Beschluss
11 S 1465/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2019 - 17 K 1987/17 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. 2 Der Kläger wendet sich im vorliegenden Klageverfahren u. a. gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. 3 Der im Jahre 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 1994 ins Bundesgebiet ein und erhielt nach einem für ihn teilweise erfolgreichen Asylverfahren befristete Aufenthaltstitel. Im Jahre 2003 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt; diese wurde drei Jahre später durch eine Niederlassungserlaubnis ersetzt. Der Kläger lebt seit dem Jahr 2013 mit seiner Familie in .... Aus seiner Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen sind vier Kinder hervorgegangen, die noch minderjährig sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 4 Nach vorangegangener Anhörung wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1 des Bescheids), gab ihm auf, sich zweimal wöchentlich bei einem bestimmten Polizeirevier zu melden (Ziffer 2), erlaubte ihm, sich für Zwecke der Ausübung seiner Arbeitnehmertätigkeit an einem bestimmten Ort außerhalb des Gebiets des ... ... aufzuhalten (Ziffer 3), und verpflichtete ihn, zu den Mitgliedern der ... ... ... ... keinen Kontakt mehr aufzunehmen und mit ihnen nicht zu verkehren (Ziffer 4). Außerdem befristete es ein an die Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre (Ziffer 5). Die Ausweisung des Klägers stützte das Regierungspräsidium in seinem Bescheid auf § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dabei stellte es darauf ab, dass der Kläger nicht nur Mitglied der ... ... ... ... gewesen sei, sondern in den Jahren 2013 und 2014 auch dem Vorstand des Vereins angehört habe. Außerdem habe der Kläger im Jahr 2012 die Leitung einer von der ... ... ... ... initiierten Versammlung zum Thema „... ... ... ... ... ...“ übernommen. Die ... ... ... ... unterstützte aber die ... ... ... und damit eine ausländische Terrororganisation. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2017 zugestellt. 5 Auf die vom Kläger am 16. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (17 K 1987/17) hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2019 den oben angesprochenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart auf. Die Ausweisung des Klägers sei rechtswidrig. Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums bestehe kein besonders schwer wiegendes Interesse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG an der Ausweisung des Klägers. Es fehle in subjektiver Hinsicht an der Unterstützung einer Vereinigung, die den Terror unterstützt; dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass die ... ... ... ... die ... unterstütze und deren Handeln gutheiße. Außerdem habe der Kläger erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Darüber hinaus sei die erfolgte Ausweisung weder mit § 53 Abs. 3 AufenthG noch mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren. Sein Bleibeinteresse überwiege das Interesse an seiner Ausreise. Infolge dessen seien auch die übrigen Regelungen des Bescheids rechtswidrig. Das Urteil wurde dem Vertreter des Beklagten am 4. April 2019 zugestellt. 6 Der Beklagte hat am 24. April 2019 Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt und diesen Antrag fristgerecht begründet. Er stützt seinen Antrag auf den Berufungszulassungsgrund des § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils). Aus seiner Sicht sind sowohl die Ausweisung als auch die anderen im Bescheid vom 14. Dezember 2016 getroffenen Regelungen rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe seinen Überlegungen zur Ausweisung des Klägers nicht den richtigen Maßstab zugrunde gelegt. Außerdem habe es die eigene Sachkunde überschätzt und relevante Gesichtspunkte nicht richtig gewürdigt. II. 7 Der statthafte, fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Beklagten in der Begründung seines Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung hat der Beklagte nicht geltend gemacht. 8 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. 9 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, und vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Rn. 8, und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, Rn. 5; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.). 10 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 4). 11 b) Gemessen daran hat der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufgezeigt. Denn auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten im Zulassungsverfahren begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls soweit keinen ernstlichen Zweifeln im o. g. Sinne, als das Verwaltungsgericht in selbständig tragender Weise davon ausgeht, dass der Kläger erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Abstand genommen habe. Legt man diese Annahme zugrunde, lässt sich ein gegen den Kläger sprechendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr feststellen. Sonstige gegen den Kläger sprechende Ausweisungsinteressen, die geeignet wären, eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG zu rechtfertigen, sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Damit begegnet es im Ergebnis auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Dezember 2016 verfügte Ausweisung des Klägers sowie alle weiteren an diese Ausweisung anknüpfenden Regelungen des Bescheids für rechtswidrig angesehen und den Bescheid insgesamt aufgehoben hat. Ob den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu den übrigen Voraussetzungen für die Annahme eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG, zu der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotenen Interessenabwägung und zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gefolgt werden kann, ist daher im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht mehr zu prüfen. 