Beschluss
8 A 11244/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0306.8A11244.24.OVG.00
13Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für einen Antrag auf Zulassung der Berufung.(Rn.10)
(Rn.11)
2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage.(Rn.15)
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Feststellungsklage.(Rn.24)
4. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (hier: zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung einer Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt) gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung.(Rn.20)
5. Zum Sachbescheidungsinteresse für eine Teilbaugenehmigung nach Erteilung der vollständigen Baugenehmigung.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. September 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für einen Antrag auf Zulassung der Berufung.(Rn.10) (Rn.11) 2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage.(Rn.15) 3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Feststellungsklage.(Rn.24) 4. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (hier: zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung einer Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt) gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung.(Rn.20) 5. Zum Sachbescheidungsinteresse für eine Teilbaugenehmigung nach Erteilung der vollständigen Baugenehmigung.(Rn.27) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. September 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsklage sowie die Klage auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung der Klägerin abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, die Klage sei insgesamt unzulässig. Soweit sie darauf gerichtet sei festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Klägerin die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Altenpflegeheims seit März 2016, hilfsweise seit November 2017, äußerst hilfsweise seit März 2020, zu erteilen, erweise sie sich als unzulässig. Als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sei sie nicht statthaft. Auch bei Verpflichtungsklagen könne das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden, beispielsweise die Rechtswidrigkeit der Weigerung, eine Baugenehmigung zu erteilen, zum Gegenstand zu machen. Dies komme allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Betracht, wenn der Feststellungsantrag sich auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beziehe. Nachdem Streitgegenstand der Verpflichtungsklage der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt sei und es maßgeblich darauf ankomme, ob ihm dieser Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zustehe, liege ein statthaftes Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Falle einer durch Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn der Kläger nunmehr die Feststellung begehre, dass er im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt gehabt habe. Nur dieser Antrag sei vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag mit umfasst. Stelle der Kläger mit seinem Feststellungsantrag dagegen auf einen anderen Zeitpunkt oder gar auf einen bestimmten Zeitraum ab, dann liege keine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, sondern eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO und damit eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO. Hier beantrage die Klägerin festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die erst unter dem Datum 13. Dezember 2023 ergangene Baugenehmigung zum Umbau des Altenpflegeheims bereits im März 2016, hilfsweise seit November 2017, äußerst hilfsweise seit März 2020, zu erteilen. Damit komme eine Fortsetzungsfeststellungsklage mangels eines mit der zuvor erhobenen Verpflichtungsklage übereinstimmenden Beurteilungszeitpunkts für das Klagebegehren nicht in Frage. Auch als Feststellungsklage sei das Begehren der Klägerin unzulässig. Die Unstatthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage schließe nicht aus, unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO im Wege der Klageänderung die auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung zu begehren, dass dem Verpflichtungskläger der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch schon zu bestimmten, vor dem erledigenden Ereignis liegenden Zeiten zugestanden habe. Da sich der Beklagte auf das Feststellungsbegehren in der Sache eingelassen habe (§ 91 Abs. 2 VwGO), sei die Umstellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei die Feststellungsklage allerdings unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift wolle unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung stehe. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz solle aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht werde, konzentriert werden. Nach diesen Maßstäben erscheine sehr zweifelhaft, ob die Klägerin vorliegend noch die Feststellung begehren könne, dass die in Rede stehende Baugenehmigung schon im März 2016 bzw. November 2017 durch den Beklagten hätte erlassen werden müssen. Wegen des Vorrangs der gerade auf die Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage 5 K 253/17.NW, mit der der von der Klägerin behauptete Rechtsanspruch auf Zulassung ihres Vorhabens hätte geklärt werden können, die allerdings von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, dürfte die Klage vielmehr insoweit schon gemäß § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig anzusehen sein. Darüber hinaus fehle es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Sie begründe ihr Begehren mit dem von ihr angestrebten Amtshaftungsprozess, da ihr aufgrund einer verzögerten Bearbeitung ihres Bauantrags durch den Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei. Mit der geltend gemachten präjudiziellen Wirkung des erstrebten Feststellungsurteils für einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess lasse sich das erforderliche Feststellungsinteresse aber nicht begründen. In diesen Fällen müsse nicht zunächst ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden, vielmehr könne ein Kläger seinen Amtshaftungsanspruch unmittelbar vor dem Zivilgericht verfolgen, welches dann über die öffentlich-rechtlichen Vorfragen mitzuentscheiden hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt – entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen: das Feststellungsbegehren zur seinerzeitigen Rechtslage – bereits vor Klageerhebung erledigt habe. Danach bedürfe es vorliegend keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn das Feststellungsbegehren beziehe sich gerade nicht auf den Erledigungszeitpunkt hinsichtlich der am 13. November 2023 erhobenen Verpflichtungsklage – Erteilung der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2023 –, sondern auf insgesamt drei vor Klageerhebung liegende Zeitpunkte. Hätte die Klägerin schon bei Klageerhebung die nunmehr streitgegenständliche Feststellung beantragt, wäre sie ohne weiteres darauf verwiesen worden, wegen des von ihr erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anzurufen. Auch der Gedanke der „Fruchterhaltung“ komme der Klägerin bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht zugute. Die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens sei eingetreten, nachdem der Beklagte der Klägerin die erstrebte Baugenehmigung aufgrund der unter dem Datum 28. September 2023 vorgelegten überarbeiteten Pläne und vor allem auch des zuletzt eingereichten Brandschutznachweises „Stand 28. September 2023“ erteilt habe. Die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage knüpfen aber gerade nicht an die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsanspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens an, sondern daran, ob es der Beklagte schuldhaft unterlassen habe, zu den genannten früheren Zeitpunkten die beantragte Baugenehmigung aufgrund der seinerzeit jeweils eingereichte Pläne zu erteilen. Nur zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass bereits im alten Verfahren 5 K 253/17.NW ausweislich des Protokolls der damaligen mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 – neben der Barrierefreiheit – die Erfüllung der Brandschutzanforderungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der geplanten Umbaumaßnahmen eine zentrale Rolle gespielt habe. Es sei seitens des Gerichts auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen worden, wonach der 2. Rettungsweg (Feueraußentreppe) eines Altenheimes im Regelfall nicht durch ein Zimmer führen dürfe, das mit Pflegebedürftigen belegt sei. Dies sei nach der damaligen Planung der Klägerin aber der Fall gewesen. Auch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom November 2017, nämlich unter dem Datum 8. Mai 2020 eingereichten Pläne hätten noch vorgesehen, dass der 2. Rettungsweg im Obergeschoss durch Patientenzimmer (Zimmer Nrn. 302 und 303) erreichbar habe sein sollen. Im Gegensatz dazu sähen die nunmehr genehmigten Pläne sowohl im Ober- als auch im Dachgeschoss vom Flur aus einen unmittelbaren Zugang zu der Außentreppe bzw. der Terrasse vor. Soweit die Klägerin die Verpflichtung begehre, ihr die Teilbaugenehmigung für den Pavillonanbau im Erdgeschoss und die Außentreppe aus Stahl zu erteilen, erweise sich die Klage ebenfalls als unzulässig. Nachdem beide Baumaßnahmen Gegenstand der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2023 seien, fehle es an einem rechtlich schützenswerten Interesse der Klägerin. Da es Zweck einer Teilbaugenehmigung sei, dem Bauherrn die Realisierung einzelner Teil oder Bauabschnitte des Vorhabens schon vor Erteilung der Baugenehmigung zu ermöglichen (§ 73 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO –), könne für den Erlass einer