Beschluss
1 A 864/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0801.1A864.11.00
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Leitsätze
Für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist es erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ent¬scheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde.
Für den Widerruf eines einen Auslandslehrer begünstigenden Zuwendungsbeschei¬des ist die tatsächliche Beendigung der Auslandstätigkeit - unabhängig von dem hierfür bestehenden Grund - maßgeblich.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist es erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ent¬scheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Für den Widerruf eines einen Auslandslehrer begünstigenden Zuwendungsbeschei¬des ist die tatsächliche Beendigung der Auslandstätigkeit - unabhängig von dem hierfür bestehenden Grund - maßgeblich. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die gerügten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. Zunächst kann die Zulassung der Berufung nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es ihren Vortrag, es liege eine Störung des Rechtsverhältnisses, im Besonderen eine Amtspflichtverletzung vor, nicht gewürdigt habe. So sei die vorzeitige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an der Schule in X. nicht allein auf das Verhältnis der Klägerin zur Schule zurückzuführen. Vielmehr habe sich vor allem die Fachberaterin X1. der Beklagten durch ein Verhalten, welches Elemente von Mobbing aufweise, in das Anstellungsverhältnis der Klägerin bei der Schule eingemischt und letztlich auf dessen vorzeitige Beendigung hingewirkt. Hierdurch sei ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB entstanden. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Willkürverbot seien hierdurch tangiert. Solche Überlegungen habe das Gericht von vornherein überhaupt gar nicht angestellt und die Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen klägerischen Sachvortrag in den Entscheidungsgründen vollständig ausgespart. Durch diesen Vortrag kann eine erfolgreiche Gehörsrüge nicht begründet werden. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rn. 108 unter Bezugnahme unter anderem auf BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 – 1 BvR 1024/79 –, BVerfGE 58, 353 = NJW 1982, 30 = juris, Rn. 9, und BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 – 9 B 70.99 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 A 1799/11 –, juris, Rn. 38 f. = NRWE, Rn. 39 f. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Vgl. Neumann, a.a.O., § 138 Rn. 115. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 223 f. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann es offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich den entsprechenden Vortrag der Klägerin, welchen sie ausführlich schriftsätzlich in der ersten Instanz unterbreitet hat, nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht erwogen hat. Zumindest im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung geht auch das Verwaltungsgericht ausführlich auf diese Umstände ein, so dass jedenfalls von einer Kenntnisnahme auszugehen ist. Im Übrigen ist es ausgeschlossen, dass der entsprechende Vortrag der Klägerin nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgericht oder aber im Berufungsverfahren zu einem anderen Ergebnis der Entscheidung geführt hätte bzw. führen würde. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 10 f. des Urteilsabdrucks deutlich gemacht, dass die Zuwendungen der Beklagten in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis von dem Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als Auslandsdienstlehrkraft stünden. Das habe zur Folge, dass nach vorzeitiger Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses weitere Zuwendungen nicht erfolgen könnten. Denn die Zuwendungen sollten den Lehrkräften eine angemessene Lebensführung im Gastland ermöglichen sowie Kosten berücksichtigen, die aus Anlass von Reisen und Übersiedlungen im Rahmen der Vermittlung entstünden. Insbesondere sollten durch diese finanziellen Zuwendungen, die sich aus der Auslandstätigkeit ergebenden spezifischen Nachteile ausgeglichen werden. Der Anspruch auf Zuwendungen ende deshalb mit der Beendigung der Auslandstätigkeit. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Erwägungen konnte es für das Verwaltungsgericht nicht von Bedeutung sein, welche Umstände zur Beendigung der Auslandstätigkeit geführt haben. Denn unabhängig von dem Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wäre jedenfalls der mit den Zuwendungen verfolgte, vom Verwaltungsgericht angenommene Zweck entfallen. Ein Eingehen auf die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen das Verhalten von Frau X1. war damit entbehrlich. Dies folgt des Weiteren auch daraus, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin insoweit geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gemäß Artikel 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB auf Seite 12 des Urteilsabdrucks ausdrücklich das Bestehen eines Schadens verneint hat, was von der Klägerin nicht angegriffen worden ist. Auch von daher war das Eingehen auf eine mögliche Amtspflichtverletzung entbehrlich. Auch im Berufungsverfahren könnte der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen. In gewisser Konsequenz des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts zum ursachenunabhängigen Wegfall des Zuwendungsanspruchs mit Beendigung der Auslandstätigkeit rügt auch die Klägerin nicht etwa die Rechtswidrigkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheides, sondern bemüht in ihrer Argumentation vor allem solche Argumente, die einen Amtshaftungsanspruch wegen des Verhaltens von Frau X1. begründen sollen. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Amtshaftungsanspruch besteht, und ungeachtet der bereits geschilderten, vom Verwaltungsgericht insoweit angestellten Erwägungen wäre über die Klage nicht anders zu entscheiden (gewesen). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst sind Amtshaftungsansprüche nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Denn der durch den Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestimmte Streitgegenstand bezieht sich ausdrücklich nur darauf, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – vom 30. Juni 2010, mit dem der ursprüngliche Zuwendungsbescheid widerrufen worden ist, und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 aufzuheben. Ein auf Schadensersatz gerichteter Amtshaftungsanspruch ist nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Es kommt hinzu, dass die Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg insoweit keinesfalls Erfolg haben kann, weil Amtshaftungsansprüche nach der Regelung des Artikel 34 Satz 3 GG ausschließlich vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden können (vgl. auch § 17 Abs. 2 GVG). Das bedeutet, dass die weitere Würdigung des Vortrags der Klägerin zu einem möglichen Amtshaftungsanspruch allenfalls eine Verweisung an das zuständige Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Folge haben könnte, nicht aber einen Erfolg in der Sache vor dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht bewirken kann. Auch soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf § 242 BGB Verstöße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und des Willkürverbots geltend macht, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn aus dem Kontext des Vortrags der Klägerin ergibt sich, dass auch diese Vorwürfe in Richtung auf das Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten X1. gerichtet sind. Dieses war aber – wie bereits ausgeführt – nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nicht von Bedeutung. Vielmehr könnten etwaige Verstöße gegen die geltend gemachten Grundsätze ebenfalls nur zu Amtshaftungsansprüchen führen, welche aus den genannten Gründen vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen gewesen sind. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vor. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufgedrängt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, DVBl. 1993, 955 = juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38 = NRWE. Entsprechende Anträge hat die anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht gestellt. Eine weitere Beweiserhebung hätte sich dem Gericht auch nicht aufdrängen müssen. Dies folgt bereits daraus, dass auch die Klägerin davon ausgeht, dass sich die weitere Beweiserhebung auf die Frage der Einflussnahme der Beklagten auf die Vertragsfreiheit des russischen Schulträgers hätte beziehen müssen. Diese Frage war nach dem bereits beschriebenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für dieses aber unerheblich. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel folgen insbesondere nicht aus der von der Klägerin behaupteten Einflussnahme der Beklagten auf den ausländischen Schulträger betreffend die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses als Auslandsdienstlehrkraft. Soweit sie diesbezüglich anführt, dass Ziffer 5 der Richtlinien zum Auslandsdienstlehrkraft-Einsatz zu entnehmen sei, dass es auf eine Eigenentscheidung des ausländischen Schulträgers ankomme, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn zu Recht stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass nach Ziffer V. Satz 2 des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides vom 24. April 2009 der Anspruch auf Zuwendungen erlischt, wenn die Tätigkeit der Auslandsdienstlehrkraft an der Schule vorzeitig endet. Dies ist der Fall. Ein Grund für die entsprechende Beendigung wird nicht vorgegeben. Auch die in Satz 3 der Ziffer V. enthaltenen Regelbeispiele nennen allenfalls zwei mögliche Beendigungsgründe, jedoch keine vollständige Aufzählung, was aus der Formulierung "u.a." folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).