OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 E 802/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0828.13E802.13.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Der Senat wertet die - insoweit nicht klar bezeichnete - Beschwerde vom 8. Juli 2013 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegt. Ein Interesse der Antragstellerin selbst an einer Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ist nicht erkennbar. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG insbesondere fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für die auf § 14 OBG gestützte und an die Antragstellerin als Betriebsführerin gerichtete Untersagungsverfügung im Eilverfahren einen Streitwert von 3.750 Euro angesetzt hat. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erstrebte Erhöhung des Streitwerts wegen des tatsächlich zu erwartenden Gewinns aus dem Betrieb des Taxiunternehmens von 3.000 bis 5.000 Euro monatlich ist vor dem Hintergrund des dem Gericht eingeräumten Ermessens und der bei der Streitwertfestsetzung zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise nicht geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 - und vom 18. Dezember 2008 - 13 E 1654/08 -, jeweils juris. Die vom Verwaltungsgericht erfolgte Anlehnung an die Streitwertpraxis für die Erteilung einer Taxengenehmigung (vgl. Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), die die Mehrzahl der Fälle im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse angemessen erfassen dürfte, ist sach- und interessengerecht. Sie erlaubt eine praktikable Handhabung und vermeidet aufwändige Ermittlungen und umständliche Differenzierungen, die der Bedeutung der Streitwertfestsetzung als einer bloßen Nebenentscheidung nicht entsprechen. Die Halbierung des Hauptsachestreitwerts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die im Eilverfahren ergehende Entscheidung nimmt jedenfalls rechtlich die Hauptsache nicht vorweg. Sie ist in dem Sinne vorläufig, als der Bestand der Untersagungsverfügung vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt. Sie räumt der Antragstellerin nur eine ungesicherte, unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende Rechtsposition ein. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.