Beschluss
2 E 293/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0404.2E293.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zulässigerweise (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 2 E 387/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 19. April 2010 - 2 E 1525/09 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, und vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NuR 2010, 202 = juris Rn. 2. In baurechtlichen Streitigkeiten wie hier entspricht es dabei der Streitwertpraxis der Bausenate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Orientierung an ihrem Streitwertkatalog vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) festzusetzen. Ausgehend davon ist der Streitwert nicht - wie die Beschwerde unter Berücksichtigung von Nr. 12 a) des Streitwertkatalogs für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beantragt - auf mindestens 125.000,- Euro heraufzusetzen, sondern ist es bei der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in Höhe von 7.500,- Euro zu belassen. Der Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts behandelt den vorliegenden Streitgegenstand der Hauptsache - die Anfechtung der bauaufsichtsbehördlichen Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung - in keiner seiner Ziffern unmittelbar. Er bietet auch ansonsten keinen hinreichenden Anhalt, um die objektive wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller im Sinne der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einem Wert von mindestens 125.000,- Euro beurteilen zu können. Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs, der für (Genehmigungs-)Streitigkeiten wegen gewerblicher Bauten grundsätzlich den geschätzten Jahresnutzwert als Streitwert empfiehlt und den die Beschwerde in den Vordergrund ihres Streitwertansatzes stellt, vermag schon abstrakt keine Richtschnur für die Streitwertfestsetzung beziehungs-weise die von der Beschwerde begehrte Streitwerterhöhung zu bilden. Das Verfahren hatte für den Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht denselben Stellenwert wie ein Genehmigungsstreit, den Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs im Auge hat. Der Antragsteller wollte in der Hauptsache über die Aufhebung des Feststellungsbescheids erreichen, dass er die Baugenehmigung vom 22. April 2008 zur "Nutzungsänderung einer ehemaligen Hofstelle zu einem Schwimm- und Saunaclub und einer Scheune zu einem Wohnhaus" (in der Fassung vom 15. September 2008) ausnutzen darf. Das Klageziel, eine bereits innegehabte Genehmigung zu behalten und sie nicht aus den gleichsam formalen Gründen des § 77 Abs. 1 BauO NRW wegen Zeitablaufs zu verlieren, ist wesentlich beschränkter als das Bestreben, erst in den Besitz einer baurechtlichen Legalisierung und einer Baufreigabe zu gelangen, die dem Genehmigungsinhaber im Rahmen des Genehmigungsumfangs baurechtliche Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Mit dem Angriff gegen die Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung verteidigt ein Kläger nur den genehmigungsrechtlichen status quo und seinen aufgrund der Genehmigungserteilung erweiterten Rechtskreis. Ein Genehmigungsstreit hat demgegenüber eine andere - weiterreichende – Zielrichtung. Mit ihm soll der Rechtskreis des Genehmigungsklägers erst noch erweitert werden. Wegen dieser Wesensverschiedenheit der Verfahrenskonstellationen kann die Erlöschensfeststellung nicht in der Weise als actus contrarius des Genehmigungserlasses angesehen werden, dass diesbezügliche Klagen - und dem folgend Eilanträge - streitwertmäßig ohne Weiteres gleichzubehandeln wären. Im Gegenteil wird der Streitwert der Anfechtung der Feststellung des Erlöschens der Genehmigung wegen der im Vergleich zum Genehmigungsstreit aus den genannten Gründen strukturell geringeren Bedeutung für den Kläger regelmäßig deutlich niedriger anzusetzen sein, es sei denn, es liegen im Einzelfall besondere Umstände vor. Diese Sichtweise stützen die Streitwertbeschlüsse zu den im Senatsbeschluss vom 2. Februar 2012 - 2 B 1525/11 - zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts, in denen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BauO NRW herausgearbeitet wurden. Keine der den Urteilen vom 16. Oktober 2008 - 7 A 696/07 -, vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 -, und vom 13. November 1998 - 11 A 6375/96 - beigefügten