Beschluss
6 B 257/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0515.6B257.12.00
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Leitsätze
Mangels Rechtsschutzinteresses erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Rechtsschutzinteresses erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG Köln - 19 K 6668/11 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 28. November 2011 ist im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden. Insoweit ist, worauf sein Prozessbevollmächtigter unter dem 9. Mai 2012 hingewiesen worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Rechtsstellung des Antragstellers würde sich nicht verbessern, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Denn er darf ungeachtet des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seinen Dienst derzeit allein schon deshalb nicht verrichten, weil der Antragsgegner unter dem 26. März 2012 seine - mit dem Ende des Monats März 2012 wirksam gewordene - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).