Bescheidung festzulegenden Rentenbezugszeitraum, z.B. unter dem Eindruck noch zu gewinnender weiterer Erkenntnisse oder Überlegungen noch zu verkürzen. Der Kläger hat aber einen Anspruch darauf, dass das beklagte Versorgungswerk über seinen Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente über den 1. 10. 2020 hinaus bis zum 31. 12. 2021 erneut entscheidet; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Nach § 25 Abs. 1 der Satzung hat jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das die Regelaltersgrenze nach § 24 Abs. 1 der Satzung noch nicht erreicht und nach § 10 der Satzung für mindestens einen Monat den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet hat, mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Der Versorgungsfall ist eingetreten, wenn die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten, die gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt und der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen dem Grunde nach vor. Der 55-jährige Kläger ist (ruhendes) Mitglied des beklagten Versorgungswerks, hat die Regelaltersgrenze nach § 24 Abs. 1 der Satzung noch nicht erreicht und für mindestens einen Monat den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet. Der Versorgungsfall ist eingetreten, weil nach den Feststellungen des Gutachtens von P. vom 11. 12. 2019 die vorübergehende Berufsunfähigkeit derzeit eingetreten ist. Es steht fest, dass die Berufsfähigkeit für mehr als sechs aufeinander folgende Monate vollständig entfallen ist, die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren aber möglich ist. Herr P. hat festgestellt, dass die Erkrankung zur Zeit chronifiziert und mit einer starken depressiv-regressiven Symptomatik behaftet ist. Die Prognose, ob der Kläger die ausgeübte Tätigkeit zukünftig wieder ausüben könne, sei schwierig, aber in einem Zeitraum von zwei Jahren und nach der Durchführung der vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen solle nochmals eine Nachbegutachtung stattfinden. Das zeigt, dass die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren möglich ist. Die empfohlenen Therapiemaßnahmen lassen dabei nicht die Berufsunfähigkeit auf Zeit entfallen. Zwar kann, wie das beklagte Versorgungswerk zu Recht anführt, eine Berufsunfähigkeit auf Dauer nicht festgestellt werden, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind. Das erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. 9. 2012 – 17 A 1373/09 –, juris, Rdn. 34 ff. m. w. N., und Urteil vom 22. 6. 2010 – 17 A 346/07 –, juris, Rdn. 43 ff. Das betrifft aber nur die Berufsunfähigkeit auf Dauer, nicht die hier in Rede stehende Berufsunfähigkeit auf Zeit. Die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit beseitigt zugunsten der Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes das ansonsten bestehende "Alles-oder-Nichts-Prinzip" in Bezug auf eine allein normierte Dauerrente. Führt die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit jedoch zu einer differenzierteren Absicherung der Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes, spricht auch dies gerade dafür, dass sich (nur) das um Dauerrente nachsuchende Mitglied bereits auf eine mögliche Therapie mit nicht völlig zu vernachlässigender Erfolgschance verweisen lassen muss. Denn im Falle der objektiv gegebenen Therapiemöglichkeit wird das nicht dauerhafte, sondern auf absehbare Zeit berufsunfähige Mitglied mit einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit wirtschaftlich adäquat abgesichert. OVG NRW, Urteil vom 22. 6. 2010 – 17 A 346/07 –, juris, Rdn. 47. Die möglichen Therapiemaßnahmen sind im vorliegenden Fall gerade Begründung dafür, dass keine Berufsunfähigkeit auf Dauer, sondern nur auf Zeit vorliegt. Nach der Systematik des § 25 der Satzung wird bei der Definition der Berufsunfähigkeit in Absatz 3 gerade nicht an die Möglichkeit einer Therapie angeknüpft, sondern die Therapie in Abs. 12 nur als eine Obliegenheit gekennzeichnet, an deren Verletzung nach § 25 Abs. 12 Satz 3 der Satzung eigene Sanktionen geknüpft werden können. In § 25 Abs. 12 der Satzung findet der Begriff der Berufsunfähigkeit hingegen keine Erwähnung mehr. Vgl. zu einer ähnlichen Satzungsregelung OVG NRW, Urteil vom 22. 6. 2010 – 17 A 346/07 –, juris, Rdn. 34. Der Kläger hat ferner am 28. 7. 2017 seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt und am 11. 5. 2020 einen Antrag auf Weitergewährung seiner Berufsunfähigkeitsrente gestellt. Der Anspruch auf Neubescheidung der Weitergewährung ist auch nicht nach § 25 Abs. 12 Satz 3 der Satzung ausgeschlossen. Nach § 25 Abs. 12 Satz 1 der Satzung hat sich das Mitglied, das einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder das bereits Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, auf Verlangen des Versorgungswerkes einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn aus ärztlicher Sicht zu erwarten ist, dass diese eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführt oder eine Verschlechterung verhindert. Das gilt nicht, soweit die Heilbehandlung aus wichtigem Grund unzumutbar ist (§ 25 Abs. 12 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied der Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Versorgungswerk nach § 25 Abs. 12 Satz 3 der Satzung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. In formeller Hinsicht ist dafür nach § 25 Abs. 12 Satz 4 der Satzung erforderlich, dass das Mitglied auf die Folge des Satzes 3 schriftlich hingewiesen worden und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Diesen Voraussetzungen hat das beklagte Versorgungswerk nicht genügt. Es fehlt schon an einem „Verlangen“ des beklagten Versorgungswerks, dass der Kläger sich einer Heilbehandlung unterziehen sollte. Verlangen bedeutet in diesem Zusammenhang „Wunsch, Begehren“ bzw. „ausdrücklicher Wunsch, Forderung“. Vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band XII, I (1956), Sp. 717, Z. 38; Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 28. Aufl., 2020. Das beklagte Versorgungswerk hat hingegen ausdrücklich formuliert: „Wir raten Ihnen dringend, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen.“ Dies hat eine abgeschwächte und leicht andere Bedeutung, denn „raten“ bedeutet Rat geben oder beraten und bezieht sich auf alles, was mit der Fürsorge jeder Art zusammenhängt. Vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band VIII (1893), Sp. 173, Z. 62. Dadurch kommt nicht das Begehren und die Forderung zum Ausdruck, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, die die Obliegenheit begründet, die der Kläger erfüllen muss, um nicht den Sanktionen des § 25 Abs. 12 Satz 3 der Satzung ausgesetzt zu werden. Gerade weil sich Sanktionen an das „Verlangen“ knüpfen, muss für den Adressaten deutlich erkennbar sein, dass ihn überhaupt eine Obliegenheit trifft und dass sich daraus bei Nichterfüllung die rechtliche Folge ergibt, dass die begehrte Leistung versagt werden kann. Dies wird schon nicht durch die Formulierung „raten“ deutlich, die den objektiven Empfänger eher auf eine aus Fürsorge empfundene Empfehlung schließen lässt. Darauf, dass eine Empfehlung nicht ausreicht, hatte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Versorgungswerks intern bereits in einer E-Mail vom 4. 3. 2020 hingewiesen. Gleichwohl hat das beklagte Versorgungswerk mit dem Verb „raten“ eine ähnliche Formulierung gewählt, die nicht eindeutig das „Verlangen“ im Sinne der Satzung ausdrückt. Dies wiegt umso schwerer, als im Bescheid die unmittelbare Verknüpfung des „Rats“ mit dem Hinweis auf die Satzungsregelung in § 25 Abs. 12 Satz 3 nicht eindeutig hergestellt wird. Die Belehrung über die Folgen des Satzes 3, die nach § 25 Abs. 12 Satz 4 der Satzung schriftlich erfolgen muss, ist von dem „dringenden Rat“, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, durch weitere Hinweise auf das Ende der Rentenzahlung nach Ablauf der Bewilligungsfrist, die Möglichkeit der Beantragung der Weiterbewilligung und die Anzeigepflicht der Wiederaufnahme einer pharmazeutischen Tätigkeit durch mehrere Absätze getrennt. In der Belehrung über § 25 Abs. 12 der Satzung werden dann nur die Sätze 1 bis 3 des § 25 Abs. 12 der Satzung zitiert, ohne dass daraufhin noch eine Subsumtion erfolgt oder zumindest auf den zuvor erteilten „Rat“ zur psychotherapeutischen Behandlung Bezug genommen wird. Gerade weil der „dringende Rat“ – wie oben erörtert – begrifflich schon nicht dem „Verlangen“ aus § 25 Abs. 12 Satz 1 der Satzung entspricht, wird dem objektiven Empfänger dadurch der Zusammenhang zwischen dem „dringenden Rat“ und der Folge der möglichen Leistungsversagung nicht hinreichend deutlich. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Rentenbescheid sich an einen akademisch gebildeten Menschen wie den Kläger richtet. Auch von diesem, der zumindest nicht juristisch vorgebildet ist, ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass er rechtliche Zusammenhänge von sich aus erkennt und herstellt. Vielmehr sollen von der Satzung vorgeschriebene rechtliche Hinweise aus sich heraus verständlich und für den vorgesehenen Empfänger eindeutig erkennbar sein. Weiterhin hat das beklagte Versorgungswerk keine Frist für die Erfüllung der Obliegenheit gesetzt. Nach § 25 Abs. 12 Satz 4 der Satzung ist neben dem schriftlichen Hinweis auf die Folgen der Verletzung der Obliegenheit erforderlich, dass der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen worden ist. An einer Fristsetzung fehlt es völlig, so dass auch nicht festgestellt werden kann, ob die Frist angemessen war. Die Setzung einer separaten Frist war auch nicht deshalb entbehrlich, weil das beklagte Versorgungswerk die Berufsunfähigkeitsrente nicht während der Bewilligungsdauer, sondern erst im Rahmen des Verlängerungsantrags versagt hat. Darauf, dass die Frist mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 30. 9. 2020 enden soll, hat das beklagte Versorgungswerk im Bescheid vom 16. 4. 2020 nicht ausdrücklich hingewiesen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass diese Frist konkludent gesetzt worden ist. Die Frist für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht kann nicht automatisch mit der Geltungsdauer der Bewilligung bis zum 30. 9. 2020 als längstmöglicher Frist gleichgesetzt werden. Denn die Entscheidung über die Verlängerung mit der dann möglichen Ablehnung konnte auch schon vor dem 30. 9. 2020 getroffen werden können, zumal der Kläger seinen Antrag auf Weitergewährung bereits am 11. 5. 2020 gestellt hatte. So hat der Vorstand des beklagten Versorgungswerks auch tatsächlich intern bereits am 25. 8. 2020 den Beschluss gefasst, den Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente abzulehnen. Es hätte aus Gründen der Rechtssicherheit eines konkreten Fristdatums bedurft, ab dem der Kläger mit dem Eintritt der rechtlichen Folgen des § 25 Abs. 12 Satz 3 der Satzung rechnen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.