Teilbaugenehmigung nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch die bauaufsichtliche Zulassung des Gesamtvorhabens kein Raum mehr sein. Der weiter hilfsweise gestellte Feststellungsantrag betreffend die seit dem 13. Januar 2023 bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Teilbaugenehmigung für den Pavillonanbau im Erdgeschoss und die Außentreppe aus Stahl bleibe schließlich auch erfolglos. Für dieses Begehren fehle es im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ebenfalls an einem Feststellungsinteresse. Außerdem müsste sich ein solches Feststellungsbegehren in der Sache schon deshalb als unbegründet erweisen, weil der Erlass einer Teilbaugenehmigung im Gegensatz zu der Baugenehmigung gemäß § 70 LBauO nach § 73 LBauO im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehe, wie sich dies bereits aus dem Wortlaut in § 73 Abs. 1 LBauO „so kann“ ergebe. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Teilbaugenehmigung bestehe nach allgemeiner Meinung nicht. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es bestehen bereits gewichtige Zweifel an seiner Zulässigkeit (1.), er ist aber jedenfalls unbegründet (2.). 1. Der im Zulassungsantrag ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in weitem Umfang schon nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt. Danach erfordert das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes: Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen der angegriffenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln begegnen (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 15 ZB 18.1907 –, juris, Rn. 4, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags in weitem Umfang nicht gerecht. Sie erschöpft sich überwiegend in einer kurzen Wiederholung des erstinstanzlichen Begehrens und des Interesses der Klägerin an den entsprechenden Feststellungen. Insoweit fehlt es bereits offensichtlich an einer hinreichenden Aufbereitung des Streitstoffes und an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. Die Rechtsprechung verlangt von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufbereitet und so die Begründung substantiiert in Frage stellt. Die Begründung muss in der Regel so abgefasst sein, dass das Oberverwaltungsgericht über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Deswegen ist nach dem Gesetzeswortlaut notwendig, dass mindestens ein Zulassungsgrund zweifelsfrei angegeben und konkret ausgeführt wird, warum er vorliegen soll. Der Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für den Inhalt der Berufung in vollem Umfang übernehmen; er muss den Prozessstoff selbst prüfen, sichten und rechtlich durchdringen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 124a VwGO Rn. 91). Wenn der Antragsteller mehrere Zulassungsgründe geltend macht, ist für jeden Zulassungsgrund und unter Hinweis auf das Gesetz eine gesonderte Begründung zu geben und darzulegen, welcher Zulassungsgrund mit welcher Begründung geltend gemacht werden soll (Rudisile, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 124a VwGO Rn. 91; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 1998 – 14 TZ 2416/97 –, juris Rn. 9; OVG Nds, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 6 AD 2/08 –, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 1 L 122/08 –, juris Rn. 2). Die Begründung ist aber auch ausreichend, wenn die Zulassungsgründe nicht durch Bezugnahme auf das Gesetz oder unter Wiedergabe des gesetzlichen Wortlauts bezeichnet werden, solange sich der Vortrag einem oder mehreren Zulassungsgründen zuordnen lässt. Es genügt also, dass aus der Begründung deutlich wird, welchen Zulassungsgrund der Antragsteller in der Sache geltend machen will. Das gilt allerdings nur, wenn der Vortrag hinreichend klar strukturiert ist; denn dem Gericht ist nicht zuzumuten, sich aus dem Vortrag des Antragstellers die Begründungsteile herauszusuchen, die zur Begründung geeignet sein könnten (Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker 72. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 124a VwGO, Rn. 67; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 2). 2. Soweit die Antragsbegründung den Darlegungsanforderungen bei wohlwollender Auslegung noch genügt, lassen die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die als Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsklage fortgesetzte Klage (a.) sowie die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Teilbaugenehmigung (b.) und die hierzu hilfsweise erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage (c.) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinsichtlich sämtlicher dort gestellter Anträge unzulässig waren. Sie sind auch nicht im Laufe des Zulassungsverfahrens zulässig geworden. a. Dies gilt zunächst für den in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr die Baugenehmigung für den Umbau und Erweiterung der Einrichtung zur Pflege und Betreuung von älteren Menschen seit März 2016, hilfsweise seit November 2017, äußerst hilfsweise seit März 2020, zu erteilen. (1) Insoweit hält der Zulassungsantrag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO sei nicht statthaft, da der Feststellungsantrag sich nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beziehe, für falsch. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Kern des Vortrags der Klägerin auseinandergesetzt. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage sei ausnahmsweise auch die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletze (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33/13 –, juris Rn.17). So liege es hier. Die Klägerin habe begehrt und begehre die Feststellung, dass das Untätigbleiben des Beklagten, sprich: die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung, seit dem Jahr 2016 rechtswidrig gewesen sei. Der für das Verpflichtungsbegehren entscheidende Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, habe im Jahr 2016 gelegen, zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung. Bis zum 13. Dezember 2023, dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, habe die Klägerin bereits einen enormen Aufwand getrieben. Es werde auf die Bauakte verwiesen, welche zu diesem Zeitpunkt vier Bände Behördenakten mit rund 1500 Seiten umfasst habe und den enorm hohen Aufwand der Klägerin, den sie seit 2016 habe aufwenden müssen, um die Baugenehmigung zu erhalten, umfassend dokumentiere. Die Klägerin legt in ihrer Zulassungsbegründung schon keinen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, welche bei der Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Rechtslage unmittelbar vor Eintritt der Erledigung abstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42.14 –, juris). Die Klägerin missversteht insoweit den Kern der Verpflichtungsklage. Es ist zutreffend, dass die stattgebende Entscheidung zu einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung als Streitgegenstand meist auch zur Klarstellung die Ablehnung der Baugenehmigung mit der Begründung ihrer Rechtswidrigkeit aufhebt. Diese inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung hat jedoch keine selbständige Bedeutung (vgl. näher dazu: BVerwG Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354, 356; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 408 und 438; zum Streitgegenstand der Verpflichtungsklage: Riese, in Schoch/ Schneider, a.a.O., § 113 Rn. 208 ff.). Entscheidend für die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist vielmehr allein (und dies umschreibt damit den Streitgegenstand), ob dem jeweiligen Kläger ein Anspruch auf den Verwaltungsakt bzw. auf (Neu-)Bescheidung seines Antrags zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, NVwZ, 2015, 986, Rn. 18). Die Rechtsverletzung muss in der Versagung des begehrten Verwaltungsakts liegen (vgl. Riese, in Schoch/Schneider, a.a.O., § 113 Rn. 212; Wolff, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 411). Die Prüfung bezieht sich allein auf den streitentscheidenden Zeitpunkt der Verpflichtungsklage (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, NVwZ, 2015, 986, Rn. 15 ff.), nämlich hier in Bezug auf die begehrte Baugenehmigung nach § 70 LBauO den der mündlichen Verhaltung des Verwaltungsgerichts. In diesem materiell-rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt allein muss ein Anspruch auf die mit der Klage begehrte Baugenehmigung bestehen und damit zusammenhängend auch die Ablehnung rechtswidrig (geworden) sein. Jedwede Feststellung zu früheren Zeitpunkten ist insoweit für den mit der hier zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten Hauptausspruch irrelevant wie auch die Frage, ob die frühere Ablehnung des Antrags (seinerzeit) rechtswidrig war oder (seinerzeit) bereits ein durchsetzbarer Anspruch bestanden hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, NVwZ, 2015, 986, Rn. 18). Soweit der Zulassungsantrag die Frage des Untätigbleibens und der „Untätigkeitsklage“ (§ 75 VwGO) anspricht, hat dies lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage abweichend von § 74 VwGO vor Ergehen eines Widerspruchsbescheides. Das Untätigbleiben der Behörde ist ansonsten im Hinblick auf die Verpflichtungsklage lediglich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit von Bedeutung, als es noch vorliegen muss, um ein Rechtschutzbedürfnis für den gerichtlichen Ausspruch der Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsaktes zu haben. Ist der begehrte Verwaltungsakt zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bereits erlassen, so liegt ein erledigendes Ereignis vor (wie im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Baugenehmigung am 13. Dezember 2023). Die von der Klägerin gestellten