Beschluss
1 A 2588/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0123.1A2588.10.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit welchem die auf Aufhebung der dem Kläger erteilten Regelbeurteilung vom 24. Juni 2008 und Neubescheidung abzielende Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht, nämlich mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. Der weitere Vortrag, welchen der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2011 und vom 21. März 2011 geleistet hat, ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich insoweit gemessen am fristgerechten Zulassungsvorbringen um gänzlich neuen, außerhalb der Begründungsfrist erbrachten Vortrag handelt. 1. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil die (fristgerecht) behaupteten Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) schon nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Dem Erfordernis hinreichender Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt die Rüge eines Aufklärungsmangels nur dann, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert angibt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer ihm – dem Rechtsmittelführer – günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ferner muss er substantiiert darlegen, dass er auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter, zu benennender Anhaltspunkte dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO. 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 220, und Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 86 Rn. 21, sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124a Rn. 60 i.V.m. § 139 Rn. 22, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Erfüllt das Zulassungsvorbringen die vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen, so kommt es für den Erfolg einer Aufklärungsrüge weiter darauf an, ob es auch inhaltlich durchgreift. Dementsprechend setzt ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel sachlich u.a. voraus, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Tatsache, welche bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen wäre, einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufgedrängt hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, NVwZ-RR 2012, 952 = juris, Rn. 13 f. = NRWE, Rn. 15 f., m.w.N. Der Kläger macht insoweit, teils aber auch unter (näherliegender) Zuordnung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, geltend: Das Verwaltungsgericht sei bestimmten Indizien, welche die Voreingenommenheit der Frau Dr. F. (Berichterstatterin i.S.d. Nr. 13 der hier maßgeblichen Beurteilungsbestimmungen vom 14. Mai 2004, VMBl. 2004 S. 86) belegten, nur unzureichend nachgegangen. Dies betreffe den Inhalt der an den Leiter der OPZ gerichteten E-Mail vom 13. April 2007, in welcher Frau Dr. F. sich in Bezug auf den Kläger äußert. Das Verwaltungsgericht hätte sich zur Würdigung dieser Äußerungen nicht auf das auszugweise Zitieren der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem die Spannungsversetzung betreffenden Beschwerdebeschluss (Beschluss vom 16. November 2009 – 1 B 889/09 –) beschränken dürfen, da diese nicht die Frage der Voreingenommenheit beträfen und deshalb für die angezeigte sorgfältige Prüfung unergiebig seien. Die maßgeblichen Passagen der E-Mail – „Ganz im Gegenteil ist zu konstatieren, daß das bislang ausgeprägt querulatorische, inzwischen zunehmend allerdings psychopathologischen Mustern folgende Verhalten des Dr. E. die betrieblichen Funktionsabläufe massiv beeinträchtigt, (...). Aus dem bisher positiv interpretierten 'Sendungsbewußtsein' des Kollegen wurde zunehmend ein zwanghaft sich verengendes, schon wahnhaft anmutendes Gedankengebäude, mit immer wieder ähnlichen Inhalten. (...) überlegenswert, ob dem Kollegen nicht therapeutische Hilfen angeboten werden müssen (...)