Beschluss
21 A 757/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.21A757.23.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.602,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.602,36 € festgesetzt. Gründe Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger beruft sich zwar auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO genannten Zulassungsgründe, legt jedoch keinen hinreichend dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger hinsichtlich keines der geltend gemachten Zulassungsgründe. I. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne der Vorschrift liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dabei kann auch die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2023– 1 B 62.22 –, juris, Rn. 8, gerügt werden. Allerdings entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hierbei ist das Gericht im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Seine Grenze findet die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11.18 –, juris, Rn. 27. Daher genügt allein der Vortrag bzw. die bloße Möglichkeit, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012– 18 A 1459/11 –, juris, Rn. 9 a. E. Vielmehr sind ernstliche Zweifel erst dann zu bejahen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die vom Gericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2022– 6 A 1776/20 –, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Februar 2019 – 12 S 2789/18 –, juris, Rn. 19. Gemessen daran führt das Zulassungsvorbringen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage – sinngemäß zusammengefasst – mit folgender Begründung abgewiesen: In tatsächlicher Hinsicht sei es insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen C. und W. überzeugt davon, dass von den vom Kläger angelegten Blüh- und Schonstreifen insgesamt 5,2502 ha unerlaubt befahren worden seien. Dass von dem Zeugen C. vor Ort Feststellungen in Abwesenheit des Klägers getroffen worden seien, begründe kein Beweisverwertungsverbot. Nach dem bestandskräftigen Grundbescheid (Zuwendungsbescheid, Bewilligungsbescheid) des Beklagten vom 30. Dezember 2015 dürften Blüh- und Schonstreifen grundsätzlich nicht befahren werden und führten entsprechende Verstöße zu einer Kürzung der Förderung. Da hier mehr als 20 Prozent der Fläche der angelegten Blüh- und Schonstreifen befahren worden seien, betrage die Kürzung nach Anlage 4 zu den Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen (im Folgenden: Förderrichtlinien) 100 Prozent. Darauf, wer die Fläche befahren habe und ob ein Verschulden des Klägers vorliege, komme es nach dem Grundbescheid nicht an. Es sei schließlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die gesamte Fläche eines Schlages als befahren angesehen habe, wenn dieser in Längsrichtung befahren worden sei. Diese tragenden Gründe unterliegen nicht den vom Kläger geltend gemachten Richtigkeitszweifeln. 1. Soweit er – sinngemäß zusammengefasst – geltend macht, dass die Beweiserhebung und -würdigung durch das Verwaltungsgericht deshalb fehlerhaft sei, weil es den Aussagen der Zeugen keinen Beweiswert hätte zuerkennen dürfen, da diese Wertungen vorgenommen hätten, die nur ein Sachverständiger hätte treffen können, dringt er damit nicht durch. Die aufgrund des Bestreitens des Klägers beweisbedürftige (Haupt-)Tatsache war hier das Befahren von acht bestimmten Blüh- und Schonstreifen. Da diesbezüglich kein unmittelbares Beweismittel zur Verfügung stand (weder hat ein Zeuge ein Fahrzeug auf diesen Blüh- und Schonstreifen gesehen noch existiert ein entsprechendes Foto), konnte eine Beweisführung nur über Hilfstatsachen – Spuren von Fahrzeugen auf diesen Blüh- und Schonstreifen – erfolgen. Dass insoweit der Beweis durch Zeugen, die sich hier die fraglichen Streifen angesehen haben, grundsätzlich ungeeignet wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsbegründung – sinngemäß zusammengefasst – moniert, die Zeugen seien im Rahmen ihrer Vernehmung unzulässigerweise nicht im Hinblick auf ihre sinnlichen Wahrnehmungen, sondern hinsichtlich der allein dem Gericht – ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – obliegenden Wertung, ob eine Fahrspur vorliege, herangezogen worden und die Beweiswürdigung im Urteil stütze sich dementsprechend unzulässigerweise auf Wertungen der Zeugen, geht dies fehl. Es ist anerkannt, dass der Gegenstand des Zeugenbeweises, also die Bekundung von tatsächlichen Vorgängen und Zuständen, nahezu niemals ausschließlich auf sinnliche Wahrnehmungen gestützt und damit gänzlich beurteilungsfrei sein kann. Solange es sich bei der urteilenden Tätigkeit des Zeugen nur um einen der sinnlichen Wahrnehmung untergeordneten, einfachen Denkvorgang nach allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäben handelt, den jeder normal denkende Mensch nachvollziehen kann und von denen er auch als selbstverständlich ausgeht, steht eine solche der Zurechnung zum Gebiet des Zeugenbeweises nicht entgegen. Vgl. Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 373 Rn. 3; Thönissen/Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. Juli 2025, § 373 Rn. 15; in diesem Sinne schon RG, Urteil vom 28. Januar 1905 – 3446/04 –, RGSt 37, 371 f. Die Antragsbegründung führt selbst aus, dass die von ihr so bezeichneten „Wertungen“ von jedem Sachkundigen vorgenommen werden könnten. Dies gilt jedenfalls für die (Hilfs-)Tatsache, ob auf weichem Untergrund (Boden) eine Fahrspur vorliegt. Soweit sich dies hier hinsichtlich eines konkreten Schlages nicht jedem verständigen normal denkenden Menschen als etwas Selbstverständliches aufgedrängt haben sollte, wären die vernommenen Zeugen insoweit offenkundig als sachverständige Zeugen zu qualifizieren, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 414 ZPO. Die Antragsbegründung legt nicht dar, weshalb ihnen als ausgebildeten Landwirten, die sich aufgrund dessen mit Böden und Pflanzen (Bewuchs) einschließlich ihrer Entwicklung (Wachstum) auskennen, die Sachkunde oder der Sachverstand fehlen sollte, ihre vor Ort getroffenen sinnlichen Wahrnehmungen dahingehend einzuordnen, ob eine Fahrspur vorliegt, zumal auch nicht erläutert wird, ein Sachverständiger welcher Fachrichtung stattdessen zu den so bezeichneten „Wertungen“ in der Lage sein sollte. 2. Auch die Angriffe des Klägers gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, soweit es hinsichtlich acht im einzelnen bezeichneter Schläge jeweils das Vorhandensein einer Fahrspur (als Hilfstatsache) und aufgrund dessen ein Befahren angenommen hat, führen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Zusammengefasst mag der Kläger zwar jeweils Umstände anführen, aufgrund derer sich möglicherweise auch ein anderes Ergebnis vertreten ließe. Dies reicht indes nach den vorstehenden Ausführungen zu den im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltenden Darlegungsanforderungen nicht aus, um darzutun, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtsgerichts ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet. Im Einzelnen: a) Feldblock 10, Schlag 1001a Diesbezüglich hat der Zeuge C. bekundet, dass eine Fahrspur vorhanden gewesen sei, und das Verwaltungsgericht hat diese Aussage des Zeugen als glaubhaft angesehen. Dass es grundsätzlich ausgeschlossen wäre, eine (Hilfs-)Tatsache aufgrund einer entsprechenden Zeugenaussage als bewiesen anzusehen, macht die Antragsbegründung nicht geltend. Ebenso wenig zeigt sie auf, dass die Zeugenaussage allein deshalb unrichtig ist oder als nicht glaubhaft hätte qualifiziert werden müssen, weil das (einzig vorhandene) Foto von dem betreffenden Schlag (Bl. 52 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts; vgl. Protokoll des Beweistermins am 10. Januar 2023, Seite 3, vierter Absatz) keine Fahrspur erkennen lässt. In Ansehung dieses Fotos hat jedenfalls der Senat keinen Zweifel daran, dass aus einem anderen Blickwinkel unter oder zwischen dem abgebildeten, teilweise relativ hohen Bewuchs eine Fahrspur zu erkennen gewesen sein könnte. So ist das Verwaltungsgericht in Bezug auf einen anderen Schlag (4204a im Feldblock 40) davon ausgegangen, dass eine Fahrspur unter hohem Bewuchs verborgen gewesen ist. Dass der Zeugenaussage keinerlei Beweiswert beigemessen werden kann, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge seine Aussage, eindeutig eine Fahrspur erkannt zu haben, nicht durch eine nähere Beschreibung dessen, was er konkret als Fahrspur angesehen hat, untermauert hat. Der zuvor genannte Umstand sowie das angesprochene Foto lassen es zwar als möglich (vertretbar) erscheinen, das Vorhandensein einer Fahrspur und damit ein Befahren des Schlages nicht als bewiesen anzusehen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass das anderslautende Ergebnis des Verwaltungsgerichts, welches auch auf die hohe Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen abgestellt hat, unzutreffend (unvertretbar) im Sinne von ernstlich zweifelhaft wäre. b) Feldblock 25, Schlag 2601a Hinsichtlich dieses Schlages ist streitig, ob eine unstreitig vorhandene Fahrspur (gemäß dem Foto auf Bl. 178 des Verwaltungsvorgangs) überhaupt über diesen Schlag verläuft (oder nur daneben). Das Verwaltungsgericht hat vor allem in Auswertung eines vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 zur Gerichtsakte gereichten Fotos (Bl. 81) Ersteres angenommen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht nachvollziehbar ist. Soweit die Antragsbegründung – wohl in Bezug auf den gesamten Feldblock – von einer beantragten Fläche von 6,6038 ha ausgeht, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, weil der hier behandelte Schlag auch nach dem vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Ausdruck aus dem Feldblockfinder eine Größe von 