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Urteil

AN 1 K 23.2028

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos. Dieses kann nur im Rahmen eines bestehenden Statusverhältnisses seine Wirkung entfalten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Feststellungsinteresse gegen ein erledigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann nicht schlechthin vorausgesetzt werden, sondern bedarf besonderer Darlegung durch den Beamten, der das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen muss, insbesondere Umstände vortragen muss, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Wiederherstellung des Rufes reicht zur Begründung des Rehabilitationsinteresses nicht aus. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos. Dieses kann nur im Rahmen eines bestehenden Statusverhältnisses seine Wirkung entfalten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Feststellungsinteresse gegen ein erledigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann nicht schlechthin vorausgesetzt werden, sondern bedarf besonderer Darlegung durch den Beamten, der das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen muss, insbesondere Umstände vortragen muss, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Wiederherstellung des Rufes reicht zur Begründung des Rehabilitationsinteresses nicht aus. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dabei ist einhellig anerkannt, dass über den Wortlaut hinaus, der eine Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach Klageerhebung voraussetzt, eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann in Betracht kommt, wenn sich der gegenständliche Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1961 – 1 C 54.57 – juris Rn. 44 m.w.N.; BVerwG, U.v. 29.6.2011 – 8 C 7.10 – juris Rn. 13 m.w.N.; Riese in Schoch/Schneider, VerwR, 45. EL Januar 2024, § 113 VwGO, Rn. 97). Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 5. September 2023 hat sich vorliegend durch die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom … erledigt. Denn mit der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos; dieses kann nur im Rahmen eines bestehenden Statusverhältnisses seine Wirkung entfalten (BayVGH, B.v. 23.9.2002 – 3 CS 02.1118 – juris Rn. 5; ebenso OVG NRW, B.v. 15.5.2012 – 6 B 257/12 – juris Rn. 2; OVG Bautzen, B.v. 8.6.2012 – 2 B 520/09 – juris Rn. 4; OVG Greifswald, B.v. 21.3.2023 – 2 M 92/22 OVG – juris Rn. 3; vgl. auch zum Fall einer Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung BVerwG, B.v. 17.7.1979 – 1 WB 67.78 – juris Rn. 36; VGH Kassel, B.v. 10.06.1988 – 1 TH 2568/87 – juris Rn. 8; VG Düsseldorf, U.v. 16.10.2012 – 2 K 5387/11 – juris Rn. 25; auf die Bestandskraft der Entlassung abstellend: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.4.2013 – OVG 4 S 25.13 – juris Rn. 4 f.). Durch die wirksame Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte überlagert. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte suspendiert lediglich die mit dem konkreten Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass ein Beamter für die Dauer des Verbots zur Dienstleistung weder berechtigt noch verpflichtet ist, lässt aber die Rechtstellung des betroffenen Beamten im Übrigen unberührt (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 25). Dies gilt auch für den beamtenrechtlichen Status im Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne. Daher erhält der Beamte auch, worauf vorliegend auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen hat, weiterhin die vollen Dienstbezüge. Durch die Entlassung dagegen wird das Beamtenverhältnis selbst beendet (vgl. § 21 Nr. 1 BeamtStG). Die Entlassung regelt damit nicht nur einen Ausschnitt aus dem Beamtenverhältnis wie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, sondern geht als weiterreichende Maßnahme über dieses hinaus, wobei sie dieses vollständig mit umfasst und damit überholt. Dadurch wird mit der Beendigung des (aktiven) Beamtenverhältnisses das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos. Die Umstellung des Klageantrags durch die Bevollmächtigten des Klägers vom ursprünglichen Aufhebungsantrag auf den zuletzt formulierten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig. Denn sie stellt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, sondern eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Einschränkung des Klageantrags (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 12; Riese in Schoch/Schneider, VerwR, 45. EL Januar 2024, § 113 VwGO Rn. 109). 2. Der Kläger hat jedoch das für seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hat sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erledigt, kann eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 28). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf hat (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 28). Das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Rechtsprechung anerkannt ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung bzw. der sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen sowie – im Fall der innerprozessualen Erledigung – der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 28). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 28). Ein Feststellungsinteresse gegen ein erledigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann nicht schlechthin vorausgesetzt werden, sondern bedarf besonderer Darlegung durch den Beamten, der das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen muss, insbesondere Umstände vortragen muss, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2021 – 1 WB 14.20 – juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 28 m.w.N.). Der Kläger vermochte es vorliegend nicht, ein bestehendes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vom 5. September 2023 hinreichend substantiiert darzulegen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend weder aus dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses noch aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Beides hat der Kläger schon nicht geltend gemacht, im Übrigen ist beides auch nicht ersichtlich. