Beschluss
5 L 346/25
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1217.5L346.25.00
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Leitsätze
Ein Beamter auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst kann entlassen werden, wenn er Verwandte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität (Rockerkriminalität, Betäubungsmittelhandel) hat und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dadurch in Interessens- und Loyalitätskonflikte geraten kann, die die polizeiliche Arbeit gefährden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.902,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst kann entlassen werden, wenn er Verwandte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität (Rockerkriminalität, Betäubungsmittelhandel) hat und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dadurch in Interessens- und Loyalitätskonflikte geraten kann, die die polizeiliche Arbeit gefährden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.902,98 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, die mit seiner mangelnden charakterlichen Eignung begründet werden. Der 17-jährige Antragsteller stand seit September 2024 als Beamter auf Widerruf im Dienst des Antragsgegners und absolvierte den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin. Anlässlich des Bewerbungsverfahrens hatten die Eltern des Antragstellers ein Schreiben mit folgendem Text unterzeichnet: „Ich bin mit dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin sowie der damit verbundenen Teilnahme am Auswahlverfahren und allen in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen […] meines Sohnes […] einverstanden. Dieses Einverständnis bezieht sich auch auf die Ermächtigung zu allen Rechtsgeschäften im Sinne des § 113 BGB.“ Der Antragsteller lebt bei seiner Mutter G... in Berlin. Der Antragsgegner erlangte spätestens im April 2025 durch interne Vermerke des Landeskriminalamtes Kenntnis davon, dass die zwei Brüder von Frau P... im Rahmen organisierter Kriminalität straffällig in Erscheinung getreten sind: F... ist seit etwa 2010 Mitglied des Hells Angels MC und als Mittäter des x.... Er entzog sich dem Gerichtsverfahren durch Flucht in die Türkei, wo er sich ansässigen Ablegern des Hells Angels MC angeschlossen hat. K... war ebenfalls Mitglied des Hells Angels MC, trat aber im Jahr 2014 aus. Im Zeitraum zwischen März und Juni 2020 verkaufte er in großen Mengen Betäubungsmittel und erwirtschaftete einen Handelserlös in Höhe von etwa 2,8 Millionen Euro. Er arbeitete dabei eng mit Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zusammen. Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn im Juli 2022 zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Frau P... war bei dem Prozess als Zuschauerin anwesend und warf der Staatsanwältin nach Urteilsverkündung vor, dass das Urteil ein Fehler sei. Der Gefangenen-Status von K... als Mitglied der Organisierten Kriminalität (sog. OK-Vermerk) wurde im Dezember 2022 aufgehoben. Seit März 2023 befindet er sich im offenen Vollzug. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen K... wurde festgestellt, dass er in Kontakt zu einer Person der Polizei steht, die entgeltlich Abfragen im polizeilichen Informationssystem tätigt. Es konnte zudem belegt werden, dass über den Zugang einer Dienstkraft Recherchen zu F...und K... durchgeführt wurden und dass polizeiliche Erkenntnisse zu F... über EncroChat verbreitet wurden. Die Handy-Auswertung ergab auch, dass Frau P... zu ihren beiden Brüdern ein enges Verhältnis pflegt. Es existieren gemeinsame WhatsApp-Gruppen und zahlreiche Familienfotos. Bei gelegentlich stattfindenden Familientreffen trifft auch der Antragsteller auf K.... Er begegnete F... nach Angaben seiner Mutter jedoch zuletzt im Alter von zwei Jahren. Mit Bescheid vom 22. Mai 2025 verbot die Polizei Berlin dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 27. Mai 2025 an seine persönliche Anschrift zugestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte erhob dagegen am 30. Mai 2025 Widerspruch. Die Frauenvertretung hat ihre Beteiligung durch Stempel vom 5. Juni 2025 und ihre Unterschrift kenntlich gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2025 wurde das Verbot der Dienstgeschäfte aufrechterhalten und damit begründet, dass durch die familiäre Nähe des Antragstellers zu Strukturen der organisierten Kriminalität nicht auszuschließen sei, dass er als Polizeibeamter von Personen aus seinem Umfeld zu inkriminierten Handlungen gedrängt werden. Über die dagegen gerichtete Klage des Antragstellers – VG 5 K 266/25 – hat die