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Urteil

6 A 1991/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.6A1991.11.00
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Leitsätze

1. Als Erkenntnisgrundlagen für die Auswahlentscheidung in beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenzen kommen neben dienstlichen Beurteilungen der Bewerber Eignungsfeststellungsverfahren in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass sie aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglichen, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleisten und so dokumentiert werden, dass ein wirksamer Rechtsschutz möglich ist.

2. Die Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 -, geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011 - 412-6.07.01-92215 -, genügt im Grundsatz den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zu beanstanden ist aber, dass bei einer angenommenen Divergenz zwischen dem Ergebnis des Verfahrens und dem Leistungsbericht des Schulleiters die Entscheidung aufgrund eines schulfachlichen Gespräch vorgesehen ist,

a. ohne dass dem Beurteiler die Unterlagen über das Eignungsfeststellungsver-fahren zur Verfügung gestellt werden und

b. ohne dass über die Gestaltung des Gesprächs Vorgaben existieren.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter gleichzeitiger Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt verteilt:

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Köln entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, sowie der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Erkenntnisgrundlagen für die Auswahlentscheidung in beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenzen kommen neben dienstlichen Beurteilungen der Bewerber Eignungsfeststellungsverfahren in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass sie aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglichen, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleisten und so dokumentiert werden, dass ein wirksamer Rechtsschutz möglich ist. 2. Die Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 -, geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011 - 412-6.07.01-92215 -, genügt im Grundsatz den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zu beanstanden ist aber, dass bei einer angenommenen Divergenz zwischen dem Ergebnis des Verfahrens und dem Leistungsbericht des Schulleiters die Entscheidung aufgrund eines schulfachlichen Gespräch vorgesehen ist, a. ohne dass dem Beurteiler die Unterlagen über das Eignungsfeststellungsver-fahren zur Verfügung gestellt werden und b. ohne dass über die Gestaltung des Gesprächs Vorgaben existieren. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden unter gleichzeitiger Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt verteilt: Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Köln entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, sowie der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 26. Februar 1951 geborene Kläger sowie der am 11. Dezember 1954 geborene Beigeladene stehen jeweils als Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes. Der Kläger ist seit dem Jahre 1998 ständiger Vertreter des Schulleiters des I. -I1. -Berufskollegs in C. , der Beigeladene seit dem Jahre 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters des Berufskollegs L. -Q. . Die zum 1. Februar 2010 neu besetzbare Stelle eines Schulleiters am H. Berufskolleg in I2. wurde zunächst im Juni 2009 mit Bewerbungsschluss am 6. August 2009 ausgeschrieben. Es bewarben sich der als Referatsleiter im Sekretariat der Kultusministerkonferenz tätige Studiendirektor I3. sowie der Kläger. Der Mitbewerber I3. verfügte über eine dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2008, die als Anlassbeurteilung bezeichnet ist. Er teilte bei seiner Bewerbung mit, er nehme an der Qualifikationserweiterung für Lehrkräfte teil, die ein Amt als Schulleiter anstreben. Nachdem sich auf die erste Ausschreibung hin keine Frau beworben hatte, wurde die Stelle gestützt auf § 8 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes erneut ausgeschrieben; Bewerbungsschluss war nunmehr der 30. September 2009. Im Ausschreibungstext hieß es: "Zweitausschreibung gem. § 8 Abs. 2 LGG. Bisherige Bewerbungen werden berücksichtigt. Voraussetzung für eine zulässige Bewerbung ist eine bereits erstellte gültige dienstliche Beurteilung für das Amt des Schulleiters/der Schulleiterin oder der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am SchulleiterEignungsFeststellungsVerfahren". Die Bezirksregierung teilte dem Kläger und Herrn I3. dazu mit, eine erneute Bewerbung ihrerseits sei nicht erforderlich. Auf diese Ausschreibung hin bewarb sich zusätzlich der Beigeladene. Für ihn lagen zum Zeitpunkt seiner Bewerbung im September 2009 weder eine aktuelle dienstliche Beurteilung für das Amt eines Schulleiters noch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren vor. Er durchlief das Eignungsfeststellungsverfahren am 9./10. November 2009 mit dem Ergebnis "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Unter dem 27. November 2009 erstellte der Schulleiter einen Leistungsbericht über ihn. Der zunächst als Beurteiler vorgesehene LRSD N. schlug ausweislich eines Vermerks vom 1. Dezember 2009 die Durchführung eines ergänzenden Kolloquiums und ferner vor, ihn selbst wegen Befangenheit als Beurteiler zu entpflichten. In einer E-Mail vom 7. Dezember 2009 führte er weiter aus, "nach Rücksprache mit Frau A' " am 5. Dezember 2009 sei "vereinbart" worden, dass der Beigeladene "durch ein ergänzendes Kolloquium nach EFV (2) und Leistungsbericht des Schulleiters (1) beurteilt werden" solle. Beurteiler sei Herr B. . Am 17. Dezember 2009 führten LRSD B. - der Verfasser der Beurteilung - und LSRD S. das schulfachliche Gespräch mit dem Beigeladenen. Eine Niederschrift dazu gibt es nicht. Die dem Beigeladenen unter dem 17. Dezember 2009 erteilte dienstliche Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". Der Kläger hatte am 2./3. Juli 2009 das Eignungsfeststellungsverfahren mit der Bestnote "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" durchlaufen. Unter dem 26. August 2009 erstellte der Schulleiter einen Leistungsbericht über ihn. Das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung vom 8. September 2009 lautet "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". In den dienstlichen Beurteilungen sowohl des Klägers als auch des Beigeladenen wird für die einzelnen "Beurteilungsmerkmale" jeweils lediglich auf den Leistungsbericht des Schulleiters und das Eignungsfeststellungsverfahren verwiesen. Herr I3. durchlief das Eignungsfeststellungsverfahren am 21./22. Dezember 2009 mit dem Ergebnis "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". In dem unter dem 16. März 2010 erstellten Leistungsbericht, der im Wesentlichen in Notenstufen gehalten ist, wurden seine Leistungen ganz überwiegend mit der Note "Leistungen, die die Anforderungen in herausragender Weise übertreffen" bewertet. Am 1. Juni 2010 führten LRSD S. - der Verfasser der Beurteilung - und LRSD N. mit ihm ein schulfachliches Gespräch. Das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2010 lautet "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Das beklagte Land schlug der Schulkonferenz den Kläger und den Beigeladenen zur Wahl vor unter Hinweis darauf, nur sie seien gemäß § 7 LBG geeignet. Am 12. Juli 2010 wurde der Beigeladene im ersten Wahlgang mit einer Mehrheit von 15 von 19 Stimmen gewählt. Der S1. -F. -Kreis als Schulträger stimmte der vorgesehenen Stellenbesetzung unter dem 26. Juli 2010 zu. Mit Schreiben vom 5. August 2010 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte das beklagte Land den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Bewerbung des Klägers habe keinen Erfolg gehabt, da der Beigeladene von der Schulkonferenz zum Schulleiter gewählt worden sei und der Schulträger der Wahl zugestimmt habe. Am 8. September 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Untersagung der vorgesehenen Stellenbesetzung im Wege der einstweiligen Anordnung. Dem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht L. durch Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 3 L 1286/10 -. Ebenfalls am 8. September 2010 ist die Klageschrift des Klägers vom selben Tage beim Amtsgericht L. eingegangen, an das sie adressiert war. Das Amtsgericht hat die Sache mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht L. verwiesen, wo sie am 18. Dezember 2010 eingegangen ist. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene habe zum Zeitpunkt seiner Bewerbung noch nicht das Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen. Die erst nachträglich erworbene Qualifikation könne keine Berücksichtigung finden. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und einen rechtswidrigen Eingriff in seinen Bewerbungsverfahrensanspruch dar. Auch habe der Beigeladene das Eignungsfeststellungsverfahren nur mit der Beurteilung "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" abgeschlossen; nur er - der Kläger - habe in dem Eignungsfeststellungsverfahren die Bestnote erhalten. Aufgrund seines deutlichen Leistungsvorsprungs hätte der Beigeladene nicht der Schulkonferenz zur Wahl vorgeschlagen werden dürfen. Es sei dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass der Beklagte eine Ausschärfung der Beurteilungen vorgenommen habe. Im Übrigen habe keine Zustimmung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten vorgelegen. Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. August 2010 zu verpflichten, die am H. -Berufskolleg in I2. ausgeschriebene Schulleiterstelle mit ihm zu besetzen, 2. hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. August 2010 zu verpflichten, über seine Bewerbung für die am H. -Berufskolleg in I2. ausgeschriebene Schulleiterstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, es sei berechtigt gewesen, auch das nach Ablauf der Bewerbungsfrist durchgeführte Eignungsfeststellungsverfahren bei dem Beigeladenen zu berücksichtigen. Die Bewerbungsfrist sei nicht als Ausschlussfrist anzusehen. Im Übrigen sei das Auswahlverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2011, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das beklagte Land unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. August 2010 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für die am H. -Berufskolleg in I2. ausgeschriebene Schulleiterstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Es hat einen Rechtsfehler der Auswahlentscheidung im Wesentlichen darin gesehen, dass dem Beurteiler ein wesentlicher Teil der Beurteilungsgrundlage nicht zur Verfügung gestanden habe, weil ihm nur das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mitgeteilt worden sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat gegen das ihm am 8. August 2011 zugestellte Urteil am 16. August 2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und begründet. Es macht geltend: Zwar habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es durch die unterbliebene Dokumentation des Eignungsfeststellungsverfahrens sowohl der Beurteilung des Klägers als auch des Beigeladenen an der erforderlichen Überprüfbarkeit und Transparenz fehle. Das Gericht habe dabei u.a. die Frage gestellt, "ob nicht der Antragsteller aufgrund seines besseren Ergebnisses im Eignungsfeststellungsverfahren möglicherweise doch einen Leistungsvorsprung hat [...]". Eine erneute Entscheidung unter Zugrundelegung nicht nur der Punkteergebnisse, sondern auch der Einzelbewertungen, die zum Endergebnis geführt hätten, würde jedoch der Leistung im Eignungsfeststellungsverfahren eine höhere, wenn nicht gar entscheidende Bedeutung für die Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung und in der Folge auch für die spätere Stellenbesetzung einräumen. Wenn die Einzelergebnisse aller Übungen im Zeugnisheft aufbewahrt würden, seien diese für den Beurteiler verfügbar und stünden darüber hinaus für eine "Ausschärfung" der dienstlichen Beurteilung im Rahmen späterer Auswahlentscheidungen zur Verfügung. Eine solche Handhabung erscheine jedoch im Zusammenhang mit den Festlegungen der Rechtsprechung zur beschränkten Aussagekraft ergänzender Personalauswahlinstrumente problematisch. Das OVG Münster hebe in sämtlichen Entscheidungen zu Beurteilungsfragen und Stellenbesetzungen die Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für Stellenbesetzungsentscheidungen hervor. Die Personalauswahl dürfe nicht nur von einer Momentaufnahme in einer Prüfungssituation bestimmt werden, sondern müsse zu einem wesentlichen Anteil von einer länger andauernden wertenden Betrachtung abhängig sein. Dem solle die im Runderlass vom 25. November 2008 angelegte Verfahrensweise Rechnung tragen. Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens (ohne Einzelergebnisse) fließe in die dienstliche Beurteilung der Absolventen bzw. Bewerber ein und gewinne damit den Charakter eines Beurteilungselements. Die Beschränkung der Informationen über das Eignungsfeststellungsverfahren sei ein Schlüsselelement dafür, dass das Verfahren allein nicht ausschlaggebend für die Gesamtnote der Beurteilung sei. Derzeit würden die Ergebnisse in einer gesonderten "Sachakte" aufbewahrt, die nicht dem Beurteiler zugänglich sei. Wenn die Einzelergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens verfügbar wären, wären die Gesamtnote und die spätere Auswahlentscheidung nahezu ausschließlich vom Abschneiden in einer Assessment-Center-Situation abhängig. Dies sei nach der Rechtsprechung des OVG Münster unzulässig. Der Beigeladene habe berücksichtigt werden dürfen. Die Bewerbungsfrist sei nicht als Ausschlussfrist für den Nachweis der Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren zu werten. Der Nachweis könne grundsätzlich auch nachträglich erbracht werden, sofern das Besetzungsverfahren dadurch nicht zu sehr hinausgezögert werde. Vorliegend sei es zu keiner Verzögerung gekommen. Insbesondere sei das Erfordernis eines Eignungsfeststellungsverfahrens noch vor einer Entscheidung erfüllt worden. Zudem sei der Bewerber I3. ohne vorherige Teilnahme bereits nach der ersten Ausschreibung zugelassen gewesen. In der zweiten Stellenausschreibung sei aber erstmals als Voraussetzung für eine zulässige Bewerbung eine bereits erstellte dienstliche Beurteilung für das Amt eines/einer Schulleiters/Schulleiterin oder der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren zu fordern gewesen und gefordert worden. Schon aufgrund des Gleichhandlungsgebots sei die Bewerbung des Beigeladenen ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Im Eignungsfeststellungsverfahren werde die Ausprägung leistungsrelevanter Kompetenzen nach landeseinheitlichen, wissenschaftlich geleiteten Bewertungskriterien von speziell geschulten Beobachtern beurteilt. Hierzu finde eine gezielte Ausbildung statt. Vor jedem Eignungsfeststellungsverfahren würden in einer Beobachterbesprechung die Aufgaben und die Bewertungskriterien mit allen Beobachtern und der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmt. An einem Termin zum Eignungsfeststellungsverfahren nähmen bis zu 36 Lehrkräfte teil. Alle erhielten dieselben Aufgaben. Der Erlass zum Eignungsfeststellungsverfahren regele lediglich partiell Abweichungen zu den Beurteilungsrichtlinien, die im Übrigen ergänzend gälten. Der Beurteiler habe weiterhin eine eigene Entscheidung zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden zu treffen. In ca. 10 % der Beurteilungsfälle sei auf der Grundlage eigener Erkenntnisse des Beurteilers positiv und in einem Fall auch negativ vom Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens abgewichen worden. In ca. 10 % der Fälle werde von der Möglichkeit zur Durchführung eines Kolloquiums Gebrauch gemacht. Nicht in jedem Abweichungsfall sei ein Kolloquium durchgeführt worden. Wie dann das Gesamturteil gebildet werde, bestimme der Beurteiler. Vorgaben hinsichtlich Dauer, Inhalt, Protokollierung und Beteiligte an dem schulfachlichen Gespräch bestünden nicht. Im Regelfall erfolgten keine Protokollierungen. Solche Kolloquien seien in Beurteilungsverfahren seit vielen Jahren etabliert und bisher von der Rechtsprechung nicht kritisiert worden. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die unterbliebene Dokumentation des Eignungsfeststellungsverfahrens und die daraus resultierende fehlende Überprüfbarkeit und Transparenz der Beurteilung des Klägers als auch des Beigeladenen hingewiesen. Dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens werde durch die geforderte Dokumentation der darin erbrachten Leistungen keine überhöhte Bedeutung beigemessen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe mit Beschluss vom 9. August 2011- 2 L 749/11 - seine bisherige Rechtsprechung zum Eignungsfeststellungsverfahren aufgegeben und herausgestellt, dass diesem wesentlich mehr als nur eine Abrundungsfunktion zukommen könne. Ferner habe das Gericht festgestellt, dass Bewerber, die im Zeitpunkt ihrer Bewerbung nicht das Eignungsfeststellungsverfahren absolviert hätten oder über eine anderweitige, hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung nach Nr. 3.1.2 i.V.m. Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien verfügten, schon nicht die "Eingangsvoraussetzungen" für die Berücksichtigung ihrer Bewerbung um eine Schulleiterstelle erfüllten. Die Entscheidung sei durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 - 6 B 1010/11- bestätigt worden. Die Bewerbungen der Mitkonkurrenten hätten somit im Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Soweit das beklagte Land auf die Gleichbehandlung eines Mitbewerbers nach der ersten Ausschreibung verweise, gelte der Grundsatz "keine Gleichbehandlung im Unrecht". Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, mit der bei verständiger Würdigung das Urteil nur insoweit angegriffen wird, als der Klage stattgegeben worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Bezug auf den allein zur Überprüfung stehenden Hilfsantrag zu Recht stattgegeben. Die erst am 18. Dezember 2010 beim VG L. eingegangene Klage ist - unabhängig davon, ob die Einreichung der Klage beim Amtsgericht L. als fristwahrend anzusehen ist, vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage 2012, § 74 Rn. 8, und unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Auswahlentscheidung bzw. ihrer Mitteilung um einen Verwaltungsakt handelt - jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Auswahlentscheidung verletzt den Kläger in mehrfacher Hinsicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Es war bereits nicht zulässig, den Beigeladenen in das Verfahren einzubeziehen (I.). Zwar stand der Beförderung eines der Bewerber § 10 Abs. 4 LVO NRW nicht entgegen (II.) und durfte das Eignungsfeststellungsverfahren grundsätzlich als Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung herangezogen werden (III.). Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als den Beurteilern Einsicht in die Unterlagen über das Eignungsfeststellungsverfahren verwehrt worden ist (IV.1.) und Vorgaben für das unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführende schulfachliche Gespräch fehlen (IV.2.). Überdies hat im Falle des Beigeladenen über die Durchführung eines schulfachlichen Gesprächs nicht - wie geboten - der Beurteiler entschieden (V.). Schließlich entspricht die Fassung der dienstlichen Beurteilungen des Klägers und auch des Beigeladenen nicht der Vorgabe gemäß Nr. 2.3 dritter Absatz der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. vom 2. Januar 2003, BASS 21 - 02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL) (VI.). Ob das Verfahren noch weitere Rechtsmängel aufweist, kann auf sich beruhen (VII.). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218, mit weiteren Nachweisen. Beurteilungsfehler können dabei in der bewussten oder unbewussten Missachtung von Verfahrensvorschriften, in der Verkennung anzuwendender Begriffe oder des rechtlichen Rahmens für die Beurteilungsermächtigung, ebenso in der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts oder sachfremder Erwägungen sowie schließlich in der Nichtbeachtung allgemeiner Wertungsmaßstäbe liegen. I. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist bereits deshalb verletzt, weil die Einbeziehung des Beigeladenen in das Verfahren mit Nr. 11 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 -, geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011 - 412-6.07.01-92215 - (im Folgenden: Runderlass) unvereinbar ist. Der Beigeladene ist als Bewerber berücksichtigt worden, obwohl er zum Bewerbungsschluss am 30. September 2009 das Eignungsfeststellungsverfahren noch nicht durchlaufen hatte. Seine Bewerbung selbst ist zwar (spätestens) am 22. September 2009 und damit rechtzeitig bei der Bezirksregierung eingegangen; das Eignungsfeststellungsverfahren hat er jedoch erst am 9./10. November 2009 absolviert. Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Angesichts der Funktion der Bewerbungsfrist im Stellenbesetzungsverfahren ist hierbei von maßgeblicher Bedeutung, wie weit das Bewerbungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der verspäteten Bewerbung bereits fortgeschritten war und ob durch eine Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen Interessen der Verwaltung konkret beeinträchtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 -, NVwZ-RR 2011, 700, mit weiteren Nachweisen. Eine entsprechende Ermessensausübung des beklagten Landes war im Streitfall allerdings durch die Regelung der Nr. 11 des Runderlasses ausgeschlossen. Darin ist bestimmt, dass ab dem 1. August 2009 Stellen für Schulleiter unter anderem an Berufskollegs für Bewerber ausgeschrieben werden, die das Eignungsfeststellungsverfahren bestanden haben. Ein Verständnis der Bestimmung dahin, dass es ausreicht, wenn die Bewerber das Eignungsfeststellungsverfahren bis zur Auswahlentscheidung bestanden haben, gibt ihr Wortlaut nicht her. Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens des beklagten Landes nicht zwingend auf den Wortlaut des Erlasses an. Die darin enthaltenen Regelungen sind keine (Außen-)Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Der Dienstherr muss lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte Verfahren gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. Daher können Verwaltungsvorschriften, die eine Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, durch eine ständige, vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete Verwaltungspraxis geändert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 6 A 210/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Es kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine solche vom Richtliniengeber geduldete, von den Erlassvorgaben abweichende allgemeine Praxis dahin bestand, auch solche Bewerber zuzulassen, die das Eignungsfeststellungsverfahren zwar noch nicht bei Bewerbungsschluss, aber vor der Auswahlentscheidung absolviert hatten. Ebenso wenig genügte es, dass das Eignungsfeststellungsverfahren bei Bewerbungsschluss bereits terminiert war. Inzwischen mag Letzteres der Verwaltungspraxis entsprechen; der Internetseite des Schulministeriums ist derzeit zu entnehmen, dass sich auf eine ausgeschriebene Schulleitungsstelle auch solche Lehrkräfte bewerben können, die das Eignungsfeststellungsverfahren zwar noch nicht absolviert haben, deren Teilnahme jedoch