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Beschluss

6 B 899/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0726.6B899.21.00
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Leitsätze

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischenzeitlich gegen den Beamten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischenzeitlich gegen den Beamten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der mit ihr weiterverfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Gelsenkirchen - 1 K 635/21 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 14. Januar 2021 wiederherzustellen, ist im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Rechtsstellung des Antragstellers verbesserte sich nicht, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Denn er darf ungeachtet des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seinen Dienst derzeit allein schon deshalb nicht verrichten, weil der Antragsgegner unter dem 30. Juni 2021 seine - mit dem Ende des Monats Juni 2021 wirksam gewordene - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 B 257/12 -, juris Rn. 2; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -, juris Rn. 5. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung kann vorliegend dahinstehen, ob ein auf der Grundlage des § 39 Satz 1 BeamtStG ergangenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits mit dem Erlass der das Beamtenverhältnis beendenden Entscheidung - hier der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - gegenstandslos wird, so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 S 70/13 -, juris Rn. 2 f.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 13. November 2013 - 2 A 253/11 -, juris Rn. 9 ff., vom 13. August 2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 = juris Rn. 7 ff., und vom 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 2 ff., oder erst mit der Bestandskraft dieser Entscheidung, so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 - OVG 4 S 25.13 -, juris Rn. 4 ff.; Kohde, in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 39 Rn. 63. Auch wenn man Letzteres annimmt, greift das streitbefangene Verbot der Dienstgeschäfte jedenfalls solange nicht, bis die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt oder die Entlassungsverfügung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben worden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).