12 c) Der Sache nach macht der Beklagte geltend, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Klärung der Frage, ob der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von früherem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat, nicht am richtigen rechtlichen Maßstab ausgerichtet habe. Außerdem beanstandet es die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO bei der Anwendung dieses Maßstabs im konkreten Fall. Beide Ansätze begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr fehlerfrei zu seiner Auffassung gelangt, dass der Kläger aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall erkennbar und glaubhaft von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. 13 aa) Soweit der Beklagte seinen Berufungszulassungsantrag auf die Annahme stützt, dass sich das Verwaltungsgericht an einem unzutreffenden Maßstab orientiert habe, macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zugemessen, dass der Kläger die Gefährlichkeit seines früheren Verhaltens nicht nur nicht ausdrücklich eingeräumt, sondern sogar schriftsätzlich bestritten habe. Für die Annahme eines Abstandnehmens im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei es aber unerlässlich, dass der betroffene Ausländer einräume, jedenfalls nicht bestreite, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet zu haben. 14 Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 15 Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum rechtlichen Maßstab für die Prüfung, ob ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt werden kann, sind nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Maßstabsbildung ausdrücklich an der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 30, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 21, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 33, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, juris Rn. 27, und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 17) orientiert und diese zur Grundlage seiner Überlegungen gemacht. Damit liegt das Verwaltungsgericht zugleich auf einer Linie mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 12, 20 ff.). 16 Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht keinen Anlass gesehen hat, dem Kläger ein ausdrückliches Bekenntnis abzuverlangen, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. Ein solches ausdrückliches Bekenntnis wird man nicht zuletzt mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann nicht ohne Weiteres als notwendige Voraussetzung für ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG werten können, wenn es für den betreffenden Ausländer zwar möglicherweise erkennbar war, eine Vereinigung anzugehören, die den Terrorismus unterstützt, er selbst dies jedoch nicht erkannt beziehungsweise sich - aus welchen Gründen auch immer - einer solchen Erkenntnis bewusst verschlossen hat. 17 In Fällen dieser Art ist es bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 22, 29) zwar nicht ausgeschlossen, das Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu bejahen. Danach reicht es nach der dargestellten Rechtsprechung für die Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus, wenn es dem Betreffenden möglich war, die sicherheitsgefährdende Ausrichtung der Vereinigung zu erfassen. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist auch auf solche Ausländer anwendbar, die durch ihr persönliches Engagement die Einflussnahme- und Entfaltungsmöglichkeiten einer Vereinigung aktiv fördern und dabei bewusst die Augen davor verschließen, dass diese Vereinigung - unter anderem - den Terrorismus unterstützt. 18 In Fällen der vorgenannten Art, lässt sich die - von dieser Erkennbarkeit zu trennende - Frage, ob ein Ausländer im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat, aber nicht schematisch aufgrund der Feststellung verneinen, dass der Betreffende die Gefährlichkeit seines Tuns nicht eingeräumt oder gar bestritten habe. Ein solch formaler Ansatz wird weder der ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Ausrichtung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch der rechtsstaatlichen Vorgabe gerecht, dass es jedem Bürger offensteht, im Vorfeld des Erlasses eines ihn betreffenden belastenden Verwaltungsaktes und in den auf die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines solchen Verwaltungsaktes gerichteten Rechtsschutzverfahren das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen dieser hoheitlichen Maßnahme in Frage zu stellen. Die Frage, ob ein Ausländer im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von früherem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat, ist vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind zwar die Einlassungen des Ausländers in dem der Ausweisung vorangegangenen Anhörungsverfahren sowie in den der Ausweisung nachfolgenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahren auch insofern zu würdigen, als sie den Erlass des belastenden Verwaltungsaktes stützen. Dies gilt insbesondere für Einlassungen, mit denen der Ausländer sich darum bemüht, terroristische Aktivitäten zu beschönigen oder die Unterstützung derartiger Aktivitäten zu rechtfertigen. Einem Bestreiten, sich sicherheitsgefährdend verhalten