Beschluss
12 B 68/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0123.12B68.24.00
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Leitsätze
1. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann nur im Rahmen eines bestehenden Statusverhältnisses seine Wirkung entfalten. (Rn.4)
2. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an der Aussetzung einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.7)
3. Eine fehlende charakterliche Eignung kann sich im dienstlichen wie im außerdienstlichen Verhalten zeigen. (Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2024 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2024 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 9.401,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann nur im Rahmen eines bestehenden Statusverhältnisses seine Wirkung entfalten. (Rn.4) 2. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an der Aussetzung einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.7) 3. Eine fehlende charakterliche Eignung kann sich im dienstlichen wie im außerdienstlichen Verhalten zeigen. (Rn.11) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2024 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2024 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 9.401,54 € festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers vom 21. und 30. Oktober 2024, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20. Juni und 24. Oktober 2024 wiederherzustellen, sind teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen im tenorierten Umfang begründet (II.). I. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 Var. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Anträge sind zulässig, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2024, mit dem die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgte, begehrt. Im Hinblick auf den Antrag, die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. Juni 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2024, mit dem das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen wurde, wiederherzustellen, besteht dagegen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, sodass dieser Antrag unzulässig ist. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat sich nämlich mit der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Entlassung im Bescheid vom 24. Oktober 2024 im Sinne von § 112 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) erledigt. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann nur im Rahmen eines bestehenden Statusverhältnisses seine Wirkung entfalten, das hier mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 beendet wurde. Der Antragsteller kann damit die seiner Auffassung nach gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sprechenden Gründe nur noch im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich des Entlassungsbescheids vom 24. Oktober 2024 geltend machen (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. September 2002 − 3 CS 02.1118 −, Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 6 B 257/12 –, Rn. 2; siehe in diesem Zusammenhang auch zur Erledigung des Verbots der Dienstgeschäfte bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 2 B 520/09 –, Rn. 4 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. November 2012 − 2 A 253/11 −, Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 −, Rn. 25; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. März 2023 − 2 M 92/22 OVG −, Rn. 3; alle juris). Der Annahme der Erledigung steht auch nicht entgegen, dass über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden wurde, da es insbesondere dem Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als bloße Überbrückungsmaßnahme von nur vorübergehender Dauer entspricht, dass diese eine einstweilige Regelung nur bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit bzw. bis zum Abschluss des – gegebenenfalls eingeleiteten (siehe dazu § 39 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) − Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens treffen soll. Wurde daher – wie hier – eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses getroffen und der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos und erledigt sich. Dem befristeten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird damit selbst dann die rechtliche Grundlage entzogen, wenn sich nach Abschluss der Prüfung herausstellt, dass die vom Dienstherrn vorgetragenen Gründe eine Beendigung des Beamtenverhältnisses − zumindest derzeit − nicht tragen. Anderenfalls hätte es der Dienstherr nämlich in der Hand, den Beamten dauerhaft von seiner Amtsausübung fernzuhalten, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2004 − 4 S 2097/04 −, juris Rn. 3; a. A. Weinrich, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 39 BeamtStG, Rn. 40 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 − OVG 4 S 25.13 −, juris Rn. 4 ff.). II. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2024 wiederherzustellen, ist auch begründet. 1. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde dagegen − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides schon wegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentliche Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 −, Rn. 3; VG Schleswig, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 − 12 B 68/13 −, Rn. 3, und vom 24. Oktober 2024 − 12 B 58/24 −, Rn. 5; alle juris). 2. Gemessen daran hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung in materieller Hinsicht der gerichtlichen Kontrolle nicht stand, da die zugrundeliegende Entlassungsverfügung offensichtlich materiell rechtswidrig ist. a) Der Antragsgegner stützt die Entlassung des Antragstellers auf § 23 BeamtStG in Verbindung mit § 31 LBG. Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (Satz 1), wobei ihnen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll (Satz 2). Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG besitzt nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Zur Rechtfertigung der Entlassung genügt jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, Rn. 20; VGH München, Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, Rn. 34, vom 2. Mai 2019 – 6 CS 19.481 –, Rn. 12, und vom 30. März 2022 – 3 CS 22.281 –, Rn. 7; alle juris). Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Hierzu zählt unter anderem auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 − 2 B 17/16 −, Rn. 26; VG Bayreuth, Beschluss vom 24. Februar 2020 – B 5 S 19.1216 –, Rn. 45; alle juris; Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 23 BeamtStG Rn. 74). Die fehlende charakterliche Eignung kann sich im dienstlichen wie im außerdienstlichen Verhalten zeigen (VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 3 C 13.1894 −, juris Rn. 23). Dabei gilt, dass die charakterliche Eignung des Anwärters unabhängig von einer parallelen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Bewertung der einschlägigen Tatsachen und Tatumstände zu prüfen ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2018 − 12 B 52/17 −, juris Rn. 38), sodass ein Verhalten auch dann Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtfertigen kann, wenn dieses nicht zu einer Verurteilung geführt hat, sondern – wie hier − das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt wurde (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 6 B 1780/23 HGW −, Rn. 37 m.w.N; siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75.16 −, Rn. 8 ff.; beide juris). Dies gilt damit auch dann, wenn das Verfahren nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern allein deshalb eingestellt wurde, weil dem Antragsteller die Vorwürfe nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 − 2 B 174/18 −, juris Rn. 27). Eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung entfaltet insoweit keine Bindungs-, sondern allenfalls Indizwirkung (vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 1 B 154/23 −, juris Rn. 16). Unter Zweifeln im obigen Sinne ist in diesem Zusammenhang die fehlende Überzeugung von der Bewährung zu verstehen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 49). Diese müssen auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 –, Rn. 26; OVG Münster, Beschluss vom 19. September 2019 – 6 B 539/19 –, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 3 CS 17.1778 –, Rn. 6; alle juris). Das Gericht, das die Eignung des Beamten nicht selbst beurteilen darf, ist dabei auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn getroffenen Beurteilung anhand der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 −, Rn. 41; siehe zu Vorstehendem auch VG Schleswig, Beschluss vom 15. November 2020 − 12 B 83/20 −, Rn. 32; beide juris). Hinsichtlich der Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Widerruf