Urteil
7 K 3153/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1210.7K3153.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der im Februar 1958 geborene Kläger ist als Architekt Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Nach seinen Angaben ist er bei dem C. der Stadt L. beschäftigt. Am 21.04.2017 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er machte geltend, er leide unter einer Spinalkanalstenose im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Geheinschränkung und einer reaktiven, schwer ausgeprägten depressiven Verstimmung sowie einer Neurose. Deshalb sei er seit Oktober 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger legte Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L1. vom 22.06. und 08.08.2017 vor. Herr L1. diagnostiziert eine depressive Neurose und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es sei ein Teufelskreis aus Schmerzen, Depression und resignativer Selbstaufgabe entstanden. Die seit Juni 2016 andauernde ambulante psychiatrische Behandlung mit stützenden psychiatrischen Gesprächen im 4-6-Wochentakt, auch mit tiefenpsychologischem Hintergrund, und einer antidepressiven Medikation sei bisher nicht erfolgreich gewesen. Ausgehend von einem konstanten Verlauf des Schmerzsyndroms und einhergehendem persönlichkeitsspezifischen Schmerzverarbeitungsmodus bestehe eine Berufsunfähigkeit für jede regelmäßige Tätigkeit. Zumindest erscheine eine Zeitrente angemessen. Künftige Therapieerfolge ließen sich nicht realistisch prognostizieren. In Berichten der Klinik für Allgemeine Orthopädie und Rheumatologie L. vom Oktober 2017 werden bei dem Kläger eine Lumboischialgie links mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule sowie ein chronisches Schmerzsyndrom, zudem Tinnitus und Migräne diagnostiziert. Der Kläger bewege sich im Schongang und weise einen paravertebralen Muskelhartspann auf. Er habe sich im Oktober 2017 in einwöchiger stationärer Behandlung einem multimodalen Schmerztherapieprogramm unterzogen, nachdem er in 2016 eine Reha-Maßnahme wegen zu hoher Übungsanforderungen, starker Schmerzen sowie Depression abgebrochen habe. Jetzt seien eine minimalinvasive Wirbelsäulentherapie (Infiltrationen), Stoßwellentherapie, Akupunktur, psychologische Beratung, die Teilnahme an einer kognitiv-verhaltenstherapeutischen Schmerzbewältigungsgruppe, die Vermittlung von Entspannungstechniken und physio- sowie trainingstherapeutische Maßnahmen zur Anwendung gekommen. Die Klinik empfahl bei Entlassung mit leichter Befundverbesserung, eine ambulante Psychotherapie durchzuführen und eine Indikation zur Facettengelenksdenervierung und Dekompression abzuklären. Das beklagte Versorgungswerk beauftragte Dr. B. , Arzt für Orthopädie und Schmerztherapie, die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers nach Aktenlage zu prüfen. Dr. B. kam in seiner orthopädisch-schmerzmedizinischen Stellungnahme vom 21.01.2018 zu dem Ergebnis, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht nicht vollständig und dauerhaft daran gehindert, Tätigkeiten im Berufsbild des Architekten auszuführen. Anhand des vorgelegten Befundes sei von Verschleißerscheinungen auszugehen, die in der Altersgruppe des Klägers nicht selten vorkämen und eine persönliche Untersuchung entbehrlich machten. Sollten sich die Einschränkungen verstärken, stehe noch das gesamte Spektrum operativer und invasiver orthopädischer Behandlungen zur Verfügung. Auch aus schmerzmedizinischer Sicht sei eine Berufsunfähigkeit leitliniengerecht auszuschließen, ohne dass es einer speziell schmerzmedizinischen Untersuchung bedürfe. Eine vollständige Beeinträchtigung unterstellt, sei aus schmerzmedizinischer Sicht jedenfalls der Nachweis einer dauerhaften Einschränkung nicht geführt. Neben umfangreichen Behandlungsmöglichkeiten auf psychiatrischem Gebiet könne auch eine länger dauernde begleitende schmerzmedizinische Therapie Erfolg versprechen. Der gleichzeitig beauftragte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. Dr. T. führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 03.02.2018 nach Durchsicht der Unterlagen aus, dass bei dem Kläger eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die satzungsgemäßen Bedingungen für eine Berufsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht erfüllt seien. Er bezweifelt die Diagnose einer schweren chronischen depressiven Neurose. Die Einordnung als F 34.1 (ICD-10) durch Herrn L1. betreffe fluktuierende Stimmungsstörungen, bei denen einzelne Episoden selten, wenn überhaupt, in ihrer Schwere an auch nur leichte depressive