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses kommt vorliegend schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, denn der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten hat sich bereits vor Erhebung der Klage am 7. Oktober 2023 mit Wirksamwerden der Entlassungsverfügung vom … durch Zustellung an den Kläger am 22. September 2023 erledigt. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Ansicht vertritt, für die Erledigung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte komme es nicht auf die Wirksamkeit, sondern auf die Bestandskraft einer entsprechenden Entlassungsverfügung an (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.4.2013 – OVG 4 S 25.13 – juris Rn. 5), vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen. Denn die Entlassungsverfügung umfasst, wie ausgeführt, wegen ihres weiteren Regelungsbereichs das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vollständig. Die Entlassungsverfügung setzt sich somit, soweit der Regelungsbereich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte reicht, an dessen Stelle und löst dieses vollständig ab, so dass Einwendungen gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Entlassungsverfügung in einem Verfahren gegen diese weiterreichende Verfügung zu verfolgen sind (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.9.2002 – 3 CS 02.1118 – juris Rn. 5; dem folgend OVG Bautzen, B.v. 8.6.2012 – 2 B 520/09 – juris Rn. 4; ebenso OVG NRW, B.v. 15.5.2012 – 6 B 257/12 – juris Rn. 2). Liegt demnach ein Fall der vorprozessualen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes vor, besteht unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses kein anerkennenswertes Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des erledigten Verwaltungsaktes, denn dem Kläger hätte es diesbezüglich oblegen, wegen des von ihm womöglich erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls nicht vor. Dieses setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahmen maßgebenden Zeitpunkt (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1999 – 2 A 5.98 – juris Rn. 15). Davon kann nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger wurde mit der Entlassungsverfügung vom … aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stellt ein spezifisches dienstrechtliches Instrument dar, das nur im Rahmen eines Beamtenverhältnisses zum Tragen kommen kann. Dass der Kläger erneut in ein Beamtenverhältnis berufen würde, ist nicht ersichtlich, wäre aber notwendige Voraussetzung dafür, dass ihm gegenüber erneut ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Betracht kommen könnte. Das vom Kläger allein geltend gemachte Rehabilitationsinteresse hat dieser nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, wenn der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahmen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch Riese in Schoch/Schneider, VerwR, 45. EL Januar 2024, § 113 VwGO Rn. 137). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Kläger vorbringt, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei rechtswidrig gewesen und ihm gehe es in erster Linie um die Wiederherstellung seines Rufes, reicht dies nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 30). Denn ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 30). Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 41.12 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 31). Gleiches gilt, wenn die Maßnahme diskriminierendes Verwaltungshandeln darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2005 – 2 B 111.04 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 28.1.2021 – 1 WB 14.20 – juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 31). Dergleichen hat der Kläger schon nicht dargelegt. Soweit der Kläger die streitgegenständliche Verfügung für rechtswidrig hält, ist festzuhalten, dass das bloße ideelle oder abstrakte Interesse an der Klärung der Rechtsmäßigkeit des erledigten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht ausreicht, um ein schützenswertes Feststellungsinteresse zu begründen (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.10.2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 33). Soweit der Kläger eine Diskriminierung in der streitgegenständlichen Maßnahme sieht, ist aus den Darlegungen des Klägers nicht ersichtlich, dass mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein stigmatisierendes oder diskriminierendes Verwaltungshandeln zum Ausdruck gekommen wäre und eine Außenwirkung erlangt hätte, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauern würde. Aus dem klägerischen Vortrag bis einschließlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ergeben sich keine abträglichen Nachwirkungen. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus der Akte, dass der Kläger noch vor Erhebung der vorliegenden Klage eine Anstellung als Realschullehrer bei einem kirchlichen Schulträger gefunden hat und seiner Tätigkeit seither dort nachgeht. Damit ergibt sich, dass das zwischenzeitliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht dazu geführt hat, dass der Kläger – wenn auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit – dem Lehrerberuf nicht weiterhin nachgehen könnte. Der Kläger mag zwar eine Diskriminierung empfinden, für die Anerkennung eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses notwendige fortbestehende abträgliche Nachwirkungen sind damit aber nicht dargelegt. Auch abträgliche Nachteile für seinen Ruf legt der Kläger nicht dar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als schulinterne Maßnahme überhaupt nach außen bekanntgeworden bzw. eine sonstige Wirkung über das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem entfaltet hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, wie der Kläger an seinem neuen