0,4866 ha hat. Der Vortrag zu einem vermeintlich vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 als Anlage 2 überreichten Luftbild ist nicht nachvollziehbar, weil die einzige dem genannten Schriftsatz beigefügte Anlage, das Foto Bl. 81 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, entgegen der Antragsbegründung weder eine weiße Linie (als Grenze des Feldblocks) noch eine innere rote Linie (als Grenze der beantragten Fläche) noch runde Kreise (für die Messpunkte der Vermessung durch die Prüfer) noch einen gelben Punkt (zur Kennzeichnung des Ortes, an dem das Foto, Bl. 178 des Verwaltungsvorgangs, gemacht wurde) zeigt. Vielmehr zeigt es einen flächig orange gefärbten Streifen (nach der Erläuterung des Beklagten die festgestellte Fläche), einen teilweise sich damit überschneidenden oder diesen überlagernden, durch zwei gelbe Linien markierten Streifen (nach der Erläuterung des Beklagten die vom Kläger beantragte Fläche) sowie ein gelbes Dreieck (als Kennzeichen des Ortes der Fotoaufnahme), das sich sowohl innerhalb des orangefarbigen Streifens als auch innerhalb des durch die zwei gelben Linien markierten Streifens befindet. Es erschließt sich angesichts dessen nicht, wie die Antragsbegründung davon ausgehen kann, dass das Foto mit der Fahrspur „eher […] eine Fläche außerhalb der Antragsfläche darstellt.“ Nichts anderes gilt, wenn man davon ausgeht, dass die Ausführungen in der Antragsbegründung gar nicht das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 nachgereichte Foto, Bl. 81 der Gerichtsakte, betreffen, sondern das als Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommene Foto, Bl. 69 der Gerichtsakte. Auch auf diesem ist der Ort der Fotoaufnahme mit einem gelben Dreieck bezeichnet und befindet sich dieser innerhalb der Antragsfläche, dargestellt als ein durch zwei rote Linien markierter Streifen. c) Feldblock 27, Schlag 22801a Die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei und begründen schon deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhandensein einer Fahrspur damit begründet, dass diese auf entsprechenden Fotos gut erkennbar sei, ohne gerade darauf abzustellen, dass sich die Fahrspur im Bewuchs befinde. Letzteres ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Fotos (auch) Bodenbereiche zeigen, die kaum oder äußerst spärlichen, sehr niedrigen Bewuchs aufweisen. Dementsprechend kann das Vorhandensein einer deutlich zu erkennenden Fahrspur entgegen der Antragsbegründung nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, die Fotos zeigten keine niedergedrückten Pflanzen. Wiederum entgegen der Antragsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch mit der Argumentation des Klägers zu einer nicht vollständig aufgegangenen Nachsaat auseinandergesetzt (Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz, und Seite 13, erster Absatz). d) Feldblock 40, Schlag 4204a Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht sein Beweisergebnis sowohl auf ein Foto des Schlages, auf dem es eine Fahrspur gut erkennen könne, als auch auf die Aussage des Zeugen C. gestützt, der das Vorhandensein von zwei parallelen Spuren bekundet habe. Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Antragsbegründung offensichtlich nicht allein dadurch auf, dass sie lediglich in Auswertung des Fotos es für nicht ausgeschlossen hält, dass die sichtbare Spur von einer Person und nicht von einem Fahrzeug stammt. e) Feldblock 40, Schlag 4205a Auch diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht sein Beweisergebnis auf ein Foto des Schlages und die Aussage des genannten Zeugen gestützt, der wiederum das Vorhandensein von zwei parallelen Spuren bekundet hat. Soweit die Antragsbegründung meint, dass auf dem Foto keine Fahrspur erkennbar sei, weil Pflanzen im Vordergrund des Bildes nicht vollständig niedergedrückt seien, stellt das die anderslautende Bewertung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht ernstlich infrage. Die von der Antragsbegründung angeführten, ihrer Auffassung nach gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage sprechenden Umstände haben zudem kein solches Gewicht, dass es als offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich erschiene, die Zeugenaussage als glaubhaft anzusehen. Dies gilt jedenfalls in Ansehung der (allgemeinen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Erinnerungsvermögen des Zeugen (Urteilsabdruck, Seite 11, letzter Absatz, und Seite 12, erster Absatz) sowie der Aussage des Zeugen C. zur schlechten Qualität der gefertigten Fotos (Protokoll des Beweistermins vom 10. Januar 2023, Seite 3, letzter Absatz). f) Feldblock 40, Schlag 4208a Insoweit beruht das Ergebnis der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erneut auf einem Foto und der Aussage des Zeugen C.. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bringt die Antragsbegründung wiederum nichts Erhebliches vor. Dass das Foto keine zwei Fahrspuren zeigt, ist nicht zweifelhaft, stellt aber auch die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht infrage. Soweit die Antragsbegründung durch Interpretation des Fotos Zweifel am Vorhandensein einer Fahrspur aufzuzeigen versucht, dringt das schon deshalb nicht, weil die Interpretation auf der Annahme beruht, auf dem Foto sei erkennbar, dass Pflanzenbewuchs mit einer erheblichen Länge (Höhe) niedergedrückt worden sei. Bereits dies vermag der Senat auf dem Foto nicht zu erkennen. Vielmehr vermittelt für ihn das Foto den Eindruck einer vor längerer Zeit entstandenen Fahrspur, die daran erkennbar ist, dass sich unmittelbar rechts und links neben der Spur höherer Bewuchs entwickelt hat, der unmittelbar im Bereich der Spur fehlt. Zu einer vor längerer Zeit entstandenen Fahrspruch passt im Übrigen, dass sich auch im Bereich zwischen den beiden Spuren hoher Bewuchs entwickelt hat. g) Feldblock 59, Schlag 1107a Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht sein Beweisergebnis vor allem auf das Foto auf Bl. 179 des Verwaltungsvorgangs, die Aussage des Zeugen C. sowie darauf gestützt, dass der Kläger ein Befahren dieses Blühstreifens eingeräumt habe. Das so begründete Ergebnis stellt die Antragsbegründung schon deshalb nicht ernstlich infrage, weil sie nicht auf das vom Kläger eingeräumte Befahren eingeht und lediglich den Beweiswert der Aussage des Zeugen C. in Zweifel zieht, ohne Substantielles vorzubringen, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Antragsbegründung (erneut) davon ausgeht, dass eine Fahrspur an niedergedrücktem Gras zu erkennen sein müsse, was indes gerade bei älteren, vor längerer Zeit entstandenen Fahrspuren nicht der Fall ist, weil sich in diesen Fällen der teils hohe (Gras-)Bewuchs erst danach gebildet hat. Dementsprechend hat der Zeuge C. etwa zum Schlag 4208a bekundet, aufgrund hohen Bewuchses eine Fahrspur zunächst nicht erkannt zu haben, was das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des Schlages 4204a angenommen hat. h) Feldblock 59, Schlag 11001a Schließlich zeigt die Antragsbegründung auch hinsichtlich dieses Schlages keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts auf, das im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen C. gestützt ist, weil wiederum nichts Erhebliches gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen vorgebracht wird. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Antragsbegründung aus dem Foto Bl. 171 des Verwaltungsvorgangs, was das Vorliegen einer etwaigen sog. Fehlstelle anbelangt, andere Schlüsse zieht als der Zeuge, zumal für den Senat das Fehlen von Pflanzen, wenn etwa das den Schlag 2601a betreffende Foto (Bl. 178 des Verwaltungsvorgangs) berücksichtigt wird, jedenfalls nicht zwingend für eine Fehlstelle und gegen das Vorliegen einer Fahrspur spricht. Das Beweisergebnis erscheint schließlich nicht allein deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht zudem wörtlich auf das Foto Bl. 179 des Verwaltungsvorgangs abgestellt hat, welches gar nicht den hier behandelten Schlag, sondern, wie sich aus dem Vorstehenden unter Gliederungspunkt g) ergibt, den Schlag 1107a betrifft. Insoweit liegt offensichtlich lediglich eine Falschbezeichnung, was die Blattzahl des Verwaltungsvorgangs anbelangt, vor, weil das Verwaltungsgericht von „gut erkennbaren Stellen ohne bzw. mit kaum Bewuchs“ spricht, was auf das Foto Bl. 179 des Verwaltungsvorgangs offensichtlich nicht zutrifft, wohl aber auf das den hier behandelten Schlag betreffende Foto Bl. 171 des Verwaltungsvorgangs, auf welches das Verwaltungsgericht auch im Folgenden abgestellt hat. 3. Ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Ergebnisses des angegriffenen Urteils (Klageabweisung) ergeben sich weiterhin nicht aus dem – sinngemäß zusammengefassten – Zulassungsvorbringen, hinsichtlich der Schläge 4204a, 4205a und 4208a sei die Vor-Ort-Kontrolle mit Blick auf Art. 41 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) 809/2014 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass das Prüfergebnis nicht verwendet werden dürfe, um eine Fläche nicht anzuerkennen und eine Sanktion zu verhängen. Diesem Vorbringen fehlt die Ergebnisrelevanz schon deshalb, weil das angegriffene Urteil sinngemäß davon ausgeht, dass keine Förderung zu gewähren ist (Kürzung um 100 Prozent), wenn die befahrene Fläche mehr als 20 Prozent der festgestellten Fläche an Blüh- und Schonstreifen beträgt, und die befahrene Fläche auch dann noch über 20 Prozent liegt, wenn die drei zuvor genannten Schläge entsprechend der Antragsbegründung nicht berücksichtigt werden: Von der vom Verwaltungsgericht als befahren angenommenen Fläche (5,2502 ha) verbleiben nach Abzug der drei Schläge (zusammen 0,9465 ha) 4,3037 ha, was in Bezug auf die festgestellte Fläche an Blüh- und