bereits "fest terminiert" ist. Im Zeitpunkt der hier streitigen Bewerbung, also im September 2009 und damit kurz, nachdem die Regelung relevant wurde, lässt sich eine entsprechende allgemeine Verwaltungspraxis jedoch nicht feststellen. Das beklagte Land hat dergleichen weder schriftsätzlich noch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Stattdessen hat es aufwändig ausgeführt, aus welchen Gründen es meinte, berechtigt zu sein, den Beigeladenen abweichend von den Erlassbestimmungen ausnahmsweise doch berücksichtigen zu können. Das lässt nur den Schluss zu, dass es eine solche Verwaltungsübung seinerzeit nicht gab. Entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes war im Streitfall auch keine Ausnahmesituation gegeben, in der ein Abweichen von den Erlassvorgaben möglich war. Es trägt dazu vor, der Bewerber I3. sei ohne vorherige Teilnahme bereits nach der ersten Ausschreibung zugelassen gewesen. In der zweiten Stellenausschreibung sei aber erstmals als Voraussetzung für eine zulässige Bewerbung eine bereits erstellte dienstliche Beurteilung für das Amt eines/einer Schulleiters/Schulleiterin oder der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren zu fordern gewesen und gefordert worden. Schon aufgrund des Gleichhandlungsgebots sei die Bewerbung des Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen. Das ist nicht tragfähig. Es ist zwar richtig, dass Herr I3. , der das Eignungsfeststellungsverfahren zum Bewerbungsschluss gleichfalls noch nicht absolviert hatte, bei der zweiten Ausschreibung aufgrund der Formulierung in der Ausschreibung, bisherige Bewerbungen würden berücksichtigt, ins Verfahren einzubeziehen war; für Bewerber schon auf die erste Ausschreibung hin sollte demnach die nachfolgende Anforderung (erstellte dienstliche Beurteilung oder absolviertes Einigungsfeststellungsverfahren) nicht gelten. Das führt aber nicht dazu, dass aus Gleichbehandlungsgründen auch der Beigeladene zugelassen werden musste. Erstens wären bei diesem Verständnis die in der Ausschreibung formulierten neuen Voraussetzungen überflüssig. Denn da bereits ein Bewerber vorhanden war, der die genannten Anforderungen nicht erfüllte, hätten diese von vornherein für niemanden gegolten, wenn deshalb alle weiteren Bewerber unter den gleichen Voraussetzungen hätten zugelassen werden sollen wie dieser. Außerdem bestand zwischen Herrn I3. und dem Beigeladenen der rechtlich relevante Unterschied, dass sich ersterer schon auf die erste Ausschreibung hin beworben hatte, als das Eignungsfeststellungsverfahren weder zu fordern war noch gefordert wurde, der Beigeladene aber erst danach. Letzterer hatte keinen Anlass zur Annahme, dass für ihn die Anforderungen der Zweitauschreibung nicht gelten würden. Auch die (nur) im Eilverfahren 3 L 1286/10 vorgebrachte Argumentation des beklagten Landes, eine Nichtberücksichtigung des Beigeladenen hätte für diesen unverhältnismäßige Rechtsnachteile bedeutet, weil er eine rechtzeitige Teilnahme schon am 2. September 2009 "und mithin rechtzeitig" beantragt, der nächste freie Platz sich jedoch erst im November ergeben habe, trägt nicht. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beigeladenen, sich um die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren, die von einem konkreten Auswahlverfahren unabhängig ist, nicht früher beworben zu haben. Dass eine Teilnahme bei einer Bewerbung am 2. September 2009 noch bis zum 30. September 2009 möglich sein würde, war von vornherein unwahrscheinlich. II. Der Beförderung des Beigeladenen - und auch des Klägers - stand § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW nicht entgegen. Nach den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW und des § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO darf ein Beamter vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nicht befördert werden. Bewerber um das Amt eines Schulleiters haben jedoch - wie auch der Kläger und der Beigeladene - regelmäßig die Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens nicht zuvor in einer Erprobung wahrgenommen. Gemäß § 22 Abs. 6 LBG NRW findet § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW allerdings keine Anwendung bei Übertragung leitender Funktionen auf Probe. Zu den Ämtern mit leitender Funktion, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden, wobei das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 LBG NRW fortbesteht, gehören gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 1.5 LBG NRW die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen. Die Erprobung erfolgt hier in einer besonderen, in Teilen weitergehenden Weise als bei der probeweisen Dienstpostenübertragung; sie hat ebenfalls die Funktion, eine Bestätigung der vom Dienstherrn bei der Amtsübertragung getroffenen Prognose, dass der Beförderungsbewerber den Aufgaben des neuen Amtes gewachsen sein wird, auf der Grundlage der tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben zu erhalten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2010 - 6 B 923/10 -, juris, und berücksichtigt dabei die praktischen Schwierigkeiten, die entstünden, würden auch Leitungsämter jeweils zur nur einige Monate dauernden Erprobung übertragen. § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW muss vor diesem Hintergrund in gleicher Weise wie die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW einschränkend aufgefasst werden. Zwar vollzieht die LVO NRW in § 10 Abs. 4 Satz 2 LVO NRW lediglich die Ausnahme gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW nach, wonach das jeweils in Satz 1 vorgesehene Erprobungserfordernis nicht gilt für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte oder Beamte im Sinne des § 37 LBG NRW sind, sowie nicht für Fälle des Aufstiegs, wenn diesem eine Prüfung vorausgeht. Unter diese Ausnahmetatbestände fallen Bewerber um ein Schulleitungsamt nicht. Dass die weitere gesetzliche Ausnahme gemäß § 22 Abs. 6 LBG NRW für Fälle der Übertragung leitender Funktionen auf Probe in der LVO NRW nicht vorgesehen ist, muss jedoch als versehentliches Versäumnis des Verordnungsgebers angesehen werden. III. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und die auf ihrer Grundlage getroffene Auswahlentscheidung sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil mit dem Eignungsfeststellungsverfahren überhaupt ein Assessment-Center-Verfahren als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden ist. Dieses Verfahren ist nach dem Runderlass folgendermaßen ausgestaltet: Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter bewerben möchten, nehmen vor ihrer Bewerbung an dem Eignungsfeststellungsverfahren teil. Eignungsfeststellungsverfahren werden bezirksübergreifend von den Bezirksregierungen mit Unterstützung durch das Landeszentrum Schulmanagement NRW durchgeführt (Nr. 1 des Runderlasses). Zugelassen werden im Grundsatz nur Lehrkräfte aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes, die an einer - im weiteren Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 - näher beschriebenen - Qualifizierungsmaßnahme ("Qualifikationserweiterung") teilgenommen haben (Nr. 2). Das Eignungsfeststellungsverfahren wird an zwei aufeinander folgenden Tagen und von sieben Beobachtern durchgeführt, davon drei Schulaufsichtsbeamte, zwei Schulleiter und zwei Vertreter der Schulträgerseite, die vorher sämtlich geschult werden und weisungsfrei sind (Nrn. 3 und 4). Zu bearbeiten sind vier der Übungen Beratungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Fallstudie, Gruppendiskussion, Interview, Konfliktgespräch, Postkorb und Präsentation; alle Teilnehmer an einem Termin zum Eignungsfeststellungsverfahren erhalten dieselben Aufgaben. Übungsaufgaben für das jeweilige Eignungsfeststellungsverfahren werden vom Landeszentrum Schulmanagement NRW bereitgestellt (Nrn. 5 und 6). Die Beobachter geben jeweils eine individuelle Bewertung ab (Nr. 7). Aus der Summe der vergebenen Punktwerte ergibt sich der Gesamtpunktwert der Kandidaten (Nr. 8); den Punktwerten sind bestimmte Ergebnisse zugeordnet (Nr. 9). Lehrkräfte, die das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben, werden unverzüglich unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt dienstlich beurteilt (Nr. 10). Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters. Nr. 10 des Runderlasses bestimmt weiter, dass die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durchführt, "sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung u. a. wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist". Gemäß Nr. 11 des Runderlasses werden die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter an Berufskollegs, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Hauptschulen, Realschulen und Weiterbildungskollegs ab dem 1.8.2009 für Bewerberinnen und Bewerber ausgeschrieben, die das Eignungsfeststellungsverfahren bestanden haben. 1. Die Einbeziehung des Eignungsfeststellungsverfahrens in die Auswahlentscheidung unterliegt im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt keinen Bedenken. Noch zweifelnd insoweit VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 2 L 523/10 -, juris. Es ist im Grundsatz nicht erforderlich, die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie der hierfür heranzuziehenden Grundlagen gesetzlich oder durch Verordnung zu regeln. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist. Er kann sein Ermessen insoweit auch - wie hier durch den Runderlass und die BRL - durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicherzustellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, ZBR 1990, 301; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, B I. Rn. 92a; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 9 Rn. 229 mit weiteren Nachweisen. Einer normativen Grundlage bedarf es mit Blick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Leistungsgrundsatz eingeschränkt wird. So BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59, mit weiteren Nachweisen. Mit dem Runderlass wird indessen das Bestenausleseprinzip keinen Einschränkungen unterworfen. Auch aus den weiteren Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Beschluss folgt das Erfordernis einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelung des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet grundsätzlich für die Ausgestaltung des materiellrechtlich wesentlich von dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG geprägten Beurteilungswesens eine zumindest in Grundzügen auf eine Entscheidung des Gesetzgebers rückführbare normative Grundlage als erforderlich. Eine solche Regelung in Grundzügen ist im Hinblick auf Beförderungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen mit §§ 20, 93 Abs. 1 LBG NRW, § 10a LVO NRW gegeben. Der Runderlass gestaltet diese normativen Vorgaben im Hinblick auf die Beförderung in das Amt eines Schulleiters näher aus, ohne sich von dem herkömmlichen System der Personalauswahl im Beamtenbereich so weit zu entfernen, dass eine weitergehende normative, das Exekutivhandeln programmierende Steuerung geboten erschiene. Die in Rede stehende Beförderung zum Schulleiter hat auch nicht die rechtliche Qualität einer Berufswahlentscheidung, was zur Folge hätte, dass das Auswahlverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer Regelung durch oder aufgrund Gesetzes bedürfte, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Vgl. für die Vergabe von Notarstellen BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280; für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 33. Nicht jeder berufliche Aufstieg oder jede Erweiterung des beruflichen Betätigungsfeldes stellt eine Berufswahlentscheidung mit den daraus abzuleitenden höheren Anforderungen des Verfassungsrechts an die Reglementierung solcher Lebenssachverhalte dar. Geht es nur um eine Beförderung, ist die Anlegung der für Berufswahlentscheidungen zu beachtenden Maßstäbe regelmäßig verfehlt. Die Grenze zum Berufszugang ist aber dann überschritten, wenn die angestrebte berufliche Betätigung eine sich in gesteigerten Anforderungen an die Vor- und Ausbildung ausdrückende höhere individuelle Qualifikation voraussetzt. So liegt es beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn oder den nächsthöheren Laufbahnabschnitt. Die unterschiedliche Bewertung von innegehabtem und angestrebtem Amt durch deren Zuordnung zu unterschiedlichen Laufbahnen oder Laufbahnabschnitten markiert dementsprechend auch eine verfassungsrechtliche Grenze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 33. Bei der Beförderung eines im höheren Dienst stehenden Lehrers in das Amt eines Schulleiters - hier konkret eines Studiendirektors als ständigem Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesG, in das Amt eines Oberstudiendirektors als Leiter einer beruflichen Schule, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesG - wird eine derartige laufbahnrechtliche Grenze nicht überschritten. 2. Es ist auch aus anderen Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, ein formalisiertes Eignungsfeststellungsverfahren zur Verbreiterung der Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Eignung der Bewerber neben der Bewertung der fachlichen Leistung heranzuziehen, die in der Regel in der dienstlichen Beurteilung, hier vorbereitet durch einen Leistungsbericht, erfolgt. Dabei muss sich der Dienstherr auch nicht auf die Abrundung eines bereits vorgeprägten Ergebnisses oder auf Auswahlentscheidungen zwischen Konkurrenten beschränken, die nach ihren dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen sind. a) Nach einfachem Recht ist die Heranziehung des Eignungsfeststellungsverfahrens als Entscheidungsgrundlage im Auswahlverfahren möglich. Das LBG NRW bzw. die LVO NRW enthalten für die Heranziehung anderer Personalauswahlinstrumente als der dienstlichen Beurteilung keine Vorgaben. Eine Bestimmung wie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des bayerischen Leistungslaufbahngesetzes bzw. § 59 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 12 der bremischen Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten, wonach Grundlagen für die Einschätzung von Eignung und Befähigung neben der dienstlichen Beurteilung auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftliche fundierte Auswahlverfahren sein können, findet sich im LBG NRW sowie der LVO NRW nicht. Allerdings existiert umgekehrt auch keine Bestimmung, wie sie in § 10 Abs. 1 Satz 4 bay. LVO vom 4. März 1996, BayGVBl. 1996, 99, 103 enthalten war ("der dienstlichen Beurteilung kommt besondere Bedeutung zu"). Die Regelung in § 93 Abs. 1 LBG NRW ("Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden (…). Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten") gebietet es nicht, die Personalauswahl ausschließlich oder vorrangig anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der letztgenannte Satz gibt einen Hinweis auf den der dienstlichen Beurteilung allgemein zuerkannten Auslesezweck, normiert aber kein Ausschließlichkeits- oder Vorrangverhältnis als Erkenntnisgrundlage bei der Auswahlentscheidung. b) Auch von Verfassungs wegen kommen als andere Erkenntnismittel Personalauswahlverfahren nach Art eines Assessment-Centers in Betracht. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung betreffen. Belangen, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt, bzw. nur dann, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162. Dabei zielt der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ab (vgl. auch § 2 Abs. 4 BLV); die Beurteilung ist insoweit vergangenheitsbezogen. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen, durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben (vgl. auch § 2 Abs. 3 BLV). Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst die persönlichen charakterlichen, körperlichen und psychischen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. auch § 2 Abs. 2 BLV). Zu den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auch BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147. Im weiteren Sinne wird das Eignungsurteil als zusammenfassende Prognose darüber aufgefasst, ob und wie der Bewerber die Aufgaben des angestrebten Amtes in Würdigung seiner bisherigen fachlichen Leistung und seiner Befähigung in Zukunft voraussichtlich erfüllen wird. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, B I. Rn. 85. An der Eignungsprognose im letztgenannten Sinne ist nach dem Bestenausleseprinzip die Auswahlentscheidung vorrangig auszurichten. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, B I. Rn. 86; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 9 Rn. 29. Die Bewertung der so verstandenen Eignung eines Bewerbers ist regelmäßig auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, denen herkömmlicherweise maßgebliche Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zugemessen wird. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dienen sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris. Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen demnach als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet, ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt; das Bestenausleseprinzip gibt also nicht vor, auf welche Weise die Qualifikationsfeststellung zu erfolgen hat. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218. Ausgehend davon bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung des Eignungsfeststellungsverfahrens als Erkenntnisgrundlage für eine Auswahlentscheidung neben der Beurteilung der fachlichen Leistung, die im hier vorgesehenen Verfahren im Wesentlichen der Leistungsbericht übernimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das entsprechende Auswahlinstrument - erstens - aussagekräftige und valide, am Anforderungsprofil orientierte Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht und - zweitens - die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet; aus Rechtsschutzgründen muss dies - drittens - nachprüfbar sein. Dazu muss das betreffende Verfahren hinreichend formalisiert bzw. strukturiert sowie wissenschaftlich abgesichert sein, aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Gestaltung allen Kandidaten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Befähigung und Eignung bieten, hinreichende Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen und jedenfalls in Grundzügen dokumentiert werden. S. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 114; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 9 Rn. 167, 318. Diese Anforderungen erfüllt das Eignungsfeststellungsverfahren. In dem wissenschaftlich fundierten und begleiteten, mittlerweile durch Bericht zweier Wissenschaftler der FU C1. vom Februar 2011 evaluierten Verfahren wird über einen hinreichend langen Prüfungszeitraum von zwei Tagen ein Assessment-Center zur Potentialanalyse durchgeführt. Die Kandidaten, die zuvor eine Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen, haben dabei vom Landeszentrum Schulmanagement NRW bereitgestellte Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich von Schulleitern zu bearbeiten, bei denen die Leitungskompetenzen Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management beobachtet werden (vgl. Nr. 5 des Runderlasses). Die Bewertung erfolgt durch insgesamt sieben fachkundige, zuvor geschulte "Beobachter", bestehend aus Schulaufsichtsbeamten, Schulleitern und Vertretern der Schulträgerseite (vgl. Nr. 3 des Runderlasses), die die Leistung der Kandidaten jeweils eigenständig bewerten (vgl. Nrn. 7, 8 des Runderlasses). Nach dem Ergebnis der Evaluation sind Zuverlässigkeit, Differenzierungsfähigkeit, Objektivität und organisatorische Handhabbarkeit dieses Verfahrens zu bejahen. Dem weiteren Erfordernis der Gewährleistung der Chancengleichheit der Kandidaten ist entsprochen, weil allen Kandidaten eines Termins gleichartige Aufgaben gestellt werden, für sie gleichartige Prüfungsbedingungen bestehen und im Vorhinein einheitliche Bewertungskriterien festgelegt werden. Das Verfahren wird zudem im Einzelnen dokumentiert. Angesichts dessen liegt es - im Grundsatz - innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, auf die Ergebnisse eines solchen Verfahrens mindestens gleichrangig neben der Beurteilung der fachlichen Leistungen abzustellen. Ein "Vorrang der dienstlichen Beurteilung" dergestalt, dass bei Auswahlentscheidungen in erster Linie auf in dienstlichen Beurteilungen niedergelegten Feststellungen zur fachlichen Leistung abgestellt werden müsste und andere Auswahlinstrumente, auch wenn sie den genannten Anforderungen genügen, nur zur Abrundung des danach gefundenen Ergebnisses herangezogen werden dürften, vgl. in diese Richtung noch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris; OVG C1. -Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - OVG 4 S 13.07 -, juris, mit weiteren Nachweisen; Thür. OVG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 -, NVwZ-RR 2004, 52; s. auch Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, § 9 B I. Rn. 89, besteht nicht. Sowohl dienstliche Beurteilung als auch Eignungsfeststellungsverfahren haben als Auswahlinstrument ihre Vorzüge und Nachteile: In Eignungstestverfahren in der Art eines Assessment-Centers sind meist unter Zeitdruck und Prüfungsstress Aufgaben zu bewältigen, mit denen Problemstellungen simuliert werden sollen, denen sich die Betreffenden auch im angestrebten Amt gegenüber sehen können, und für dieses Amt bedeutsame Kompetenzen gefordert sind. Durch derartige Verfahren wird also keine Aussage über die in der Vergangenheit gezeigten Leistungen herbeigeführt; vielmehr werden lediglich Befähigung und Eignung für das angestrebte Amt in den Blick genommen. Dabei entsteht in der Regel nur eine Momentaufnahme, die nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes abdeckt und in ihrem Ergebnis auch von der Tagesform sowie der (Prüfungs-)Stressresistenz des Bewerbers abhängig ist. Bewerber, die Prüfungssituationen und Zeitdruck gut tolerieren, sind dabei bevorteilt. Aufgrund dieser Gegebenheiten kommt solchen Eignungsfeststellungsverfahren nur beschränkte Aussagekraft für die Frage zu, ob ein Kandidat den Anforderungen des angestrebten Amtes genügen wird. Eingeschränkte Aussagekraft für die Frage, ob und in welchem Maße ein Bewerber sich den Anforderungen des höheren Amtes gewachsen zeigen wird, hat - von dem im Weiteren noch anzusprechenden Fall, dass ein Bewerber einen dem angestrebten Amt entsprechenden Dienstposten schon über längere Zeit wahrgenommen hat, abgesehen - jedoch auch die dienstliche Beurteilung. Denn sie trifft zunächst und in erster Linie eine Aussage über die Leistung, die der Betreffende im bislang innegehabten Amt gezeigt hat; eine Aussage über die Leistung, die im neuen Amt erwartet werden kann, wird im Wesentlichen über den Rückschluss aus den in der Vergangenheit gezeigten Leistungen getroffen. Zudem fehlt es den Beurteilern oftmals an eignungspsychologischer Aus- und Fortbildung. Schließlich ist die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht selten dadurch eingeschränkt, dass sie von verschiedenen Beurteilern stammen. Vor diesem Hintergrund kann den Feststellungen zur fachlichen Leistung nicht von vornherein ein überlegener Erkenntniswert für die Frage der Eignung zuerkannt werden und ist es Sache des Dienstherrn abzuwägen, ob in die dienstliche Beurteilung auch Ergebnisse eines Eignungsfeststellungsverfahrens einfließen sollen. Abzugrenzen ist das Eignungsfeststellungsverfahren des vorliegenden Streitfalls von Auswahlinstrumenten, die den oben genannten Voraussetzungen nicht entsprechen und deren Wert als Erkenntnisgrundlage bei nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen infolgedessen begrenzt ist. Dies betrifft insbesondere Auswahl- oder Vorstellungsgespräche ohne formalisierte Vorgaben, ohne wissenschaftliche Absicherung und ohne Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Bedingungen, was sie manipulationsanfällig macht. Sie können nach der Rechtsprechung - bei Konkurrenz unter Beamtenbewerbern - grundsätzlich nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes (insbesondere bei danach anzunehmendem Qualifikationsgleichstand) herangezogen werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, NWVBl. 