Urteil
7 K 454/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0301.7K454.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1974 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von der Beklagten. Die Klägerin ist seit 19.05.2011 Fachärztin für Chirurgie und war bis Ende Februar 2012 auf der Inneren Abteilung der Heliosklinik T. beschäftigt. Von August 2014 bis Ende Februar 2015 arbeitete die Klägerin für 10 Stunden in der Woche bei „C. “ und ist seit Februar 2016 bei einem Ingenieurbüro fest angestellt. 3 Am 01.08.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 01.11.2011. Zur Begründung gab sie an, sie leide an erheblichen Schulterschmerzen. Zu den Diagnosen und Behandlungen legte sie eine Vielzahl ärztlicher Stellungnahmen vor. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Herrn Dr. W. . Dieser kommt in seinem Gutachten vom 21.11.2011 zu dem Ergebnis, dass durch Krankengymnastik und gegebenenfalls eine Raffung der insuffizienten Kapselbandstrukturen die krankhaften Veränderungen bei der Klägerin therapiert und sodann alle gängigen ärztlichen Tätigkeiten voll ausgeübt werden könnten. Der Gutachter geht von einer dorsalen Schulterinstabilität aus und stellt fest, dass der subjektive Leidensdruck der Klägerin nicht mit dem objektiven Befund übereinstimme. Mit Bescheid vom 20.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf das Gutachten des Herrn Dr. W. und schloss sich dessen Bewertung an. 4 Hiergegen hat die Klägerin am 20.01.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen folgendes vorträgt: Erste Schmerzen im Schulterbereich seien im Mai 2010 ohne erkennbare Ursache aufgetreten. Seit Juni 2010 leide sie auch an Schlafstörungen. Ab August 2010 sei sie deswegen immer wieder arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der massiven Schmerzen in den Schultern sei sie nicht der Lage zu operieren, Stationsarbeit zu verrichten, Computerarbeit zu leisten, länger zu sitzen oder zu stehen. Im alltäglichen Leben sei sie ebenfalls durch Beschwerden im Bereich beider Schultern erheblich beeinträchtigt. Sie habe kein Motiv, ihre Schmerzen zu überzeichnen. Die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen der Schmerzmitteleinnahme, Cortisontherapie, Elektrotherapie, transdermale Mikroapplikation, Schonung, Kältetherapie, Krankengymnastik, osteopathische und manualtherapeutische Behandlungsmaßnahmen, Kinesiotaping, eine Operation der rechten Schulter und Akkupunktur seien nicht erfolgreich gewesen. Sie habe daher den Weg in die chinesische Medizin gesucht und einen Workshop in Mind-Body-Medizin in F. im August 2015 besucht. Auch habe sie im Sommer 2015 eine multimodale Schmerztherapie im Krankenhaus St. K. -T1. T2. durchgeführt. Hierzu legte sie einen Bericht des Krankenhauses vom 14.09.2015 vor. Die Therapie habe nicht zu einer Verbesserung der Schmerzen geführt. 5 Es bestehe die Möglichkeit einer Gelenk-Muskel-Erkrankung, da mittlerweile auch die Ellenbogen, Fingergelenke und die Hüfte schmerzhaft seien. Ihre Blutwerte seien zudem erhöht und sie habe Wasser in den Gelenken. 6 Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein Gutachten des Herrn Dr. U. , Arzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin, Physikalische Therapie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 27.03.2012 vorgelegt. Herr Dr. U. kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, eine Tätigkeit in der Chirugie oder Inneren Medizin sei der Klägerin nicht möglich, da für diese Tätigkeiten Handeln in Notfallsituationen und Einsatz körperlicher Kräfte bei Untersuchungen notwendig seien. Auch seien Computerarbeit, längeres Sitzen und Stehen nicht möglich. Die Klägerin sei daher berufsunfähig. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung beider Schultergelenke mit ausgeprägter Chronifizierung vor. Die Klägerin habe durch Veränderungen im Nervensystem aufgrund des Bestehens von Schmerzen über einen langen Zeitraum ein Schmerzgedächtnis sowie eine generelle Überwertung von Schmerzen entwickelt. Eine Umkehr dieses Prozesses sei unwahrscheinlich. 7 Hinsichtlich der gerichtlich eingeholten Gutachten der Frau C1.---S. -N. und des Herrn Dr. T3. führt die Klägerin Kritikpunkte und weitere Fragestellungen auf, wegen deren Einzelheiten auf die Schriftsätze vom 27.11.2012, 24.08.2015 und 26.01.2016 Bezug genommen wird. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2011 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 01.08.2011 ab dem 01.11.2011 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der Versorgungssatzung der Beklagten zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt vor, die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Mit Blick auf die gutachterlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Schmerzen der Klägerin im Ergebnis einer Berufstätigkeit nicht im Wege stünden. Hierzu verweist sie auf die gerichtlich eingeholten Gutachten. Auch gebe es weitere Behandlungsmöglichkeiten. 13 Das Gericht hat zu den orthopädischen Beschwerden der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Chefarzt der Klinik für Allgemeine Orthopädie und Rheumatologie L. , Herrn Dr. T3. . Dieser stellte unter dem 28.10.2012 bei der Klägerin eine schmerzhafte Funktionsstörung der Schultergelenke und Instabilität der Schultergelenke im geringen Ausmaß fest. Eine Minderung der schulternahen Muskulatur konnte der Gutachter nicht feststellen. Nach dessen Einschätzung bestehe eine reduzierte Belastbarkeit der Schultern, so dass Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Sachen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und einseitige ständig wiederkehrende Bewegungsabläufe der Schultergelenke nicht zumutbar seien. Leichte körperliche Arbeiten mit Pausen seien der Klägerin jedoch für sechs Stunden täglich und mehr möglich. Es bestünden auch Therapiemöglichkeiten (multimodaler Therapieansatz). Da er bei der Klägerin von einem chronifizierten Schmerzsyndrom ausgehe, empfahl er eine psychologische und psychotherapeutische Begutachtung der Klägerin. 14 Das Gericht hat daher Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrischem, psychotherapeutischem und sozialmedizinischem Fachgebiet durch Frau C1.---S1. -N. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Ansicht von Frau C1.---S2.T4. .S4. -N. liege bei der Klägerin eine erhöhte „Empfänglichkeit“ vor, die für sich genommen nicht das Auftreten der Schmerzerkrankung, jedoch den Umgang hiermit erkläre. Aufgrund von Kindheitserfahrungen stelle der Schmerz mit der Folge der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit einen besonderen Stressfaktor für die Klägerin dar. Es habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt. Es liege daher ein primär organmedizinisches Schmerzgeschehen mit Verselbständigung und sekundärer psychiatrischer Begleiterkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung vor. Bei der Anpassungsstörung handele es sich um eine Kombination verschiedener affektiver Qualitäten wie Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger. Infolge ungünstiger Behandlungsbedingungen habe sich zusammen mit existenziell unsicheren Bedingungen eine Beschwerdechronifizierung entwickelt, die jedoch keine Einschränkung des Leistungsvermögens begründe. Eine Anpassungsstörung sei zudem gut therapierbar. Daran arbeite die Klägerin auch bereits mit der seit Herbst stattfindenden Psychotherapie. Die Gutachterin empfiehlt eine multimodale psycho-somatische Schmerztherapie. Im Ergebnis stellt die Gutachterin fest, die Klägerin sei in der Lage Berufsaufgaben einer Ärztin wahrzunehmen, wenn die Möglichkeit zu schmerzentlastenden Positionswechseln und Pausen bestehe. 15 Die Klägerin wurde zudem einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch Frau Dr. C2. unterzogen. Diese kam nach 11,5-stündiger Untersuchung zu dem Ergebnis, die Klägerin sei aus kognitiver Sicht arbeitsfähig in Bezug auf Tätigkeiten, die nicht mit schmerzhaften Armbewegungen verbunden seien. Eine Aktengutachtertätigkeit sei der Klägerin beispielsweise möglich. 16 Weiterhin wurde eine ergänzende Stellungnahme der Frau C1.---S5.S6 17 S7.S9. -N. zu dem möglichen Umfang einer Tätigkeit durch die Klägerin eingeholt. Sie führte unter dem 30.12.2015 aus, bei ihrer Untersuchung sei ein übervorsichtiges Verhalten der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Während der 140-minütigen Exploration habe nur eine schmerzentlastende Bewegung der Klägerin stattgefunden. Solange die Klägerin die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln habe, könne sie einen normalen ganzschichtigen Arbeitstag verrichten. 