Kammer noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angehört. Mit Bescheid vom 27. August 2025, dem Antragsteller zugestellt am 2. September 2025, entließ die Polizei Berlin den Antragsteller zum 31. Oktober 2025 wegen durchgreifender Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Diese Zweifel wurden damit begründet, dass nahestehende Familienangehörige des Antragstellers Mitglieder des Hells Angels MC seien oder gewesen seien und für die Familie ein enges Beziehungsgeflecht belegt sei. Durch die Nähe zu Strukturen der organisierten Kriminalität sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller zu inkriminierten Handlungen im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit gedrängt werde. Außerdem verstoße der Antragsteller durch den privaten Umgang mit seinen Verwandten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Diese Pflicht werde durch eine dienstliche Weisung der Behördenleitung vom 11. Juni 2018 konkretisiert, in der jeglicher Kontakt zu Mitgliedern des Hells Angels MC verboten wird. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an und begründete dies insbesondere damit, dass der Antragsteller nicht weiter als Polizeibeamter eingesetzt werden könne und eine Zahlung von Bezügen bis zur Hauptsacheentscheidung mit der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung zur sparsamen Haushaltsführung unvereinbar sei. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid mit Schreiben vom 3. September 2025 Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden worden ist. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. September 2025 gegen den Entlassungsbescheid vom 27. August 2025 wieder herzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 22. Mai 2025 zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen, 3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 dem Antragsgegner aufzugeben, ihn weiterhin als Beamter auf Widerruf zur Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin zuzulassen und entsprechend auszubilden und zu beschäftigen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet (a.). In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt (b.). a. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Entlassungsbescheid vom 27. August 2025 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Begründungserfordernis setzt eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen voraus, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris Rn. 6). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO soll neben der Information des Betroffenen vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränken darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2021 – 4 S 20/21 –, juris Rn. 19 m.w.N). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Antragsgegners im Entlassungsbescheid gerecht. Der Antragsgegner verweist darauf, dass der Antragsteller aufgrund durchgreifender Zweifel an seiner charakterlichen Eignung auch nicht nur vorübergehend im Dienst der Polizei eingesetzt werden könne. Da Bürger auf den Schutz durch Polizeidienstkräfte angewiesen seien, dürften sie darauf vertrauen, dass eine Dienstkraft nicht länger im Dienst verbleibe, wenn ihr in persönlicher Hinsicht die hierfür erforderliche Eignung fehle. Der Antragsteller könne auch nicht unter Fortzahlung der Bezüge weiter im Beamtenverhältnis verbleiben, obwohl für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Behörde des Antragsgegners bestünden. Denn die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung zur sparsamen Haushaltsführung verbiete es, während eines Rechtsbehelfsverfahrens ohne Gegenleistung Bezüge aus öffentlichen Mitteln zu zahlen. Auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 des BeamtStG, wonach den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden solle, überwiege das Interesse an der sofortigen Vollziehung, da sich der Antragsteller aufgrund von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung als nicht geeignet für die angestrebte Laufbahn erwiesen habe. b. Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung der Entlassungsverfügung das Interesse des Antragstellers, von dessen Wirkung verschont zu bleiben, überwiegt. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ist regelmäßig anzuerkennen, wenn sich bereits im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erkennen lässt, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfe im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben können. Denn an der alsbaldigen Vollziehung eines vom Betroffenen offensichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes wird in aller Regel ein besonderes öffentliches Interesse bestehen, wie sich umgekehrt das überwiegende Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes in aller Regel schon aus dem Umstand ergibt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 – IV C 21/74 –, juris Rn. 7). Davon, dass der vom Antragsteller gegen den Entlassungsbescheid erhobene Widerspruch offensichtlich ohne Erfolgsaussicht wäre, kann hier jedoch ebenso wenig ausgegangen werden wie von der gegenteiligen Annahme. Im Rahmen der im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits vielmehr derzeit noch als offen (aa.). In der daher anzustellenden Interessenabwägung überwiegt jedoch das öffentliche Vollziehungsinteresse (bb.). aa. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 5. Juli 2025 gemäß § 28 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin zur beabsichtigten Entlassung angehört. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen wurden gewahrt: Der Personalrat hat der Entlassung am 21. August 2025 gemäß § 88 Nr. 11 PersVG zugestimmt. Die Frauenvertreterin wurde am 15. August 2025 gemäß § 17 Abs. 1 LGG beteiligt. Anders als der Antragsteller meint, ist der Entlassungsbescheid auch nicht analog § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Eine direkte Anwendung dieser Norm scheidet aus, da es sich bei der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, sondern um einen Verwaltungsakt. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht: § 174 BGB steht in einem Regelungszusammenhang zu § 180 BGB, demgemäß einseitige Rechtsgeschäfte durch Vertreter ohne Vertretungsmacht unwirksam sind, wenn nicht der Adressat die fehlende Vertretungsmacht beanstandet oder damit einverstanden ist. Für Adressaten eines einseitigen Rechtsgeschäfts, die nicht unbedingt wissen, ob der Vertreter Vertretungsmacht hat, besteht daher ein gesteigertes Vergewisserungsbedürfnis, dem durch § 174 BGB Rechnung getragen wird (Schubert in MüKo BGB, 10. Auflage 2025, § 174 Rn. 1). Dieses Vergewisserungsbedürfnis besteht für die Adressaten von Verwaltungsakten nicht: Erstens ergeben sich die Vertretungsbefugnisse hier aus dem Gesetz und nicht aus einer gewillkürten Vollmacht und zweitens enthalten weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch die beamtenrechtlichen Sondergesetze eine § 180 BGB vergleichbare Fiktionswirkung. Die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als offen. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Hieraus ergibt sich eine Einschränkung des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens dahingehend, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur aus Gründen statthaft ist, die mit dessen Sinn und Zweck in Einklang stehen. Dazu gehören Gründe, nach denen ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Dienstkraft das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47/09 –, juris Rn. 6). Das ist unter anderem der Fall, wenn begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – 4 S 41/20 –, juris Rn. 5 sowie § 21 Abs. 2 PolLVO). Bei der dabei anzustellenden Eignungsprüfung steht der Entlassungsbehörde ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es handelt sich um eine auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Entlassungsbehörde den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1986 – 1 WB 128/85 –, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – 4 S 41/20 –, juris Rn. 7). Daran gemessen ist dem Antragsgegner zwar ein Beurteilungsfehler unterlaufen, der jedoch im Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden kann. Der Antragsgegner hat nicht verkannt, dass er gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG in seinem Ermessen beschränkt ist. Er ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet ist, wer keine Gewähr dafür bietet, seinen Grund- und Verhaltenspflichten als Beamter im Allgemeinen und Polizeivollzugsbeamten im Speziellen nachzukommen. Zu diesen allgemeinen Pflichten gehört, dass Beamte durch ihr gesamtes Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Polizeivollzugsbeamte sind dabei als Repräsentanten der vollziehenden Staatsgewalt und damit Grundpfeiler der rechtsstaatlichen Ordnung in besonderem Maße („rückhaltlos“) zu Neutralität, Rechtmäßigkeit und Zuverlässigkeit verpflichtet (vgl. § 101 LBG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner an die charakterliche Integrität von Polizeivollzugskräften „die höchsten Anforderungen“ stellt und Interessenkonflikte hinsichtlich einer neutralen, regelkonformen und integren Dienstverrichtung besonders kritisch betrachtet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 11. April 2018 – 5 K 396/16 –, juris Rn. 48). aaa. Der Antragsgegner begründet die Zweifel an der charakterlichen Eignung erstens damit, dass nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller von Familienangehörigen zu inkriminierten Handlungen gedrängt oder genötigt wird. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte das familiäre Umfeld des Antragstellers in den Blick nehmen, um seine charakterliche Eignung zu beurteilen. Denn ein rückhaltlos zuverlässiges und rechtmäßiges Verhalten setzt voraus, dass sich der Beamte auch in Interessen- und Loyalitätskonflikten standhaft auf die Seite seines Dienstherrn stellt. Solche Konflikte können naturgemäß gerade auch aus dem Familienbereich heraus entstehen. Dabei genügt allerdings nicht, auf das reine Verwandtschaftsverhältnis zu straffälligen Verwandten abzustellen (siehe auch § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen ohne Rücksicht auf die Abstammung und Herkunft vorzunehmen sind, sowie §§ 1, 3, 7 Abs. 1, 24 Nr. 1 AGG). Es ist stattdessen im Einzelfall zu beurteilen, ob der Antragsteller die hinreichende Gewähr dafür bietet, sich auch in Konfliktlagen gegenüber seinem Dienstherrn loyal zu verhalten. Dafür muss das Risiko und die Intensität der potenziellen Konflikte bewertet und prognostiziert werden, ob der Antragsteller dem Druck standhalten wird. Dies hat der Antragsgegner getan: Laut seinem Einleitungsvermerk vom Mai 2025 wird die abstrakte Gefahr des Geheimnisverrats an Familienangehörige insbesondere durch den engen Familienzusammenhalt und die aktive Beteiligung beider Onkel des Antragstellers in der organisierten Kriminalität intensiviert. Die Einschätzung, dass beide Onkel den Strukturen der Organisierten Kriminalität nahestehen, beruht auf einem Bericht des LKA, an dessen Richtigkeit auch der Antragsteller keine Zweifel geäußert hat. Die Löschung des OK-Vermerks bei K... im Dezember 2022 vermag daran nichts zu ändern: Die Staatsanwaltschaft erstellt einen OK-Vermerk für Untersuchungs- und Strafgefangene, die dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, damit die Vollzugsbehörden die Unterbringung der betreffenden Person ordnungsgemäß ausgestalten kann. Die OK-Notierung eines Inhaftierten wird im Rahmen der jeweiligen Risikoeinschätzung berücksichtigt, wenn über Bewegungen innerhalb der JVA, Sicherungsmaßnahmen bei Vorführungen außerhalb der JVA und Vollzugslockerungen entschieden wird. Der OK-Vermerk eines Inhaftierten wird daher insbesondere dann überprüft, wenn er Vollzugslockerungen begehrt. In solchen Fällen wird das Weiterbestehen der Voraussetzungen für einen OK-Vermerk anhand des Vollstreckungsheftes und weiterer zusätzlicher Informationen, etwa durch Nachfrage bei der JVA nach relevanten Disziplinarschwierigkeiten oder regelmäßigen Besuchern aus dem Milieu geprüft sowie durch Nachfrage bei der polizeilichen Fachdienststelle, ob dort relevante neue Informationen über die Person vorhanden sind (vgl. Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 19/13473 vom 30. September 2022 über Umgang mit dem Vermerk zur Organisierten Kriminalität,https://www.berlin.de/justizvollzug/_assets/schriftliche-anfragen/2022/s_1913473-umgang-mit-dem-vermerk-zur-organisierten-kriminalitaet_ok-vermerk.pdf?ts=1675157130, abgerufen am 10. Dezember 2025). Die Löschung des OK-Vermerks weist daher in erster Linie darauf hin, dass sich K... im Strafvollzug unauffällig verhalten hat und kein erhöhtes Risiko besteht, dass er den Strafvollzug behindert, Vollzugslockerungen missbraucht oder sich der Strafvollstreckung in anderer Weise widersetzt. Dadurch wird indes weder in Frage gestellt, dass K...aufgrund einer Straftat im Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität verurteilt worden ist, noch grundsätzlich festgestellt, dass er sich nachhaltig von der Organisierten Kriminalität distanziert hat. Die auf den Erkenntnissen des LKA beruhende Einschätzung des Antragsgegners ist daher nicht widerlegt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Antragsgegners, dass von den Onkeln des Antragstellers eine hinreichende Gefahr ausgehe, über den Beruf des Antragstellers an Informationen zu gelangen. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Einschätzung genügt, dass Rockergruppierungen, denen jedenfalls F... weiterhin angehört, insgesamt versuchen, auf polizeiliche Ermittlungen Einfluss zu nehmen und Dienstgeheimnisse von Polizeikräften in Erfahrung zu bringen. Der Antragsgegner hat seine Annahme nämlich zusätzlich auf konkrete Erkenntnisse gestützt, die darauf hindeuten, dass die Onkel in der Vergangenheit bereits auf illegale Weise an Daten aus dem polizeilichen Informationssystem gelangt sind. Die Annahme, dass seine Onkel vom Polizeistatus des Antragstellers Kenntnis haben oder jedenfalls erlangen können, begründet der Antragsgegner nachvollziehbar damit, dass Frau P... im Kontakt mit ihren beiden Brüdern steht und der Antragsteller K... gelegentlich auf Familientreffen sieht. Der Kontakt der Geschwister untereinander ist gemäß dem LKA unter anderem durch WhatsApp-Nachrichten belegt und wird auch durch den Antragsteller nicht bestritten. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Antragsgegner bezweifelt, dass der Antragsteller einer Einflussnahme und Druckausübung durch seine Onkel standhalten würde. Diese Einschätzung beruht darauf, dass der Antragsteller noch minderjährig ist und im Haushalt seiner Mutter lebt. Es ist nicht ersichtlich, dass er bereits genügend Distanz und Unabhängigkeit von seiner Mutter besitzt, um Loyalitätskonflikte mit ihren Brüdern zu lösen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller sich im Verfahren nicht selbst dazu geäußert hat, welche Haltung er zu seinen Onkeln hat und ob er sich über die Gefahr von Beeinflussungen Gedanken gemacht hat. Anstelle des Antragstellers hat sich seine Mutter zu den Gründen der Entlassung und zu seiner Reaktion geäußert. Das Gericht hatte daher keinen Anlass, dem Antragsteller trotz seines jungen Alters und seiner Wohnsituation eine Selbstständigkeit, Reife und Reflektiertheit zuzugestehen, die eine amtsangemessene Bewältigung von familiären Konfliktlagen erwarten lassen. Im Vermerk des LKA vom 12. Mai 2025 wird darauf hingewiesen, dass der starke familiäre Zusammenhalt der Familie J... „auch durch deren soziale Herkunft bedingt sein“ dürfte, da die Familie der ethnischen Gruppe der P... und der Religionsgemeinschaft der F... angehöre. Diese Einschätzung wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus, insbesondere verstößt der Entlassungsbescheid nicht gegen §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 24 AGG. Danach dürfen Beamte unter anderem nicht wegen ihrer Herkunft oder Religion benachteiligt werden. Verboten ist insofern bereits, dass ein solches Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entlassung beeinflusst hat. Ein Motiv für die Prognose des Antragsgegners ist, dass ein enger Zusammenhalt in der Familie des Antragstellers festgestellt wurde. Diese Feststellungen basieren auf der Auswertung des Mobiltelefons und der Anwesenheit von Frau P... in der Gerichtsverhandlung gegen ihren Bruder K.... Diese Tatsachengrundlage und der daraus gezogene Schluss des familiären Zusammenhalts knüpfen nicht an Herkunft oder Religion des Antragstellers an. Die Herkunft und Religion der Familie werden erst anschließend spekulativ erwähnt, um den bereits festgestellten familiären Zusammenhalt zu erklären. Sie werden jedoch nicht selbst als Indiz für den Zusammenhalt herangezogen und sind damit auch keine Gründe, auf denen die Entlassungsentscheidung basiert. bbb. Soweit der Antragsgegner die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers zweitens darauf stützt, dass er durch den privaten Umgang mit Mitgliedern des Hells Angels MC wiederholt gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne von § 101 LBG verstoße, geht der Antragsgegner jedoch von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. F... ist zwar Mitglied des Hells Angels MC, aber es ist nicht belegt, dass der Antragsteller und er privaten Umgang pflegen. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass der Antragsteller und F... über WhatsApp in Kontakt miteinander sind und ist auch nicht der Behauptung entgegengetreten, dass der Antragsteller F... zuletzt im Alter von zwei Jahren persönlich getroffen habe. K... und der Antragsteller scheinen zwar auf Familientreffen privaten Kontakt zu haben. K... ist jedoch auch nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes bereits seit über zehn Jahren nicht mehr Mitglied des Hells Angels MC. Den privaten Umgang mit ehemaligen Mitgliedern oder mit Mitgliedern der Organisierten Kriminalität jenseits des Rockermilieus verbietet die dienstliche Anweisung jedoch nicht. Die Prognose des Antragsgegners beruht daher auf zwei Argumenten, von denen eines nach summarischer Prüfung die Entlassung rechtfertigt und eines auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basiert. Da nicht erkennbar ist, wie der Antragsgegner die beiden Argumente gewichtet hat und dass er die Entlassungsverfügung auch erlassen hätte, wenn