Episoden heranreichten. Nach Aktenlage sei am ehesten von einer mittelgradigen depressiven Episode mit einhergehenden somatischen Symptomen (F 32.11), allerdings nicht von dauerhaften Funktionseinschränkungen auszugehen. Neben der angewandten antidepressiven Medikation und der unzureichend kurzen Behandlung in einer Klinik mit orthopädischem Schwerpunkt gebe es weitere erfolgversprechende Behandlungsoptionen. Mit Bescheid vom 26.03.2018 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Der Kläger sei nicht vollständig und nicht dauerhaft daran gehindert, architektentypische Tätigkeiten auszuüben. Die orthopädischen Einschränkungen hinderten ihn nicht an planerischen Tätigkeiten. Aus schmerzmedizinischer und psychotherapeutischer Sicht bestünden Behandlungsoptionen, um die berufliche Leistungsfähigkeit wieder zu verbessern. Der Kläger hat am 05.04.2018 Klage erhoben. Er verweist auf Atteste des Herrn L1. vom 20.06.2018 und vom 20.02.2019. Dieser führt aus, der Kläger könne nicht längere Zeit in einer Haltung verweilen. Äußere Anforderungen ließen sich in seine an den Schmerzen ausgerichteten Bewegungsmuster nicht einbinden. Die hohen Schmerzmitteldosen beeinträchtigten Reaktionsvermögen, Fahrtüchtigkeit, Kommunikationsfähigkeit und kognitive Leistungen. Der depressive Antriebsmangel stehe konstanten Leistungen bei anspruchsvolleren Tätigkeiten entgegen. Herr L1. schätzt die Ausführungen von Prof. T. als logisch aus den Akten abgeleitet und formal zutreffend ein. Jedoch sei eine persönliche Untersuchung des Klägers erforderlich, um den persönlichkeitsspezifischen Schmerz- und Krankheitsverarbeitungsmodus berücksichtigen und seine Behandlungsmotivation einschätzen zu können. Seiner Erkrankung wohne eine völlige Motivationslosigkeit inne, die durch die bisherige Behandlung nicht habe behoben werden können. Sie ersticke Therapieansätze im Keim, wie der Abbruch einer stationären Behandlung nach einer Woche belege. Die vorgeschlagenen Therapien seien daher womöglich zumutbar, aber nicht erfolgversprechend. Sie liefen deshalb dem Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V zuwider. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheids vom 26.03.2018 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 01.08.2017 bis längstens zur Überleitung in die Altersrente Berufsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen der Satzung des beklagten Versorgungswerks zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt Bezug auf eine ergänzende psychiatrische Stellungnahme des Prof. T. vom 30.09.2018. Er hält an seiner Einschätzung, dass vorhandene Behandlungsoptionen der Annahme einer dauerhaften Funktionseinschränkung entgegenstünden, fest. Eine persönliche Begutachtung sei verzichtbar. Fände sich bei dem Kläger - etwa im Rahmen einer persönlichen Untersuchung - tatsächlich keine ausreichende Behandlungsmotivation, kämen verschiedene therapeutische Ansätze zu deren Stärkung in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 26.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente noch auf erneute Entscheidung über seinen Rentenantrag zu. Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW - SVA - i.V.m. § 15 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW - BauKaG -. Danach erhält ein Mitglied, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 BauKaG) unfähig ist und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, Berufsunfähigkeitsrente. Als Berufsaufgabe der Architekten definiert § 1 BauKaG die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Hierzu gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen sowie bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung von sicherheits- und gesundheitstechnischen Belangen können ebenfalls zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich fixierte Berufsbild folgt, dass in materieller Hinsicht ausschließlich das Risiko einer vollständigen Berufsunfähigkeit abgesichert ist. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente setzt somit unabhängig von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit voraus, dass das Mitglied den Architektenberuf in keiner zum Berufsbild gehörenden Weise mehr ausüben kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94 -; VG L. , Urteil vom 17.12.2013 - 7 K 5606/12 -. Weiteres entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit i.S.d. § 11 Abs. 1 SVA ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Von einer solchen Dauerhaftigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung der beruflichen Einsatzfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums besteht. Die Dauerhaftigkeit lässt sich nicht positiv feststellen, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 1373/09 - m.w.N. Dies erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft, dem Grundsatz „Heilung vor Rente“ und der berechtigten Annahme, dass es im ureigenen Interesse des Mitglieds selbst liegt, seine berufliche Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – bereits bei unterdurchschnittlichen, nicht völlig unbedeutenden Erfolgsaussichten wahrzunehmen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft zu begrenzen. Danach besteht keine dauerhafte Berufsunfähigkeit, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung möglich erscheinen lassen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.2010 - 17 A 346/07 -. Gemessen daran liegt beim Kläger derzeit eine Berufsunfähigkeit nicht vor. Sein orthopädisches Leiden begründet keine Berufsunfähigkeit. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen in diesem Bereich ist von einer ausreichenden beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen. Planung, Betreuung und Überwachung von Bauvorhaben sowie beratende Tätigkeit sind durch die orthopädischen Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen. Das Gericht stützt sich bei dieser Einschätzung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B. . Auf der Grundlage der schlüssigen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, kann angenommen werden, dass die Wirbelsäulenbeschwerden den Kläger nicht daran hindern, Tätigkeiten als Architekt auszuüben. Der Gutachter hält den Kläger nachvollziehbar für in der Lage, Computertätigkeiten auszuführen, mit einem Stift zu zeichnen und zu schreiben, zu telefonieren und Auftraggeber zu beraten. Orthopädische Befunde stehen der Benutzung eines Pkw nicht entgegen. Lediglich körperlich schwere oder länger dauernde wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sind ihm nicht möglich. Die angegebenen Beschwerden, die nicht deutlich über altersgemäße Verschleißerscheinungen hinausgingen, machten eine persönliche Untersuchung entbehrlich. Motorische und sensible Ausfälle oder sonstige außergewöhnliche körperliche Befunde seien nicht beschrieben. Dem ist der Kläger nicht dezidiert entgegengetreten. Der Hinweis seines Psychiaters, er könne nicht längere Zeit in einer Haltung verweilen, ist keine geeignete ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 11 Abs. 2 SVA, mit der der Nachweis beachtlicher orthopädischer Funktionseinbußen geführt wäre. Aufgrund der schmerzmedizinischen Beurteilung des Dr. B. und des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Dr. T. sowie seiner ergänzenden Stellungnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass schmerzbedingte Einschränkungen und die psychische Erkrankung des Klägers wegen verbleibender Therapieoptionen die Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht zulassen. Von gesundheitlichen Einschränkungen, die derzeit einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen, gehen Dr. B. und Prof. T. wegen einer Schmerzsymptomatik und einer damit einhergehenden psychischen Erkrankung aus. Dabei besteht hinsichtlich der nach Aktenlage festgestellten Funktionseinbußen Einvernehmen unter den Beteiligten und den mit dem Krankheitsbild befassten Ärzten. Dr. B. nimmt in nachvollziehbarer Weise an, dass schmerzbedingt eine Leistungsminderung vorliegt, die über die orthopädisch begründbaren Einschränkungen hinausgeht und in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung steht. Aus psychiatrischer Sicht geht Prof. T. von einer depressiven Episode mit somatischen Symptomen aus. Die von Herrn L1. angenommene Neurose sieht er als nicht schlüssig diagnostiziert und die Beschwerden als nicht zutreffend in die ICD-10 Klassifikation eingeordnet an. Dem sind der Kläger und Herr L1. nicht entgegengetreten. Herr L1. bestätigt vielmehr die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen als logisch richtig hergeleitet. Schmerzsyndrom und psychische Erkrankung des Klägers lassen die Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht zu, weil sie noch behandelbar sind. Da die vorliegenden Gutachten überzeugend Therapieoptionen aufzeigen, die nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, besteht keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung. Die Gutachter haben dargelegt, dass sowohl auf schmerzmedizinischem als auch auf psychiatrischem Gebiet noch zahlreiche Behandlungsoptionen bestehen. Prof. T. weist auf nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten einer ambulanten Psychotherapie und einer vollstationären Behandlung in einer Fachklinik mit einem multimodalen Ansatz hin, die psychopharmakologische, psychotherapeutische, soziotherapeutische, kreativtherapeutische und, soweit möglich, bewegungstherapeutische Maßnahmen umfasse. Des Weiteren bestehe die Option einer stationären Behandlung in einer psychosomatisch ausgerichteten Schmerzklinik. Dr. B. hat deutlich gemacht, dass allein körperlich fassbare Erkrankungen im orthopädischen Bereich die beim Kläger bestehende Symptomatik nicht erklären können, vielmehr psychische Aspekte hinzutreten. Er geht damit davon aus, dass der Kläger zu der Gruppe von Schmerzpatienten gehört, bei denen körperlich zum Teil erklärbare Schmerzen von psychischer Komorbidität begleitet sind. Es drängen sich danach körperlich-seelische Wechselwirkungen auf, die nahelegen, dass die Depression des Klägers bzw. eine inadäquate Krankheitsbewältigung das Schmerzempfinden negativ beeinflussen oder zumindest mitunterhalten. Damit deckt sich im Ergebnis die Annahme von Herrn L1. , der als der behandelnde Arzt von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgeht, einen persönlichkeitsspezifischen Schmerzverarbeitungsmodus hervorhebt und den Kläger in einem Teufelskreis von Schmerzen und Depression sieht. Dr. B. Einschätzung, wonach einer Therapie, die den psychischen Anteilen des Krankheitsbildes begegnet, auch eine nicht völlig unbedeutende Erfolgswahrscheinlichkeit in Bezug auf eine Minderung der Schmerzbelastung beizumessen ist, erscheint danach folgerichtig. Abgesehen von der Pharmakotherapie hat der Kläger noch keinen der empfohlenen Therapieversuche unternommen. Bereits eine konsequente ambulante Psychotherapie in erforderlicher Frequenz ist erkennbar nicht durchgeführt worden. Auch eine stationäre Maßnahme mit psychiatrischem bzw. psychosomatischem Schwerpunkt hat der Kläger bisher nicht ergriffen. Letztlich bestreiten auch der Kläger und Herr L1. nicht, dass solche Behandlungen grundsätzlich geeignet und zumutbar sind, um den gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen. Die Erfolgschancen der aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass Herr L1. den Kläger als nicht ausreichend behandlungsmotiviert einschätzt und meint, Prof. T. wäre im Falle einer persönlichen Untersuchung des Klägers ebenfalls zu diesem Befund gekommen. Denn Prof. T. unterstellt „zugunsten“ des Klägers eine unzureichende Behandlungsmotivation und bietet wiederum verschiedene konkrete Optionen an, um diese zu stärken. So sollten Faktoren, die einen sekundären Krankheitsgewinn nach sich zögen, ausgeschaltet werden. Als weiterer therapeutischer Schritt biete sich das „motivational interviewing“ an. Zudem könne mit kleinen Therapieschritten der Einstieg in eine sukzessive Erleichterung der Schmerzsymptomatik gefunden werden, die dann in eine Psychotherapie bzw. eine stationäre Behandlungsmaßnahme münde. Die Bereitschaft des Klägers, antidepressive und die Schmerzsymptomatik eindämmende Medikamente einzunehmen, sei als positiver Hinweis auf das Vorliegen einer Behandlungsmotivation zu betrachten. Sie müsse im Weiteren gestärkt werden. Diese schlüssigen sachverständigen Äußerungen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, vermitteln der Kammer die Überzeugung, dass eine positive Beeinflussung seiner Motivationshaltung gegenüber angezeigten Behandlungen zumutbar und möglich erscheint. Namentlich die Methode der Motivierenden Gesprächsführung (vgl. hierzu etwa www.aerzteblatt.de/archiv/67081/Motivierende-Gesprächsführung-Flexible-Methode-mit-Potenzial) ist als wissenschaftsbasierte Therapie auch im Bereich der Psychotherapie, etwa bei Depressionen, anerkannt und erzielt positive Effekte auf die Behandlungsmotivation. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich nicht aus Tinnitus- und Migränebeschwerden herleiten. Entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 SVA hat der Kläger dem beklagten Versorgungswerk schon keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die hierauf gestützt eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers feststellen, welche zur Einschränkung der Berufsfähigkeit führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 87.454,14 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei ist in Anlehnung an Ziffer 14.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit der dreifache Jahresbetrag der begehrten Rente zuzüglich der bei Klageerhebung rückständigen Beträge zugrunde gelegt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.