18 Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Gutachten vom 28.10.2012, 09.02.2015 und vom 16.06.2015, die ergänzende Stellungnahme von Frau C1.---S8. -N. vom 30.12.2015 und auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente, § 113 Abs. 5 VwGO. 21 Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 10 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 22.11.2014, veröffentlicht im Rheinischen Ärzteblatt 2/30.01.2015 (SNÄV). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Die Satzung der Beklagten erkennt nur die dauerhafte Berufsunfähigkeit als Versorgungsfall an. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann keine Rede sein, wenn eine begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Berufsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums besteht. Eine positive Feststellung der Dauerhaftigkeit lässt sich nicht treffen, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2012 – 17 A 1373/09 – . 23 Letzteres erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – wahrzunehmen. Dabei müssen bereits unterdurchschnittliche, nicht völlig unbedeutende Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeit den Verweis des Mitglieds darauf zulassen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung möglich erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind. Dieser Grundsatz beruht zudem auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung bzw. -erlangung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.2010 – 17 A 346/07 –. 25 Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin ist daher nicht berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV. 26 Weder die orthopädischen Leiden noch der psychische Gesundheitszustand der Klägerin können eine Berufsunfähigkeit der Klägerin begründen. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Bereich der Schultern ist von einer ausreichenden beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf die gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn Dr. T3. vom 28.10.2012, der Frau C1.---S10. -N. vom 16.06.2015 und der Frau Dr. C2. vom 09.02.2015. Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls leichten körperlichen Arbeiten, wie einer Tätigkeit als Aktengutachterin sowie Tätigkeiten in der Lehre, Forschung, im Gesundheitswesen oder Medizinjournalismus, für sechs Stunden täglich und mehr bei freier Zeiteinteilung und gelegentlichen Positionswechseln nachzugehen in der Lage ist. Herr Dr. T3. geht nach eigener Untersuchung der Klägerin sowie unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Fremdbefunde im Wesentlichen von einer schmerzhaften Funktionsstörung beider Schultergelenke und einer hinteren Schulterinstabilität aus. Diese führe zwar zu einer reduzierten Belastbarkeit der Schultern, so dass Heben, Tragen schwerer und mittelschwerer Sachen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und einseitig ständig wiederkehrende Bewegungsabläufe der Schultern nicht zumutbar seien. Leichte körperliche Arbeiten mit Pausen seien der Klägerin unter orthopädischen Gesichtspunkten jedoch für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Nach Einschätzung des Sachverständigen bestehe bei der Klägerin zudem eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung, die eigenständig zu betrachten sei. Aus diesem Grund empfehle er einen multimodalen Therapieansatz. Da das objektive orthopädische Beschwerdebild nicht mit den subjektiv von der Klägerin geschilderten Einschränkungen und Schmerzen korreliere, halte er eine psychiatrische Untersuchung für notwendig. Dies sei insbesondere zur Aufklärung einer möglichen Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin zu empfehlen, da die Klägerin über Konzentrationseinbußen klage. Die erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem klinischen Befund wird auch durch den Behandlungsbericht des St. K. -T1. T2. vom 14.09.2015 und durch Herrn Dr. W. bestätigt. Die Klägerin wurde umfassend auf psychiatrischen, psychotherapeutischen und sozialmedizinischen Fachgebiet durch Frau C1.---S11. -N. begutachtet. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein primär organmedizinisches Schmerzgeschehen mit Verselbstständigung und sekundärer psychiatrischer Begleiterscheinung im Sinne einer Anpassungsstörung vorliege. Aufgrund von Kindheitserfahrungen habe die Klägerin die Haltung verinnerlicht, dass sie von niemandem Hilfe brauche. Hierzu kämen existenzielle Ängste und eine ungünstige Behandlung ohne ganzheitliche Betrachtung, so dass der Schmerz einen besonderen Stressfaktor für die Klägerin darstelle. Es lägen keine Hinweise auf Simulation, Aggravation oder eine seelische Erkrankung vor. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD 10 F 45.4 seien nicht erfüllt, da das Auftreten der Schmerzen nicht psychologisch bedingt sei. Es habe sich vielmehr eine sekundäre psychiatrische Komorbidität im Sinne einer Anpassungsstörung gemäß ICD 10 F 43.23 aufgrund der besonderen Belastung durch die Schulterschmerzen entwickelt. Die Anpassungsstörung sei daher neben die orthopädischen Schulterleiden getreten. Die Ursache der Schultererkrankung liege jedoch nicht auf psychologischem Gebiet. Nach der Angabe der Klägerin habe ihre Psychotherapeutin, bei der sie seit Herbst 2014 in Behandlung ist, ebenfalls eine komorbide psychische Störung diagnostiziert. Die Sachverständige empfahl eine Fortführung der Psychotherapie und ein multimodales psycho-somatisches Vorgehen und führte aus, Anpassungsstörungen seien gut therapierbar. Die Klägerin sei daher in der Lage Berufsaufgaben einer Ärztin wahrzunehmen, wenn die Möglichkeit zu schmerzentlastenden Positionswechseln und Pausen bestünden. Frau C1.---S12. -N. führte zudem ergänzend zu ihrem Gutachten aus, dass sie die Klägerin für voll berufsfähig halte und ihr ein normaler ganzschichtiger Arbeitstag möglich sei. Diese Einschätzung wird gestützt durch die neuropsychologische Zusatzuntersuchung der Klägerin durch Frau Dr. C2. . Frau Dr. C2. kam nach 11,5-stündiger Untersuchung anhand einer Vielzahl von Testverfahren zu dem Ergebnis, die Klägerin sei aus kognitiver Sicht arbeitsfähig, wenn die Tätigkeit nicht mit schmerzhaften Armbewegungen verbunden sei. Eine Tätigkeit als Aktengutachterin halte sie beispielsweise für möglich. In sämtlichen Leistungstests habe die Klägerin eine optimale Leistung in Bezug auf Aufmerksamkeit, Arbeitsgedächtnis, Mnestik und logischem Denken erbracht. Nur ein Durchstreichtest habe bei der Klägerin Schulterschmerzen verursacht, so dass an zwei Stellen eine Pause eingelegt worden sei. Trotz der Schmerzen sei die Geschwindigkeit gleich geblieben, die Konzentration habe aber abgenommen. Das von der Klägerin geschilderte Schmerzerleben sei als glaubwürdig einzustufen. Somatisierungstendenzen seien nicht belegt. 27 Den Feststellungen von Herrn Dr. T3. , Frau C1.---S13. -N. und Frau Dr. C2. schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. Sowohl das orthopädische als auch das psychologische Gutachten sowie das neuropsychologische Zusatzgutachten sind klar strukturiert, vollständig und weisen keine inneren Widersprüche auf. Die Gutachten sind von Sachkunde geprägt und überzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchführung. Die Gutachten beruhen zudem auf einer Auswertung der jeweils vorliegenden Fremdbefunde sowie auf eigenen Untersuchungen. Den darin getroffenen Feststellungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin im Einzelnen Unrichtigkeiten in den Gutachten vom 28.10.2012 und vom 16.06.2015 aufzuzeigen sucht, handelt es sich überwiegend um nicht wesentliche Schilderungen. Der Befund von Frau C1.---S14. -N. , das Vorliegen einer Anpassungsstörung, wurde von der Klägerin an sich nicht angegriffen. Hinsichtlich des Befundes von Herrn Dr. T3. bemängelt sie lediglich, Herr Dr. T3. habe im Gegensatz Herrn Prof. Dr. T5. und Herrn Dr. I. keine entzündliche Veränderung der Bursa subacromialis festgestellt. Die ärztlichen Berichte von Herrn Prof. Dr. T5. und Herrn Prof. Dr. I. datieren jedoch aus dem Jahr 2011. Der Diagnose des Herrn Prof. Dr. T5. liegt eine MTR der Schulter vom 23.08.2011 und der Diagnose des Herrn Prof. Dr. I. Fremdaufnahmen aus dem Jahr 2010 zugrunde. Herr Dr. T3. hat seine Diagnose jedoch anhand neuerer Kernspintomographien vom 12.06.2012 und 23.10.2012 getroffen. Dem von der Klägerin vorgelegten Bericht des St. K. -T1. T2. vom 14.09.2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Arthrosonographie vom 28.08.2015 und die Konsiliaruntersuchung durch Dr. S15. keine Hinweise auf Entzündung, Degeneration oder Bursitis lieferten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin seit dem Auftreten der Schulterschmerzen im Jahr 2010 eine Vielzahl von Ärzten aufgesucht hat, die verschiedene Diagnosen getroffen haben (Bursitis subacromialis, Impinggementsyndrom, diskrete multidirektionale Instabilität, chronifiziertes Schmerzsyndrom, posteriore Instabilität). Hierdurch wird deutlich, dass sich eine exakte Bestimmung der Ursache der Schmerzen als schwierig gestaltet. Einzelne Abweichungen zu - insbesondere älteren - Diagnosen vermögen vorliegend das Gutachten des Herrn Dr. T3. nicht in Zweifel zu ziehen. 