“ – hätten aufgrund ihrer persönlichen, auf den psychischen Gesundheitszustand des Klägers abzielenden Ebene eine über die Begründung einer Spannungsversetzung weit hinausgehende Qualität und seien daher gesondert zu prüfen. Diesen Anforderungen genüge die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Es habe die zitierten Ausführungen der Frau Dr. F. deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der Kläger einige Tage zuvor seine eigene Familie in alkoholisiertem Zustand mit Waffen bedroht habe. In der E-Mail der Frau Dr. F. (Anlage 1 zum Begründungsschriftsatz) finde sich indes kein Hinwies auf diese Vorgänge. Außerdem und vor allem habe der Kläger, wie durch die Aussage seiner Ehefrau belegt werde, zu keiner Zeit mit Waffen oder sonst gedroht. Ferner stehe Frau Dr. F. die Einschätzung der Gesundheit des Klägers nicht zu. Auch die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts trage nicht. Es habe seiner Entscheidung ungeprüft die Darstellung aus der E-Mail zugrundegelegt, dass der Kläger Klappmesser und Pfefferspray mit sich trage und in seinem Büro Waffen zur Schau stelle. Dem stehe allerdings der Vortrag in der Klagebegründung entgegen, dass es sich bei den Waffen um zu Dekorationszwecken aufgehängte „altertümliche Säbel“ handele, von denen keinesfalls die von Frau Dr. F. behauptete Gefahr ausgehe. Ungeprüft übernommen worden sei auch der Vortrag zu dem Klappmesser. Könne die massiv über das Ziel hinausschießende Einschätzung des psychischen Zustandes des Klägers durch Frau Dr. F. mithin nicht auf eine Bedrohung gestützt werden, so sei sie auf die fachlichen Spannungen zwischen ihr und dem Kläger zurückzuführen und deute auf eine tiefe Antipathie von Frau Dr. F. gegenüber dem Kläger hin. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es fehlt bereits an jeglichem, nach dem Vorstehende indes erforderlichen Vortrag zu der Frage, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestanden hätten, um die (zumindest diffus) angesprochenen Fragen (Bedrohung der Familie, Klappmesser, Pfefferspray) weiter aufzuklären. Damit wird insoweit insgesamt schon das Darlegungserfordernis verfehlt. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine wie immer geartete weitere Aufklärung, die der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung – übrigens auch in Ansehung der Anwesenheit der vorsorglich zum Termin bestellten Frau Dr. F. – nicht verlangt hat, hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht konnte seine Würdigung, die beanstandeten Formulierungen der Frau Dr. F. zum Gesundheitszustand des Klägers könnten nicht als Zeichen mangelnder Objektivität oder Willkür gegenüber dem Kläger, sondern allenfalls als Ausdruck der Sorge um die Sicherheit der übrigen Mitarbeiter gewertet werden, vielmehr ungeachtet der Frage, ob die gleichsam diagnostischen Erwägungen so im Ergebnis richtig waren, zutreffend schon aus dem Inhalt der – in einem sachlichen Ton gehaltenen – E-Mail selbst ableiten. Das Zulassungsvorbringen, in der E-Mail finde sich kein Hinweis auf die Vorgänge (vom 8. April 2007) und das Verwaltungsgericht habe dies „hinzugedichtet“, geht offensichtlich fehl. Das Gegenteil ist richtig. Etwa in der Mitte der E-Mail ist von der „Angst und Sorge“ der Mitarbeiter sowie von dem Klappmesser, dem Pfefferspray und den zur Schau gestellten Waffen die Rede. In nächsten Satz und daher in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Ausführungen stehend heißt es weiter: „Möglicherweise befinden sich auch noch andere Waffen in seinen Dienstzimmern, was vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse dringend überprüft werden sollte, auch im Sinne der gebotenen Fürsorge gegenüber den Mitarbeitern und Bewerbern.“ Mit „jüngsten Ereignissen“ kann ganz offensichtlich allein der Vorfall vom 8. April 2007 gemeint sein, bei dem der Kläger in stark alkoholisiertem Zustand und infolge eines Notrufs der Ehefrau von der Polizei verhaftet worden war. Denn dieser Vorfall lag bei Abfassung der E-Mail am 13. April 2007 erst wenige Tage zurück und war der Dienststelle durch formale Meldung über die Polizei, die Feldjäger und den OvD des Personalamtes der Bundeswehr bekannt geworden (vgl. den Antrag auf Spannungsversetzung der Frau Dr. F. vom 9. Oktober 2008, Seite 4, sowie die – nachfolgend unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen der Beklagten in dem im Eilverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 20. Mai 2009, Seite 4 unten). Außerdem war dieser Vorfall ohne Weiteres geeignet, die geäußerte Sorge um die Sicherheit insbesondere der Kollegen des Klägers hervorzurufen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, der Kläger habe am 8. April 