Streitwertfestsetzungen lässt den Schluss zu, Streitigkeiten über das Erlöschen einer Baugenehmigung hätten denselben Wert wie Klagen auf deren Erteilung. Gegenstand der Urteile vom 16. Oktober 2008 - 7 A 696/07 - und vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 - war jeweils eine bauaufsichtsbehördliche Stilllegung, die aufgrund des von der Behörde angenommenen Erlöschens der Baugenehmigung - im Verfahren - 7 A 696/07 - zum Umbau und zur Erweiterung eines Gebäudes sowie zur Errichtung eines Neubaus für Restaurants, Büroreinheiten und Wohnräume, im Verfahren - 7 A 3706/03 - zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage - und der daraus folgenden formellen Illegalität des Vorhabens ausgesprochen worden war, Gegenstand des Urteils vom 13. November 1998 war die von dem dortigen Kläger begehrte Feststellung, dass eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Wiederaufbau eines Wohnhauses fortgilt. Während der Streitwert zum Urteil vom 16. Oktober 2008 auf 50.000,- Euro festgesetzt wurde, wurde er im Verfahren - 7 A 3706/03 - auf 6.000,- Euro und im Prozess - 11 A 6375/96 - auf 10.000,- DM bemessen. Diese - in den einzelnen Entscheidungen allerdings nicht näher begründete - Bandbreite zeigt zum einen, dass eine schematische Heranziehung einer der Ziffern des Streitwertkatalogs der Bausenate des beschließenden Gerichts - wie etwa Nr. 3 a) - Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht gerecht wird und zum anderen, dass die Bedeutung der Anfechtung einer Erlöschensfeststellung für den Kläger näher am Wert des Streits über eine Stilllegungsverfügung ist, die Nr. 10 b) des Streitwertkatalogs gesondert mit dem Vorschlag eines Streitwerts in Höhe der Hälfte der Werte der Nr. 1 bis Nr. 5 behandelt. Eine Erlöschensfeststellung ist für eine auf sie aufbauende Stilllegungsverfügung wegen formeller Illegalität vorgreiflich beziehungs-weise wird typischerweise als Begründungselement in der Stilllegung mitenthalten sein. Daher bietet es sich am Ehesten an, Nr. 10 b) des Streitwertkatalogs zum Ausgangspunkt der Streitwertbestimmung für die Anfechtung der Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung zu machen und von da aus zu fragen, welcher der Nrn. 1 bis 5 des Streitwertkatalogs die Baugenehmigung, um deren Erlöschen es geht, zugeordnet werden kann. Dabei wird über Nr. 10 b) des Streitwertkatalogs hinaus in der Regel zusätzlich wertmindernd in Rechnung zu stellen sein, dass die Erlöschensfeststellung als solche in ihrer belastenden Wirkung hinter der Stilllegung zurückbleibt, weil sie zwar die materielle Rechtslage zwischen den Beteiligten festschreibt, aber für den Bauherrn nicht aus sich heraus mit vollstreckbaren Handlungs- und Unterlassungspflichten verbunden ist. Diese statutiert erst die Stilllegungsverfügung. Daran anschließend kann Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs vorliegend nicht nur abstrakt nicht ausschlaggebend für den Streitwert sein, sondern bietet sie - auch abgesehen davon, dass der Antragsteller kein rein gewerbliches Projekt, sondern auch ein Wohnhaus für eigene private Wohnzwecke realisieren wollte - auch nach den konkreten Einzelfallumständen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für einen maßgeblich an ihr als Ausgangsrechengröße ausgerichteten Streitwert. Für das genehmigte Vorhaben eines Schwimm- und Saunaclubs lässt sich nach Lage der Dinge kein hinreichend gesicherter Jahresnutzwert schätzen. Zum einen war das Vorhaben - wie der Ortstermin vom 25. Januar 2012 im Verfahren - 2 B 1525/11 - ergab - von einer Umsetzung so weit entfernt, dass sich in keiner Weise absehen ließ, ob und wann ein Schwimm- und Saunaclub jemals nutzbringend eröffnet würde. Bei dieser weitgehend ungewissen Umsetzung des Vorhabens, in der die Beteiligten nach wie vor im Wesentlichen mit einer verfallenden Brandruine konfrontiert waren, lässt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht danach beziffern, welchen Jahresnutzwert der Schwimm- und Saunaclub möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft einmal hätte haben können. Zum anderen ist fraglich, ob der von der Beschwerde vorgestellte Mietpreis von 15,- Euro/m² für das Objekt hätte erzielt werden können. Warum die Beschwerde diese Miete als mindestens erreichbar ansieht, substantiiert sie nicht. Entsprechendes wie für Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs gilt für ihre Nr. 3 c), welche die Beschwerde auch heranzieht. Weder ist Nr. 3 c) des Streitwertkatalogs abstrakt geeignet, den Wert einer Klage gegen die Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung abzubilden, noch passt sie im zugrunde liegenden Fall, weil sie auf Spielhallen(-genehmigungen) zugeschnitten ist. Auch der Hinweis auf Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs- gerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004,1327 = DVBl. 2004, 1525) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unbeschadet dessen, dass eine Zugrundelegung der Nr. 9.1.9 des (allgemeinen) Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Streitwertpraxis der Bausenate des beschließenden Gerichts ausbrechen würde, deren Streitwertkatalog keine Entsprechung zur Nr. 9.1.9 des allgemeinen Katalogs für "sonstige Anlagen" beinhaltet, würde auch eine Anwendung der Nr. 9.1.9 nicht dazu führen, dass der Streitwert sich hier mit einer Mindesthöhe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von 125.000,- Euro an den geschätzten Rohbaukosten oder an der Bodenwertsteigerung zu orientieren hätte. Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit betrifft gleichfalls Genehmigungsklagen, um die es hier in der Hauptsache nicht geht, und bleibt zudem ausdrücklich offen für den Einzelfall, womit sie im Blick hat, dass ihre Richtlinie nur nach Maßgabe der Einzelfallumstände eine angemessene Wertbildung ermöglicht. Dies zugrunde gelegt, repräsentieren ein Bruchteil der Rohbaukosten oder eine Bodenwertsteigerung im gegebenen Einzelfall den Streitwert genauso wenig, wie dies der geschätzte Jahresnutzwert im Rahmen der Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs des beschließenden Gerichts kann. Weder war der Antragsteller auch nur in der Nähe der genehmigten Nutzungsänderung und der Fertigstellung des dazu notwendigen Rohbaus noch würde sich die bloße Abwehr der Erlöschensfeststellung wertmäßig in die von der Beschwerde angenommene Bodenwertsteigerung übersetzen lassen. Diese Abwehr ist - wie gesagt - vom Streitwert her gesehen nicht ohne Weiteres die Kehrseite der Genehmigungserteilung, die zu einer Bodenwerterhöhung hätte führen können. Bleibt es bei dem Befund, dass der Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts die vorliegende Fallgestaltung nicht unmittelbar erfasst und dass sich seiner Nr. 10 b) eine gewisse Richtschnur entnehmen lässt, die im Weiteren mit den Einzelfallumständen abzugleichen ist, erscheint die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als angemessen. Nähme man etwa den - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Nr. 12 a) des Streitwertkatalogs zu halbierenden - Wert der Nr. 1 a) des Streitwertkatalogs für ein Einfamilienhaus von 15.000,- Euro - mithin 7.500,- Euro - als Einsatzwert, weil der Antragsteller sich nach seinem Vorbringen im Ortstermin vom 25. Januar 2012 im Verfahren - 2 B 1525/11 - insbesondere auch die Genehmigung zum Umbau der Scheune in ein Einfamilienhaus für sich und seine Familie erhalten wollte, ist dieser Betrag im Hinblick auf den weiteren Vorhabenteil der Errichtung eines Schwimm- und Saunaclubs zu erhöhen. Da sich dieser Betrag angesichts des maroden Zustands der ehemaligen Hofstelle und der fehlenden Schritte in Richtung der insoweit genehmigten Nutzungsänderung schwerlich greifen lässt, mag wegen der gewerblichen Zielrichtung dieses Vorhabenteils eine pauschalierende Hinzurechnung des Doppelten des (Hauptsache-)Ausgangswerts der Nr. 1 a) des Streitwertkatalogs - also von 30.000,- Euro (im Eilverfahren: 15.000,- Euro) - angenommen werden, der dann aber anschließend, um die spezifische (geringere) Bedeutung der Aufhebung der Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung für den Antragsteller zu erfassen, wiederum - nach dem Anhalt der Nr. 10 b) des Streitwertkatalogs - um mindestens die Hälfte zu reduzieren ist. Diese Reduzierung führt vorliegend bei gleichzeitiger Anwendung der Halbierungsregel der Nr. 12 a) des Streitwertkatalogs auf den Ausgangswert von 7.500,- Euro zurück, weil der Antragsteller nach den Erkenntnissen des Ortstermins vom 25. Januar 2012 bei realistischer Betrachtung und unter Berücksichtigung des bisherigen Baugeschehens allenfalls damit rechnen konnte, zeitnah die Einfamilienhausnutzung zu verwirklichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).