verfügt der Dienstherr über einen Beurteilungsspielraum, insbesondere soweit die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt (vgl. VG München, Urteil vom 6. Juni 2004 – M 5 K 03.3884 –, Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 30. Juni 2015 – W 1 K 15.60 –, Rn. 25; beide juris). Gerichtlich ist die Entlassung daher nur dahingehend überprüfbar, ob der Antragsgegner den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe oder Denkgesetze verletzt oder sachfremde Überlegungen angestellt hat. Dagegen kann (und muss) von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zu Grunde gelegte Sachverhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden (vgl. zu Vorstehendem VG Bayreuth, Beschluss vom 24. Februar 2020 – B 5 S 19.1216 –, Rn. 46; VG Ansbach, Beschluss vom 27. Mai 2024 − AN 1 S 24.598 −, Rn. 48; VGH München, Beschluss vom 6. August 2024 – 3 CS 24.1019 −, Rn. 7; siehe auch VG Schleswig, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 − 11 B 12/12 −, Rn. 29, und vom 15. November 2020 – 12 B 83/20 −; alle juris). Das nach § 23 Abs. 4 BeamtStG bestehende Ermessen des Dienstherrn wiederum wird dahingehend beschränkt, dass die Entlassung mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar sein muss und ernsthafte Zweifel bestehen müssen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, noch erreichen kann. Bestehen derart ernsthafte Zweifel, kann der Widerrufsbeamte aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wobei Zweifel an der gesundheitlichen und persönlichen Eignung hierbei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen sind. Insoweit ist der Entlassungsschutz kein stärkerer als derjenige eines Probebeamten, der entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewehrt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 − 2 C 48.78 −, Rn. 20; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2012 − 11 B 12/12 −, Rn. 28; beide juris). b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Entlassungsverfügung als offensichtlich materiell rechtswidrig. aa) Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung vorgenommen hat. Für den Fall einer beabsichtigten Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wird in § 31 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG) eine solche Pflicht unter entsprechender Geltung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen in §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes Schleswig-Holstein (LDG) statuiert. Diese Pflicht gilt gemäß § 31 Abs. 5 LDG auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die wegen eines Dienstvergehens entlassen werden sollen. So liegt der Fall vorliegend zwar nicht, da die Entlassung mangels persönlicher Eignung − hier in Form der charakterlichen Eignung – erfolgte. Ein Aufklärungsverfahren wird daher hiernach nicht ausdrücklich verlangt. Allerdings folgt aus dem zugleich anwendbaren Untersuchungsgrundsatz nach § 83 LVwG eine Pflicht des Dienstherrn, hinsichtlich der insoweit relevanten Umstände zunächst hinreichend sorgfältige und umfassende Ermittlungen anzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. November 2011 − 6 B 968/11 −, Rn. 3 ff.; VG München, Beschluss vom 24. Juli 2017 − M 5 S 17.1703 −, Rn. 44; siehe in diesem Zusammenhang auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 5 Bs 87/22 −, Rn. 21, sowie VG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2023 – 12 A 73/19 −, Rn. 40; alle juris). So ermittelt die Behörde gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach § 83 Abs. 2 LVwG hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ergänzend legt § 84 Abs. 1 LVwG fest, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann dafür unter anderem Auskünfte jeder Art einholen (Nr. 1), Beteiligte anhöre, Zeugen und Sachverständige vernehmen (Nr. 2), oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen (Nr. 3). Den vorgenannten Anforderungen ist der Antragsgegner nicht hinreichend nachgekommen. Die Sachverhaltsaufklärung ist lückenhaft. So hat der Antragsgegner die Entlassungsverfügung im Wesentlichen auf die Einzelvorkommnisse vom 10./11. November 2023, vom 9. Dezember 2023 und vom 5. Januar 2024 gestützt und ist auf dieser Grundlage zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es „nach den vorliegenden Erkenntnissen auch aus den bisherigen Ermittlungen wiederholt zu Gewalttätigkeiten oder anderen wenig angemessen