2007 seine Familie mit der Waffe bedroht, deckt sich dies zwar nicht mit den Angaben, welche die Ehefrau des Klägers am 24. April 2007 gegenüber der Polizei gemacht hat (vgl. insoweit das mit der Zulassungsbegründung in Ablichtung vorgelegte Protokoll), und übrigens auch nicht mit dem seinerzeitigen Vorbringen der Beklagten. Das rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe etwas „hinzugedichtet“. Denn es trifft offenkundig zu, dass der Kläger sich unter Kontrollverlust gegenüber seiner Ehefrau objektiv bedrohlich verhalten hat. So hatte die Beklagte bereits im Eilverfahren (Schriftsatz vom 24. März 2009, Seite 2) vorgetragen, dass der Kläger im Rahmen eines größeren Polizeieinsatzes in Gewahrsam genommen worden sei, nachdem seine Ehefrau über den Notruf die Polizei darüber informiert gehabt habe, dass er sich in alkoholisiertem Zustand gegen seine Familie wenden würde; die Ehefrau habe seinerzeit befürchtet, dass er von der Schusswaffe Gebrauch machen werde. Nach den Angaben der Ehefrau bei ihrer am 24. April 2007 erfolgten Vernehmung als Zeugin, die im Übrigen von dem – protokollierten – Wunsch getragen waren, eine strafrechtliche Verfolgung ihres Ehemannes zu vermeiden (was eine tendenziell abmildernde Darstellung des Geschehens als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt), hat sich Folgendes ereignet: Sie habe, nach einem abendlichen Ehestreit schon in ihrem Zimmer schlafend, ein Geräusch vernommen und in der Annahme, dass der Kläger betrunken sein müsse, sofort ihre Zimmertür verriegelt (!). Der Kläger sei dann sehr laut gewesen und mehrfach hingefallen. In dem Wissen, dass der Kläger seine Sportwaffen an diesem Abend ausnahmsweise nicht in den Waffenschrank eingeschlossen, sondern auf seinem Zimmer gehabt habe, habe sie enorme Angst gehabt, dass irgendetwas passieren könne. Auch ihr Sohn habe die Vorgänge bemerkt und sei „über den Balkon mit einem Seil“ (!) zu ihr ins Zimmer gekommen. Der Kläger habe dann versucht, mit Schlüsseln in ihr Zimmer zu gelangen und, als dies nicht zum Erfolg geführt habe, angefangen, sich gegen die Tür zu werfen (!). Verbal bedroht habe der Kläger, der nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich richtig zu artikulieren, sie dabei (und auch zuvor) allerdings nicht. In der gegebenen Situation habe sie einen Schusswaffengebrauch befürchtet und die Polizei gerufen (!). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ihr oder den Kindern etwas habe antun wollen, habe sie bis heute nicht. Bereits ein solches, objektiv bedrohliches und von den Betroffenen auch so empfundenes (vgl. die vom Senat gesetzten Ausrufezeichen) Geschehen rechtfertigt vor dem Hintergrund der dienstlichen Spannungslage auf der Hand liegend die in der E-Mail ausgesprochene Sorge auch um die Kollegen des Klägers. Dies gilt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung umso mehr, als der Kläger auch in den Diensträumen stets ein Klappmesser und Pfefferspray bei sich geführt und in seinem Dienstzimmer Waffen zur Schau gestellt hat. Auch die dies festhaltenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts konnten ohne eine weitere Aufklärung erfolgen und sind nicht fehlerhaft. Die die Zurschaustellung von Waffen betreffende Feststellung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Denn das Aufhängen „altertümlicher Säbel“ (genauer noch in dem im Eilverfahren vorgelegten Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2009: drei Blankwaffen, nämlich ein Jubiläumssäbel, ein Jubiläumsdolch und ein orientalischer Zierdolch) zu Dekorationszwecken stellt ersichtlich nichts anderes dar als die Zurschaustellung von Waffen im Dienstzimmer. Dass der Kläger im Dienst stets ein Klappmesser bei sich geführt habe, konnte dem angefochtenen Urteil ebenfalls ohne weitere Ermittlungen zugrundegelegt werden. Dies gilt auch bei Zugrundelegung des im Eilverfahren formulierten, in der Zulassungsbegründung allerdings nur noch vage vorgebrachten („auch dies kann, etwa in Form eines Schweizer Taschenmessers auf viele Menschen zutreffen“) Einwandes, es habe sich um ein Taschenmesser gehandelt, mit welchem der Kläger mitgebrachtes Obst zerteilt habe. Denn der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt der Darstellung entgegengetreten, dieses