Fragen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein unbedingter Anspruch auf die Baugenehmigung bestanden haben könnte, sind danach gegebenenfalls der Klärung im Rahmen einer Amtshaftungsklage den hierfür zuständigen Zivilgerichten (vgl. Art. 34 Satz 3 Grundgesetz) als Vorfrage zugewiesen, wenn sie für das dortige Verfahren von Bedeutung sein können. Ein Feststellungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage besteht jedenfalls nicht. (2) Auch soweit der Antrag der Klägerin vom Verwaltungsgericht als allgemeine Feststellungsklage verstanden wurde, führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung. (a) Der Zulassungsantrag trägt hierzu vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig gemäß § 43 Abs. 2 VwGO, da die Klägerin vorrangig ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können, diese Klärung – Verpflichtungsklage – 5 K 253/17.NW – auf Erteilung der Baugenehmigung – aber in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, sei falsch. Auch hier habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Kern ihres Vortrags auseinandergesetzt. Ansonsten hätte es erkannt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 keine Erledigungserklärung im Sinne des Gesetzes abgegeben habe und die Klage auch in diesem Punkt nicht als unzulässig abgewiesen, ihr vielmehr stattgegeben worden wäre. Die Klägerin habe weiterhin ein Interesse an einer sachlichen Überprüfung ihres am 17. Dezember 2015 gestellten Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt, den sie, wie die Behördenakte dokumentiere, nachdrücklich auch nach dem 29.November 2017 weiterverfolgt habe. In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 sei sie vielmehr davon ausgegangen, dass der Beklagte nun endlich zeitnah die Baugenehmigung erteilen würde, was sich aber schnell als Fehleinschätzung herausgestellt habe, denn es habe immer noch sechs (!) Jahre gedauert, bis der Beklagte am 13. Dezember 2023 die Baugenehmigung erteilt habe. Sie habe mit ihrer Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 nicht realisiert gehabt, wie es jetzt die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 10, I.2.b.) darstellten, dass sie sich damit ihrer Rechte auf sachliche Überprüfung begeben habe. Hätte sie dies gewusst, hätte sie selbstverständlich keine „Erledigungserklärung“ abgegeben, weder in der mündlichen Verhandlung noch später. Das Verwaltungsgericht – 5 K 253/17 – hätte der Klägerin Gelegenheit zur Überlegung und schriftsätzlichen Stellungnahme geben müssen, ob sie das Verfahren für erledigt habe erklären wollen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Dies deshalb, weil der Komplex der Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsprozess nur fragmentarisch geregelt sei und nicht einfach die Grundsätze der Zivilprozessordnung – ZPO –, auf welche § 173 VwGO verweise, in das verwaltungsprozessuale Verfahren übernommen werden könnten. Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin nicht deutlich, aus welchen Gründen eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestanden hat und besteht. Dies gilt für den hier verfolgten Antrag, soweit auf die Zeitpunkte „seit März 2016, hilfsweise seit November 2017“ schon im Hinblick auf das Verfahren 5 K 253/17.NW, und für den Zeitpunkt „äußerst hilfsweise seit März 2020“ im Hinblick auf die seinerzeit mögliche, jedoch erst im November 2023 erhobene Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Im Übrigen ist nach Durchsicht des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 – 5 K 253/17.NW – gerade nicht erkennbar, dass die Klägerin durch ihren seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten eine Erledigungserklärung nicht hatte abgeben wollen. Sie selbst hat seinerzeit nach der Erörterung der problematischen Punkte mit dem Gericht und dem Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass sie einen aktualisierten Abweichungsantrag bei der Kreisverwaltung (noch) stellen wolle und dass sie (zusammen mit ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten) sich mit ihrem Architekten noch zusammensetzen wolle und möglichst bald vollständige neue Unterlagen einreichen wolle, auch zu den Abweichungsanträgen. Danach war die Erledigungserklärung für das seinerzeitige Verfahren – 5 K 253/17.NW – die plausible Folgerung aus den von ihr zurechenbar abgegebenen Erklärungen zur Ergänzung bzw. Änderung der Bauunterlagen im laufenden Genehmigungsverfahren. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat auch eine Fortsetzung des damaligen Verfahrens nicht beantragt. (b) Der Zulassungsantrag führt weiter aus, soweit das Verwaltungsgericht annehme, der Klägerin fehle das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, sie könne ihren Amtshaftungsanspruch unmittelbar vor dem Zivilgericht verfolgen und müsse nicht zuvor ein Feststellungsurteil erstreiten, sei dies falsch. Auch hier habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Kern ihres Vortrags auseinandergesetzt. Sie habe in ihrer ergänzenden Begründung vom 25.Juni 2024, Seite 5 III., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2020 – 15 B 19.666 – (juris) zitiert, wonach bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen solle, das Feststellungsinteresse zu bejahen sei, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt sei, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sei. Hätte es sich damit auseinandergesetzt, hätte es das Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit bejaht und der Klage stattgegeben. Zunächst geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in Bezug auf vergangene Rechtsverhältnisse unzulässig ist, wenn diese Feststellung nach den Ausführungen der Klägerin einzig zur Unterstützung ihrer beabsichtigten Amtshaftungsklage dient. Es bedarf insoweit keiner Festlegung seitens des Senats, ob dies aus der (gerichtsbarkeitsübergreifenden) Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO; so Sodan, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 90 ff., 112; Marsch, in Schoch/Schneider, a.a.O., § 43 Rn. 35 und 53) folgt, oder davon auszugehen ist, dass das Feststellungsinteresse insoweit fehlt (so Wysk, in: Wysk 3. Aufl. § 43 Rn. 57, W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 30. Aufl. 2024, § 43 Rn. 26). Die Klägerin übersieht bei ihren Ausführungen, dass das Feststellungsinteresse für eine Feststellung durch das Verwaltungsgericht zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nur dann angenommen werden kann, wenn der zu beurteilende Zeitpunkt (der Erledigung der Hauptsache) bei der hiesigen Konstellation einer ursprünglich begehrten Baugenehmigung nach der Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht liegt und damit auch die Früchte des laufenden Prozesses für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess erhalten werden können. So war dies im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (im zitierten Urteil vom 9. September 2020, a.a.O., Rn. 7 ff.: dortige Klageerhebung am 23. Februar 2016, dortige Veränderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach der Bekanntmachung am 27. Januar 2017). Liegt der vorliegend zu beurteilende Zeitpunkt nach dem in der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte gestellten Antrag schon weit vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage, so bedarf es keiner Fruchterhaltung des erst anzustrengenden Prozesses, da es für diesen Zeitpunkt keine Früchte eines bereits laufenden Verfahrens gibt. Denn die am 13. November 2023 erhobene Verpflichtungsklage betraf mit ihrem Streitgegenstand – wie bereits ausgeführt – nicht die Frage, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen, sondern nur, ob aktuell und in einer noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf (zukünftige) Erteilung einer Baugenehmigung vorliegt. Die Klägerin kann für ihr im Antrag manifestiertes Begehren sofort Amtshaftungsklage erheben und muss nicht den zeit- und kostenintensiven Umweg über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als Vorbereitung für eine Klage vor den Zivilgerichten durchlaufen. b. Auch hinsichtlich des weiteren und in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Antrags der Klägerin zur Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Teilbaugenehmigung für den Pavillonanbau im Erdgeschoss und die Außentreppe aus Stahl hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin moniert die Begründung des Urteils, dass beide Baumaßnahmen Gegenstand der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2023 seien und es daher an einem rechtlich schützenswerten Interesse an einer Teilbaugenehmigung fehle. Ihr Vortrag sei vom Gericht nicht beachtet worden. Nach ihrer Auffassung sei die beantragte Teilbaugenehmigung nicht Gegenstand der Baugenehmigung, und dazu habe sie vor der ergänzenden Begründung vom 15. Juni 2024 (richtig wohl: 25. Juni 2024, Bl. 136 GA) ausführlich und umfangreich vorgetragen. Das Gericht sei auf diesen Vortrag der Klägerin überhaupt nicht eingegangen. Die Klägerin arbeitet im Zulassungsantrag schon nicht heraus, welchen konkreten Vortrag das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen habe und weshalb die begehrte Teilbaugenehmigung nicht in der am 13. Dezember 2023 erlassenen Baugenehmigung enthalten sei. Der bloße Verweis pauschal auf den 10-seitigen Schriftsatz vom 25. Juni 2024 (Bl. 135 ff. der Gerichtsakte) genügt den oben bereits ausgeführten Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht, denn auch dort wird nicht herausgearbeitet, weshalb die begehrte Teilbaugenehmigung nach Auffassung der Klägerin nicht in der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2023 enthalten sei. Vielmehr verweist diese von der Prozessbevollmächtigten stammende