zu haben, kommt hierbei aber nicht ohne Weiteres ein solches Gewicht zu, das für sich allein ausreichen würde, ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verneinen. Vielmehr sind solche Einlassungen mit Blick auf das sonstige Verhalten des Ausländers, seine Persönlichkeit und seine Haltung zum eigenen Engagement in der betreffenden Vereinigung zu würdigen. Zeigt sich dabei, dass der Ausländer erkennbar und glaubhaft von der Vereinigung abgerückt ist, sich vom Terrorismus und dessen Unterstützung aus innerer Überzeugung distanziert und über einen längeren Zeitraum keine relevanten Anhaltspunkte im Verhalten des Ausländers erkennbar sind, die auf das beachtliche Risiko eines „Rückfalls“ in frühere Verhaltensweisen hindeuten, begegnet es keinen Bedenken, ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu bejahen. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt ersichtlich auf dieser Linie. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab für die Feststellung, dass der Kläger von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen habe, begegnet daher keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 19 bb) Weiter beanstandet der Beklagte der Sache nach die Ordnungsmäßigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), soweit die tatsächlichen Umstände betroffen sind, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht zu seiner Auffassung gelangt ist, dass der Kläger erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Auch diese Darlegungen geben keinen Anlass, im vorliegenden Fall die Berufung zuzulassen. 20 (1) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 - 18 A 1459/11 -, juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 -, juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19, und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff.). 21 (2) Derartige Mängel vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beklagten im Berufungszulassungsverfahren nicht zu erkennen. 22 Der Beklagte führt hierzu aus, dass dem Verwaltungsgericht bereits die für die Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers notwendige Sachkunde fehle. Darüber hinaus seien bei der richterlichen Überzeugungsbildung relevante Gesichtspunkte nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. 23 Diese Darlegungen sind jedoch nicht geeignet, im vorliegenden Fall die Ordnungsmäßigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung ernstlich in Zweifel zu ziehen. 24 (a) Dies gilt zunächst für die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die eigene Sachkunde überschätzt und damit seine Einschätzung zur Persönlichkeit des Klägers, zu dessen Reflexionsvermögen und zu dessen Einstellungen auf letztlich nicht tragfähiger Grundlage vorgenommen. Der Beklagte verweist hierzu allein auf die Wahrnehmung seiner Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2019 vor dem Verwaltungsgericht. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht stütze seine o. g. Einschätzungen maßgebend auf eine Auswertung der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. In diesem Termin habe sich aber gezeigt, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, um sich zu den hier interessierenden Fragen ausreichend verständlich machen zu können. Ein Dolmetscher habe im Termin nicht mitgewirkt. 25 Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung (AS 247/248 der Akte des Verwaltungsgerichts zum Verfahren 17 K 1987/17) finden sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte für relevante Verständigungsprobleme zwischen dem Kläger und dem Gericht sowie den weiteren an der Verhandlung Mitwirkenden. Laut dieser Niederschrift ist seitens der Terminsvertreterin des Beklagten auch nicht auf das Bestehen solcher Verständigungsprobleme hingewiesen oder ein Antrag auf Hinzuziehung eines Dolmetschers gestellt worden. Hinzu kommt, dass in der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht mitgeteilt wird, welche Annahmen des Verwaltungsgerichts zu Einlassungen des Klägers aufgrund von Verständigungsproblemen unzutreffend sein sollen, in welchen Punkten diese Annahmen auf Missverständnissen beruhen und sich nicht auf Einlassungen des Klägers zurückführen lassen oder inwiefern die Einlassungen des Klägers wegen Verständigungsproblemen von vornherein nicht verständlich gewesen sein könnten. Die für eine Berufungszulassung erforderliche Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung beruht, ist damit nicht erfolgt. 26 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch nicht zuzulassen wäre, wenn der Beklagte wegen der unterbliebenen Ladung eines Dolmetschers eine Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erhoben hätte. Denn eine solche Rüge könnte allenfalls dann zum Erfolg führen, wenn die unterbliebene Ladung eines Dolmetschers seitens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gerügt und ein Antrag auf Hinzuziehung eines Dolmetschers gestellt worden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 42, vom 22.11.2017 - A 11 S 2526/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.05.2017 - A 11 S 1002/17 -, juris Rn. 7; Stuhlfauth, in: Bader/Funk-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 138 Rn. 4). Dies ist - wie gezeigt - laut Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2019 aber nicht geschehen. 27 (b) Soweit der Beklagte beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auf einer unzureichenden Tatsachenbasis gebildet habe, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. 