Messer – „beobachtbar“, so die E-Mail – stets im Dienst mit sich geführt zu haben. Eines solchen Verhaltens bedürfte es, wenn das Messer nur für Mahlzeiten benötigt würde, sicher nicht. Der weiteren Feststellung, dass der Kläger auch Pfefferspray im Dienst mit sich geführt habe, ist dieser bis heute nicht einmal entgegengetreten. Insoweit weist der Senat – über die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinausgehend – noch darauf hin, dass der Kläger das Pfefferspray nach der unwidersprochenen Darstellung in der E-Mail auch „Funktionskontrollen“ in seinen Diensträumen unterzogen, also eingesetzt hat. Das spricht für sich. 2. Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Gemessen an diesen Anforderungen zeigt das (fristgerechte) Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. a) Der Kläger wendet sich mit seinem dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordneten Zulassungsvorbringen der Sache nach zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht verfahrensfehlerhaft, dass er nicht vor Erstellung der streitbefangenen Beurteilung zu den darin verwerteten, ihm nachteiligen Tatsachen und Bewertungen angehört worden sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Kläger macht insoweit konkret geltend, er hätte vor der Erstellung der Beurteilung zwingend zu den tatsächlichen Vorgängen angehört werden müssen, welche seiner – schlechten – „Beurteilung in den Bereichen Kommunikation, Teamfähigkeit und Sozialverhalten“ zugrunde gelegen hätten, nämlich zu seinen Remonstrationen. Dies ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1971 – 6 C 99.67 –, BVerwGE 38, 336 (342) = RiA 1972, 155 = juris, Rn. 39. Das überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner soeben zitierten Entscheidung an der hier maßgeblichen Stelle ausgeführt, dass der Beamte nach dem geltenden Recht zu dienstlichen Beurteilungen im engeren Sinne von Befähigungsberichten nicht gehört werden müsse; sie seien ihm lediglich zu eröffnen. Unter dienstlichen Beurteilungen könnten jedoch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nur persönlichkeitsbedingte Werturteile als solche verstanden werden. Würden diese aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen als Schlussfolgerung gewonnen, so sei der Beamte zu solchen tatsächlichen Vorgängen zu hören. Hiermit werden, wie der weitere Kontext dieser Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres erhellt, aber nur in der Beurteilung eigens aufgeführte Tatsachen erfasst. Es ging in diesem Urteil nämlich um für den dortigen Kläger ungünstige Tatsachen, die in die in Rede stehende Auskunft „aufgenommen“ worden bzw. in ihr enthalten waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 – 6 C 99,67 –, a.a.O., juris, Rn. 37, Mitte, und Rn. 39, erster Satz. Dies kann auch nicht anders sein. Würde man nämlich eine Anhörung bereits mit der Begründung verlangen, dass ein in der Beurteilung enthaltenes Werturteil zwar nicht durch die Wiedergabe von Tatsachen ergänzt worden ist, dass ihm aber bestimmte Tatsachen zugrundeliegen, so müsste im Ergebnis auch in Bezug auf bloße Werturteile stets eine Anhörung erfolgen, was das Bundesverwaltungsgericht aber ausdrücklich verneint hat. Denn Werturteile lassen sich immer auf (auf einer Vielzahl von Beobachtungen beruhende) Teilwerturteile und letztlich auf Tatsachen zurückführen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbingen nicht, dass der Kläger vor Eröffnung der Beurteilung anzuhören gewesen wäre. Denn insoweit hat der Kläger lediglich Werturteile angesprochen, nämlich die Bewertung der Leistungsmerkmale „Bereitschaft zur Teamarbeit“ und „Sozialverhalten“ mit „entspricht den Leistungserwartungen teilweise“ sowie die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit“ mit „nicht ausgeprägt“; er hat aber nicht aufgezeigt, dass diese Werturteile in der Beurteilung durch die Wiedergabe von Einzeltatsachen ergänzt worden sind. Unabhängig von dem Vorstehenden greift das Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht durch, weil der Kläger sich nicht mit einer Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat, welche die angegriffene Bewertung, es liege kein Verfahrensfehler vor, selbständig trägt. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm aufgeworfene Frage, ob ein eventueller Anhörungsmangel überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen würde, nicht nur wegen der zuvor erfolgten Verneinung eines Anhörungsmangels offen gelassen, sondern „auch“ deshalb, weil hier ein Widerspruchsverfahren stattgefunden habe, mit welchem Anhörungsmängel regelmäßig „ohnehin“ geheilt würden. Damit hat es der Sache nach ausgeführt, dass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden sei. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz. Es verhält sich insoweit lediglich zur Anwendung des § 46 VwVfG und damit zu einer vom Verwaltungsgericht nicht angewendeten Vorschrift, die im Übrigen die Folgen von Verfahrens- und Formfehlern betrifft und damit in Fällen, in denen ein (etwaiger) Verfahrensfehler nach § 45 VwVfG geheilt worden ist, nicht einschlägig ist. Nichts anderes ergäbe sich, wenn entgegen den klaren und auch durch entsprechende Zitate gestützten, allein auf § 46 VwVfG bezogenen anwaltlichen Ausführungen in der Begründungsschrift zugunsten des Klägers angenommen werden könnte, dieser habe (zumindest auch) zur Frage einer Heilung nach § 45 VwVfG Ausführungen machen wollen. Denn insoweit verbliebe es bei der bloßen (sinngemäßen) Rechtsbehauptung, der Zweck der Anhörung könne bei Nachholung derselben in einem Widerspruchsverfahren – und damit noch im Verwaltungsverfahren – nicht mehr erreicht werden. Diese (kaum nachvollziehbare) Behauptung hätte angesichts der klaren Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG näherer Erläuterung bedurft, welche jedoch fehlt. Zu der Möglichkeit, Werturteile im Widerspruchsverfahren zu erläutern, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 10 Rn. 73 a.E.; zur Möglichkeit, Werturteile (sogar) noch im Klageverfahren zu erläutern, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = DÖD 1980, 206 = juris, Rn. 26, sowie das Senatsurteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 –, juris, Rn. 136 ff., jeweils m.w.N. b) Ferner wendet sich der Kläger (auch) im Rahmen seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, weder die Berichterstatterin der streitbefangenen Beurteilung noch der an dieser mitwirkende weitere Vorgesetzte sei dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Voreingenommenheit grundsätzlich auf den verantwortlichen Beurteiler – das ist hier der Vizepräsident der WBV West, Herr O., gewesen (vgl. Nr. 15 der Beurteilungsbestimmungen) – ankommt, nicht aber auf einen die Beurteilung nicht verantwortenden Berichterstatter oder einen nach den Beurteilungsbestimmungen lediglich zur Stellungnahme verpflichteten nächsthöheren Vorgesetzten. Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 – 1 A 52/12 –, BA Seite 4, n.v. Ob es vorliegend – etwa unter dem Aspekt einer (grundsätzlich nicht anzunehmenden) ungeprüften Übernahme des Entwurfs der Berichterstatterin und der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten durch den verantwortlichen Beurteiler – gerechtfertigt sein könnte, hinsichtlich der Frage der Voreingenommenheit auf die dem Beurteiler lediglich zuarbeitenden Personen abzustellen, bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Denn auch das einschlägige (weitere) Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt nicht auf deren Voreingenommenheit. Soweit der Kläger zum Gesichtspunkt der Voreingenommenheit ernstliche Zweifel mit Blick auf seinen Vortrag zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 behauptet, verweist der Senat auf die entsprechenden obigen Ausführungen. Ihnen ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die vom Zulassungsvorbringen hervorgehobenen Äußerungen der Frau Dr. F. in der E-Mail vom 13. April 2007 beanstandungsfrei nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegen den Kläger bewertet hat. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung mangelnder Voreingenommenheit der Frau Dr. F. wird auch nicht durch das weitere Zulassungsvorbringen ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt. Der Kläger rügt insoweit ein „fehlerhaftes Verständnis des Befangenheitsbegriffs“ und macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger angeführten Indizien isoliert und nicht, wie es geboten sei, in dem gegebenen Zusammenhang geprüft. Deutlich werde dies beispielhaft durch die gerichtliche Würdigung einer Bemerkung, welche Frau Dr. F. dem Kläger gegenüber in einem fachlichen Gespräch, in welchem dieser hartnäckig seine durchaus begründete Ansicht vertreten habe, vor dessen Afghanistan-Aufenthalt gemacht habe. Zuerst beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht sei zunächst wiederum der – bestrittenen – Darstellung der Beklagten gefolgt, nach welcher Frau Dr. F. nicht die Äußerung „Gott sei dank bist Du bald weg, dann können wir (endlich) wieder in Ruhe/in Frieden arbeiten“ getätigt, sondern sich auf die Äußerung der Erwartung beschränkt habe, dass der Dienstbetrieb während seiner Abwesenheit im wesentlichen störungsfrei ablaufen werde (Klageerwiderungsschrift vom 8. April 2010, Seite 4 oben). Insoweit wendet er sich allerdings gegen eine nicht tragende und deshalb hier nicht erhebliche Feststellung. Denn das Verwaltungsgerichts hat sodann auch in der vom Kläger behaupteten Version der Äußerung keinen Grund für die Annahme einer Voreingenommenheit erkannt, weil hierfür einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen nicht hinreichend seien. Vgl. insoweit das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des BVerwG vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318 = NVwZ 1998, 1302 = juris, Rn. 16 (zu solchen Bemerkungen – sogar – in einer Beurteilung). Dies hat der Kläger ausweislich seines weiteren Vorbringens auch bemerkt und macht dementsprechend ernstliche Zweifel im o.g. Sinne auch in Bezug auf die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts geltend. Insoweit meint er, dass das Verwaltungsgericht mit seiner isolierten Betrachtung und Bewertung der in Rede stehenden Äußerung deren Bedeutungsgehalt in einer Weise herunterspiele, welche angesichts der Gesamtschau sämtlicher Unstimmigkeiten/Vorkommnisse und gerade auch seiner Qualifizierung als „psychisch krank“ der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten nicht entspreche; die Argumentationsweise des Verwaltungsgerichts verkenne mithin die tatsächlichen Maßstäbe für eine „Befangenheit“. Das überzeugt nicht. Ergibt sich nämlich aus keinem der (sonstigen) vom Kläger bemühten Indizien ein hinreichender Anhalt für die Annahme, Frau Dr. F. sei aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht willens oder in der Lage gewesen, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen, so kann auch die vom Kläger behauptete und vom Verwaltungsgericht der Bewertung zugrundegelegte saloppe Bemerkung nicht ein solches Ergebnis begründen. So liegt der Fall aber hier. Denn der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung abgesehen von der Frage der Würdigung dieser Bemerkung lediglich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der E-Mail vom 13. April 2007 beanstandet, ist mit letzterem Vorbringen aber, wie gesehen, nicht durchgedrungen. 3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger ersichtlich nicht beantragt. Bei der Angabe „§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO“ auf Seite 15 der Zulassungsbegründungsschrift handelt es sich in Ansehung des an dieser Stelle beigegebenen, eine Divergenz behauptenden Textes und mit Blick auf die zusammenfassenden Ausführungen in der Zulassungsbegründungsschrift auf Seite 1 unten („Die Berufung ... ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr.1, 4, sowie Nr. 5 zuzulassen“) und Seite 2 oben ersichtlich um einen Schreibfehler. 4. Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine Divergenz liegt, wie bereits oben erläutert, nicht vor. Zudem würde es der – hier nur unterstellten – Abweichung an der Erheblichkeit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mangeln. Denn das Urteil beruht – wie schon dargestellt – insoweit auf einer weiteren tragenden, nicht erfolgreich angegriffenen Feststellung (Heilung nach § 45 VwVfG); damit aber fehlt die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ohne die angebliche Abweichung zu einem für den Kläger sachlich günstigerem Ergebnis gekommen wäre. Zu diesem Gesichtspunkt allgemein und m.w.N. vgl. etwa Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 181 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ins nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).