ergänzende Begründung der Klage insoweit pauschal auf die ausführlichen Erläuterungen der Klägerin (vgl. Bl. 10 des Schriftsatzes vom 25. Juni 2024), ohne diese näher zu umschreiben oder zu zitieren. Spätestens nach der Bestätigung der Einbeziehung von Pavillon und Außentreppe durch den Beklagten und die Teilfreigabe der Bebauung im Hinblick auf den seitens der Klägerin selbst eingelegten Widerspruch (Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 19. Februar 2024, vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2024, Bl. 99 ff. GA) gab es zwischen den Beteiligten keinen nachvollziehbaren Streit mehr darüber, ob die Bau-freigabe für den Pavillon und die Außentreppe aus Stahl (zwischenzeitlich) erfolgt sei. Damit bestand auch kein Sachbescheidungsinteresse mehr für die hier noch erstrebte Teilbaugenehmigung seit Zugang spätestens des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. April 2024, erst Recht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 27. September 2024 und es besteht auch keines im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und zwar unabhängig von der Ermessenausübung durch den Beklagten nach § 73 LBauO. Danach kann auch die konkludent angedeutete Gehörsrüge nicht erfolgreich sein, denn dafür wäre erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 5 B 129.91 –; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, beide juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 223), was – wie ausgeführt – nicht der Fall ist. c. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten (Fortsetzungs-)Feststellungsantrags betreffend die nach Auffassung der Klägerin seit dem 13. Januar 2023 bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Teilbaugenehmigung für den Pavillonanbau im Erdgeschoss und die Außentreppe aus Stahl bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Antrag führt aus, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren ausführlichen und umfangreichen Vortrag zum Feststellungsinteresse nicht zur Kenntnis genommen habe. Da sich die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin nicht in der Entscheidung des Gerichts wiederfinde, heiße dies, dass das Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. Auch hier liege, wie oben ausgeführt, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sehr wohl vor. Beim Erlass einer Teilbaugenehmigung habe die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dass der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt gehabt habe, habe das Gericht nicht geprüft, hätte aber von ihm geprüft werden müssen. Hätte das Gericht dies geprüft, hätte es die Klage diesbezüglich weder als unzulässig noch als unbegründet zurückgewiesen, ihr vielmehr als zulässig und begründet stattgegeben. Ungeachtet der Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in Form der Vorbereitung bzw. Unterstützung eine Amtshaftungsklage bezieht sich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf einen Zeitpunkt vor der erstinstanzlichen Klageerhebung am 13. November 2023. Danach bedurfte es seitens der Klägerin nicht des Umweges über eine verwaltungsgerichtliche Klage zur Klärung der für sie allein im Zusammenhang mit der vor den Zivilgerichten zu erhebenden Amtshaftungsklage interessierenden Frage, ob die Teilbaugenehmigung bereits am 13. Januar 2023 hätte erteilt werden müssen. Früchte einer bereits anhängigen Klage konnte sie hier nicht erhalten. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend eine durch Verpflichtungsklage erstrebte Baugenehmigung darf sich zulässigerweise nur auf den Rechtswidrigkeitszeitpunkt (unmittelbar vor) der Erledigung der Hauptsache richten, ein von einem Kläger geltend gemachter weit davor liegender Beurteilungszeitpunkt führt – wie bereits ausgeführt – zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, NVwZ 2015, 986; und Urteil vom 30. Juni 2011 – 4 C 10.10 –, ZfBR 2011, 773: dort wurde die Feststellung zum 25. Juni 2008 statt richtigerweise 16. Juli 2008 begehrt). Danach kam es für die Entscheidung, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend gesehen, nicht auf die weiteren Ausführungen der Klägerin an. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es darf sich vielmehr auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen kann daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 – 4 B 10/15, 4 B 42/14 –, juris m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 108). Das rechtliche Gehör ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 152a Rn. 4, 17). Darüber hinaus ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 5 B 129.91 –; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, beide juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 223). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – aus Rechtsgründen ausgeschlossen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.