er sie nur auf die Gefahr der Erpressbarkeit und des Geheimnisverrats gestützt hätte, ist sie derzeit ermessensfehlerhaft. Dieser Ermessensfehler kann jedoch im Widerspruchsverfahren sowie gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Klageverfahren geheilt werden, da der Antragsgegner sein Ermessen bereits betätigt hat und Ermessenserwägungen durch das Fallenlassen eines Begründungsstrangs nicht völlig ausgewechselt werden. Bis dahin sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen zu bewerten. Für den Fall der Nachbesserung wäre die Entlassung jedenfalls zum 31. Oktober 2025 fristgemäß. Die Entlassung zum 31. Oktober 2025 durch Bescheid vom 27. August 2025, zugestellt am 2. September 2025, erfolgte gemäß § 34 Abs. 1 LBG fristgemäß mit Ende des Monats, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt. Anders als der Antragsteller meint, gilt nicht die Frist gemäß § 34 Abs. 4 LBG, der besondere Fristen für Entlassungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BeamtStG normiert. § 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BeamtStG betreffen aber die Entlassung von Beamten auf Probe, während es sich bei dem Antragsteller um einen Beamten auf Widerruf handelt. Beamte auf Widerruf können gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden. bb. Da sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit als offen erweist, kann der Eilantrag nur Erfolg haben, wenn kein besonderes, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheids besteht. Hier besteht aber ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Vollziehung des Entlassungsbescheids bis zur Hauptsacheentscheidung für ihn unzumutbar ist. Dabei ist aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen, dass seine Interessen umso höher zu gewichten sind, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die sofortige Vollziehung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 – IV C 21/74 –, juris Rn. 10). Dem Antragsteller wird durch den Vollzug der Entlassungsverfügung bis zur Hauptsacheentscheidung verwehrt, seine Ausbildung als Beamter der Schutzpolizei fortzusetzen und entsprechende Bezüge zu erhalten. Sollte sich die Entlassung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, kann der Antragsteller jedoch seinen Vorbereitungsdienst fortsetzen. Aufgrund seines jungen Alters und der Tatsache, dass er sich noch im ersten Jahr seines Vorbereitungsdienstes befand, ist ihm das Zuwarten auch nicht unzumutbar. Demgegenüber hat der Antragsgegner zurecht darauf hingewiesen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung besteht: Einer Weiterbeschäftigung und -ausbildung des Antragstellers als Polizeianwärter stehen die oben genannten Risiken der Erpressbarkeit und des Geheimnisverrats entgegen. Diese Gefahren bestehen bereits während des Vorbereitungsdienstes, da der Antragsteller schon in diesem Rahmen Einblick in polizeiliche Strukturen und Informationen erhält. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Funktionsfähigkeit der Berliner Polizei kann nicht einmal für einen begrenzten Zeitraum und erst recht nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Kauf genommen werden. Selbst wenn man das Verbot der Dienstgeschäfte aufrechterhielte, stünden gewichtige öffentliche Interessen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen: Der Antragsteller müsste bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, also potenziell über mehrere Jahre hinweg, besoldet werden, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Eine solche Belastung öffentlicher Kassen ist mit der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung zur sparsamen Haushaltsführung nicht vereinbar. 2. Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.). a. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (VG 5 K 266/25) anzuordnen, ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die Klage hat gemäß § 93 Abs. 2 LBG keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt, denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft ihn in seiner individuellen Rechtsstellung, in seinem Recht auf Ausübung des Amtes. Trotz der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dadurch noch nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG) tritt erst ein, wenn dieser seine Rechtswirkungen verliert. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1/13 –, juris Rn. 14 f. zur Erledigung einer Disziplinarverfügung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis). Demnach erledigt sich das Amtsausübungsverbot erst, wenn die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende Verfügung bestands- beziehungsweise rechtskräftig geworden ist. Zwar lässt die das Beamtenverhältnis umfassend beendende für sofort vollziehbar erklärte Entlassung die Dienstleistungspflicht des Beamten entfallen, macht es also überflüssig, ihm die Dienstausübung zu verbieten. Zu einer Erledigung des Dauerverwaltungsaktes des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte führt das aber nur, wenn unumstößlich feststeht, dass jener keine eigenständigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das ist indes erst dann der Fall, wenn die Entlassungsverfügung Rechts- oder Bestandskraft erlangt hat. Bis dahin mag das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Zeiten der Vollziehbarkeit der Entlassung durch diese überlagert ins Leere gehen, es greift aber wieder, wenn und solange der gegen die Rücknahme eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dann der Beschäftigungsanspruch des Beamten vorläufig wieder auflebt. Während dieses Zeitraums kann das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seinen Zweck, unausweichlich mit der weiteren Dienstausübung verbundene dienstliche Nachteile zu vermeiden, durchaus noch erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 – 4 S 25/13 –, juris Rn. 4 f. m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2024 – 5 L 232/24 – EA S. 4 f m.w.N.; a.A. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 6 B 257/12 –, juris Rn. 2). Dem steht auch der vorläufige Charakter des Amtsausübungsverbots nicht entgegen (vgl. BT-Drs. 1/2846, Seite 43 zur Parallelvorschrift § 60 BBG; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67/78 –, juris Rn. 40, 44). Denn das Verbot sichert das Unterbleiben der Dienstausübung auch nur vorläufig bis zur Rechts- oder Bestandskraft der Beendigungsverfügung und erledigt sich sodann mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Vorliegend ist die Entlassungsverfügung vom 27. August 2025 noch nicht bestandskräftig, da der Antragsteller dagegen Widerspruch erhoben hat. Die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit wird zwar mit diesem Beschluss bestätigt. Jedoch steht dem Antragsteller dagegen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg offen, so dass das Amtsausübungsverbot nach dem Vorstehenden noch nicht obsolet ist. b. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage und eines Widerspruchs in den Fällen, in denen diese aufgrund gesetzlicher Regelung entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen abzuwägen. Diese Abwägung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil das verfügte Amtsausübungsverbot nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage formell (aa.) sowie materiell (bb.) rechtmäßig ist und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Amtsausübungsverbots besteht (cc.). aa. Zunächst bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte keine Zweifel. Dass die Frauenvertreterin entgegen § 17 Abs. 2 LGG erst nach Erlass der Verbotsverfügung beteiligt worden ist, ist gemäß § 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei Beteiligung der Frauenvertreterin nicht anders ausgefallen wäre. Im vorliegenden Fall liegt diese Voraussetzung vor. Die Frauenvertretung hat am 5. Juni 2025 ihre Beteiligung kenntlich gemacht, ohne eine Stellungnahme oder Beanstandung abzugeben. Auch eine frühere Beteiligung der Frauenvertretung hätte die Entscheidung des Antragsgegners also nicht beeinflusst. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Der Antragsteller rügt weiterhin, dass die Zustellung der Verbotsverfügung nicht an ihn selbst hätte erfolgen dürfen. Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Gemäß § 7 VwZG Berlin in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VwZG hat die Zustellung bei beschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Antragsteller war bei Zustellung der Verbotsverfügung 17 Jahre alt und damit grundsätzlich gemäß §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Allerdings gilt er analog § 113 Abs. 1 BGB für den Erhalt der Verbotsverfügung als unbeschränkt geschäftsfähig. § 113 Abs. 1 BGB regelt den Fall, dass gesetzliche Vertreter einen Minderjährigen ermächtigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten. Dann ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus solch einem Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers haben eine Ermächtigungserklärung im Sinne des § 113 Abs. 1 BGB abgegeben. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Eltern des Antragstellers gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB seine gesetzlichen Vertreter sind. Sie haben im Rahmen des Bewerbungsverfahrens schriftlich erklärt, mit dem Eintritt des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst des Landes Berlins einverstanden zu sein und dass sich ihr Einverständnis auf die Ermächtigung zu allen Rechtsgeschäften im Sinne des § 113 BGB bezieht. Die Vorschrift des § 113 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 6. November 1969 – II C 110.67 –, juris Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 30/94 –, juris Rn. 24 ff.). Die dort normierte Abwägung zwischen Schutzbelangen Minderjähriger und dem Interesse an einer reibungslosen Gestaltung des Rechtsverkehrs sei auf Beamtenverhältnisse übertragbar: Dass sich in einem Beamtenverhältnis Dienstherr und Bediensteter – anders als in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis – in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, stehe der entsprechenden Anwendung des § 113 BGB nicht entgegen, da es sich bei dem Beamtenverhältnis auf Widerruf um ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes und durchnormiertes Dienst- und Treueverhältnis handelt, das den Beamten in seiner Rechtsstellung eigenständig schütze. Auch das Interesse an einem reibungslosen Verlauf des Dienstverhältnisses sei bei Beamten vergleichbar: Ohne Anwendung des § 113 BGB wären minderjährige Beamte nicht einmal berechtigt, monatlich ihre Dienstbezüge in Empfang zu nehmen. Dieses Ergebnis sei mit der Rechtstatsache, dass auch Minderjährige bereits Beamte sein können, schwer vereinbar (BVerwG, Urteil vom 6. November 1969 und Urteil vom 21. März 1996 a.a.O.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Der Antragsteller wendet darüber hinaus zurecht ein, dass eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten hätte erfolgen müssen. Der Verwaltungsvorgang belegt, dass – anders als der Antragsgegner meint – eine schriftliche Vollmacht bereits am 21. Mai 2025 beim Antragsgegner eingereicht worden war und daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG die Zustellung des Bescheids vom 22. Mai 2025 an den Verfahrensbevollmächtigten hätte erfolgen müssen. Dieser Fehler wurde jedoch gemäß § 8 VwZG geheilt. Danach gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Verfahrensbevollmächtigte hat am 30. Mai 2025 gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, sodass von seiner Kenntnisnahme spätestens an diesem Tag auszugehen ist. bb. Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keine Bedenken. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen oder Nachteile müssen dabei so wesentlich sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin oder den Beamten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen „zwingender dienstlicher Gründe“ der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 4 S 21/22 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Da ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient, muss es nicht auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsausführung des Beamten objektiv gefährdet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2021 – VG 5 L 198/20 –, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben bestehen keine Zweifel daran, dass zwingende dienstliche Gründe ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Der Antragsgegner begründete das Amtsausübungsverbot in nicht zu beanstandender Weise damit, dass durch die familiäre Nähe des Antragstellers zu Strukturen der organisierten Kriminalität die Gefahr bestehe, dass er von Personen aus seinem Umfeld zu inkriminierten Handlungen gedrängt werde. Es liegen hinreichende konkrete Anhaltspunkte vor, die die Gefahr von Loyalitätskonflikten begründen. Dies wurde schon oben im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ausgeführt. Dass aufgrund dieser Prognose eine weitere Dienstausübung durch den Antragsteller unzumutbar ist, rechtfertigt nach obigen Ausführungen auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung abgesehen. cc. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der – wie hier – rechtmäßigen Verbotsverfügung ist in aller Regel zu bejahen, um den Zweck des Verbots erfüllen zu können (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2021 – 5 L 198/20 –, juris Rn. 69 m.w.N.). Gründe, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da er nur für den Fall des Obsiegens gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG – für den Antrag zu 1) in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG – und veranschlagt wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des auf die Klage entfallenden Betrages.