erscheinenden Verhaltensweisen gekommen ist“. In der Gesamtschau ergebe sich hier das Bild einer Person, welche nicht in der Lage sei, ihre Aggressionen unter Kontrolle zu halten, sondern diese in der Vergangenheit wiederholt sowohl gegen Sachen als auch vor allem gegen Personen, hier konkret in Gestalt der damaligen Freundin des Antragstellers, gerichtet habe. Die Landespolizei könne es nicht hinnehmen, dass ein Beamter, bei welchem derart eklatante charakterliche Mängel bestünden, weiterhin im Polizeivollzugsdienst verbleibe. Bei dem Antragsteller liege eine mangelnde Selbstkontrolle, Ausgeglichenheit und Belastbarkeit sowie ein Aggressionspotential vor. In diesem Zusammenhang setzt sich der Antragsgegner zwar auch mit den im Ermittlungsverfahren erfolgten Zeugenaussagen auseinander und legt dar, weshalb insbesondere die Aussagen des Vaters und der Mutter der Geschädigten der „Glaubwürdigkeit“ der Geschädigten nicht entgegenstünden. Insofern ist zum einen jedoch schon nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner, der sich keine persönliche Einschätzung von der Geschädigten gemacht hat bzw. haben dürfte, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten beurteilen will. Die bloße Kenntnis von der Ermittlungsakte genügt dafür insbesondere nicht, da Urkunden grundsätzlich keine Aussage über die Glaubhaftigkeit von darin aufgezeichneten Aussagen und schon gar nicht zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen treffen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. August 2024 − 2 LA 41/20 −, n.v.). Auch ergibt sich aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2024 nicht, dass der Antragsgegner die Videovernehmung/-aufzeichnung in Augenschein genommen hat und vor diesem Hintergrund die Auffassung vertritt, Aussagen zur Glaubwürdigkeit treffen zu können. Zum anderen hat der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen, dass durchaus noch weitere Zeugen vorhanden waren bzw. sind, deren Vernehmung sich geradezu aufdrängte, da diese zur Aufklärung des Sachverhalts Angaben machen könnten, die auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der durch die Geschädigte zur Anzeige gebrachten Vorfälle hätten berücksichtigt werden können bzw. müssen. Zwar vertritt die Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 11. September 2024 die Auffassung, dass „(w)eitere unbeteiligte Zeugen oder andere Beweismittel (…) nicht vorhanden“ waren. Diese Auffassung schließt sich die Kammer jedoch jedenfalls für das hier maßgebliche Entlassungsverfahren nicht an. So ist zunächst nach wie vor eine Vernehmung des Zeugen ... unterblieben, dem die Geschädigte – neben dem Zeugen ... – mit Blick auf den Vorfall am 5. Januar 2024 „alles erzählt“ haben will (vgl. Bl. 7 der Ermittlungsakte). Auch wenn dieser auch bei der Polizei nicht erschienen ist, da „er zu Hause von seiner Mutter rausgeschmissen wurde und er sich jetzt bei einer Tante in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten würde“, hätte zumindest erneut der Versuch unternommen werden müssen, ihn zu dem Vorfall zu befragen. Dazu könnte unter Umständen auch der – bisher gleichfalls nicht vernommene − Zeuge ..., der Vater des Antragstellers, Auskunft geben, da die Geschädigte in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausführte, (auch) diesem „ausführlich“ erzählt zu haben, „was geschehen ist“ (vgl. Bl. 6 der Ermittlungsakte). Darauf, dass der Vater des Antragstellers zu den Vorfällen bisher nicht vernommen wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 3. September 2024 auch hingewiesen. Darüber hinaus hat dieser darin beantragt, den Zeugen ... zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Geschädigte diesem gegenüber die Aussage getätigt habe (bzw. getätigt haben solle), dass sie dem Antragsteller mit der Strafanzeige Probleme bei seiner Ausbildung als Polizist bereiten wolle bzw. hoffe, dass er seinen Job verliere. Sollte diese Aussage tatsächlich so getätigt worden sein, ließe diese durchaus eine Belastungstendenz bzw. ein Falschbelastungsmotiv erkennen, die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben bzw. der Glaubwürdigkeit der Geschädigten hätte berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob die Geschädigte bei der Anzeigenerstattung gegebenenfalls vor diesem Hintergrund wahrheitswidrige Angaben gemacht, Taten hinzugefügt oder ausgeschmückt hat, wird auch im Bescheid vom 24. Oktober 2024 nicht beantwortet. Die Möglichkeit eines Falschbelastungsmotivs hätte vor dem Hintergrund des Antrags auch geprüft werden müssen. Letztlich wurde auch die Zeugin ..., von der die von der Geschädigten zur Ermittlungsakte gereichten Fotos (vgl. 47 bis 49 der Ermittlungsakte) stammen sollen, bisher nicht vernommen. Zwar wird diese zu den – hier relevanten − Vorfällen vom 10./11. November 2023, vom 9. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 keine Auskünfte geben können. Auch hat sich der Antragsgegner im Bescheid vom 24. Oktober 2024 auf die ihr (vermeintlich) zugefügten Verletzungen (Hämatom auf dem linken Oberarm und auf dem rechten Oberschenkel sowie eine aufgeplatzte Unterlippe) nicht tragend gestützt. Allerdings führt der Antragsgegner darin aus, dass „(e)ine Neigung dazu, in Auseinandersetzungen körperlich zu reagieren (…) auch durch drei von der Geschädigten vorgelegte Bilder nahegelegt (werde), die in zwei Fällen Hämatome auf dem Arm einer Frau, in einem Fall die aufgeplatzte Unterlippe einer Frau zeig(t)en. Dies sollen Bilder Ihrer Freundin sein, mit der Sie vor der Geschädigten zusammen waren.“ Auch heißt es im Schriftsatz des Antragsgegners vom 5. November 2024, dass „sich (auch) aus der Ermittlungsakte eindeutig (ergebe), dass – entgegen dem Vortrag des Antragstellers − Verletzungen dokumentiert wurden (siehe dortige Lichtbilder Bl. 43- 49 u. Bl. 26- 27 der o. g. Strafakte)“ und der Antragsgegner bei seiner „Entscheidung die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beiziehen (…) und sich auf die dort enthaltenen Zeugenaussagen der Beteiligten sowie der Beweismittel wie bspw. aussagekräftiger Fotodokumentationen stützen (konnte)“. Der Antragsgegner hat diese Vorfälle daher durchaus in seine Entscheidung mit einbezogen. Er hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass bisher lediglich die Geschädigte dazu vorgetragen hat, dass es sich auf den Fotos um die Zeugin ... handelt bzw. handeln soll und die darauf erkennbaren Verletzungen, wie ihr durch die Zeugin berichtet worden sei, durch den Antragsteller zugefügt worden sein sollen. Da es dafür bisher keinen Nachweis gibt und der Antragsteller auch bestreitet, für die Verletzungen verantwortlich zu sein (vgl. Schriftsatz vom 20. Dezember 2024), wäre eine Vernehmung der Zeugin ... angezeigt gewesen, zumal der Antragsgegner im Bescheid vom 24. Oktober 2024 der Sache nach die Auffassung vertritt, dass es sich (auch) bei den Gewalttätigkeiten um ein wiederkehrendes Verhaltensmuster handelt. Sich hier einzig auf die Angaben der Geschädigten zu stützen, mögen diese auch gegebenenfalls zutreffend sein, trägt dem Untersuchungsgrundsatz und der Bedeutung und Tragweite der Entlassungsentscheidung nicht im Ansatz Rechnung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnte sich der Antragsgegner auch keinesfalls auf die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen beschränken, zumal der Antragsteller die von der Geschädigten erhobenen Vorwürfe, die seinen Ausführungen zu Folge nicht zuträfen, „entschieden (bestritten)“ hat (vgl. Schreiben vom 3. September und 28. Oktober 2024) und die vernommenen Zeugen – jedenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft − die Angaben der Geschädigten im Kern nicht bestätigen konnten. Umso mehr war die Vernehmung weiterer Zeugen geboten, da der Antragsgegner nur dann davon ausgehen konnte, „alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände“ ermittelt zu haben (§ 83 Abs. 2 LVwG), um sich sodann auch mit dem Aussageverhalten sämtlicher Zeugen auseinandersetzen und seine Entscheidung auf der Grundlage einer tragfähigen Tatsachengrundlage treffen zu können. Die unvollständig erfolgte Sachverhaltsaufklärung eröffnet so auch der Kammer nicht die Möglichkeit, die Richtigkeit des der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalts vollständig zu prüfen bzw. zu beurteilen. Der Antragsteller kann sich auf den Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 83 LVwG auch berufen, und zwar selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass es sich dabei nur um einen formellen Fehler handelt (vgl. dazu zu § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 58 m.w.N. aus der Rechtsprechung; VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 − 18 K 4839/13 −, juris Rn. 15 f.). Zwar kann gemäß § 115 LVwG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 113 