Arbeitsplatz in …, Landkreis …, davon noch betroffen sein sollte. Soweit der Kläger auf die seiner Ansicht nach bestehende Kausalbeziehung einerseits zwischen der Probezeitbeurteilung vom … 2023 und der streitgegenständlichen Verfügung sowie andererseits zwischen der streitgegenständlichen Verfügung und der Entlassungsverfügung vom … hinweisen lässt, führt auch dies nicht zur Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers für die vorliegende Klage. Denn weder die Probezeitbeurteilung noch die Entlassungsverfügung sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen beide Maßnahmen wäre dem Kläger zwar grundsätzlich der Rechtsweg offen gestanden, der Kläger hat aber offensichtlich jeweils kein Rechtsmittel eingelegt, so dass auch Klagen gegen diese Maßnahmen unzulässig geworden sein dürften, nachdem der Kläger – letztlich auf seinen Antrag hin – aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde. Soweit der Kläger schließlich meint, die streitgegenständliche Verfügung gehe auf die seiner Ansicht nach rechtswidrige amtsärztliche Untersuchung zurück, ist dies ebenfalls nicht zutreffend. Denn die tatsächlich erfolgte Entlassung des Klägers stützt sich nicht auf etwaige Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung, sondern auf den Antrag des Klägers vom 6. September 2023. Selbst die zunächst vom Beklagten beabsichtigte Entlassung, die Gegenstand der Anhörung vom 18. August 2023 war, stützte der Beklagte, wie von diesem ausgeführt, auf die sich aus der Probezeitbeurteilung ergebende Nichtbewährung hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung. Der Gesichtspunkt der gesundheitlichen Eignung des Klägers wurde ersichtlich über die Anhörung zu einer (weiteren) Verlängerung der Probezeit vom … 2023 nicht weiterverfolgt und hatte keine Auswirkungen mehr auf das weitere Verfahren. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann der Kläger auch nicht auf den Gesichtspunkt der kurzfristigen Erledigung des streitgegenständlichen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte in Verbindung mit einem qualifizierten, also tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriff stützen. Diese Fallgruppe ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Entsprechung zu den Kriterien anerkannt, die das Bundesverfassungsgericht zuerst in Fällen der Erledigung eines mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens zugrunde gelegt hat (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 30.11.1989 – 2 BvR 3/88). Sie betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 21). Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ist dabei in dieser Fallgruppe nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt – den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt – zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt hat (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 23). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfasst zwar nicht nur aktuell anhaltenden Rechtsverletzungen, sondern grundsätzlich auch solche, die in der Vergangenheit erfolgt sind, stellt dies allerdings unter den Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 29). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90, 728/92, 802, 1065/95 – juris Rn. 40; BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 29). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 29). Vorliegend kann offen bleiben, ob bei dem hier gegenständlichen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte von einem seiner Eigenart nach eine Anfechtungsklage ausschließenden Verwaltungsakt ausgegangen werden kann. Dabei spricht angesichts der Regelung des § 39 Satz 2 BeamtStG, wonach das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, einiges für die Annahme einer solchen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme, da gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig nicht innerhalb von drei Monaten zu erlangen sein dürfte (auf die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes kommt es dabei nicht an, weil Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren erfordert, BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 21 m.w.N.). Jedenfalls kann der Kläger keinen qualifizierenden Grundrechtseingriff durch das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geltend machen. Der Kläger meint zwar, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte habe rechtswidrig in die geschützte Sphäre auf jederzeitige Ausübung der beamtenrechtlichen Tätigkeit des Klägers eingegriffen, jedoch ergibt sich daraus kein für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses notweniger qualifizierter Grundrechtseingriff. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist bereits seinem Wesen nach nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung zwingender dienstlicher Belange und die zwingenden dienstlichen Gründe müssen nicht notwendig bereits auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen, sondern können auch auf einen Verdacht gegründet sein, dessen Begründetheit erst in einem nachfolgenden Disziplinar- oder Entlassungsverfahren abschließend aufgeklärt werden kann (vgl. OVG Koblenz, B.v. 18.1.2021 – 2 B 11504/20 – juris Rn. 23 m.w.N.). Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass er, wie sich aus seinem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vom 6. September 2023 ergibt, selbst nicht mehr an der Führung seiner Dienstgeschäfte interessiert war. Im Gegenteil erstrebte er ersichtlich die (weiterreichende) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um dem Lehrerberuf in anderweitiger Anstellung nachgehen zu können. Daran ändert nichts, dass der Kläger wahrscheinlich auch ohne seinen Antrag entlassen worden wäre, weil der Kläger jedenfalls durch seinen Entlassungsantrag sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr in den Diensten des Beklagten sein früheres Amt auszuüben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 108 Nr. 11, 711 ZPO.