28 Der Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe keine äußerlich feststellbaren Umstände ermittelt, aus denen auf einen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG relevanten Einstellungswandel des Klägers geschlossen werden könne. Dieser Vorwurf findet in der angegriffenen Entscheidung aber keine Stütze. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf entsprechende Feststellungen zu tatsächlichen Umständen abgestellt. Es hat der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Glauben geschenkt, dass er mit Blick auf die gegen die ... ... ... ... erhobenen Vorwürfe seine „Tätigkeit als Vorstand ... reflektiert und den Entschluss gefasst“ habe, sich von dem Verein „zu distanzieren, um diesem Vorwurf nicht länger ausgesetzt zu sein“. Es hat mehrere tatsächliche Umstände festgestellt und als hinreichend aussagekräftig eingestuft, in denen der vom Kläger behauptete Einstellungswandel zum Ausdruck gekommen sei. So hat es dem Umstand Bedeutung zugemessen, dass der Kläger seine Tätigkeit im Vorstand des oben genannten Vereins beendet habe und außerdem aus dem Verein ausgetreten sei. Ferner hat es berücksichtigt, dass der Kläger nach seinem Austritt an keinen Veranstaltungen des Vereins mehr teilgenommen habe und auch entsprechenden Einladungen nicht mehr gefolgt sei. 29 Umstände, die geeignet sein könnten, diesen Feststellungen die Grundlage zu entziehen, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Insbesondere konnte der Beklagte keine Ermittlungsergebnisse präsentieren, die darauf schließen lassen oder auch nur darauf hindeuten, dass der Kläger nach dem 24. Mai 2014 ein Amt oder eine Funktion in einem Gremium der ... ... ... ... wahrgenommen hat oder immer noch zu den Mitgliedern des Vereins zählt. Ebenso wenig konnte der Beklagte Anhaltspunkte benennen, die darauf hindeuten, dass der Kläger in den vergangenen vier Jahren Veranstaltungen des Vereins besucht, Beitragszahlungen oder Spenden an den Verein geleistet, Werbung für diesen gemacht oder sich an Aufzügen oder Versammlungen beteiligt hätte, die Bezüge zur ... aufweisen. 30 Soweit der Beklagte beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu seinem Austritt aus der ... ... ... ... ungeprüft übernommen habe, rügt er der Sache nach, dass das Gericht seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend nachgekommen sei. Auch insofern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2019 weder eine entsprechende Ermittlungsanregung zu Protokoll gegeben noch einen Beweisantrag gestellt hat. Ebenso wenig hat er im Berufungszulassungsverfahren tatsächliche Umstände aufgezeigt, die Anlass zu Ermittlungen geben könnten, ob der Kläger noch zu den Mitgliedern der ... ... ... ... zählt. 31 (c) Wenn der Beklagte die oben angesprochenen Feststellungen in der Würdigung des Falles anders bewertet, als dies vom Verwaltungsgericht als sachgerecht angesehen wurde, wendet er sich letztlich gegen die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung als Ergebnis der in der abschließenden Beratung der Kammer vorgenommenen Gesamtwürdigung des schriftlichen Vortrags der Beteiligten und der aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Diesbezüglich hat der Beklagte jedoch nur aufgezeigt, dass er bestimmten Umständen, die Zweifel an einem relevanten Einstellungs- und Verhaltenswandel des Klägers begründen könnten, größeres Gewicht zumisst, als es das Verwaltungsgericht getan hat, und dass er die Einlassungen des Klägers im Verfahren anders als das Verwaltungsgericht interpretiert. Dies betrifft etwa den Vorwurf, dass der Kläger sein Engagement für den Verein im Wesentlichen deshalb eingestellt habe, weil er mehr Zeit für seine Familie und für sportliche Aktivitäten finden wollte. Das gleiche gilt für den Hinweis des Beklagten, dass es dem Kläger auch darum gegangen sei, für ihn aufenthaltsrechtlich nachteilige Folgen seines bisherigen Engagements abzuwenden. Ferner betrifft es den Vorwurf des Beklagten, der Kläger halte nach wie vor Kontakt zum Verein, indem er dort Billard spiele und Kaffee trinke. 32 Der Beklagte hat im Berufungszulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht einen der oben genannten Punkte im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung übersehen, aus sonstigen Gründen nicht berücksichtigt oder in Verkennung gesetzlich vorgegebener oder anerkannter Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze sachwidrig behandelt hätte. Im Gegenteil lässt sich aus dem angegriffenen Urteil klar ablesen, dass das Verwaltungsgericht sämtliche angesprochenen Punkte gesehen und für relevant eingestuft hat. 33 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den genannten Punkten im Rahmen der Gesamtwürdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kein solches Gewicht zugemessen hat, dass ein Abstandnehmen des Klägers im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingend zu verneinen gewesen wäre. 34 Dies betrifft zum einen die Gründe, die der Kläger als Anlass für seine Distanzierung zur ... ... ... ... angegeben hat. Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kaum festgestellt werden kann, wenn die Aufgabe eines Ehrenamts und einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, allein durch das Interesse des betreffenden Ausländers motiviert wäre, sich größere zeitliche Spielräume für andere Interessen zu eröffnen. Andererseits steht es der Feststellung eines solchen Abstandnehmens auch nicht entgegen, wenn eine Distanzierung von bisheriger Vereinsarbeit nicht ausschließlich auf die Erwägung des betreffenden Ausländers zurückzuführen ist, den Terrorismus weder unmittelbar noch mittelbar zu unterstützen. Vielmehr genügt es, wenn dieses Motiv entscheidend zu der eingetretenen Einstellungs- und Verhaltensänderung beigetragen hat und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass es für den betreffenden Ausländer solches Gewicht hat, dass ein Rückfall in frühere Verhaltensmuster nicht zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der richterlichen Überzeugungsbildung im konkreten Einzelfall. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht hiervon zugunsten des Klägers ausgegangen. Umstände, die geeignet wären, diese Einschätzung zu widerlegen oder jedenfalls ernstlich in Zweifel zu ziehen, hat der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren nicht aufgezeigt. 35 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten auf die Einlassung des Klägers, er habe sich durch die ihm drohenden aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen beeinflussen lassen, der ... ... ... ... den Rücken zu kehren. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die im Verwaltungsverfahren erfolgende Anhörung eines Ausländers zu einer ihm drohenden Ausweisung nach § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur dem Zweck dient, dem betreffenden Ausländer die Möglichkeit zu geben, bereits bestehende Umstände aufzuzeigen, die einer solchen Maßnahme entgegenstehen können. Sie hat auch die Funktion, ihm die Gefährlichkeit seines bisherigen Tuns vor Augen zu führen und dazu anzuhalten, sein bisheriges Tun zu überdenken sowie eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung in Betracht zu ziehen. Greift der betreffende Ausländer dies auf und verändert er in Auseinandersetzung mit den durch die Behörde bereitgestellten Informationen seine Einstellung und sein Verhalten entsprechend den an ihn gerichteten Erwartungen, so steht dies der Annahme eines Abstandnehmens im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall die mit der Anhörung jedenfalls mitbezweckte Steuerung des Verhaltens des Ausländers zum Erfolg geführt (vgl. zu entsprechenden Zwecken des Strafvollzugs und deren Bedeutung im Ausweisungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 22). Beruht die hierdurch angestoßene Einstellungs- und Verhaltensänderung zudem auf einer kritischen Auseinandersetzung des Ausländers mit seinem früheren Verhalten und kann nun nach den Gesamtumständen und den glaubhaften Einlassungen des Ausländers davon ausgegangen werden, dass dieser den Terrorismus und dessen Unterstützung (nun) aus innerer Überzeugung ablehnt, wird der Fortbestand eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur noch anzunehmen sein, wenn begründete, vom Ausländer nicht ausgeräumte Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Entwicklung bestehen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 20 f.). Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall mit plausibler Argumentation zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger eine im vorgenannten Sinne nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG relevante, nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat. 36 (d) Des Weiteren begründet der Hinweis des Beklagten, dass der Kläger nach eigenen Angaben weiter Kontakt zur ... ... ... ... pflegt, indem er dort in der Freizeit Billard spiele und Kaffee trinke, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von früherem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. 37 Aus dem angegriffenen Urteil geht hervor, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand in den Blick genommen hat und somit auch im Rahmen seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt haben dürfte. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren jedenfalls keine Umstände aufgezeigt, die darauf hindeuten, dass der angesprochene Gesichtspunkt vom Verwaltungsgericht zu Unrecht ausgeblendet worden sein könnte. Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, die hierauf hindeuten. 38 Weiter hat der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass dem angesprochenen Umstand im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Klägers solches Gewicht zuzumessen gewesen wäre, dass keine andere Lösung in Betracht kommen konnte, als ein Abstandnehmen des Klägers im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verneinen. Vielmehr hat der Beklagte insofern lediglich dargelegt, dass der Kläger durch seine Besuche in Einrichtungen des Vereins zum Zwecke des Billardspiels und Kaffeetrinkens an alten Verhaltensmustern festhalte und zudem das gegen ihn verfügte Kontaktverbot missachte. 39 Der Senat verkennt nicht, dass es sich um ein relevantes Indiz für ein fortbestehendes, schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt, wenn ein Ausländer zwar aus einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, als Mitglied ausgetreten ist, aber dennoch regelmäßig Kontakt zu Mitgliedern der Vereinigung hält, Einrichtungen der Vereinigung nutzt und Veranstaltungen der Vereinigung besucht. Das Gewicht, das einem solchen Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit eines Ausländers und seines Verhaltens zukommt, hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei spielt es insbesondere eine Rolle, ob und - wenn ja - in welchem Umfang der Ausländer in der Vergangenheit selbst Beiträge zur Unterstützung des Terrorismus geleistet hat beziehungsweise in Unterstützungsleistungen der Vereinigung involviert war, ob ein nachhaltiger Einstellungs- und Verhaltenswandel glaubhaft dargelegt ist und in welchem Ausmaß die oben