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Beschluss

1 A 937/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.1A937.18.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Kern ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die angefochtene, auf § 4 Abs. 4 Satz 2PostPersRG gestützte Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG (CSH) vom 27. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG (HR Business Services) vom 26. Oktober 2015 sei rechtmäßig. Sie sei zunächst in formeller Hinsicht frei von Rechtsfehlern. Insbesondere sei auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes (Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, im Folgenden: DT KS GmbH) ordnungsgemäß beteiligt worden. Seine Zustimmung gelte nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, nachdem er die einwöchige Äußerungsfrist habe verstreichen lassen. Die Zuweisungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Wegen der Voraussetzungen, unter denen ein Beamter eines Postnachfolgeunternehmens einem Tochter- oder Enkelunternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zugewiesen werden könne, nehme die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Die Voraussetzungen der Zuweisungsnorm seien auch erfüllt. Zunächst habe die Beklagte ein dringendes betriebliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse an der Besetzung des Arbeitspostens in C. und damit an der Zuweisung des Klägers dargelegt. Die Zuweisung stehe ferner im Einklang mit der Fürsorgepflicht, die der Beklagten gegenüber dem schwerbehinderten Kläger obliege. Gesundheitliche Gründe, die diesen an der von ihm verlangten Dienstverrichtung hindern könnten, seien nicht ersichtlich. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die Dr. L. von der B.A.D. GmbH aufgrund der Eignungsuntersuchung des Klägers vom 26. September 2014 am selben Tag bescheinigt habe, habe die Beklagte bei der konkret zugewiesenen Tätigkeit hinreichend berücksichtigt. Dies hätten die Kammer und der Senat bereits in ihren Beschlüssen vom 29. Juli 2015 – 1 L 558/15 – bzw. vom 7. Oktober 2015– 1 B 972/15 – (BA Seite 4, dritter Absatz) festgestellt bzw. bestätigt. Der Kläger habe in dem (am 4. Dezember 2015 eingeleiteten) Klageverfahren nichts vorgetragen, was diese Ausführungen ernsthaft in Frage stellen könne. Er sei nach wie vor dienstfähig. Weder seine Einwände gegen die Amtsangemessenheit der Beschäftigung am neuen Dienstort noch seine Bedenken, dass (dort) seinen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werde, berührten die Rechtmäßigkeit der Zuweisung; er sei insoweit gehalten, ggf. bei der Geschäftsführung der DT KS GmbH um Abhilfe nachzusuchen. Auch die Entfernung seines Wohnorts zum neuen Dienstort führe nicht dazu, dass die Zuweisung nicht zumutbar i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei. Dahinstehen könne, ob sein bisheriges Vorbringen, ein wöchentliches Pendeln von B. nach C. und ein Umzug nach C. seien ihm aus persönlichen Gründen unzumutbar, angesichts der zwischenzeitlichen Wohnsitznahme in C. überhaupt noch bedeutsam sei. Bereits in den beiden Eilbeschlüssen sei nämlich jedenfalls ausgeführt, dass es dem Kläger als Bundesbeamten zumutbar sei, auf Verlangen seines Dienstherrn ggf. bundesweit umzuziehen, insbesondere wenn ihm – wie hier – eine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Weder Kostengesichtspunkte noch soziale, in erster Linie familiäre Belange stünden dieser Verpflichtung entgegen. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Der Kläger rügt zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung des Betriebsrats der DT KS GmbH in C. gelte nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt (Gliederungspunkt 1. a)). Das Gericht habe nicht geprüft, ob überhaupt eine Beteiligung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG erfolgt sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass, wann und mit welchen Informationen diesem Betriebsrat der in Aussicht genommene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitgeteilt worden seien. Das greift ersichtlich nicht durch. Den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich zunächst der interne Auftrag entnehmen, eine Vorlage über die beabsichtigte Zuweisung für den insoweit maßgeblichen Betriebsrat FSC (Field Support Center) in C. zu fertigen (zwei E-Mails des Herrn C1. an Herrn F. , beide vom 14. Januar 2015, Beiakte Heft 1, Blatt 24 und 25). Die hierbei gemachten Vorgaben lauteten: Zuweisung einer Tätigkeit als Kundenberater I, 38 Wochenstunden, Fünftagewoche, pro Arbeitstag nur max. vier Stunden Bildschirmarbeit, Restzeit anderweitig, da Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen benötigt, wöchentliches Pendeln mit auswärtiger Übernachtung machbar. Auch die Erledigung dieses Auftrages ergibt sich aus den Akten (E-Mail des Herrn F. an Herrn C1. vom 29. Januar 2015, Beiakte Heft 1, Blatt 23). Schließlich ist auch die die Zuweisung des Klägers (laufende Nummer 11) betreffende Rückäußerung des Betriebsrats nach seiner Sitzung vom 2. Februar 2015 dokumentiert, die sich ausdrücklich auf die Zuweisung einer Planstelle "Kundenberater I" und eine Eingruppierung "KS1 (A7, A8)" bezieht und keine Äußerung im Feld "zugestimmt ja/nein" enthält (Beiakte Heft 1, Blatt 26). Exakt diese Rückäußerung ist auch in der mit der Zulassungserwiderung vom 11. Mai 2018 vorgelegten Übersicht des Betriebsrats FCS der DT KS GmbH enthalten, die neben dem Kläger (laufende Nummer 11) noch weitere Personen bzw. insoweit beabsichtigte Personalmaßnahmen betrifft. Dem und dem entsprechenden Vortrag der Beklagten hat der Kläger auch nichts mehr entgegengehalten. b) Ferner wendet sich der Kläger gegen die Bewertung im angefochtenen Urteil, die Zuweisung sei ihm nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. aa) Hierzu macht er zunächst (Gliederungspunkt 1. b)) das Folgende geltend: Die Zuweisung auf einen Dienstposten bei der DT KS GmbH "mit dem konkret übertragenen und (…) mit Schriftsatz zur Klagebegründung vom 11.10.2016 auf Seiten 18 pp. zu III. beschriebenen Aufgabenkreis" sei rechtswidrig. Er habe, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die übertragene Tätigkeit nicht leidensgerecht sei, nicht amtsangemessener Verwendung entspreche und zu einer fortwährenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und vorübergehenden Dienstunfähigkeit führe, und zur Begründung des Näheren ausgeführt: Auf dem Dienstposten seien ausschließlich EDV-gestützte bzw. schreibtischgebundene Tätigkeiten zu verrichten. Projektarbeit könne dort hingegen nicht stattfinden, wie der als Zeuge benannte unmittelbare Dienstvorgesetzte (Herr I. ) bekundet habe. Zu Beginn seiner Tätigkeit seien ihm in der Annahme, er könne keine EDV-gestützte Tätigkeit ausüben, nur eine Kladde, ein Kugelschreiber und eine Vielzahl von zu sichtenden Beschwerdeschreiben übergeben worden. Eine Einarbeitung in das EDV-System habe es nicht gegeben, und ihm sei auch kein Tätigkeitsfeld an einem EDV-gestützten Arbeitsplatz zugewiesen worden. Andere Mitarbeiter in dem Großraumbüro hätten beständig telefoniert, um Spitzenlastgespräche mit Kunden "aufzufangen". Die Beklagte sei diesem Vortrag nicht entgegengetreten und habe bestätigt, dass auf dem Dienstposten auch fortbestehend keine Verrichtung vorgesehen sei, die der ärztlichen Vorgabe entspreche. Die Führung einer Kladde sei gemessen an seiner früheren Tätigkeit am (2011 aufgelösten) Standort B. der DT KS GmbH ersichtlich nicht amtsangemessen. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Einschätzung des Senats im Beschluss vom 7. Oktober 2015 gestützt, aus der Zuweisungsverfügung folge, dass er am Tag maximal vier Stunden am Bildschirm und im Übrigen im wechselnder Haltung zu arbeiten haben werde. Diese Einschätzung habe er nämlich nachfolgend (unter dem 11. Oktober 2016) mit seiner Schilderung der Geschehnisse am Standort C. ab Aufnahme seiner Tätigkeit widerlegt. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die verfügte Zuweisung sei nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Mit der Zuweisungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist dem Kläger eine nach A 8 BBesO bewertete und damit für diesen um eine Besoldungsstufe höherwertige Tätigkeit als Kundenberater I mit den im Bescheid vom 27. Mai 2015 auf dessen Seite 2 beschriebenen Kernaufgaben zugewiesen worden. Ferner wird in der Verfügung ausdrücklich ausgeführt, dass eine "vollschichtige Beschäftigung im Rahmen von Projekteinsätzen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Bildschirmarbeit von maximal 4 Stunden und der Möglichkeit des Wechsels zwischen Stehen, Sitzen und idealerweise Gehen möglich" sei (so wörtlich im Bescheid, Seite 4 oben; entsprechend auch im Widerspruchsbescheid, Seite 5, vorletzter Absatz). Dass der Bescheid mit diesem – insoweit maßgeblichen – objektiven Erklärungsgehalt rechtswidrig sein könnte, macht der Kläger schon nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem – sinngemäßen – Vorbringen des Klägers, die von ihm behaupteten Gegebenheiten am Beschäftigungsort bei Aufnahme seiner Tätigkeit belegten, dass die nach der Verfügung zugewiesene (amtsangemessene und den ärztlichen Vorgaben Rechnung tragende, s. o.) Tätigkeit dort tatsächlich nicht stattfinden könne/werde. Dieses Vorbringen verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht mit der insoweit maßgeblichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA Seite 8 f.) auseinander, die Einwände gegen die Amtsangemessenheit der (tatsächlich erfolgten) Beschäftigung am neuen Dienstort und die Bedenken, dass den ärztlichen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen werde, berührten die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht; insofern bestehe nur die Obliegenheit des Klägers, ggf. bei der Geschäftsführung der DT KS GmbH um Abhilfe nachzusuchen. Ein zuweisungswidriger Einsatz des Beamten im Zuweisungsunternehmen hat im Übrigen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung, sondern löst die Pflicht der Deutschen Telekom AG aus, darauf hinzuwirken, dass dieser Mangel abgestellt wird. Bei fehlender Kontrolle der Umsetzung der Zuweisungsverfügung durch die Deutsche Telekom AG obliegt es dem Beamten, die Einhaltung der Vorgaben der Zuweisungsverfügung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme (ggf. auch vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2011– 1 B 277/11 –, juris, Rn. 18 und 43, vom 19. April 2013 – 1 B 77/13 –, n. v., BA S. 6, und vom 30. September 2014 – 1 B 1001/14 –, juris, Rn. 15 bis 17 (jeweils zur Frage der Amtsangemessenheit des tatsächlichen Einsatzes). Unabhängig von dem Vorstehenden griffe dieses Vorbringen aber auch der Sache nach nicht durch. Aus ihm ergibt sich nämlich nicht, dass die Zuweisung in dem hier für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26. Oktober 2015 – vgl. den Senatsbeschluss vom 27. August 2018– 1 B 1078/18 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. – in tatsächlicher Hinsicht gleichsam von vornherein auf eine nicht amtsangemessene und nicht den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hinreichend Rechnung tragende Tätigkeit abgezielt hat. Die Beklagte hat zu diesem Vorbringen des Klägers schon mit ihrer Klageerwiderung vom 15. März 2017 (S. 5 bis 7) und erneut mit ihrer Antragserwiderung vom 11. Mai 2018 unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2015 nur am 10. August 2015 und vom 14. bis 16. Dezember 2015 ganztägig Dienst verrichtet und sich an drei weiteren Tagen des Jahres bereits nach wenigen Stunden des Dienstes krankgemeldet habe; 2016 habe er dort nur an 11 Tagen gearbeitet. Da der Kläger nur geringfügig Dienst geleistet habe und sein Erscheinen nicht vorhersehbar gewesen sei, habe die erforderliche, auf acht bis zwölf Wochen zu veranschlagende Einarbeitung bzw. Basisqualifizierung bislang nicht stattfinden können. Die vom Kläger geschilderten Einzeltätigkeiten (Kladde etc.) hätten daher nur einer ersten Heranführung an die zu erledigenden Aufgaben dienen können und besäßen keine Aussagekraft für die tatsächlich nach erfolgter Qualifikation und bei regelmäßiger Arbeitsleistung zu erbringenden Schreibtisch- und Projekttätigkeiten (vgl. deren nähere Beschreibung im Schriftsatz vom 15. März 2017, S. 6 f., und auch den ohne weiteres relevanten Hinweis darauf, dass an dem höhenverstellbaren Schreibtisch des Klägers auch im Stehen gearbeitet werden könne, S. 6, vierter Absatz). Diese Ausführungen der Beklagten, mit denen der Vortrag des Klägers zur mangelnden Amtsangemessenheit der Tätigkeit und zum Verfehlen der ärztlichen Vorgaben nicht etwa bestätigt, sondern zurückgewiesen wird, sind insgesamt, aber gerade auch dann ohne weiteres nachvollziehbar, wenn sie auf den o. g. maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bezogen werden, zu dem der Kläger lediglich auf die an einem Tag ganztägiger Dienstleistung gemachten Erfahrungen bei der DT KS GmbH zurückblicken konnte. bb) Weiter rügt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zuweisungsverfügung erweise sich auch nicht mit Blick auf die Entfernung des Wohnorts des Klägers zu seinem neuen Dienstort als fürsorgepflichtwidrig (Gliederungspunkt 1. c)). Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, die ärztlich attestierte Einschränkung seiner – des Klägers – Mobilität sei nicht mehr entscheidungserheblich, nachdem er einen Wohnsitz in C. genommen habe. Nach den betriebsärztlichen Feststellungen dürfe er aufgrund seiner angeborenen Behinderung keine Fahrtstrecke bewältigen, die 30 Minuten pro Fahrt überschreite. Es müsse ihm mindestens möglich sein, an den Wochenenden zu dem "notwendigerweise aufrechtzuerhaltenden Wohnsitz der Familie" (Lebensgefährtin, deren 2008 geborene Tochter F1. und die 2012 geborene gemeinsame Tochter M. ) fahren zu können. Da für eine einfache Fahrt jedoch mindestens 58 Minuten benötigt würden, müsse er die ihm nach dem Gutachten der B. A. D. GmbH maximal zumutbare Fahrtzeit insoweit zwangsläufig überschreiten. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zunächst trifft es offensichtlich nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Einschränkung der Mobilität des Klägers vor dem Hintergrund, dass dieser sich in C. eine Zweitwohnung für die Arbeitswoche beschafft hat, als nicht mehr entscheidungserheblich angesehen hat. Es hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen ("kann dahinstehen"), ob der Vortrag des Klägers, es sei ihm aus persönlichen Gründen unzumutbar, wöchentlich zu pendelnoder aber nach C. umzuziehen, nach der angesprochenen Wohnsitznahme noch bedeutsam sei. Auch das weitere Zulassungsvorbringen zur Unzumutbarkeit der Wochenendfahrten greift nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger es versäumt hat, die insoweit selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts substantiiert anzugreifen, er sei als Bundesbeamter "jedenfalls" (UA S. 9, zweiter Absatz) auf einen Umzug der Familie nach C. zu verweisen. Unabhängig davon ist aber auch nicht erkennbar, dass dem Kläger die Wochenendfahrten von C. nach B. und von B. nach C. gesundheitlich nicht zugemutet werden können. Der Kläger verkennt insoweit den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung des Dr. L. vom 26. September 2014. Dieser hat nämlich zu dem Aspekt der Mobilität in Anlage 2, Bl. 3, durch Ankreuzen ("ja") bzw. durch das Weglassen von Angaben zu dem Satz "Pendeln ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:" ausdrücklich festgestellt, dass dem Kläger arbeitsmedizinisch ein wöchentliches Pendeln mit auswärtiger Übernachtung voraussetzungslos möglich ist. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die (im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene) ärztliche Aussage zur Beschränkung der Fahrtzeit auf maximal 30 Minuten nach Anlage 2, Bl. 2 ersichtlich nur auf ein werktägliches Pendeln (Montag bis Freitag), was angesichts der insoweit erhöhten Belastung (mehr Fahrten in kürzeren Intervallen) auch ohne weiteres einleuchtet. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe den unter dem Gliederungspunkt III. geleisteten Vortrag aus der Klagebegründung vom 11. Oktober 2016 übergangen bzw. nicht berücksichtigt und sei gehalten gewesen, "im Zweifel den klägerseits angebotenen Beweis" zu erheben. Hierbei bezieht er sich trotz der Bezugnahme auf den Vortrag auf den Seiten "18 pp. mit Schriftsatz zur Klagebegründung vom 11.10.2016 zu Ziffer III." nicht auf den gesamten Inhalt des Gliederungspunktes III. (S. 18 bis 23), sondern ausweislich des insoweit beigegebenen Zulassungsvorbringen nur auf den in diesem Abschnitt enthaltenen Klagevortrag, die dienstliche Tätigkeit und die ihm übertragenen Aufgaben seien ausweislich seiner Schilderung der Geschehnisse am neuen Arbeitsplatz nicht leidensgerecht (nur Schreibtischtätigkeit, keine Projekteinsätze) und nicht amtsangemessen (Stichwort Kladde). a) Die hierin zunächst liegende Rüge eines Gehörsverstoßes greift nicht durch. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs i. S. v. Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. In den Entscheidungsgründen hat es ggf. in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit rechtlichem oder tatsächlichem Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich substanzlos ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Das setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Zum Ganzen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020 – 1 A 2023/19. A –, juris, Rn. 13 bis 16, vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 26 f., und vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, juris, Rn. 3 bis 8, m. w. N.; ferner etwa Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 108 und 115 bis 117. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Gehörsverstoß hier nicht erkennbar. Zunächst hat das Verwaltungsgericht den hier maßgeblichen Vortrag offensichtlich zur Kenntnis genommen. Belegt wird dies durch dessen zusammenfassende Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 4, ab Satz 3 des dritten Absatzes bis zu dessen Ende). Es durfte diesen Vortrag bei seiner rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen aber außer Betracht lassen, weil es nach seinem– insoweit maßgeblichen – Rechtsstandpunkt unerheblich war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nämlich ausgeführt, dass die Einwände des Klägers gegen die Amtsangemessenheit der (tatsächlichen) Beschäftigung am neuen Dienstort und auch die Bedenken dagegen, dass den ärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen (tatsächlich) hinreichend Rechnung getragen werde, für die Rechtsmäßigkeit der Zuweisung ohne Bedeutung seien und insofern nur die Obliegenheit des Klägers bestehe, Abhilfe bei der Geschäftsführung der DT KS GmbH (richtig: bei der Deutschen Telekom AG, s. o) einzufordern (UA Seite 8 f.). b) Auch die weitere Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht hätte "im Zweifel den klägerseits angebotenen Beweis erheben müssen gemäß §§ 86 pp. VwGO", greift nicht durch. aa) Wird diese Rüge zunächst (auch) als der Vortrag verstanden, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, vor seiner ohne (weitere) mündliche Verhandlung erfolgten Entscheidung über die mit der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Beweisantritte (Zeugnis des Herrn I. , Ortsbesichtigung) durch Beschluss zu entscheiden, ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Verzichtet ein Beteiligter nach schriftsätzlicher Ankündigung eines Beweisantrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), so hat er sich der Möglichkeit begeben, den Anspruch auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 17 f., vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 25, und vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2017 hin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 (ebenso wie zuvor schon die Beklagte) das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, also nach Formulierung der Beweisantritte in der Klagebegründung vom 11. Oktober 2016. bb) Auch der weiter geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein solcher im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht durfte vielmehr ersichtlich von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, wie sie der Kläger für nötig hält, absehen. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts berührten nämlich die behaupteten Sachverhalte bei der Arbeitsaufnahme in C. nicht die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung, sondern konnten nur zu der Obliegenheit des Klägers führen, auf Abhilfe zu dringen. 3. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Der Kläger hat als grundsätzlich bedeutsam allein die Rechtsfrage aufgeworfen, „ob einem schwerbehinderten Beamten zuzumuten ist, die Zuweisung eines neuen Dienstpostens hinzunehmen, auf dem keine Tätigkeiten zu verrichtenoder ausübbar sind, die zu einer amtsangemessenen sowie leidens- und behindertengerechten Beschäftigung des schwerbehinderten Beamten führen bzw. führen können, weil der vorgesehenen Beschäftigung betriebs- und amtsärztliche Feststellungen zur eingeschränkten Verwendbarkeit des schwerbehinderten Beamten entgegenstehen“. Mit der dieser Frage lediglich beigefügten Erläuterung, "streitentscheidend" sei "die Auslegung der Reichweite tatbestandlicher Voraussetzungen und Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG", verfehlt der Kläger schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Er erläutert hiermit nämlich nicht einmal ansatzweise, warum die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Unabhängig davon könnte diese Frage auch bei hinreichender Darlegung nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führen. Sie ist nämlich bei notwendiger Wahrung des Fallbezuges für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung gewesen. Nach dessen insoweit maßgeblicher Rechtsauffassung berührten nämlich die behaupteten Sachverhalte und der vom Kläger hieraus gezogene rechtliche Schluss, ihm werde auf der Grundlage der Zuweisungsverfügung bei der DT KS GmbH am Standort C. keine amtsangemessene und leidensgerechte Tätigkeit ermöglicht, nicht die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung. 4. Mit Blick auf sämtliche vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache schließlich auch nicht die behaupteten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.