Schonstreifen von 18,8353 ha 22,85 Prozent entspricht. Auch unabhängig davon legt das entsprechende Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den Schlag 4204a sinngemäß angenommen, dass sich aus dem Umstand, dass der Kläger am zweiten Tag der Kontrolle dieses Schlages nicht anwesend gewesen sei, kein Beweisverwertungsverbot ergebe. Hinsichtlich der Schläge 4205a und 4208a hat es jeweils sinngemäß angenommen, dass Gleiches gelte. Dem hält die Antragsbegründung im Ergebnis lediglich entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Verneinung eines Beweisverwertungsverbots aus nationalem Recht abgeleitet, nicht jedoch das einschlägige Unionsrecht geprüft habe. Das dringt schon deshalb nicht durch, weil den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden kann, dass es ausschließlich auf nationales Recht abgestellt hat. Darüber hinaus zeigt die Antragsbegründung nicht schlüssig auf, dass sich aus Unionsrecht nun gerade ein (Beweis-) Verwertungsverbot ergibt. Art. 41 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) 809/2014 regelt zwar gewisse Beteiligungsrechte eines von einer Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Zuwendungsempfängers, äußert sich jedoch nicht zu den Rechtsfolgen einer Verletzung des Beteiligungsrechts. Die Antragsbegründung benennt weder eine unionsrechtliche Vorschrift noch einen unionsrechtlichen Grundsatz, aus der/dem sich ergibt, dass die Verletzung des in der zuvor genannten Vorschrift geregelten Beteiligungsrechts grundsätzlich oder regelmäßig ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Kontrollergebnisse zur Folge hat. 4. Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Antragsbegründung weiterhin nicht mit dem Vorbringen auf, dass dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Befahren der Schläge 300a und 4501a, das durch Lohnunternehmer erfolgt sei, nicht zugerechnet werden könne. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger damit schon deshalb nicht durchdringt, weil die Antragsbegründung selbst (Seite 7, vorletzter Absatz) sinngemäß darauf hinweist, dass in einem „Subventionsverhältnis“ – wie hier – § 278 BGB Anwendung finde, und jedenfalls der Lohnunternehmer X., der den Schlag 300a befahren haben soll, nach dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren in seinem Auftrag tätig gewesen ist. Jedenfalls setzt sich die Antragsbegründung weder hinreichend noch zutreffend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Bereits der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Grundbescheid vom 30. Dezember 2015 und die inkorporierten Förderrichtlinien nicht anhand des Empfängerhorizonts ausgelegt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich angenommen, dass der Bescheid und die Förderrichtlinien nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen seien (Urteilsabdruck, Seite 16, zweiter Absatz). Angesichts dessen sind auch die nachfolgenden Ausführungen unter den Gliederungspunkten B.II.2. und 3. der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, die sich dazu verhalten, wie das im Bescheid und in den Förderrichtlinien erwähnte Nichtbefahren der Blüh- und Schonstreifen zu verstehen ist, als eine solche Auslegung zu begreifen. Zu dieser gehört dementsprechend, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, es komme nicht darauf an, wer eine Fläche befahren habe und ob den Kläger ein Verschulden treffe, auch mit Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden Agrarumweltmaßnahme begründet hat. Darauf geht die Antragsbegründung weder ein noch legt sie dar, dass Sinn und Zweck der Agrarumweltmaßnahme außerhalb des objektiven Empfängerhorizonts liegen. Darüber hinaus setzt sich die Antragsbegründung nicht mit den vom Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Auffassung angestellten Billigkeitserwägungen auseinander. Das Zulassungsvorbringen, dem Kläger seien die Personen, welche die Schläge befahren hätten, bekannt, bestätigt vielmehr die Billigkeitserwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne zivilrechtlich Schadensersatz geltend machen. Soweit die Antragsbegründung aus den im Grundbescheid und in den Förderrichtlinien verwendeten Begrifflichkeiten „Auflage“ und „Verpflichtungen“ ableitet, dass es nur um ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Klägers als Zuwendungsempfänger (und nicht von fremden Personen) gehe, mag das als Ergebnis einer Auslegung nach dem Wortlaut vertretbar sein, hindert jedoch etwa mit Blick auf Sinn und Zweck der vorliegenden Agrarumweltmaßnahme sowie den vom Verwaltungsgericht betonten Umstand, dass das Nichtbefahren der Blüh- und Schonstreifen in die Sphäre des Klägers falle, nicht, die in Rede stehende Auflage/Verpflichtung, Blüh- und Schonstreifen nicht zu befahren, d. h. ein Befahren zu unterlassen, dahingehend auszulegen und zu verstehen, der Kläger habe auch dafür