Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Zum Erfordernis einer Erprobung als Beförderungsvoraussetzung im Bereich der Polizei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO, § 8 Abs. 4 Nr. 3 LVO Pol). Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat es dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die dem Landrat des S. -T. -Kreises als Kreispolizeibehörde zum Monat Februar 2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die getroffene Auswahlentscheidung leide daran, dass der Antragsteller zu Unrecht nicht zu den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten gerechnet worden sei und der Landrat einen aktuellen Qualifikationsvergleich unter Einbeziehung auch des Antragstellers nicht vorgenommen habe. Die Auswahlentscheidung, aufgrund derer der Beigeladene im Wege der Bestenauslese auf seinen höher (mit A 12 BBesO) bewerteten Dienstposten gelangt sei, sei nicht mehr hinreichend aktuell. Der Qualifikationsvergleich habe auch nicht lediglich unter den Bewerbern vorgenommen werden dürfen, die bereits einen mit der Wertigkeit A 12 BBesO belegten Dienstposten innehätten. Dies stelle kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Darüber hinaus enthielten weder die LVO Pol noch die BRL Pol Regelungen dazu, dass die Innehabung eines höher bewerteten Dienstpostens im Sinne einer Erprobungszeit oder Bewährung Voraussetzung für eine Beförderung wäre. Soweit Ziff. 5 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 13. Januar 2010 – 45.2 – 26.04.09 / 43.2-58.25.20 – eine abweichende Handhabung ermögliche, lasse dies das Erfordernis einer hinreichenden Aktualität der tatsächlichen Grundlagen für eine Auswahlentscheidung zu Unrecht außer Acht. Die hiergegen gerichteten Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren nicht, weil er mangels Erprobung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 8 Abs. 4 Nr. 3 LVO Pol) nicht erfüllt. Kommt ein Beamter aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung (noch) nicht in Betracht, weil er nicht in einer Erprobungszeit die Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens wahrgenommen hat, darf er aus dem Bewerberkreis um ein Beförderungsamt ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 6 B 1253/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 1 B 751/02 -, NWVBl. 2003, 13. Nach den insoweit gleichlautenden § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO, § 8 Abs. 4 Nr. 3 LVO Pol darf der Beamte vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nicht befördert werden. Hieran fehlt es dem Antragsteller, der nicht die Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens wahrgenommen hat. Er ist derzeit Inhaber eines Dienstpostens, der nach der neuen Funktionszuordnung seinem aktuellen Statusamt A 11 BBesO zugeordnet ist. Auch der Dienstposten des "Sachbearbeiters mit Abwesenheitsvertretung KK/L beim KK T1. ", den der Antragsteller vom 16. März 2007 bis 22. Februar 2008 innehatte, stellte für ihn keinen höherbewerteten Dienstposten dar. Auch dieser – früher A 12 zugeordnete – Dienstposten war nach der neuen Funktionszuordnung zum 1. Januar 2007 der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet und als solcher auch am 20. Februar 2007 ausgeschrieben worden. Die gegen diese Bewertung gerichteten Einwände des Antragstellers greifen angesichts der personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn nicht durch. Der Beamte hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Sie kann vielmehr in den Grenzen sachgerechter Bewertung (§ 18 BBesG) geändert werden. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176. Das Erfordernis einer solchen Erprobung ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz vereinbar. Die Wahrnehmung des höher bewerteten Dienstpostens hat die Funktion, eine Bestätigung der vom Dienstherrn bei der Dienstpostenübertragung getroffenen Prognose, dass der Beförderungsbewerber den Aufgaben des neuen Amtes gewachsen sein wird, auf der Grundlage der tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2.06 , Schütz BeamtR ES/A II 1.1 Nr. 15. Damit wird auch nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei Beförderungsentscheidungen unzulässigerweise auf ein nicht leistungsbezogenes Kriterium abgestellt. Entscheidend ist insoweit nicht das bloße Innehaben eines höherbewerteten Dienstpostens, sondern die beanstandungsfreie Erledigung der Aufgaben des Dienstpostens während der Erprobungszeit. Darüber hinaus wird das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewahrt, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der ein Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance einräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten umsetzen oder versetzen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -, NWVBl. 2004, 471. Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass der Landrat seit Januar 2009 zwei höher bewertete Dienstposten bis heute nicht ausgeschrieben hat, sowie sein nicht näher substantiiertes Vorbringen, er bestreite, dass er sich auf ausgeschriebene A 12-Stellen hätte bewerben können, belegen keinen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz und verhelfen seinem Begehren, auch ohne Erprobung in die Bewerberauswahl einbezogen zu werden, nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).