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Beschluss

15 E 762/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0812.15E762.15.00
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Leitsätze

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Vergabesperre ist es in der Regel sachgerecht, die Streitwertfestsetzung an Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 auszurichten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Vergabesperre ist es in der Regel sachgerecht, die Streitwertfestsetzung an Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 auszurichten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist - insbesondere mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 - zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, und vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2. Davon ausgehend ist die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, die Bedeutung der Sache für die Klägerin anhand der Nr. 54.2 des besagten Streitwertkatalogs zu bemessen. Die am 1. August 2013 von der Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Teilnahme an Vergabeverfahren der Stadt N. bis Ende 2015 verfügte Vergabesperre entspricht aufgrund ihrer Rechtswirkung sowie der von der Beklagten in Anspruch genommenen Form eines Verwaltungsakts einer partiellen Gewerbeuntersagung, so dass Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs herangezogen werden kann. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, juris Rn. 20 (zum Streitwert in einem Verfahren gegen die Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung); siehe zur gewerbeuntersagungsrechtlichen Streitwertpraxis außerdem OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 4 A 1151/11 -, juris. Für Untersagungen eines ausgeübten Gewerbes empfiehlt Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs einen Mindeststreitwert von 15.000,- €. Legt man diesen Betrag zugrunde, der allerdings als (Ein-)Jahreswert zu verstehen ist, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten für die Beteiligten möglichst kalkulierbar zu machen, beschwert die von dem Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die angeordnete dreijährige Dauer der Vergabesperre angenommene Streitwerthöhe von 45.000,- € die Klägerin jedenfalls nicht. Eine Heraufsetzung dieses Streitwerts ist nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht geboten. Dieses substantiiert den Jahresbetrag des der Klägerin infolge der Vergabesperre entgangenen Gewinns nicht, den Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs als Richtschnur für eine etwaige Streitwertfestsetzung oberhalb des Mindeststreitwerts nimmt. Dies gilt namentlich auch für den in der überreichten „Urkalkulation“ der Klägerin hinsichtlich des Vergabeverfahrens für den „Umbau W. Str./T. str.“ auf S. 84 genannten Betrags von knapp 116.000,- €. Die Klägerin erläutert nicht, inwieweit gerade diese Summe den ihr durchschnittlich entgehenden Jahresgewinn repräsentiert, der für den Streitwertansatz ausschlaggebend sein muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).