Sorge zu tragen, dass die Streifen nicht durch andere Personen befahren werden, oder er müsse für das Befahren durch andere Personen quasi einstehen. Daran ändert auch der sinngemäße Hinweis der Antragsbegründung nichts, dass die sich aus Nr. 2.14 des Grundbescheides ergebende vorherige Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers in Fällen des ausnahmsweise erlaubten Befahrens der Blüh- und Schonflächen sich nicht auf das Befahren von fremden Personen ohne Kenntnis und Genehmigung des Zuwendungsempfängers beziehen könne. Zwar trifft der Hinweis insoweit zu, als die Mitteilungspflicht offensichtlich nicht in Fällen gilt, in denen der Zuwendungsempfänger von dem von fremden Personen „begangenen“ Befahren gar keine Kenntnis hat. Daraus kann indes entgegen dem von der Antragsbegründung suggerierten Eindruck nicht abgeleitet werden, dass ein Zuwendungsempfänger nicht für das Befahren von fremden Personen einstehen muss. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich auch mit der Systematik der Förderrichtlinien argumentiert hat, meint es – vom objektiven Empfängerhorizont aus erkennbare – Unterschiede im Wortlaut der Förderrichtlinien bei den Regelungen zu Verstößen gegen Cross Compliance (CC) einerseits und Verstößen gegen Verpflichtungen anderseits, und zwar dergestalt, dass bei CC-Verstößen gerade auf eine dem Antragsteller unmittelbar zuzuschreibende Handlung oder Unterlassung abgestellt wird, während dies bei Verstößen gegen Verpflichtungen nicht der Fall ist. Diesen im Wortlaut der Förderrichtlinien vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten Unterschied stellt die Antragsbegründung nicht durch den sinngemäßen Hinweis infrage, dass sich die Zurechnung bei Verpflichtungen aus § 278 BGB ergebe, während bei CC-Verstößen im Unionsrecht eine Zurechnungsnorm fehle. Ob die Regelung in den Förderrichtlinien zu CC-Verstößen dem zuletzt genannten Aspekt Rechnung tragen soll, ist irrelevant, weil es hier nicht um einen CC-Verstoß geht. Ansonsten zeigt die Antragsbegründung nicht schlüssig auf, warum eine Auslegung von einem objektiven Empfängerhorizont aus in Ansehung des unterschiedlichen Wortlauts der Förderrichtlinien zu CC-Verstößen einerseits und Verstößen gegen Verpflichtungen andererseits gerade auf das Verständnis führen sollte, bei Verstößen gegen Verpflichtungen sei die Berücksichtigung des Verhaltens anderer Personen grundsätzlich ausgeschlossen oder könne es grundsätzlich nicht auf das Verhalten anderer Personen ankommen. 5. Schließlich zeigt das Zulassungsvorbringen unter Gliederungspunkt I.5. der Antragsbegründung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Es werden lediglich mehrere Behauptungen oder Rechtsauffassungen in den Raum gestellt, ohne dass eine hinreichende und zutreffende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts stattfindet. Im Einzelnen: Zunächst begründet der Kläger schon nicht, warum hier Art. 35 Delegierte VO (EU) 640/2014, auf den das Verwaltungsgericht, wie in der Antragsbegründung dargestellt, eingegangen ist, unmittelbar zur Anwendung kommen sollte. Dementsprechend dringt auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014, insbesondere eines Verstoßes im Sinne der Vorschrift nicht geprüft, nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht, wie die Antragsbegründung selbst annimmt, sinngemäß darauf abgestellt hat, dass maßgeblich die in den Grundbescheid vom 30. Dezember 2015 inkorporierten Förderrichtlinien sind. Diese enthalten mit ihrer Nr. 12.4.3 selbst eine Regelung in Bezug auf „Verstöße gegen Verpflichtungen“ und verweisen in dieser – nach den sinngemäßen Ausführungen des Verwaltungsgerichts – nur hinsichtlich der Kriterien zur Berechnung der Höhe der „Kürzung“ auf Art. 35 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014. Von daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger meint, ein Verstoß im Sinne von Art. 35 Delegierte VO (EU) 640/2014 sei nicht gegeben. Soweit er anschließend meint, ein Verstoß gegen die „Vorgaben des Bewilligungsbescheides“ liege nicht vor, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt habe, dass er (der Kläger) die Blüh- und Schonstreifen befahren habe, dringt auch das nicht durch. Der Kläger setzt sich nicht oder jedenfalls nicht hinreichend mit der ausführlich begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es nach den in den Bewilligungsbescheid inkorporierten Förderrichtlinien im Hinblick auf die dort geregelte Verpflichtung, Blüh- und Schonstreifen grundsätzlich nicht zu befahren, d. h. ein Befahren zu unterlassen, im Fall des – hier, wie vorstehend ausgeführt, vom Verwaltungsgericht jeweils festgestellten – Befahrens nicht darauf ankommt, ob gerade der Kläger die Streifen befahren hat und ob ihn ein Verschulden trifft. Dementsprechend ist auch der erneute Hinweis des Klägers, dass er dargelegt habe, wer konkret