Beschluss
15 A 1144/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0726.15A1144.20.00
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Leitsätze
- 1.
Zu den Anforderungen an die Darlegung des Fehlens (weiterer) vorhandener amtlicher Informationen durch die nach § 4 Abs. 1 IFG NRW informationspflichtige Stelle.
- 2.
Rahmen der Verfolgung des öffentlich-rechtlichen Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW dürfte eine analoge Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Fehlens (weiterer) vorhandener amtlicher Informationen durch die nach § 4 Abs. 1 IFG NRW informationspflichtige Stelle. 2. Rahmen der Verfolgung des öffentlich-rechtlichen Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW dürfte eine analoge Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen sein. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger nach Maßgabe des § 9 IFG NRW Zugang zu der dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 vorgelegten Steuerakte N01 seiner verstorbenen Eltern zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf „erster Stufe“, Einsicht in die Steuerakten der Eltern für die Jahre 2004 bis 2011 zu gewähren, sei die Klage für die Jahre 2008 bis 2011 bereits unzulässig, da insoweit ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts S. vom 23. November 2016 - 4 K 2012/12 - vorliege, mit dem eine dort erhobene Klage für diesen Zeitraum abgewiesen worden sei. Hieran sei das Gericht gebunden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Auskunft der von dem Kläger adressierten beiden Finanzämter B.-Stadt und für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B., dass außerhalb einer bereits im Jahr 2016 gewährten Akteneinsicht und der nunmehr präsentierten Akte keine weiteren Akten vorlägen, nach Überzeugung des Gerichts der Wahrheit entspreche. Hinsichtlich des Finanzamtes B.-Stadt erweise sich die Befürchtung des Klägers, das Finanzamt wolle Akten oder Aktenteile bewusst unterschlagen, angesichts der offenbar noch einmal aufgenommenen Nachsuche und des Auffindens der erst im Jahr 2019 archivierten Akte N01 sowie der Präsentation derselben vor Gericht als unplausibel. Die Kammer gehe davon aus, dass weitere Unterlagen beim Finanzamt B.-Stadt nunmehr nicht mehr vorhanden seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Zugangs zu Akten beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B.. Auch hier sei die Kammer überzeugt, dass die Darlegungen der in der mündlichen Verhandlung befragten Vertreterinnen des Finanzamtes und die vorgelegte Erklärung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. vom 7. Februar 2020, dass dort keine Unterlagen bezüglich der Eltern des Klägers mehr vorhanden seien, der Wahrheit entsprächen. Die Vertreterinnen des Finanzamtes B.-Stadt hätten nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass das Nichtvorhandensein von Akten bei der zuvor genannten Behörde bereits 2016 festgestellt, dem Kläger aber nicht mitgeteilt worden sei, weil damals fehlerhaft angenommen worden sei, dass ein Anspruch bereits in rechtlicher Hinsicht nicht bestehe. Auch hinsichtlich des auf „zweiter Stufe“ gestellten Antrags auf Verpflichtung von Bediensteten des Finanzamts B.-Stadt zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass diese nach bestem Wissen dem Kläger Akteneinsicht so vollständig wie möglich gewährt hätten, sei die Klage unbegründet. Die Kammer gehe trotz der Bezeichnung als Stufenklage davon aus, dass es sich hierbei um einen selbständigen Antrag handele. Der Antrag sei unbegründet, weil keine Anspruchsgrundlage für das Verlangen ersichtlich sei. Nach Überzeugung der Kammer sei nach den vom Kläger begehrten Akten verantwortungsvoll gesucht und seien diese - soweit vorhanden - auch vorgelegt worden. Angesichts dessen bestehe kein Anlass, von Bediensteten des Finanzamts eidesstattliche Versicherungen zu verlangen. 1. Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorgehend dargestellten Entscheidung dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15. Solche Zweifel zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht auf. a) Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite der Rechtskraftwirkung des Urteils des Finanzgerichts S. hinsichtlich der vom Kläger begehrten Akteneinsicht für die Jahre 2008-2011 fehlerhaft bewertet hat. Denn das Finanzgericht S. hat den beim Verwaltungsgericht nachfolgend ebenfalls streitgegenständlichen Anspruch nach dem IFG NRW als nicht zulässige Klageerweiterung angesehen und die begehrte Entscheidung hierüber danach - lediglich - als „unzulässig“ abgewiesen. Damit hat es über den Anspruch in der Sache nicht entschieden, so dass das Verwaltungsgericht nicht gehindert gewesen wäre, hierüber im anhängigen Gerichtsverfahren zu urteilen. b) Dieser Fehler hat sich indes nicht ausgewirkt, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte mit Ausnahme der bereits in einem Termin im Jahr 2016 vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch präsentierten Akte, in die Akteneinsicht zu gewähren sei, keine weiteren Unterlagen zu den verstorbenen Eltern des Klägers hat. Dass sich diese Überzeugungsgewissheit, wie der Kläger mutmaßt, nur auf den im Rahmen der Begründetheitsprüfung streitgegenständlichen Zeitabschnitt von 2004-2007 richten würde, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist das Gericht allgemein davon ausgegangen, dass weitere Unterlagen beim Finanzamt B.-Stadt jetzt nicht mehr vorhanden seien. Es ist damit dem Vortrag des Beklagten gefolgt, welcher ebenfalls ohne weitere zeitliche Differenzierung vortragen hat, dass weitere als die dem Kläger im Akteneinsichtstermin am 28. September 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht aufzufinden gewesen seien. Entgegen den Darlegungen des Klägers ist die richterliche Überzeugungsbildung in diesem Zusammenhang nicht ernstlich in Frage gestellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung fragwürdig erscheint, etwa weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 18 A 1459/11 -, juris Rn. 9. Gemessen daran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel dargetan. Zwar ist sein Hinweis zutreffend, dass in Fällen, in denen der Auskunftsschuldner geltend macht, dass die Herausgabe bestimmter Aktenbestandteile unmöglich ist, ihn die Pflicht trifft, dies plausibel darzulegen und zu begründen. Denn es geht um Angelegenheiten, die seiner Sphäre entstammen. Vgl. auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 42. Dass das Gericht, wie der Kläger annimmt, diese Darlegungspflicht verkannt habe, ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr knüpft es in seiner Urteilsbegründung an die „Darlegungen der Vertreterinnen des Finanzamtes B.-Stadt“ an, erkennt also an, dass den Beklagten insofern eine Darlegungspflicht trifft. Seine Annahme, dass die Darlegungen des Beklagten „glaubhaft“ sind, ist auch nicht offensichtlich sachwidrig und willkürlich. Denn das Gericht weist hierzu auf die Vorlage der weiteren Akte noch im Termin der mündlichen Verhandlung hin, was eine bewusste Vorenthaltung, die der Kläger in seiner ursprünglichen Klagebegründung als alternative Erklärung für ein nur selektives Vorhandensein von Aktenbestandteilen in den Rechtsstreit eingebracht hat, als wenig plausibel erscheinen lasse. Gegen eine solche Würdigung ist nichts zu erinnern. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht auch ein fahrlässiges Übersehen von Aktenbestandteilen ausschließt, was es im Urteil mit dem Hinweis zum Ausdruck bringt, es sei aufgrund der Erklärungen des beklagten Landes, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Befragung der Vertreterinnen des Finanzamtes B.-Stadt in der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass der Beklagte die Akten betreffend die Eltern des Klägers „verantwortungsvoll gesucht“ habe. Dies erscheint mit Blick darauf, dass die von der Beklagtenseite vorgetragene, erst nachträgliche Archivierung der neu vorgelegten Akte im Jahr 2019 eine plausible Erklärung dafür darstellt, dass diese dem Kläger nicht bereits im Rahmen der Akteneinsicht im Jahr 2016 vorgelegt wurde, ebenfalls nachvollziehbar. Die neuerliche Suche vor dem Gerichtstermin zeigt im Übrigen ebenfalls, dass der Beklagte das Begehren des Klägers ernst genommen und sich bemüht hat, sämtliche vorhandenen Vorgänge vorzulegen. An die vom Kläger in seiner Zulassungsbegründungsschrift geforderten, zusätzlichen Darlegungsinhalte, nämlich wer, wann, wie, wo und warum - nur - bestimmte Aktenbestandteile konkret vernichtet hat, war die Kammer demgegenüber nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gebunden. Zudem entscheidet das Gericht gemäß § 108 VwGO aus seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Kammer war danach nicht verpflichtet, die vom Kläger begehrten