angesprochenen Besuche oder Veranstaltungsteilnahmen den Ausländer absehbar mit sicherheitsrelevanten Aktivitäten der Vereinigung in Kontakt bringen können. Besonderes Gewicht wird Besuchen von Einrichtungen der Vereinigung vor allem dann zukommen, wenn diese Besuche dem Zweck dienen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Bezüge zum Terrorismus aufweisen (etwa der Besuch von sogenannten „Märtyrergedenkfeiern“), oder in diesem Bereich an Gremienarbeit mitzuwirken. Aber auch einfache Besuche von Einrichtungen einer Vereinigung sprechen gegen ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wenn der Ausländer nach den konkreten Gegebenheiten damit rechnen muss, dass solche Besuche von Mitgliedern oder Unterstützern der Vereinigung zu Agitationszwecken genutzt werden und den Ausländer damit automatisch mit sicherheitsrelevanten Aktivitäten der Vereinigung in Kontakt bringen, oder wenn der Ausländer durch diese Besuche dazu beiträgt, die Strukturen der Vereinigung zu festigen. 40 Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Beklagte keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, die Würdigung des Verwaltungsgerichts insoweit in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, aus welchen tatsächlichen Umständen es seine Auffassung ableitet, der Kläger habe Abstand genommen. Mit dem Zulassungsantrag legt der Beklagte zwar seine gegenteilige Auffassung zur Würdigung und Gewichtung eines Indizes dar. Aus seiner Begründung geht aber nicht hervor, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts allein deshalb, weil der Kläger in Vereinsräumen Billard spielt und Kaffee trinkt, angesichts der für ein Abstandnehmen sprechenden Umstände fehlerhaft sein könnte. 41 Bei dieser Ausgangslage fehlt jeder Ansatzpunkt für die Annahme, dass die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Besuche des Klägers in den Räumen der ... ... ... ... im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Klägers nicht mit angemessenem Gewicht berücksichtigt worden wären oder dass die vom Verwaltungsgericht zu seiner Überzeugungsbildung gegebene Begründung das gefundene Ergebnis nicht zu tragen vermag. 42 (e) Der vom Beklagten angesprochene Umstand, dass der Kläger mit seinen Besuchen in den Räumen der ... ... ... ... bewusst gegen das ihm mit Ziffer 4 des Bescheids vom 14. Dezember 2016 auferlegte Kontaktverbot verstoßen habe, begründet für sich allein ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung. 43 Auch in diesem Zusammenhang lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht den vom Beklagten angesprochenen Gesichtspunkt nicht gesehen oder aus anderen Gründen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte. Entsprechendes hat der Beklagte auch nicht behauptet. Ebenso wenig hat der Beklagte Umstände aufgezeigt, aus denen geschlossen werden könnte, dass das Verwaltungsgericht diesem Gesichtspunkt bei der Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf den vorliegenden Fall nicht das gebotene Gewicht zugemessen hätte. 44 Dem Umstand, dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 56 Abs. 4 AufenthG aus dem insofern kraft Gesetzes vollziehbaren Bescheid (§ 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG) nicht vollständig nachgekommen ist, kommt auch kein solches Gewicht zu, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Einstellungen und des Verhaltens des Klägers zwangsläufig zu der richterlichen Überzeugung hätte gelangen müssen, dieser habe nicht in einer den Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genügenden Weise von einem sicherheitgefährdenden Handeln Abstand genommen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgegangen. 45 Dass das Verwaltungsgericht den für ein relevantes Abstandnehmen sprechenden Gesichtspunkten im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung größeres Gewicht zugemessen hat als dem oben angesprochenen Gesichtspunkt, gibt keinen Anlass, ein Berufungsverfahren durchzuführen. Dies gilt umso mehr, als auch der Beklagte die vom Kläger offen kommunizierten Besuche in den Räumen der ... ... ... ... nicht als so sicherheitsrelevant eingestuft hat, dass er sich zur Verfolgung der in § 56 Abs. 4 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Ziele veranlasst gesehen hätte, in die Vollstreckung des vollziehbaren Kontaktverbots einzutreten. 46 Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vorgenommene Gewichtung findet zudem darin eine Bestätigung, dass das gegen den Kläger verfügte Kontaktverbot rechtswidrig ist. Das Gewicht eines Verstoßes gegen dieses Verbot wird hierdurch im Verhältnis zu den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkten, die für das Vorliegen eines relevanten Abstandnehmens sprechen, erheblich gemindert. 47 Die gegen den Kläger verfügte Verpflichtung, „zu den Mitgliedern der ‚...-... ... ... ...‘ keinen Kontakt mehr aufzunehmen und mit ihnen nicht zu verkehren“ findet zwar in § 56 Abs. 4 AufenthG eine im Grundsatz tragfähige, gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Danach kann bei einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Ausländer verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt (mehr) aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Vorausgesetzt ist, dass dies erforderlich ist, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden. Außerdem müssen die Beschränkungen notwendig sein, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. 