die Schläge 300a und 5401a ohne seine Kenntnis und Zustimmung befahren habe, irrelevant. Die weitere Argumentation, die zuvor genannten beiden Schläge könnten nach Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und d VO (EU) 1306/2013 nicht Grundlage einer Sanktionierung sein, weil das Befahren für ihn einen Akt höherer Gewalt darstelle und er überzeugend dargestellt habe, dass er keine Schuld trage, dringt schon deshalb nicht durch, weil nicht dargelegt wird, dass die zuvor genannte Vorschrift überhaupt anwendbar ist. Sie gilt nach ihrem Absatz 1 nur für Verwaltungssanktionen nach Art. 63 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 im Fall des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Förderrichtlinien um sektorbezogene Agrarvorschriften, legaldefiniert in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) 1306/2013, handelt. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Antragsbegründung nicht hinreichend dazu vorträgt, dass hier gerade eine Verwaltungssanktion im Sinne von Art. 63 Abs. 2 VO (EU) und keine Verwaltungsmaßnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VO (EU) – siehe zu dieser Unterscheidung Art. 4, 5 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) 2988/95 – vorliegt. Auch wenn in Nr. 12.4.3 Abs. 1 der Förderrichtlinien von Kürzungen die Rede ist und Absatz 2 von in der Anlage 4 festgelegten Sanktionsbestimmungen spricht, ist im Ergebnis lediglich die Auszahlung der beantragten Förderung abgelehnt worden, was als Nichtzahlung der Beihilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 sowie als Entzug des Vorteils im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 angesehen werden kann. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 3 B 10.23 –, juris, Rn. 12 bis 17 (zur fehlenden Sanktionseigenschaft der in Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 geregelten Kürzung). Weiter ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Befahren der beiden zuvor genannten Schläge durch Lohnunternehmer offensichtlich keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von Nr. 12.2 der Förderrichtlinien darstellt. Schließlich dringt der Kläger nicht mit dem sinngemäßen Vorwurf durch, das Verwaltungsgericht habe die Kriterien Schwere und Umfang des Verstoßes gemäß Art. 35 Abs. 3 UAbs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 nicht oder nicht zutreffend geprüft. Dies gilt abgesehen davon, dass seine diesbezüglichen Ausführungen in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgehen, die mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. September 2019 erfolgte Ablehnung der (Auszahlung der) Förderung der Anlage von Blüh- und Schonstreifen stelle eine „Verhängung einer darüber hinausgehenden Sanktion“ und eine „zusätzliche Sanktion von 100 %“ dar, schon deshalb, weil sich die erfolgte Kürzung um 100 Prozent aus Regelungen in der Anlage 4 zu den Förderrichtlinien ergeben und das Verwaltungsgericht insoweit sinngemäß darauf abgestellt hat, dass diese Regelungen bestandskräftig vorgegeben seien, ohne dass die Antragsbegründung dem entgegengetreten ist. Darüber hinaus setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend mit dem sinngemäßen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass Nr. 12.4.3 der Förderrichtlinien auf die zuvor genannte Vorschrift Bezug nehme und den in der Vorschrift genannten Kriterien durch die Anlage 4, Buchstabe D Ziffer 3, zu den Förderrichtlinien Rechnung getragen werde. Dazu sei ergänzend angemerkt, dass es in Bezug auf die vom Kläger angesprochenen Kriterien jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft erscheint, bei einem relativ schmalen Blüh-/Schonstreifen, wenn die Verpflichtung des Unterlassens des Befahrens in Rede steht, im Fall des Befahrens in Längsrichtung die gesamte Fläche des Streifens im Sinne von Buchstabe D Ziffer 3 der genannten Anlage 4 als betroffen anzusehen. Insoweit kommt es entgegen der Antragsbegründung nicht nur auf Reifenspuren und den niedergedrückten Bewuchs an, sondern, worauf bereits der Ablehnungsbescheid vom 3. September 2019 hinweist, auf die Funktion eines Streifens als Rückzugsort für Tiere und Insekten. II. Die Berufung ist weiterhin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31. Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Antragsbegründung hinsichtlich keiner der von ihr aufgeworfenen drei Fragen. 1. Hinsichtlich der ersten, nach Ansicht der Antragsbegründung zu bejahenden Frage – „Stellt eine Regelung in einem Zuwendungsbescheid, wonach bestimmt wird, dass eine bestimmte Handlung zu unterlassen ist eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW dar, wenn diese Vorgabe in dem Bescheid ausdrücklich als ‚Auflage‘ unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW und in den Förderrichtlinien als maßnahmenspezifische ‚Verpflichtung‘ bezeichnet wird?“ – fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Denn auch das Verwaltungsgericht ist – entgegen der Antragsbegründung – vom Vorliegen einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 18, zweiter Absatz). 2. Hinsichtlich der zweiten Frage – „Liegt im Rahmen von Art 35 VO (EU) Nr. 640/2014 ein Verstoß gegen eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW auch dann vor, wenn nicht der Zuwendungsempfänger sondern eine dritte Person ohne Wissen und ohne Zustimmung des Zuwendungsempfängers eine Handlung, die dem Zuwendungsempfänger nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann, vornimmt, die dem Zuwendungsempfänger durch die Auflage untersagt ist?“ – fehlt jedenfalls die Darlegung der Erheblichkeit für die erstinstanzliche Entscheidung. Eine solche besteht auch nicht, weil sich die Frage in der formulierten Form dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Die Frage geht in Ansehung der Ausführungen in der Antragsbegründung zur unmittelbaren Anwendung von Art. 35 Delegierte VO (EU) 640/2014 implizit davon aus, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung oder Auflage im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 unmittelbar anhand der zuvor genannten Vorschrift zu beurteilen ist. Indes hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus den hier vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, einen Verstoß vor allem auf der Grundlage einer Auslegung der hier nach den Förderrichtlinien konkret in Rede stehenden Verpflichtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der unter Nr. 10 der Förderrichtlinien geregelten Agrarumweltmaßnahme angenommen. Daran anschließend fehlt zudem die Darlegung der Klärungsfähigkeit der Frage. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass sich die Frage in allgemeingültiger Form, d. h. ohne Berücksichtigung der jeweils konkret in Rede stehenden Verpflichtung oder Auflage klären lässt. Schließlich fehlt es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, soweit diese, wie u. a. die Erwähnung von § 278 BGB zeigt, im Kern darauf zielt, ob ein Auflagenverstoß auch ohne (zurechenbares) Verschulden des Auflagenverpflichteten angenommen werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf mehrere Gerichtsentscheidungen und Kommentarliteratur bejaht (Urteilsabdruck, Seite 18, vorletzter Absatz), ohne dass sich die Antragsbegründung damit hinreichend auseinandersetzt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass entgegen der Antragsbegründung in Bezug auf Schläge, die von vom Kläger beauftragten Lohnunternehmern befahren worden sind, sehr wohl eine Zurechnung nach der zuletzt genannten Vorschrift in Betracht käme, wenn es denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf ein (zurechenbares) Verschulden ankäme. 3. Schließlich fehlt auch hinsichtlich der dritten Frage – „Liegt im Rahmen von Art 35 VO (EU) Nr. 640/2014 ein Verstoß gegen eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW auch dann vor, wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Zuwendungsempfänger die Handlung begangen hat, die einen Verstoß darstellt?“ – eine hinreichende Darlegung der Erheblichkeit für die erstinstanzliche Entscheidung sowie der Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit. Insoweit gelten die hier vorstehenden Ausführungen zur zweiten Frage entsprechend, weil sich die dritte Frage nur insoweit von der zweiten unterscheidet, als sie nicht von fehlendem (zurechenbaren) Verschulden, sondern im Ergebnis vom Fehlen einer Handlung des Zuwendungsempfängers ausgeht. III. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer Schwierigkeiten zuzulassen. Der Kläger legt solche Schwierigkeiten nicht dar. Soweit er meint, dass sich rechtliche Schwierigkeiten aus den vorstehend behandelten (vermeintlich) grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen ergäben, deren Beantwortung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, dringt das schon deshalb nicht durch, weil die Fragen, wie zuvor ausgeführt, nicht klärungsbedürftig oder nicht entscheidungserheblich sind. Unabhängig davon ergeben sich nicht per se besondere rechtliche Schwierigkeiten daraus, dass eine (unterstellt entscheidungserhebliche) Frage durch Auslegung des Gesetzes und vorliegender behördlicher Bescheide beantwortet werden muss. Die Behauptung in der Antragsbegründung, aus den von ihr zuvor angesprochenen Aspekten ergäben sich auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten, wird nicht näher substantiiert. Eine hinreichende Darlegung besonderer Schwierigkeiten leistet die Antragsbegründung schließlich nicht mit der sinngemäßen Behauptung, aus ihren Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergäben sich erhebliche rechtliche und tatsächliche Probleme bei der Würdigung des Beweisergebnisses des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).