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Beschluss

18 A 1459/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.18A1459.11.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Erfolglos macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung in unzulässiger Weise überzogen. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - , NVwZ 2010, 634, Rn. 96. Die Ausführungen müssen weiter Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen, denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 Av 4.03 -, DVBl. 2004, 542, Rn. 9. Da die Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen ist, vgl . BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 -, NVwZ 2011, 55, m.w. N., Rn. 4. kann diese im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Ernstliche Zweifel sind insoweit regelmäßig zu bejahen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung fragwürdig erscheint, etwa weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass – ohne dass es der Anhörung der Zeugen bedurft hätte – schon die eigenen in sich widersprüchlichen Aussagen der Klägerin überzeugend belegten, dass diese mit Herrn L. eine Scheinehe eingegangen sei. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen lasse, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt worden sei. Das Bestehen einer solchen setze nämlich mehr als gelegentliche Gespräche, Besuche oder gemeinsames Übernachten in getrennten Zimmern voraus. Dem Vorbringen der Klägerin sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie und ihr Ehemann gemeinsame Interessen, Bekannte oder Freunde hätten. Sie hätten nichts gemeinsam unternommen, keine Geburtstage, Feste oder Feiertage (ev. mit Ausnahme von Weihnachten 2001) gefeiert. Die Klägerin habe weder die Vermieter, noch die Nachbarn, noch die Höhe der Miete oder die Tage der Müllabfuhr gekannt. Sie habe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. bis zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Scheinehe noch nicht einmal gewusst, dass ihr Ehemann unter Betreuung gestanden habe und von seinen jeweiligen Betreuern wöchentlich zwecks Zuteilung eines rationierten (Taschen-)Geldes in seinen jeweiligen Wohnungen aufgesucht worden sei. Diese Ausführungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Weder werden die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche ausgeräumt, noch werden mit dem Zulassungsvorbringen von Seiten der Klägerin Umstände geschildert, die auf eine über das formale Band der Ehe hinausgehende Verbundenheit der Eheleute schließen lassen. Soweit ausgeführt wird, die Klägerin sei arbeitsbedingt ab 8 Uhr morgens bis zum späten Abend abwesend gewesen, erklärt dies insbesondere nicht, weshalb sie von der Betreuung ihres Ehemannes nichts gewusst hat. Die Unkenntnis lässt vielmehr darauf schließen, dass es an einem Vertrauensverhältnis zwischen den Eheleuten gefehlt hat, was seinerseits die Annahme des Verwaltungsgerichts stützt, es habe an einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft gefehlt. Soweit das Verwaltungsgericht nach Auswertung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen ist, diese hätten den bereits gewonnen Eindruck, es habe sich um eine reine Zweckehe gehandelt, zusätzlich bestätigt, begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn. Da die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung protokolliert wurden, ist zunächst davon auszugehen, dass diese vom Gericht zur Kenntnis genommen wurden. Dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist, trägt die Klägerin nicht vor. Anders als die Klägerin meint, lassen die Zeugenaussagen ungeachtet der vom Verwaltungsgericht in Frage gestellten Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen nicht den Schluss zu, zwischen ihr und Herrn L1. habe eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Der von der Klägerin auszugsweise wiedergegebenen Erklärung der Zeugin L2. ist nichts dafür zu entnehmen, dass die auf obiger Grundlage getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt, fehlerhaft ist. Die Zeugin hat - ohne dass ihr eine nähere zeitliche Eingrenzung möglich war - lediglich angegeben, sie habe die Klägerin und ihren damaligen Ehemann von ihrem Küchenfenster aus regelmäßig gesehen. Welche konkreten Einblicke sie in die Lebensverhältnisse der Klägerin gehabt hat, ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für den Zeugen E. , der die Klägerin zusammen mit dem Ehemann zwei bis dreimal im Vorbeigehen vor der Spielothek am Bahnhof gesehen haben will. Zu ihren Gunsten kann die Klägerin auch nichts aus der Aussage des Zeugen L3. herleiten, welcher in der I.-----straße mit Herrn L. zusammen gewohnt hat. Anders als die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung angab, sie habe zwei Monate mit Herrn L. unter der Anschrift "Am I1. " zusammengewohnt, wo auch Herr L3. gewohnt habe, erklärte dieser, die Klägerin habe nicht unter der Anschrift "Am I1. " gewohnt. Die Klägerin sei zwar in der Wohnung in der I.-----straße gewesen, habe sich dort aber nicht ständig aufgehalten. "Sie war mal ein paar Tage da, hat dort übernachtet und dann war sie wieder weg. ... Näheres über die Ehe weiß ich nicht. Frau L4. war – wenn überhaupt – ein paar Monate da. So mit Unterbrechungen. ... Wenn die Klägerin da war, so hat sie im Schlafzimmer geschlafen und Herr L. im Wohnzimmer. ..." Die bloße gelegentliche Anwesenheit der Klägerin in der Wohnung des Herrn L. , die schließlich auch erklärt, dass dort Damenschuhe gesichtet wurden, genügt für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft indes nicht. Die Fragwürdigkeit der Beweiswürdigung folgt – anders als die Klägerin meint - auch nicht aus der gerichtlichen Beschreibung des geschiedenen Ehemanns als völlig von der Klägerin abweichend "geistig relativ minder bemittelt, kaum des Lesens und Schreibens kundig." Zwar hatte Herr L. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb er nur wenige Minuten vor Gericht auftrat. Dieser Umstand hinderte das Gericht aber nicht an der Feststellung, die Klägerin weise eine andere Persönlichkeitsstruktur auf als ihr Ehemann. Dass diese Einschätzung im Übrigen unzutreffend ist und sich insbesondere nicht mit den Aussagen der weiteren Zeugen, die den Ehemann in der mündlichen Verhandlung beschrieben hatten, im Einklang bringen lässt, behauptet auch die Klägerin nicht. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das gegen die Klägerin gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In diesem Verfahren ist der Vorwurf der Scheinehe nicht ausgeräumt worden. Vielmehr wurde das Verfahren (nur) nach § 153 StPO (Absehen wegen geringer Schuld) eingestellt. Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag auch, soweit die Klägerin ernstliche Zweifel mit Blick auf eine fehlende Zuerkennung eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geltend macht. Die Erteilung einer solchen war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klage war, wie auch der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Klageantrag zeigt, lediglich auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerichtet. Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest der Frau Dr. F. vom 23. Mai 2011 nicht gewürdigt hat. Hierzu hat es auf Seite 22 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vielmehr ausgeführt, aus dem vorgelegten Attest ergebe sich weder, dass die Klägerin an einer zur Reiseunfähigkeit führenden Erkrankung leide, noch dass sie auf eine weitere Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.