Beschluss
15 E 284/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0401.15E284.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG, der nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2, m.w.N. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht auf 2.500,- € festgesetzt. Mit der - hier streitgegenständlichen - Anfechtung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sollen finanzielle Aufwendungen vermieden werden. Diese umfassen zum einen die Kosten für den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und zum anderen die Vermeidung von Benutzungsgebühren, die mit der Benutzung des gemeindlichen Kanals verbunden sind. Gleichwohl ist es mit Blick auf den erwähnten pauschalierenden Ansatz bei der Streitwertbemessung regelmäßig gerechtfertigt, in Streitigkeiten wegen Anschluss- und Benutzungszwangs auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen die exakten Anschlusskosten in der Regel nicht fest. Die potentiellen Benutzungsgebühren, die nicht Streitgegenstand sind, müssten allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung ermittelt werden. Dies würde den von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG gesetzten Prüfungsrahmen überschreiten. Vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 4 C 11.1625 -, juris Rn. 5, und vom 11. Februar 2008 - 4 C 07.3169 -, juris Rn. 4; siehe außerdem Ziffer 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013, der zwar auf die ersparten Anschlusskosten abhebt, aber einen Mindestwert von 5.000,- € vorschlägt. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls ausnahmsweise dann, wenn die voraussichtlichen Anschlusskosten von vornherein hinreichend belastbar beziffert werden können. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2008 - 15 E 246/08 -. Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Streitwertbestimmung den - im Eilverfahren grundsätzlich zu halbierenden - Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat. Das von dem Antragsteller mit seiner Streitwertbeschwerde vorgelegte Pauschalangebot vom 11. Februar 2015 über einen „Komplett-Anschluss Überlauf Zisterne an Kanal“ für 100,- € gibt - auch abgesehen davon, dass die prospektiven Anschlusskosten die Bedeutung der Sache für ihn ohnehin nicht ohne Weiteres abschließend widerspiegeln - keinen Aufschluss über ein von dem Auffangstreitwert abweichendes wirtschaftliches Interesse, weil dieses Angebot nicht hinreichend aussagekräftig ist. Es lässt nicht erkennen, wie sich der (im Übrigen sehr niedrig erscheinende) angegebene Rechnungsbetrag errechnet und zusammensetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).