1995, 12, vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, NWVBl. 2002, 266 und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, RiA 2010, 90; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 S 2543/11 -; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 2 B 64/11 -, juris; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, B I. Rn. 89; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 9 Rn. 317, letztere mit weiteren Nachweisen. 3. Nicht entschieden werden muss anlässlich des Streitverfahrens, ob das Gewicht, das dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens bei der im Runderlass vorgesehenen Verfahrensgestaltung zukommt, in bestimmten, hier nicht vorliegenden Konstellationen Bedenken unterliegt: Wie sich aus der Regelung unter Nr. 11 des Runderlasses ergibt, ist das (bestandene) Eignungsfeststellungsverfahren Zulassungsvoraussetzung für eine Bewerbung um eine Schulleiterstelle. Darin ist bestimmt, dass sich (nur) Kandidaten bewerben können, die das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben; nur solche Kandidaten erhalten ohne Rücksicht auf die Qualität ihrer fachlichen Leistungen eine dienstliche Beurteilung. Der Leistungsbericht des Schulleiters hat eine vergleichbare Schrankenfunktion nicht. Das Eignungsfeststellungsverfahren wirkt sich als Zulassungsschranke auch in solchen Fällen aus, in denen der Betreffende - über längere Zeit - bereits kommissarisch ein Amt mit den Anforderungen ausgeübt hat, die denen entsprechen, die sich im angestrebten Amt stellen. Art. 33 Abs. 2 GG, der die Elemente der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung nebeneinander nennt, bzw. seinen einfachgesetzlichen Entsprechungen dürfte aber zu entnehmen sein, dass keines dieser Elemente bei der Auswahlentscheidung vollständig außer Betracht gelassen werden darf. Eine Auswahlentscheidung allein auf bei Eignungsprüfungen gewonnene Eindrücke zu stützen, wird deshalb für unzulässig gehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2010 - 6 B 977/10 -, juris; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, § 9 B I. Rn. 82; Günther, DÖD 2006, 146 (147). Es ist zweifelhaft, dass der besondere Aussagewert der dienstlichen Beurteilung für die Frage der künftigen Bewährung bei der kommissarischen Wahrnehmung des angestrebten Amtes, vgl. in diesem Zusammenhang auch v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 9 Rn. 313, bei der derzeitigen Verfahrensgestaltung zutreffend berücksichtigt ist. IV. 1. Die konkrete Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens im Streitfall und damit der Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil die Beurteilungen insoweit auf lückenhaften Grundlagen beruhen, als den Beurteilern Einsicht in die Unterlagen über die von den Bewerbern durchlaufenen Verfahren verwehrt wird. Die seitens des beklagten Landes dafür angeführten Erwägungen sind nicht tragfähig. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass ein Abweichen des Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens vom Leistungsbericht angenommen wird. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Beurteiler die allein ihm obliegende umfassende Eignungsbeurteilung und die ihm dabei zukommende Beurteilungsermächtigung nicht auf außenstehende Dritte übertragen kann. Das Ergebnis einer anderweitigen Eignungsfeststellung darf der Beurteiler demnach nicht "blindlings" übernehmen. Vielmehr muss die von anderer Stelle erfolgte Eignungsbegutachtung ihm so verständlich gemacht werden - ggf. nach zusätzlicher Erläuterung -, dass er sie sich zu eigen machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35.86 -, BVerwGE 80, 224; auch v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 9 Rn. 338. Dem wird hier nicht entsprochen, weil nach der bisher geübten Praxis dem Beurteiler nur das von den Beobachtern des Eignungsfeststellungsverfahrens bestimmte Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt wird; der Beurteiler hat damit eine Wertung in seine Willensbildung aufzunehmen, deren Grundlagen er nicht kennt. Dies ist schon generell, insbesondere aber im Hinblick auf die Entscheidung bei einer angenommenen Abweichung zwischen dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht rechtsfehlerhaft. Hierzu bestimmt Nr. 10 des Runderlasses im Ausgangspunkt, dass Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters sind. Im Folgenden sieht Nr. 10 des Runderlasses vor, dass die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durchführt, "sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung u. a. wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist". Ein solcher Abweichungsfall ist hier angenommen worden, wie einerseits aus dem Vermerk des zunächst als Beurteiler vorgesehenen LRSD N. vom 1. Dezember 2009 und dessen E-Mail vom 5. Dezember 2009, ferner aus der den Beigeladenen betreffenden Notiz auf dem Vorblatt des Besetzungsvorgangs "EFV:2, DB:1" sowie schließlich aus dem Umstand geschlossen werden kann, dass mit diesem ein schulfachliches Gespräch geführt worden ist. Das hier als erforderlich angesehene "Einholen weiterer Erkenntnisse" umfasst nach dem Vorbringen des beklagten Landes nicht die Einsichtnahme in die Unterlagen des Eignungsfeststellungsverfahrens. Nach welchen Maßgaben unter diesen Umständen die erforderliche Gesamtnotenbildung zu erfolgen hat, gibt der Runderlass nur insoweit vor, als ein schulfachliches Gespräch geführt werden soll. An dem tatsächlich im Fall des Beigeladenen geführten Gespräch waren der Beurteiler und ein weiterer schulfachlicher Dezernent beteiligt. Eine Niederschrift gibt es dazu nicht. Auf der genannten rudimentären Grundlage kann schon ein Abweichungsfall im Sinne der Nr. 10 des Runderlasses nicht sachgerecht festgestellt werden. Der Beurteiler muss dazu die Feststellungen des Leistungsberichts des Schulleiters, der - hier - frei formuliert und demgemäß auch von stilistischen Vorlieben der Verfasser bestimmt ist, ferner generell gemäß Nr. 2.3 zweiter Absatz, letzter Satz BRL nicht mit einem Gesamturteil abschließen darf und sich überdies im Wesentlichen nur zur fachlichen Leistung verhält, vergleichen mit dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens, das in keiner Weise erläutert ist und lediglich eine Aussage über die Eignung trifft. Zudem ist - auch für den Beurteiler - unklar, wozu sich das zu führende schulfachliche Gespräch, das für das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung in dem angenommenen Abweichungsfall offensichtlich entscheidend sein soll, sinn-vollerweise schwerpunktmäßig verhalten müsste. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mangels verfügbarer Informationen über die Leistungen des Bewerbers in den im Eignungsfeststellungsverfahren zu bewältigenden Aufgaben sowohl für den Beurteiler als auch für das Gericht offen bleibt, welche Punktzahl der Bewerber im Einzelnen erzielt hat, wo demnach seine Stärken und Schwächen und - insbesondere - Diskrepanzen zu den Feststellungen des Leistungsberichts liegen. Die seitens des beklagten Landes für diese Beschränkung der Erkenntnisgrundlagen der Beurteiler angeführte Erwägung, der Leistung im Eignungsfeststellungsverfahren würde eine höhere, wenn nicht gar entscheidende Bedeutung für die Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung und in der Folge auch für die spätere Stellenbesetzung eingeräumt, wenn die (Einzel-) Ergebnisse von dem Beurteiler eingesehen werden könnten, während ihr nach der Rechtsprechung nur Abrundungswirkung zukommen dürfe, steht im Widerspruch zur Konzeption des Eignungsfeststellungsverfahrens im Übrigen und ist auch unabhängig davon nicht nachvollziehbar. Das Argument steht zunächst im Widerspruch zu der Bedeutung, die dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens bei der derzeitigen Verfahrensgestaltung zukommt. Diesem ist keineswegs nur abrundende, sondern vielmehr mitentscheidende Bedeutung für die Stellenbesetzung beigegeben, indem es eine Zulassungsschranke für die Bewerbung darstellt: Bewerben kann sich nur, wer das Eignungsfeststellungsverfahren bestanden hat. Für den Leistungsbericht, in dem sich die Feststellungen zur fachlichen Leistung erschöpfen, besteht eine solche Regelung nicht. Wenn aber das Eignungsfeststellungsverfahren als Personalauswahlinstrument mit diesem ausschlaggebenden Gewicht herangezogen wird, ist es inkonsequent, die dabei erzielten Einzelergebnisse einer Auswertung vollständig zu entziehen, indem den Beurteilern diese Ergebnisse - anders als die Einzelheiten des Leistungsberichts - nicht zugänglich gemacht werden. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum das Gewicht des Eignungsfeststellungsverfahrens notwendigerweise steigen oder gar die Gesamtnote und die spätere Auswahlentscheidung "nahezu ausschließlich vom Abschneiden in einer Assessment-Center-Situation abhängig" sein sollte(n), wenn den Beurteilern die Einzelergebnisse einsehbar gemacht werden. Die Auswertung der Einzelleistungen des Eignungsfeststellungsverfahrens wird vor allem Bedeutung erlangen, wenn ein Abweichen des Leistungsberichts und des bzw. der Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens angenommen wird, wie das beim Beigeladenen der Fall ist; sie ermöglicht dann, die im Arbeitsalltag gezeigte fachliche Leistung sowie die in der Prüfungssituation nachgewiesene Eignung zu vergleichen und damit zu einer zusammenfassenden Bewertung zu kommen. Ob und in welcher Beziehung der Beurteiler dabei die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens für bedeutsamer ansehen kann oder gar muss als die Feststellungen des Leistungsberichts, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Die - auch im Streitfall praktizierte - Gestaltung des Beurteilungsverfahrens ist ferner deshalb zu beanstanden, weil im Hinblick auf das schulfachliche Gespräch den oben dargelegten Anforderungen an die Heranziehung eines weiteren Erkenntnismittels für die Konkurrentenauswahl nicht genügt ist. Das Gespräch soll nicht lediglich dazu dienen, ein zuvor im Wesentlichen bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden. Das Kolloquium hat vielmehr ausdrücklich die Funktion, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten; im Streitfall war vor dem Gespräch der Beigeladene ausgehend vom Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht als weniger qualifiziert als der Kläger anzusehen, so dass nicht nur eine Entscheidung zwischen nach Aktenlage Gleichqualifizierten zu treffen war. Gleichwohl existieren für das Kolloquium keinerlei Vorgaben; seine formale und inhaltliche Gestaltung einschließlich seiner Dauer ist dem Beurteiler überlassen. Sofern es - wie im Streitfall - zudem nicht protokolliert ist, ist es weder für den Bewerber noch für die Konkurrenten einer rechtlichen Überprüfung zugänglich. Das widerspricht zunächst dem Gleichheitssatz, der eine Konkurrenz der Mitbewerber um das angestrebte Amt zu gleichen Bedingungen verlangt. Darüberhinaus ist der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil die Entscheidungsfindung des Beurteilers auch für das Gericht im Dunkeln bleibt. V. Schließlich hat über die Durchführung eines schulfachlichen Gesprächs im Falle des Beigeladenen nicht - wie geboten - der Beurteiler entschieden. Mit der dienstlichen Beurteilung soll der jeweils zuständige Beurteiler ein höchstpersönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht; dieses subjektive und insofern unvertretbare Werturteil kann auch nicht in Teilen durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris. Hiervon ausgehend ist Nr. 10 dritter Absatz des Runderlasses, wonach "die Schulaufsicht" ein schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durchführt, "sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung u. a. wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist", so aufzufassen, dass es dem jeweiligen Beurteiler obliegt festzulegen, ob das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung erforderlich ist. Dem ist im Streitfall nicht entsprochen worden. Vielmehr hat ausweislich seines Vermerks vom 1. Dezember 2009 der zunächst als Beurteiler vorgesehene LRSD N. statt des Beurteilers LRSD B. die Durchführung eines ergänzenden Kolloquiums und ferner vorgeschlagen, ihn wegen Befangenheit als Beurteiler zu entpflichten. In einer E-Mail vom 7. Dezember 2009 hat LRSD N. noch weitergehend ausgeführt, "nach Rücksprache mit Frau A' " am 5. Dezember 2009 sei "vereinbart" worden, dass der Beigeladene "durch ein ergänzendes Kolloquium nach EFV (2) und Leistungsbericht des Schulleiters (1) beurteilt werden" solle. Beurteiler sei Herr B. . Dem Beigeladenen sei mitzuteilen, dass das Kolloquium am 17. Dezember 2009 im Dienstzimmer von Herrn B. stattfinden solle. Hieraus erhellt, dass nicht der Beurteiler LRSD B. , sondern LRSD N. - oder sogar dieser in Absprache mit einer weiteren Person - festgelegt hat, dass das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und der Leistungsbericht voneinander abwichen und deshalb die Durchführung eines schulfachlichen Gesprächs erforderlich sei; ferner hat LRSD N. bereits den Termin für das Gespräch bestimmt. VI. Die Fassung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen ist schließlich unvereinbar mit Nr. 2.3 dritter Absatz BRL, wonach die Beurteilung sich nicht auf die Wiedergabe des Leistungsberichts beschränken darf. Von der Beachtung dieser Vorschrift entbindet der Runderlass - anders als von den Bestimmungen der Nrn. 3.3 BRL und 4.3.2 BRL, vgl. Nr. 10 des Runderlasses - nicht; eine systematische Betrachtung ergibt daher, dass sie - wie es auch der im Schriftsatz vom 29. Mai 2012 geäußerten Auffassung des Erlassgebers entspricht - beachtlich ist. Die Fassung sowohl der dienstlichen Beurteilung des Klägers als auch der des Beigeladenen verletzt diese Bestimmung. In beiden Beurteilungen wird der Leistungsbericht nicht einmal nur paraphrasiert, sondern auf ihn wird - noch weitergehend - lediglich verwiesen. Für die Darstellung der "Beurteilungsmerkmale" heißt es jeweils lediglich "siehe Leistungsbericht [des Schulleiters] und Eignungsfeststellungsverfahren". Die zusätzliche Bezugnahme auch auf das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens, hinsichtlich dessen der Beurteiler zu einer eigenständigen Bewertung überdies außerstande ist, ändert an dem damit festzustellenden Mangel nichts. VII. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung weitere Rechtsfehler anhaften; dies betrifft etwa die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die Dokumentation der Auswahlentscheidung, die Formulierung der Konkurrentenmitteilung sowie das Bemühen um eine Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO und hinsichtlich der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts L. auf § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG, § 4 Abs. 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.