48 Selbst wenn man unterstellt, dass eine Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtmäßig wäre und auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 56 Abs. 4 AufenthG (noch) vorlägen, wäre das gegen den Kläger verfügte Kontaktverbot rechtswidrig. Denn das Regierungspräsidium Stuttgart hat bei der Anwendung dieser Norm das ihm eröffnete Ermessen zum Nachteil des Klägers nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entscheidung leidet an nach § 114 VwGO und § 40 LVwVfG relevanten Ermessensfehlern in Gestalt des Ermessensfehlgebrauchs. Das Regierungspräsidium hat bei der Ausübung seines Ermessens maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Die Behörde hat insbesondere nicht erkannt, dass bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 AufenthG besondere Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung eines Kontaktverbots zu beachten sind, wenn dieses auf die Mitglieder einer Gruppe bezogen werden soll. 49 Zur Ermessensausübung in Bezug auf das verfügte Kontaktverbot hat das Regierungspräsidium in der Begründung des angefochtenen Bescheids lediglich folgendes ausgeführt: 50 Die mit der Meldepflicht, der Aufenthaltsbeschränkung und dem Kontaktverbot verbundenen Unannehmlichkeiten haben Sie durch Ihre Aktivitäten zugunsten der ausländischen terroristischen Vereinigung ... selbst zu verantworten. Sämtliche Maßnahmen sind dienlich, um eine weitere Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu minimieren. Mildere Mittel, um diesen Zweck zu erreichen, sind nicht ersichtlich, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Güterabwägung gewahrt ist. 51 Diese sehr knappe Begründung verdeutlicht, dass sich die Behörde zwar mit der Ausübung ihres Entschließungsermessens (Frage des „Ob“ eines Kontaktverbots), jedoch allenfalls marginal mit der Ausübung ihres Auswahlermessens (Frage des „Wie“) auseinandergesetzt hat. Insbesondere wird deutlich, dass die Behörde ihre Aufgabe nicht erkannt hat, das auf die Mitglieder einer Gruppe bezogene Kontaktverbot inhaltlich so auszugestalten, dass es für den betroffenen Ausländer, aber auch für Behörden und Gerichte möglich ist, klar zu erkennen, ob ein bestimmtes Verhalten des Ausländers zu einem Verstoß des gegen ihn verhängten - strafbewehrten (§ 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG) - Kontaktverbots führt beziehungsweise geführt hat (vgl. hierzu etwa Mosbacher, in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 10 Rn. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das gegen den Kläger verhängte Kontaktverbot dynamisch auf sämtliche Mitglieder der ... ...-... ... ... bezieht, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Person ihre Mitgliedschaft begründet hat und ob dem Kläger deren Mitgliedschaft bekannt ist. Berücksichtigt man, dass es dem Kläger auch untersagt ist, mit Organen des Vereins Kontakt aufzunehmen, um sich über den jeweiligen Mitgliederstand zu informieren, so liegt es auf der Hand, dass dem Kläger mit dem Kontaktverbot in seiner konkreten Gestalt etwas abverlangt wird, was zu leisten er nicht in der Lage ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er auf eine entsprechende Anfrage bei der ... ... ... ... überhaupt eine Auskunft erhielte. Dem wäre durch eine inhaltliche Ausgestaltung des Kontaktverbots Rechnung zu tragen gewesen. Hierzu käme beispielsweise die Begrenzung des Verbots auf Personen in Betracht, deren Mitgliedschaft dem Kläger bekannt ist. Auch räumliche Konkretisierungen wären denkbar, wie etwa ein Kontaktverbot mit Personen, die sich in den Räumen des Vereins aufhalten oder an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. 52 Ferner geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheids klar hervor, dass sich die Behörde nur unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das in der vorliegenden Form uneingeschränkte Kontaktverbot dergestalt mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang steht, als auch die Angemessenheit der Maßnahme (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) zu wahren ist (vgl. hierzu auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 56 AufenthG Rn. 17; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.10.2020, § 56 AufenthG Rn. 70). Der Hinweis der Behörde, dass der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Güterabwägung gewahrt“ sei, unterstreicht, dass sie sich darauf beschränkt hat, die im Zuge der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers angestellten Überlegungen unmittelbar auf die Ermessensausübung zum Kontaktverbot zu übertragen. Diese Vorgehensweise lässt jedoch unberücksichtigt, dass es sich bei der Ausweisung eines Ausländers und bei der Verhängung eines Kontaktverbots um verschiedenartige Eingriffe in Grundrechte des Ausländers (und gegebenenfalls auch seiner Familie) handelt, die nicht nur unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage haben, sondern auch jeweils eigenständige, auf die jeweilige Maßnahme bezogene Prüfungen zu deren Verhältnismäßigkeit erfordern. 53 Dies gilt im konkreten Fall des Klägers umso mehr, als dessen Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig beendet werden soll. Im Zusammenspiel mit den Aufenthaltsbeschränkungen aus § 56 Abs. 2 AufenthG und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erweist sich das Kontaktverbot in Ziffer 4 des Bescheids für den Kläger als auf Dauer angelegter Eingriff von erheblichem Gewicht, der geeignet ist, sein Familienleben, seine Berufsausübung und seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben deutlich einzuschränken (vgl. hierzu auch Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 56 AufenthG Rn. 18). Dies zeigt sich beispielsweise, wenn man in den Blick nimmt, dass das Verbot auch den Kontakt mit Familienmitgliedern des Klägers erfasst, die der ...