LVwG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, da nicht auszuschließen ist, dass der Antragsgegner zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, hätte er zunächst die weitere Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen. Darüber hinaus handelte der Antragsgegner jedenfalls deshalb materiell rechtswidrig, da er das ihm durch § 23 Abs. 4 BeamtStG eröffneten Ermessen nur dann hätte sachgerecht ausüben können, wenn er hinsichtlich der insoweit relevanten Umstände zunächst hinreichend sorgfältige und umfassende Ermittlungen angestellt hätte (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. November 2011 − 6 B 968/11 −, juris Rn. 5). Dies ist indes, wie ausgeführt, nicht der Fall. b) Losgelöst von den vorstehenden Erwägungen fehlt es dem Bescheid vom 24. Oktober 2024 auch an einer tragfähigen bzw. hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. zur Notwendigkeit OVG Münster, Beschlüsse vom 27. September 2017 − 6 B 977/17 −, Rn. 8 f. und vom 4. Dezember 2008 − 6 B 1520/08 −, Rn. 6; beide juris), da sich der Antragsgegner im Wesentlichen der Sache nach darauf beschränkt, den Vortrag der Geschädigten als zutreffend anzusehen, ohne eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. eingehend darzulegen, dass und weshalb dieser als glaubhaft angesehen wird. Dafür bestand schon deshalb Anlass, da die Zeugenaussagen keine bzw. nur bedingt belastbare Tatsachen liefern, soweit der Antragsgegner entsprechend dem Vortrag der Geschädigten davon ausgeht, dass es „wiederholt zu Gewalttätigkeiten [oder anderen wenig angemessen erscheinenden Verhaltensweisen] gekommen ist“. So führt etwa die Geschädigte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, dass der Antragsteller sie am 5. Januar 2024 mit einer Kuchengabel an der linken Seite ihres Halses verletzt habe. Sie habe Abdrücke der Zacken bekommen und ihre Haut sei blau geworden. Auch sei sie an den Haaren über den Boden geschliffen worden zu (Bl. 33 der Ermittlungsakte). Als sie, nachdem es zu weiteren Streitigkeiten etc. kam, aus seinem Zimmer in Richtung Haustür lief, seien der Vater des Antragstellers und dessen Freundin, die Zeugin ..., durch ihre Schreie aufgewacht und hätten sie gefragt, was los sei. Die Geschädigte habe beiden ausführlich erzählt, was geschehen sei (Bl. 6, 33 der Ermittlungsakte). Auch sagte sie aus, dass „man doch die blauen Flecke von der Gabel am Hals sehe und fragte, ob sie sich selbst diese Verletzung beigebracht hätte“ (Bl. 33 der Ermittlungsakte). Die Zeugin ... wiederum teilte bei ihrer nur wenige Monate später erfolgten Vernehmung am 7. Mai 2024 auf die Frage, ob ihr, während die Geschädigte und der Antragsteller zusammen waren, irgendetwas am Umgang miteinander aufgefallen sei, was sie nicht in Ordnung gefunden hätte, mit, dass ihr spontan dazu nichts einfalle. Es sei nur die ganze Zeit nicht normal gewesen, dass diese fast die ganze Zeit aufeinander gehockt hätten (Bl. 60 der Ermittlungsakte). Auf den Streit am 5. Januar 2024 angesprochen, teilte die Zeugin wiederum mit, dass die Geschädigte und der Antragsteller zwar geschrien hätten und auch weinten (Bl. 60, 62 der Ermittlungsakte). Sie könne sich allerdings an keine Äußerungen zu blauen Flecken am Hals, die von einer Gabel stammten, erinnern. Auch wüsste sie überhaupt nicht, was für eine Gabel die Geschädigte gemeint haben könnte. Sie könne sich auch nicht vorstellen, dass der Antragsteller der Geschädigten etwas angetan habe (Bl. 63 der Ermittlungsakte). Auch die Mutter der Geschädigten, die Zeugin ..., bekundete, zu keinem Zeitpunkt bei der Antragstellerin Verletzungen gesehen zu haben (Bl. 84 der Ermittlungsakte). Diese Äußerungen stehen offensichtlich im Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten. Zwar heißt es im Bescheid vom 24. Oktober 2024 im Hinblick auf die Aussage der Zeugen ...: „Auf dem Weg durch die Wohnung sei die Geschädigte am Schlafzimmer Ihres Vaters vorbeigekommen. Ihr Vater und seine Lebensgefährtin hätten gefragt, was los sei. Die Geschädigte habe in der Küche Ihrem Vater und seiner Lebensgefährtin alles erzählt. Nachdem Ihr Vater Sie für eine Klärung in die Küche der Wohnung holte und Ihnen die Vorwürfe vorgehalten habe, hätten Sie erwidert, dass die Geschädigte ‚beknackf‘ sei, lüge und sich alles nur ausdenke. Die Geschädigte habe daraufhin auf die Verletzung an ihrem Hals hingewiesen und gefragt, ob sie sich diese etwa