28 Das klägerseits eingereichte Gutachten des Herrn Dr. U. kann die Feststellungen der Sachverständigen ebenfalls nicht erschüttern. Soweit Herr Dr. U. Computerarbeit, längeres Sitzen und Stehen nicht für möglich hält und daher eine Berufsunfähigkeit der Klägerin bejaht, da die Klägerin während seiner Untersuchung alle 30 Minuten ihre Position gewechselt habe und sie eine deutlich geschwächte Schultermuskulatur aufweise, wird Herr Dr. U. durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen widerlegt. Denn Herr Dr. T3. konnte keine erhebliche Minderung der Schultermuskulatur feststellen. Diese Feststellung wird auch gestützt durch den von der Klägerin vorgelegten Befund des Herrn Dr. Q. vom 24.06.2011, der ebenfalls keinen signifikanten Muskelgewebsschwund erkennen konnte. Die Klägerin trug zuletzt selbst vor, sie bewege ihre Schultern regelmäßig um eine Verschlimmerung der Schmerzen zu verhindern. Von einem notwendigen Positionswechsel alle 30 Minuten ist ebenfalls nicht auszugehen. Herr Dr. W. stellte während seiner Untersuchung keine Schonhaltung der Klägerin fest. Frau C1.---S16. -N. führte aus, die Klägerin habe während der 140-minütigen Untersuchung nur einmalig nach 85 Minuten ihren rechten Arm entlastet. Weitere Auffälligkeiten hinsichtlich des Schmerzausdrucksverhaltens seien nicht erfolgt. Zudem unterzog sich die Klägerin der 11,5-stündigen Untersuchung bei Frau Dr. C2. freiwillig an einem Tag. Während dieser Untersuchung habe sie nur bei einem Test über Schmerzen geklagt. 29 Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Denn die Klägerin konnte die Aussagen der eine Berufsunfähigkeit verneinenden Gutachten auch mit Verweis auf das Gutachten des Herrn Dr. U. nicht erschüttern. 30 Eine Gesamtbetrachtung des Krankheitsbildes der Klägerin ergibt nicht, dass sie berufsunfähig ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stehen die Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet und die Anpassungsstörung einer beruflichen Tätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden unter gelegentlichen Positionswechseln bezüglich Tätigkeiten, die keine besondere körperliche Kraftanstrengung mit sich führen, nicht entgegen. Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen bestehen nicht. 31 Im Übrigen bestehen noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeiten. Frau C1.---ring -N. empfahl ein multimodales psycho-somatisches Vorgehen sowie die Fortführung der bereits begonnenen Psychotherapie. Dem Bericht des St. K. -T1. T2. vom 14.09.2015 ist zwar zu entnehmen, dass die Klägerin sich dort vom 25.08.2015 bis 05.09.2015 in stationärer Behandlung befand und ein multimodales Therapieprogramm durchgeführt wurde. Der Beschreibung der stationär durchgeführten Therapie ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die stationäre Behandlung auch eine Psychotherapie umfasste, wie dies bei einer psychosomatischen Vorgehensweise erforderlich wäre. Seitens des St. K. -T1. T2. wurde unabhängig davon eine Fortführung der erlernten Entspannungsübungen, Funktions- und Ausdauertraining empfohlen. Die Verneinung von Behandlungsmöglichkeiten durch Herrn Dr. U. beruhte auf der Annahme einer somatoformen Schmerzstörung. Diese Diagnose wurde jedoch durch Frau C1.---S17. -N. widerlegt. Frau C1.---S18. -N. führt unter ausführlicher Begründung und Angabe von Literatur aus, dass die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD 10 F 45.4 nicht erfüllt seien. Stattdessen liege eine Anpassungsstörung vor, die nicht Ursache der orthopädischen Erkrankung, sondern neben die Grunderkrankung der Klägerin getreten sei. Diese sei gut therapierbar. Auch Frau Dr. C2. konnte eine somatoforme Schmerzstörung nicht feststellen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.