Darlegungen zu verlangen, nachdem sie aufgrund der von dem Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vorgetragenen Umstände - wie oben dargestellt: vertretbar - zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Beklagte unabhängig von den konkreten Umständen, die zum Fehlen von Aktenteilen geführt haben, diese nicht mehr besitzt. In diesen Zusammenhang gehört auch der Vorwurf des Klägers, das Gericht hätte eine förmliche Beweisaufnahme durchführen müssen. Dazu hätte nur Anlass bestanden, wenn nach der informatorischen Befragung der Vertretung des Beklagten noch Fragen offen gewesen wären. Im Übrigen hätte es dem als Rechtsanwalt tätigen Kläger, der nach Aktenlage ohne Angabe von Gründen dem ihm rechtzeitig bekanntgegebenen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ferngeblieben ist, frei gestanden, im Rahmen dieser Verhandlung Beweisanträge zu stellen, die das Gericht dann hätte bescheiden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 m. w. N. Nichts anderes folgt schließlich unbeschadet des Umstands, dass es sich um zivilrechtliche und damit einem anderen Rechtsgebiet zugehörige Entscheidungen handelt, aus den von dem Kläger zur Begründung weitergehender Substantiierungspflichten benannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Oktober 2001 - XI ZR 183/00 -, juris) und des Oberlandesgerichts S. (Beschluss 30. Oktober 1998 - 6 W 12/98 -, juris). Denn diese betrafen andere Konstellationen. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte die Auskunftsverpflichtete nur vorgetragen, dass sie annehme, die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen seien zumindest teilweise vernichtet. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Aussage nicht ausreiche, weil sich der Verpflichtete durch Nachforschungen im eigenen Unternehmensbereich Gewissheit verschaffen könne (dort Rn. 24). Im Verfahren des Oberlandesgerichts S. ging es um den Einwand des Auskunftsverpflichteten, Dokumentationen für einen bestimmten Zeitraum nicht geführt zu haben, obwohl dies für vorangegangene Zeiträume der Fall war, was das Gericht ohne weitere Darlegungen als nicht nachvollziehbar bewertet hat (dort Rn. 7). Keine der beiden vorgenannten Konstellationen ist hier einschlägig: Der Beklagte hat nicht nur eine Vermutung formuliert, dass Auskunftsunterlagen fehlen dürften, sondern hat dies durch eigene und bis auf die vorgelegten Akten ergebnislose Nachforschungen im Archiv auch verifiziert. Zudem hat er nicht behauptet, für die Eltern des Klägers ab einem bestimmten Zeitraum keine Akten mehr geführt zu haben, sondern gibt lediglich an, dass diese nach wiederholter Suche im Archiv nicht mehr vorhanden sind. c) Auch die Abweisung des zweiten Klageantrags seitens des Verwaltungsgerichts begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insofern greift zunächst der Einwand des Klägers nicht durch, über diesen Antrag sei noch nicht zu entscheiden gewesen, weil er ihn im Rahmen einer Stufenklage erst als zweite Stufe nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag formuliert habe. Denn die Konstellation einer zulässigen Stufenklage, die in § 254 ZPO geregelt ist, liegt nicht vor. Danach kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, wobei die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden kann, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Hierbei ist anerkannt, dass diese besondere Klageform nicht nur für Klagen auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, sondern auch bei sonstigen Auskunftsansprüchen eingreifen kann und zudem im Verhältnis zum Auskunftsanspruch die Geltendmachung eines Rechts auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ möglich ist. Vgl. zu beidem Becker-Eberhard, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 9. Zwar ist diese besondere Klageform über § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar. Vgl. nur Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 173 Rn. 189. Ausweislich des vorgehend dargestellten Wortlauts muss die Stufenklage aber in jedem Fall als Endziel auf die Herausgabe einer bestimmten Leistung gerichtet sein. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01 -, juris Rn. 16 m. w. N. Letzteres ist vorliegend der Fall, da der Kläger gegen den Beklagten nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine aufgrund der gewonnenen Informationen bestimmte Leistungsklage erheben will. Vielmehr dient ihm die Information nach seinem Vorbringen aus der Klageschrift dazu, den Umfang und Verbleib des Vermögens seiner verstorbenen Eltern nachvollziehen und überprüfen zu können und zu prüfen, was die seit November 2008 tätigen Berufsbetreuer seiner Mutter in steuerlicher Hinsicht unternommen haben (Klageschrift, Seite 3). Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung, wonach dort, wo eine Stufenklage zulässig ist, der Kläger trotzdem eine auf die ersten beiden Stufen beschränkte Stufenklage (sog. „verkürzte“ Stufenklage) erheben kann. KG Berlin, Urteil vom 12. Juli 1996 - 18 UF 2577/96 -, juris Rn. 2; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 254 Rn. 4, jeweils m. w. N. Denn die Stufenklage ist hier - mangels letztendlichen Leistungsbegehrens gegenüber dem Beklagten - gerade nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht, statt die zweite Stufe der Stufenklage als unzulässig abzulehnen, diese im Sinne eines gleichrangigen Verhältnisses beider Anträge nach Maßgabe einer objektiven Klagehäufung umgedeutet und geprüft hat. Mit Blick auf die vertretbare Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach festzustellen ist, dass der Beklagte keine anderen als die bereits präsentierten Steuerakten der Eltern des Klägers vorhält, war es aus Sicht des Gerichts auch konsequent, den Anspruch auf Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, der nach dem Vorbringen des Klägers aus einer Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB folgen soll, abzulehnen. Denn ein solcher Anspruch setzt nach der vorgenannten Vorschrift unter anderem voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass der Anspruch auf Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt wurde. Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW überhaupt bestehen kann. Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass das Bestehen eines solchen Anspruchs bereits dem Grunde nach ausgeschlossen sein dürfte. Zwar findet sich in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur der Hinweis, dass die Regelung des § 260 Abs. 2 BGB zusammen mit der entsprechenden Vorschrift des § 259 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken darstellt, der auf andere Auskunftsansprüche als die im Wortlaut von § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB erfassten analog angewandt werden könne. Vgl. Röver, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.2.2022, § 260 Rn. 81; Lorenz, in: BeckOK BGB, § 260 Rn. 38. Eine solche analoge Anwendung dürfte aber bereits unter systematischen Gesichtspunkten mit Blick auf den Standort der Regelung im allgemeinen Schuldrecht des BGB auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche beschränkt sein. Hinzu tritt, dass die Regelung zur eidesstattlichen Versicherung im öffentlichen Recht auch in sachlicher Hinsicht nicht passt. Denn diese stellt eine Einschränkung des Anspruchs auf Erfüllung der Auskunft dar. So wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und im diese begleitenden Schrifttum angenommen, dass der Anspruch auf Auskunft gerade mit Blick auf den ergänzenden Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2 und 260 Abs. 2 BGB bereits dann erfüllt ist, wenn der jeweilige Auskunftsverpflichtete formal erklärt, eine erschöpfende Auskunft erteilt zu haben und angibt, weitere Unterlagen stünden ihm nicht zur Verfügung. Besonders deutlich Röver, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.2.2022, § 259 Rn. 31; vgl. auch Krüger, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 260 Rn. 43 f. und § 259 Rn. 24. Eine solche Begrenzung des Anspruchs auf Auskunft auf eine formale Erklärung passt indes nicht auf die Regelung des § 4 Abs. 1 IFG NRW, der den Anspruchsgegner verpflichtet, die vorhandenen amtlichen Informationen vorzulegen. Denn es liefe auf eine eingeschränkte Prüfungskompetenz des Gerichts hinsichtlich des Merkmals der „vorhandenen amtlichen Informationen“ hinaus, wenn sich die Behörde bezüglich der materiellen Erfüllungspflicht auf die formale Mitteilung beschränken könnte, dass keine oder nur bezeichnete Informationen vorliegen. Dies wäre mit dem Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift grundsätzlich umfänglich und damit auch inhaltlich prüfen, nicht vereinbar. Insbesondere sind bei dem vorgenannten, rein deskriptiven Merkmal keine Gründe ersichtlich, zugunsten der Verwaltung einen fachlichen Beurteilungs- als Bewertungsspielraum anzunehmen, was eine anerkannte Fallgruppe zur Einschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz darstellt. 