selbst beigefügt hätte. Hierzu führt Ihr Rechtsanwalt, Herr ..., an, dass sich die Lebensgefährtin Ihres Vaters, Frau ..., in der Vernehmung nicht hieran habe erinnern können. Lediglich das Ihre ehemalige Freundin nach Hause wolle war ihr im Rahmen der Vernehmung, welche Bestandteil der hier am 11.09.24 eingegangenen Ermittlungsakte ist, erinnerlich. Der Vorfall mit der Gabel wurde von ihr verneint. Korrekt ist hier sicherlich, dass Frau ... keine Augenzeugin der oben geschilderten vorangegangenen übergriffigen Handlungen gewesen ist, gleichwohl konnte sie sich an lautes Schreien und Weinen sowie den Wunsch sofort nach Hause zu fahren erinnern, der von Ihrer damaligen Freundin geäußert wurde. Dies schließt jedoch weder aus, dass Äußerungen zu den Vorfällen stattfanden noch, dass diese stattgefunden haben. Auch dass Frau ... ihrer Aussage zufolge keine Spuren der o. g. Situation mit der Gabel bemerkt haben will, widerlegt nicht, dass es diese Situation gegeben hat. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass die Zeugin in der aufgeregten Situation nicht genau nach Verletzungen geschaut hat oder sich die blauen Flecke erst langsam gebildet haben und somit in dem kurzen Zeitraum seit dem Setzen der Ursache noch nicht gut sichtbar waren.“ Der Antragsgegner berücksichtigt insofern jedoch nicht hinreichend, dass die Geschädigte, wie ausgeführt, vorgetragen bzw. ausgesagt hat, der Zeugin ... „ausführlich erzählt (zu haben), was geschehen sei“ und „man noch die blauen Flecke von der Gabel am Hals sehe und fragte, ob sie sich selbst diese Verletzung beigebracht hätte“ bzw. sie mit den Haaren über den Boden gezogen worden sei. Dass die Zeugin ... sich an ein derart prägendes Ereignis nicht mehr erinnern konnte, zumal ihre Vernehmung nur wenige Monate nach dem Vorfall erfolgte, und auch keine Verletzungen erkannt haben will, erscheint wenig überzeugend, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gerechtfertigt sind bzw. sein könnten, jedenfalls für den Fall, dass die Zeugin ihrerseits wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Vor diesem Hintergrund hätte es aber auf jeden Fall eingehenden und nachvollziehbaren Ausführungen zur Beweiswürdigung bzw. zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... bzw. der Geschädigten bedurft, an denen es hier fehlt. Wenn der Antragsgegner zudem schon die Auffassung vertritt, die Zeugin ... habe gegebenenfalls in der aufgeregten Situation nicht genau nach Verletzungen geschaut oder die blauen Flecke hätten sich erst langsam gebildet und seien somit in dem kurzen Zeitraum seit dem Setzen der Ursache noch nicht gut sichtbar waren, dann hätte es zumindest nahegelegen, dazu die Geschädigte und die Zeugin ... ergänzend zu befragen, ebenso wie den Zeugen ..., dem die Geschädigte, wie dargelegt, ausführlich erzählt haben will, was geschehen sei. Stattdessen hat er letztlich Mutmaßungen angestellt und den von der Geschädigten vorgetragenen Sachverhalt ohne weitere Sachverhaltsaufklärung als zutreffend angesehen. So führt er auf Seite 7 im Bescheid vom 24. Oktober 2024 aus, dass hier auch „(z)u beachten (sei), dass die durch (die) damalige Freundin geschilderten Gewalttätigkeiten sich aus Alltagssituationen wie dem Streit um ein geöffnetes oder geschlossenes Fenster oder einer Verspätung entwickelten, es sich also nicht um Überreaktionen auf für (den Antragsteller) möglicherweise körperlich bedrohlich wirkende Situationen handelte, sondern schlicht um die Veranlagung zur Lösung zunächst verbal ausgetragener Konflikte mit Gewalt, die sogar so weit geht, dass (der Antragsteller seine) Freundin nur schlagen oder an den Haaren zu Boden ziehen, sondern ihr eine Gabel an den Hals halten, was in einer derartigen Situation wie eine Todesdrohung gewirkt haben kann.“ Diese Ausführungen beruhen nicht auf einer für das Gericht nicht nachvollzieh- und nachprüfbaren Tatsachengrundlage und sind deshalb so keinesfalls rechtlich haltbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 39, § 52 Abs. 2 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Insofern war für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 € und für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Streitwert in Höhe von einem Viertel des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Grundbetrags, somit 4.401,54 € (= 1.467,18 € x 3), zugrunde zu legen. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.