-... ... ... ... angehören. Dasselbe gilt für Familienfeiern und gesellschaftliche Anlässe, wie etwa Beerdigungszeremonien, wenn der Kläger damit rechnen muss, dort in Kontakt mit Mitgliedern des Vereins zu treten. Nichts anderes gilt für - dem Kläger ohnehin allein im Gebiet ... ...- ... ... zugängliche - Veranstaltungen, die den Zweck verfolgen, in gefahrenabwehrrechtlich unproblematischer Weise die kurdische Sprache und Kultur zu pflegen. Das Kontaktverbot begrenzt zudem den Kreis der Personen, mit denen der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht Kontakt aufnehmen und halten darf. Dies betrifft sowohl seine Einkaufsmöglichkeiten als auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (beispielsweise ärztliche Behandlungen). Hinzu kommt, dass der Kläger auch verpflichtet worden ist, während der Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht mit Mitgliedern des Vereins zu verkehren. Dies begrenzt nicht nur die Zahl möglicher Arbeitgeber, sondern auch die Einsatzmöglichkeiten des Klägers für einen etwaigen Arbeitgeber. 54 In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich dem betroffenen Ausländer obliegt, bereits in dem auf den Erlass eines Kontaktverbots gerichteten Verwaltungsverfahren seine Belange und für ihn günstige Umstände unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse beizubringen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Außerdem ist ihm die Möglichkeit eröffnet, bei der Behörde die Änderung eines Kontaktverbots zu beantragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein relevanter Gesichtspunkt keine Berücksichtigung gefunden hat oder neuere Entwicklungen in für den Ausländer günstiger Weise die tatbestandlichen Grundlagen des Kontaktverbots berühren. Weder die Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers noch seine Möglichkeit, nach Erlass eines Kontaktverbots auf dessen Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten hinzuwirken, entbinden die Behörde jedoch von ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 24 LVwVfG) und ihrer Aufgabe, das ihr nach § 56 Abs. 4 AufenthG eröffnete Auswahlermessen ordnungsgemäß auszuüben. Dies betrifft insbesondere alle Umstände, die offenkundig sind (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) oder sich der Behörde bei der gebotenen Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall, den absehbaren Folgen einer belastenden Maßnahme sowie dem Anlass und Zweck der Maßnahme aufdrängen mussten. Hierzu zählen auch die oben angesprochenen Aspekte. Unberührt bleibt ferner die Verpflichtung der Behörde, den von ihr erlassenen belastenden Dauerverwaltungsakt in gewissen Abständen mit Blick auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Amts wegen zu überprüfen. 55 Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus sonstigen Vorgängen in der einschlägigen Akte des Regierungspräsidiums ergibt sich, dass das Regierungspräsidium diese Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Auswahlermessens berücksichtigt hat. Ebenso wenig finden sich in Auseinandersetzung mit den im konkreten Fall tatsächlich drohenden Gefahren angestellte Überlegungen, ob und weshalb es geeignet, erforderlich sowie angemessen sein soll, ein zeitlich unbegrenztes sowie grundsätzlich sämtliche Lebensbereiche des Klägers und sämtliche Formen des Kontakts erfassendes Kontaktverbot zu erlassen. Dies gilt umso mehr, als das Regierungspräsidium den Senat im Zulassungsverfahren über keinerlei eigene Bemühungen informiert hat, die Einhaltung des vollstreckbaren Kontaktverbots gegenüber dem Kläger durchzusetzen, obwohl dieses nach Auffassung der Behörde vom Kläger missachtet wird. Damit genügt das verfügte Kontaktverbot nicht den Anforderungen des § 40 LVwVfG und erweist sich als im Sinne des § 114 VwGO ermessensfehlerhaft. 56 Eine Heilung dieser Ermessensfehler nach § 114 Satz 2 VwGO ist nicht erfolgt. Denn das Regierungspräsidium hat mit Schriftsatz vom 9. März 2017 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich an dem Verbot in der bestehenden Form festgehalten und auf die von der Klägerseite erhobene Rüge der Verletzung von Grundrechten lediglich mit dem Hinweis reagiert, „dass der Gesetzgeber ein solches Kontaktverbot ausdrücklich in § 56 Abs. 4 AufenthG vorgesehen“ habe. Auch im weiteren Verfahren hat das Regierungspräsidium nichts unternommen, um die aufgezeigten Ermessensfehler zu heilen. 57 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 58 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 59 4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Der Senat geht seit seinem Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 47, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rechtsstreitigkeiten um Ausweisungen mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen sind. Der Umstand, dass der Zulassungsantrag zugleich auch die weiteren gegen den Kläger erlassenen Regelungen betrifft (Meldeverpflichtung, Kontaktverbot, Einreise- und Aufenthaltsverbot), führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts des Verfahrens. 60 Der genannte Ansatz erscheint nicht nur für das Zulassungsverfahren, sondern auch für das Verfahren im ersten Rechtszug sachgerecht. Der Senat ändert daher die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung entsprechend von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). 61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).