2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Blick die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der aufgeworfenen Rechtsfragen ist ebenfalls nicht angezeigt. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen - etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen - Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 A 1490/20 -, juris Rn. 18 m. w. N. Dies ist, wie die unter Ziff. 1 niedergelegten Ausführungen zeigen, vorliegend nicht der Fall. 3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2017 - 4 A 1808/16 -, Rn. 20 f. m. w. N. Bei der insofern vom dem Kläger zunächst formulierten Rechtsfrage, wonach zu entscheiden sei, ob ein Gericht erster Instanz berechtigt ist, einen dem Grunde nach nicht streitigen Auskunftsanspruch eines Klägers in dem Umfang abzuweisen, in dem das beklagte Finanzamt ohne jegliche Substantiierung oder Beweisangebot eine vom Kläger bestrittene angebliche teilweise Unmöglichkeit der Vorlage der Akten wegen ihrer teilweisen Vernichtung behauptet, in dem es diese streitige Behauptung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme einfach als wahr zugunsten des Beklagten unterstellt, stellt bereits keine allgemeine Frage dar. Denn die Würdigung des Vorbringens eines darlegungspflichtigen Beteiligten ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und danach keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziff. 1 b, dass der von dem Kläger gerügte Verstoß seitens des Verwaltungsgerichts nicht vorliegt. Die weiterhin vom Kläger formulierte Frage, ob ein Gericht der ersten Instanz in der ersten mündlichen Verhandlung die in einer Stufenklage nach § 254 ZPO genannten angekündigten Klageanträge der einzelnen vom Kläger beabsichtigten Stufen als gleichzeitig von ihm gestellt ansehen kann, stellt sich vorliegend nicht. Denn eine zulässige Stufenklage nach der letztgenannten Vorschrift liegt, wie unter Ziff. 1 c ausgeführt, nicht vor. 4. Schließlich kann das Zulassungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann - gestützt werden. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klage wegen des Urteils des Finanzgerichts S. rechtswidrig als unzulässig abgewiesen habe, handelt es sich schon um keinen Verfahrensmangel. Der Begriff des Verfahrensmangels meint einen Verstoß, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht einen Mangel der sachlichen Entscheidung, also eine Verletzung einer den Inhalt des Urteils bestimmenden Vorschrift. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 187 m. w. N. Nach diesem Maßstab liegt hier kein Verfahrensmangel vor, weil die vom Kläger bemängelte teilweise Abweisung der Klage als unzulässig unmittelbar den Inhalt der Entscheidung, nicht den Weg dorthin, betrifft. Im Übrigen kann die Entscheidung auch nicht auf diesem Verfahrensmangel „beruhen“, da das Gericht - wie bereits erläutert - nachfolgend dem Vorbringen des Beklagten gefolgt ist, wonach andere als die im Termin vorgelegten Akte nicht vorhanden sind. Selbst wenn das Verwaltungsgericht danach nicht wegen fehlerhafter Bestimmung der Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung zu einer Unzulässigkeit der Klage gekommen wäre, hätte mit Blick auf die Unbegründetheit der Forderung weiterer Aktenbestandteile als im Urteil bereits zugesprochen die Klage im Übrigen abgewiesen werden müssen. Auch die vom Kläger im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wiederum bemängelte Würdigung des Sachvortrags des Beklagten stellt keinen Verfahrensmangel dar. Selbst wenn man diesen Punkt dem Verfahren und nicht dem materiellen Recht zurechnet, vgl. zu einer differenzierten Betrachtung Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 190 m. w. N., ist insofern nach den Erwägungen unter Ziff. 1 a kein Verstoß des Verwaltungsgerichts erkennbar. Letzteres gilt schließlich ebenfalls für die Rüge des Klägers, ein weiterer Verfahrensverstoß liege darin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht nur über die erste Stufe der Klage, sondern auch über den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als zweiter Stufe entschieden habe. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1 c verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.