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Beschluss

13 B 75/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen sind unbegründet und zurückzuweisen. • Für die Kapazitätsberechnung des vorklinischen Abschnitts im Modellstudiengang Humanmedizin ist keine eigenständige Berechnung erforderlich; die Berechnung nach den Modalitäten des Regelstudiengangs ist grundsätzlich zulässig. • Die Festsetzung des Eigenanteils am Curricularnormwert und die angewandten Werte sind nicht zu beanstanden. • Die Lehrdeputate der Akademischen Oberräte auf Zeit entsprechen der Lehrverpflichtungsverordnung und verstoßen nicht gegen Art. 3 oder Art. 33 GG. • Die Schwundberechnung in der Kapazitätsakte ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Beschwerderückweisung: Kapazitätsberechnung und Lehrdeputate bei Modellstudiengang Humanmedizin • Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen sind unbegründet und zurückzuweisen. • Für die Kapazitätsberechnung des vorklinischen Abschnitts im Modellstudiengang Humanmedizin ist keine eigenständige Berechnung erforderlich; die Berechnung nach den Modalitäten des Regelstudiengangs ist grundsätzlich zulässig. • Die Festsetzung des Eigenanteils am Curricularnormwert und die angewandten Werte sind nicht zu beanstanden. • Die Lehrdeputate der Akademischen Oberräte auf Zeit entsprechen der Lehrverpflichtungsverordnung und verstoßen nicht gegen Art. 3 oder Art. 33 GG. • Die Schwundberechnung in der Kapazitätsakte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Antragsteller rügten die Kapazitätsberechnung für das erste Fachsemester Humanmedizin an der beklagten Hochschule für das Wintersemester 2011/2012 und machten Mängel geltend. Streitgegenstand war insbesondere der Eigenanteil von 1,98 am Curricularnormwert der Vorklinik (2,42) sowie die Frage, ob wegen des Modellstudiengangs eine andere Kapazitätsberechnung vorzunehmen sei. Ferner beanstandeten die Antragsteller das Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit und forderten dessen Erhöhung bzw. Gleichbehandlung mit höheren Lehrverpflichtungen. Die Antragsgegnerin hatte die Kapazität mit 283 Plätzen angesetzt und hiervon 284 Einschreibungen festgestellt; außerdem nutzte sie die übliche Schwundberechnung. Der Senat prüfte die Beschwerden nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller und bestätigte die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. • Prüfungsumfang und Ergebnis: Die Beschwerden waren zulässig, im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch unbegründet; die angefochtenen Beschlüsse bleiben bestehen (§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO). • Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang: Modellstudiengänge unterscheiden sich strukturell vom Regelstudiengang, doch darf die Kapazität der Vorklinik grundsätzlich nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ermittelt werden, insbesondere solange keine kapazitätssteigernden Veränderungen oder Anhaltspunkte für eine günstigere eigenständige Berechnung vorliegen (§ 41 ÄAppO; Studienordnung Modellstudiengang). • Eigenanteil und Curricularnormwert: Die angesetzten Werte (Eigenanteil 1,98; Curricularnormwert 2,42) wurden bereits mehrfach obergerichtlich überprüft und sind nicht zu beanstanden; die Beschwerdeführung bringt keine neuen Gesichtspunkte, die eine Abänderung rechtfertigen würden. • Lehraufwand und "Lehrexport": Auch wenn klinische Einheiten Lehrleistungen für die Vorklinik erbringen, bleibt dies kapazitätsrechtlich neutral, da keine Ausweitung der Kapazität durch den Modellstudiengang nachgewiesen ist. • Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit: Nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV §3) gilt für Akademische Oberräte auf Zeit ein Lehrdeputat von 7 DS; dieser Status ist mit dem historischen Oberassistenten vergleichbar und verfassungsrechtlich zulässig. • Verfassungsrechtliche Prüfungen: Eine Verletzung des Lebenszeitprinzips (Art.33 Abs.5 GG) oder eine unzulässige Ungleichbehandlung (Art.3 Abs.1 GG) liegt nicht vor; Akademische Oberräte auf Zeit üben keine vergleichbaren Leitungsfunktionen aus und dienen der Weiterbildung, sodass der gestalterische Spielraum des Dienstherrn nicht überschritten ist. • Schwundberechnung: Die erneute Anwendung der bisherigen Schwundberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden; die entsprechenden Vorentscheidungen stützen diese Praxis. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerdeführer haben die Kosten zu tragen; der Streitwert wurde jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt (Rechtsgrundlagen: §154 Abs.2 VwGO; §47 Abs.1, §52 Abs.2, §53 Abs.2 Nr.1 GKG). Die Beschwerden der Antragsteller wurden zurückgewiesen; die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen bleiben in vollem Umfang bestehen. Die Kapazitätsfestsetzung für das erste Fachsemester sowie die Berechnungsgrundlagen (Curricularnormwert, Eigenanteil, Schwundberechnung) sind rechtlich zutreffend und nicht zu beanstanden. Das Lehrdeputat von 7 DS für Akademische Oberräte auf Zeit entspricht der Lehrverpflichtungsverordnung und verletzt weder das Lebenszeitprinzip noch das Gleichbehandlungsgebot. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren; der Streitwert wurde jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.