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Beschluss

1 A 2258/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0319.1A2258.17.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.398,97 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.398,97 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie – nur sinngemäߠ– auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im Kern ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % des Gesamtkürzungsbetrags zu den Aufwendungen für die in Rede stehenden zahnärztlichen implantologischen Leistungen. Ein solcher Anspruch sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die Behandlung begonnen habe, ohne das Voranerkennungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b) Satz 8 BVO NRW abzuwarten, das eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung sei. Eine Voranerkennung fehle hier. Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) hätten der Klägerin vielmehr mit Schreiben vom „26. Januar 2015“ (richtig: 6. Januar 2015) mitgeteilt, dass „die Voraussetzungen zur Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen von Implantaten“ nicht vorlägen, und damit eine Voranerkennung eindeutig abgelehnt. Das Voranerkennungsverfahren sei hier auch nicht nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW entbehrlich gewesen. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit sei nicht ohne Verschulden der Klägerin unterblieben. Die Klägerin habe nicht annehmen dürfen, mit der Übersendung des Heil- und Kostenplanes habe es sein Bewenden. Nach Erhalt des ablehnenden Schreibens der kvw hätte sich ihr ggf. das Erfordernis einer näheren Nachfrage aufdrängen müssen, zumal der Operationstermin noch einen Monat entfernt gelegen habe. Eines behördlichen Hinweises auf dieses Erfordernis habe es nicht bedurft, weil es dem Beihilfeberechtigten obliege, sich über die ihn betreffenden wesentlichen Vorschriften zu informieren. Es sei auch weder durch eine ärztliche Stellungnahme belegt noch (sonst) vorgetragen, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub über den 25. Februar 2015 hinaus geduldet habe. Der behauptete Anspruch folge auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. 1. Zunächst kann die Berufung nicht wegen des Vorliegens eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. a) Die Klägerin rügt zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei weder durch eine ärztliche Stellungnahme belegt noch vorgetragen, dass die Behandlung der Klägerin aus medizinischen Gründen keinen Aufschub über den 25. Februar 2015 hinaus geduldet habe (UA S. 8 unten), als schlicht unrichtig; das Gericht habe sich insoweit nicht (hinreichend) mit ihrem einschlägigen Vorbringen auseinandergesetzt. Die damit sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist das Gericht verpflichtet, den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Es hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen oder tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs angenommen werden, der zu einer Verletzung des in Rede stehenden Anspruchs dann führt, wenn der nicht zur Kenntnis genommene oder nicht in Erwägung gezogene Vortrag aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war bzw. gewesen wäre. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 1. August 2012– 1 A 864/11 –, juris, Rn. 3 bis 6, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze führt das nicht weiter erläuterte Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin insoweit substantiiert allein auf die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 vorgelegte ärztliche „Bestätigung“ des Dr. O. vom 3. Juli 2017 sowie auf ihren Antrag (vom 10. Dezember 2014) verweist, ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht auf den behaupteten Gehörsverstoß. Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen ausweislich seiner Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen hat. Das gilt zunächst hinsichtlich des Antrags vom 10. Dezember 2014, dessen wesentlicher Inhalt auf S. 2 des Urteils wiedergegeben ist (Bitte um baldige Antwort wegen des für den 25. Februar 2015 geplanten Operationstermins). Auch den Inhalt der zahnärztlichen Bescheinigung hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin „eine zahnärztliche Stellungnahme des Dr. O. vom 3. Juli 2017 vorgelegt“ habe (UA S. 4, erster Satz des vierten Absatzes). Außerdem hat das Verwaltungsgericht auch deren Inhalt auszugsweise wiedergegeben (UA S. 4, letzter Satz des vierten Absatzes: „Es habe sich um eine schnelle und nachhaltige Behandlung gehandelt, welche zwingend habe durchgeführt werden müssen“). Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den in Rede stehenden Vortrag trotz der belegten Kenntnisnahme bei seiner Entscheidung gleichwohl nicht in Erwägung gezogen haben könnte. Deutliche Anhaltspunkte für ein solches Verhalten ergeben sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus sonstigen Umständen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass das Verwaltungsgericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, aber im Ergebnis als substanzlos bzw. nicht aussagekräftig bewertet hat. Bereits die hauptsächlich angeführte zahnärztliche Stellungnahme trifft nämlich keine eindeutige und substantiierte Aussage. Zwar soll nach ihrem Inhalt der Operationstermin am 25. Februar 2015 – und damit innerhalb weniger Wochen nach der Versagung der Voranerkennung – „zwingend“ wahrzunehmen gewesen sein. Diese Aussage wird aber zugleich durch die weitere Äußerung deutlich relativiert, dass (nur) ein „monatelanges Zuwarten“ medizinisch nicht mehr vertretbar gewesen sei. Die behauptete besondere Dringlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem mit dem Zulassungsvorbringen weiter angesprochenen Vortrag der Klägerin in ihrem Antrag vom 10. Dezember 2014. Aus diesem ergibt sich nämlich keinerlei Dringlichkeit aus medizinischen Gründen. Im Gegenteil hat die Klägerin darin nur ausgeführt, dass der Operationstermin „aus organisatorischen Gründen“ für den „25.02.2014“ (richtig: 25. Februar 2015) geplant sei. b) Weiter macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, eine besondere Dringlichkeit der Behandlung im o. g. Sinne sei in ihrem Falle nicht gegeben, nicht (näher) begründet habe. Die hiermit möglicherweise erhobene Rüge, das Urteil genüge nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, greift nicht durch. Nach der zuletzt genannten Regelung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie völlig unzureichend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Den danach bestehenden Anforderungen an eine Urteilsbegründung genügt die angefochtene Entscheidung auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens. Zunächst trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW greife nicht zugunsten der Klägerin ein, zirkulär (und damit gleichsam mit einer Nichtbegründung) begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht den Satz formuliert oder angewandt, ein Verschulden nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW liege bereits vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Voranerkennungserfordernis schuldhaft hinweggesetzt habe. Die von der Klägerin gemeinte Passage (nicht UA „S. 9, letzter Abs.“, sondern UA S. 7, letzter Absatz) lautet anders. Nach ihr ist ein Verschulden der fraglichen Art immer dann gegeben, wenn sich der sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte (Unterstreichung nur hier), wenn also kein besonders gelagerter Einzelfall vorlag, in dem die Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub geduldet hat. In Anwendung dieses – zutreffenden – Obersatzes hat das Verwaltungsgericht sodann ausgeführt, dass es an einem substantiierten (s. o. 1. a)) Beleg bzw. Vortrag für die behauptete besondere Dringlichkeit der geplanten Behandlung fehle. Damit aber hat es seine in Rede stehende Einschätzung mit einer näheren Begründung versehen. 2. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Insoweit macht die Klägerin unter dem Gliederungspunkt 2. der Begründungsschrift zunächst geltend, sie habe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht schuldhaft über das Voranerkennungserfordernis hinweggesetzt. Rechtzeitig vor Beginn der geplanten Behandlung habe sie bei der Beihilfestelle den Antrag gestellt, und zwar unter deutlichem Hinweis auf die Dringlichkeit. Die Beihilfestelle habe mit ihrem Antwortschreiben nur auf bestehende Beschränkungen der Beihilfegewährung hingewiesen, nicht aber auf die Notwendigkeit des Abschlusses des Voranerkennungsverfahrens vor Behandlungsbeginn. Sie habe daher annehmen dürfen, dass die Klärung der Höhe der Gewährung von Beihilfe im Einzelnen mindestens bis zur Rechnungstellung habe zurückgestellt werden können. Dafür, dass die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne ihr Verschulden unterblieben sei, spreche auch, dass die Beihilfestelle selbst weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren davon ausgehe, der Abschluss des Voranerkennungsverfahrens sei hier Anspruchsvoraussetzung gewesen. Gehe man davon aus, dass das Voranerkennungserfordernis nicht beachtet sei, so hätte es aus Fürsorgegründen eines (klaren) Hinweises auf diese Anspruchsvoraussetzung bedurft. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b) Satz 8 BVO NRW in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung ist weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe zu den – hier in Rede stehenden – Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines Gutachtens (gilt nicht für Sätze 3 und 6) des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Diesem Erfordernis ist hier nicht genügt. Zwar hat die Klägerin der Beihilfestelle mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2014 den einschlägigen Heil- und Kostenplan des Dr. O. vorgelegt, um möglichst baldige Antwort gebeten und erklärt, am 6. Januar 2015 zu einem Termin bei der Amtsärztin erscheinen zu wollen. Sie hat damit das Voranerkennungsverfahren eingeleitet und zugleich zu erkennen gegeben, über das Erfordernis vorheriger Anerkennung informiert zu sein. Die bloße Einleitung des Verfahrens genügt, wovon ausweislich ihres Vorbringens wohl auch die Klägerin ausgeht, indes noch nicht. Die Gewährung einschlägiger Beihilfe hängt vielmehr, wie § 4 Abs. 2 Buchstabe b) Satz 8 BVO NRW ohne Weiteres verdeutlicht, von der Anerkennung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten vor Behandlungsbeginn ab, verlangt also eine entsprechende, vorab gegebene positive Äußerung der Beihilfestelle. An einer solchen Äußerung bzw. einem für die Klägerin positiven Abschluss des Anerkennungsverfahrens fehlt es hier. Die Beihilfestelle hat ihr an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 6. Januar 2015 vielmehr ausdrücklich mit der Mitteilung eingeleitet, „dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen von Implantaten gemäß § 4 Abs. 2b BVO nicht“ vorlägen. Sie hat sodann näher ausgeführt, dass „die Aufwendungen für die Implantatversorgung nicht als beihilfefähig anerkannt werden“ könnten, weil das Vorliegen einer der Indikationen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b) Satz 1 BVO NRW den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen sei, und weiter die Regelungen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b) Satz 3 bis 6 BVO wiedergegeben. Angesichts dieser Ausführungen musste der Klägerin als verständiger Adressatin des Schreibens klar sein, dass die Beihilfestelle die mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 erstrebte Voranerkennung verweigert hatte. Es gab deshalb entgegen dem Zulassungsvorbringen objektiv keinen Grund für die Annahme, die Beihilfestelle habe die Klärung der Beihilfefähigkeit die Höhe der Beträge betreffend oder insgesamt auf einen Zeitpunkt nach der geplanten Behandlung verschoben. Es bedurfte auch nicht etwa eines gesonderten Hinweises der Beihilfestelle darauf, dass die (hier verweigerte) Voranerkennung ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal für eine spätere Beihilfegewährung darstellt. Dazu, dass das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Anerkennung nicht eine unerhebliche Formalie darstellt, sondern ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 31 bis 34, m. w. N. Es obliegt nämlich grundsätzlich dem Beihilfeberechtigten, sich vor dem Beginn einer (teuren) Behandlung über das insoweit geltende Beihilferecht zu informieren, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 1 A 350/15 –, juris, Rn. 19, wonach die Verletzung dieser Obliegenheit ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten darstellt, das, wie ausgeführt, die Zahlung der Beihilfe in aller Deutlichkeit von einer erfolgten Voranerkennung abhängig macht. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin wie geplant mit der Behandlung am 25. Februar 2015 begonnen hat, ohne Weiteres die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe sich schuldhaft – mindestens fahrlässig – über das Voranerkennungserfordernis hinweggesetzt. Dazu, dass sich ein Beihilfeberechtigter über das Voranerkennungserfordernis auch dann nicht hinwegsetzen darf, wenn die Voranerkennung verweigert wird, sondern in der Regel notfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Diese Bewertung erfährt keine Änderung durch den Einwand der Klägerin, die Beihilfestelle selbst sei weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren davon ausgegangen, der Abschluss des Voranerkennungsverfahrens sei hier Anspruchsvoraussetzung gewesen. Dieser Einwand trifft schon nicht zu. Im maßgeblichen Beihilfebescheid der kvw vom 2. November 2015 hat die Beihilfestelle zu Beleg Nr. 6 (Rechnung Dr. O. vom 29. Juni 2015) ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 6. Januar 2015 Bezug genommen, mit dem sie die Anerkennung verweigert hatte (s. o.). Ferner ist im Laufe des Klageverfahrens mit der Klageerwiderungsschrift vom 6. Mai 2016 ausgeführt worden, „die notwendige Voranerkennung“ habe mangels Ausnahmeindikation nicht erfolgen können (S. 2 des Schriftsatzes). Im Übrigen wäre es für die Rechtslage ohne Bedeutung, wenn die Beklagte das Fehlen der in Rede stehenden Anspruchsvoraussetzung im Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren selbst nicht erkannt oder sich zumindest nicht darauf berufen hätte. Auch die den Gliederungspunkt 2. abschließende Bemerkung der Klägerin greift nicht durch. Die Äußerung des Berichterstatters im Erörterungstermin (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) vom 26. Mai 2017, es dürfe anzunehmen sein, dass das Schreiben der Beihilfestelle vom 6. Januar 2015 eine eindeutige Ablehnung der Voranerkennung darstelle, weist nicht darauf hin, dass der Berichterstatter selbst „große Zweifel an der Tragfähigkeit“ der späteren entscheidungstragenden Begründung gehabt hat. Die Formulierung drückt vielmehr die Vorläufigkeit der geäußerten Bewertung aus. Der Berichterstatter muss es bei der Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins schon deshalb bei vorläufigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Bewertungen belassen, weil – wie es auch hier noch möglich war – die spätere Entscheidung ggf. in anderer Besetzung ergeht. Außerdem darf er im Rechtsgespräch nicht den Eindruck vermitteln, er habe sich bereits festgelegt. Vgl. insoweit Ortloff/Riese, in: Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 87 Rn. 12; ferner Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 104 Rn. 7 (zu dem im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung zu beachtenden Erfordernis, die Vorläufigkeit der rechtlichen und/oder tatsächlichen Bewertung klar erkennbar auszudrücken). b) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung der Verwaltungsgerichts, ein Voranerkennungsverfahren sei nicht nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW in der seinerzeit maßgebliche Fassung entbehrlich gewesen (Gliederungspunkt 1. der Begründungsschrift). Sie macht insoweit geltend: Das angefochtene Urteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil es insoweit an einer näheren Begründung fehle. Es stelle einen Zirkelschluss dar, das Merkmal „ohne Verschulden des Antragstellers“ mit dem Hinweis zu verneinen, die Klägerin habe sich schuldhaft über das Voranerkennungserfordernis hinweggesetzt. Die (weitere) Begründung des Verwaltungsgerichts, eine besondere Dringlichkeit der Behandlung sei weder durch eine ärztliche Stellungnahme belegt oder vorgetragen, ignoriere die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 3. Juli 2017 bzw. setze sich nicht eingehend mit ihr auseinander. Zudem habe sie „die besonders hohe Dringlichkeit“ der Durchführung der geplanten Behandlung bereits mit ihrem Antrag vom 10. Dezember 2014 und auch danach „immer wieder“ deutlich gemacht. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Ist eine nach der BVO NRW erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben, wird nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW in der hier maßgeblichen, 2015 geltenden Fassung Beihilfe dennoch gewährt. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen eine Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub duldete. Allein die für die Beihilfefähigkeit erforderliche Notwendigkeit einer (alsbaldigen) Behandlung reicht dafür ebenso wenig aus wie z. B. das Verfallen eines reservierten Termins. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2015– 1 A 350/15 –, juris, Rn. 17 f., und vom 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die gerügte Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt. Zunächst liegt insoweit nicht der behauptete Zirkelschluss vor. Dass diese Argumentation nicht überzeugt, ist bereits weiter oben unter dem Gliederungspunkt 1. b) ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Auch die weitere Rüge, die Begründung des Verwaltungsgerichts, eine besondere Dringlichkeit der Behandlung sei weder durch eine ärztliche Stellungnahme belegt oder vorgetragen, ignoriere den Inhalt ihres Antrags (vom 10. Dezember 2014) und die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 3. Juli 2017 bzw. setze sich nicht eingehend mit dem entsprechenden Vorbringen auseinander, greift nicht durch. Zur Begründung wird insoweit auf die oben zum Gliederungspunkt 1. a) dargelegten Gründe verwiesen, nach denen der gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts der Sache nach erkennbar die auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde liegt, es fehle insoweit insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211 ff., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Insoweit sind bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt, weil die Klägerin keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und auch sonst nichts zu diesem Zulassungsgrund vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nun rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.