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Beschluss

6 B 1287/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1215.6B1287.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Zum besonderen Vollziehungsinteresse im Fall der Entlassung eines Lehrers wegen mangelnder Bewährung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zum besonderen Vollziehungsinteresse im Fall der Entlassung eines Lehrers wegen mangelnder Bewährung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 4 K 1016/11 – gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 31. März 2011 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspreche. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache angelehnten Interessenabwägung stelle sich die angegriffene Verfügung jedoch nach der nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Die danach gebotene, über die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens hinausgehende Abwägung der sonstigen Belange falle zu Lasten des Antragstellers aus. Diesen – im erstinstanzlichen Beschluss näher begründeten – Annahmen tritt die Beschwerde nicht durchgreifend entgegen. Im Hinblick auf das Begründungserfordernis für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Bezirksregierung habe die erforderliche einzelfallorientierte, auf sachbezogene Erwägungen gestützte Abwägung der für und gegen den sofortigen Vollzug sprechenden Belange vorgenommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. Die weiteren seitens des Antragstellers behaupteten, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07 – abgeleiteten verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen für den Sofortvollzug sind in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht von Belang, weil sie nicht das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO betreffen, das nicht den Zweck hat, die gerichtliche Entscheidung auf eine Inhaltskontrolle nur der von der Behörde angeführten Erwägungen zu beschränken. Der Beschwerdebegründung lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Entlassungsverfügung sei nicht offensichtlich formell oder materiell rechtswidrig, unzutreffend war. Der Einwand des Antragstellers, ihm stehe wegen seiner fehlenden Anhörung gem. § 28 VwVfG NRW zur Stellungnahme des OStD Dr. T. vom 8. März 2011 ein Aufhebungsanspruch nach § 46 VwVfG NRW zu, geht bereits deswegen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht die Heilungsmöglichkeit eines etwaigen Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW im gerichtlichen Verfahren angenommen hat. Auf die Frage der Unbeachtlichkeit eines eventuellen Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG NRW kommt es daher in diesem Fall nicht mehr an, so dass dem umfangreichen Vortrag des Antragstellers dazu nicht nachzugehen ist. Soweit der Antragsteller einwendet, eine Heilung komme nicht in Betracht, weil die Entlassung bereits verfügt sei, übersieht er die Regelung des § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, die ausdrücklich die Nachholung einer versäumten Verfahrenshandlung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Antragsgegner mit den Einwendungen des Antragstellers gegen die Stellungnahme des OStD Dr. T. vom 8. März 2011 nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzen wird, soweit dies nicht ohnehin bereits - etwa mit der Antragserwiderung vom 20. September 2011 im vorliegenden Verfahren erster Instanz - erfolgt ist. Der Antragsteller wendet weiter ein, bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht allein die Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen (hier die Stellungnahme des Antragstellers zur Stellungnahme des OStD Dr. T. vom 8. März 2011) an den Personalrat nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW überprüft. Problematisch sei hier jedoch nicht die fehlende Vorlage von Unterlagen, sondern das Vorenthalten entscheidungserheblicher Informationen durch den Personaldezernenten I. . Dieser habe nämlich den Personalrat mittels der Stellungnahme des OStD Dr. T. vom 8. März 2011 getäuscht, weil er aufgrund der Zeugenaussagen bzw. gutachterlichen Stellungnahmen des OStD I1. H. , des StD H1. H2. und des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, des StD I2. G. sowie der Pastorin C. C1. gewusst habe, dass diese Stellungnahme zahlreiche falsche Tatsachen zur Frage der Beendigung der vier Lehrproben sowie zum Einsatz schüleraktivierender Methoden bei Planung und Realisierung der Lehrprobe vom 17. November 2010 enthalte. Mit diesem Vorbringen zieht der Antragsteller indes die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Es spricht schon vieles dafür, dass der Beurteilungsinhalt und der Inhalt der (ergänzenden) Stellungnahme vom 8. März 2011 sich zumindest ganz überwiegend auf Werturteile beschränkt, deren "Richtigkeit" jedenfalls nicht mit dem Vorwurf einer Täuschung in Frage gestellt werden kann. Aber auch unterstellt, der Antragsteller verwiese mit seinem Vorbringen auf konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen, hätte sich der Personaldezernent I. zur Erfüllung einer Täuschungshandlung die entsprechenden Tatsachen zu Eigen machen müssen. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Des Weiteren liegt es entgegen der Auffassung des Antragstellers keineswegs auf der Hand, dass – soweit überhaupt dem Beweis zugängliche Tatsachen im Raum stehen – diese Tatsachen unzutreffend sind. Dies bedürfte gegebenenfalls einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren. Unabhängig davon ist das Vorliegen einer Täuschung schließlich deswegen fernliegend, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben (vgl. S. 21 der Beschwerdebegründung vom 10. November 2011) selbst dem Personalrat "umfangreiche Beweismittel" (so auch die oben genannten Zeugenaussagen bzw. gutachterlichen Stellungnahmen) vorgelegt hat, die aus seiner Sicht die "durchgängige Erreichung der Lernziele in den vier beurteilungsrelevanten Lehrproben" und "willkürliche Beurteilungspraxis des Herrn Dr. T. bei der Verfassung seines Beurteilungsbeitrags" belegen. Für den Personalrat war es dadurch ohne Weiteres ersichtlich, dass Antragsteller und Dienstvorgesetzter hinsichtlich der Entlassungsverfügung bzw. der zugrunde liegenden Beurteilung unterschiedlicher Auffassung waren, die Tatsachengrundlage, soweit diese hier überhaupt von Relevanz sein sollte, also nicht unumstritten war. Inwieweit nach dieser umfassenden Information des Personalrats noch Raum für eine vom Dienstvorgesetzten zurechenbar veranlasste und zugleich entscheidungserhebliche Fehlvorstellung des Personalrats geblieben sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit der Antragsteller meint, es liege ein Verstoß gegen den in § 2 Abs. 1 LPVG enthaltenen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit vor, weil der Personaldezernent I. den Personalrat über die "Beweislastanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts" getäuscht habe, verkennt er Inhalt und Umfang der Pflicht des Dienststellenleiters zur Unterrichtung des Personalrats. Gegenstand der Unterrichtung ist regelmäßig (nur) die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. die Information über die davon betroffene Person sowie Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme und die hierfür maßgeblichen Gründe. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2011 – 6 B 60/11 –, juris, m.w.N. Rechtsauffassungen oder Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zählen hingegen nicht dazu und können demnach auch nicht Gegenstand einer relevanten Täuschung des Personalrats sein. Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, sei mit Blick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt, dass der Antragsteller die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –) missversteht, wenn er offenbar meint, dass die dort aufgestellten Anforderungen an die Plausibilisierung bzw. die Darlegung konkreter Tatsachen zwingend schon in der Beurteilung selbst zu erfüllen seien. Unabhängig von alldem ist das die Beteiligung des Personalrats betreffende Vorbringen des Antragstellers auch deswegen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil das Verwaltungsgericht seine Argumentation selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass sich der Antragsteller auf eine (eventuell) unzureichende Unterrichtung des Personalrats nicht berufen könne, weil der Personalrat diesbezügliche Defizite nicht beanstandet habe. Vgl. dazu ausführlich auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 – 6 B 1249/10 –, juris, m.w.N. Diese Erwägung greift die Beschwerde nicht an. Zeigt der Antragsteller nach Vorstehendem mit seinem Beschwerdevorbringen bereits keine Umstände auf, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beteiligung des Personalrats sprechen, kommt es auf seine weiteren Ausführungen zur (fehlenden) Heilung (§ 45 VwVfG NRW) bzw. zur (fehlenden) Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG NRW) des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht mehr an. Die Beschwerde zeigt ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte auf, die auf eine Befangenheit des OStD S. hindeuten könnten, der die zur Begründung der streitigen Entlassungsverfügung neben anderen Gründen herangezogene Beurteilung vom 27. Januar 2011 verfasst hat. Der Antragsteller meint, die Befangenheit des Beurteilers folge aus der vorangegangenen Beurteilung vom 5. Juli 2007 (gemeint 19. Dezember 2008), in der OStD S. die fehlende Erreichung der Lernziele festgestellt habe, obwohl er in der zweiten Stunde der am 5. Juni 2007 besuchten Doppelstunde nicht mehr anwesend gewesen sei. Allein aus diesem Umstand – unterstellt er ist zutreffend wiedergegeben – ergibt sich nicht, dass der Beurteiler nicht willens oder in der Lage war, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Für die Annahme einer derartigen Voreingenommenheit fehlt es an dem erforderlichen greifbaren Anhalt; die Besorgnis der Befangenheit reicht insoweit nicht aus. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ein tragfähiger Anhalt für die Voreingenommenheit ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass der Beurteiler den Inhalt der Lehrprobe als zu schwierig eingestuft hat. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine vom Antragsteller nicht geteilte Einschätzung des Beurteilers. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die geltend gemachte Befangenheit des Erstellers des Beurteilungsbeitrags zur Beurteilung vom 27. Januar 2011 OStD Dr. T. , weil dieser die nicht durchgängige Erreichung der Lernziele festgestellt habe, obwohl er in der zweiten Stunde der Doppelstunde nicht mehr anwesend gewesen sei. Schließlich sind keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Personaldezernenten I. , der den Personalrat unterrichtet und die Entlassungsverfügung erstellt hat, ersichtlich. Für ein "kollusives Zusammenwirken" des Personaldezernenten I. mit dem Beurteiler OStD S. und dem Ersteller des Beurteilungsbeitrags OStD Dr. T1. ist auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller entwickelten "Indizienrings" – dieser beruht vornehmlich auf seinen eigenen, nicht zwingenden Bewertungen des Geschehens und seiner Leistungen, auf teilweise streitigen Tatsachen sowie auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts – nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde weiter meint, eine Voreingenommenheit könne an der "Täuschung des Personalrats über 31 Tatsachen" in der Stellungnahme des OStD Dr. T. vom 8. März 2011 sowie an der Täuschung über die "Beweislastanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts" festgemacht werden, fehlt es – wie oben dargestellt – schon an einer Täuschung. Im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Gründe auf, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern wäre. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht keine Prüfung der materiellen Rechtslage vorgenommen hat. Er verkennt damit Inhalt und Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht (nur), die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu äußern. Eine Verpflichtung zur Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte oder gar zur Übernahme eines von einem Beteiligten für maßgeblich gehaltenen Rechtsstandpunktes – hier zum Prüfungsumfang im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – folgt daraus nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 6 B 7.11 –, juris, m.w.N. Dass das Verwaltungsgericht diesen Grundsätzen zuwider gehandelt haben könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen der Sache nach den seiner Auffassung nach nicht hinreichenden Umfang der materiellen Prüfung durch das Verwaltungsgericht bemängelt, verkennt er die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit zu stellenden Anforderungen. Im Hinblick auf die wegen der Eilbedürftigkeit lediglich vorzunehmende "summarische Überprüfung" trifft es insbesondere nicht auf rechtliche Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – unter anderem wegen der aus seiner Sicht erforderlichen Zeugenvernehmungen die weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage dem Hauptsacheverfahren vorbehält und eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vornimmt. Das Beschwerdevorbringen benennt auch sonst keine für die offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung sprechenden Gründe, die einer Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache entgegen stehen könnten. Die streitige Entlassungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, weil sie – wie der Antragsteller meint – auf falschen Tatsachenfeststellungen durch den Beurteiler S. und den Ersteller des Beurteilungsbeitrags Dr. T. beruht. In diesem Zusammenhang spricht – wie bereits erwähnt – vieles dafür, dass die als unzutreffend gerügten Feststellungen, z.B. der fehlende Einsatz von schüleraktivierenden Methoden, angesichts der darin enthaltenen wertenden Elemente zu einem wesentlichen Teil nicht als dem Beweis zugängliche Tatsachen einzustufen sind. Aber selbst Gegenteiliges unterstellt, bedürfte es – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen – verschiedener Zeugenvernehmungen. Es ist rechtlich unbedenklich und steht im Einklang mit dem Zweck des Eilverfahrens, zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren, diese eventuell erforderlichen Beweisaufnahmen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. An dieser Einschätzung ändert die Vorlage der verschiedenen, vom Antragsteller zusammengetragenen schriftlichen "Zeugenaussagen" und "gutachterlichen Stellungnahmen" nichts. Ungeachtet der Frage, inwieweit deren Inhalt überhaupt geeignet ist, die der Beurteilung und der Entlassungsverfügung zu Grunde liegenden Tatsachen zu widerlegen oder Wertungen als unvertretbar oder willkürlich erscheinen zu lassen, bedürfte es für eine abschließende Entscheidung darüber einer Vernehmung der verschiedenen Verfasser. Gerade im Hinblick auf mögliche streitige Tatsachen ist für die Bewertung von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der persönliche Eindruck unverzichtbar. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung ist schließlich nicht wegen "unvollständiger Tatsachenfeststellungen zur Rechtfertigung negativer Werturteile über Lehrerkompetenzen" anzunehmen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Antragstellers, es liege ein "Verstoß gegen die Beweislastanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts" vor, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit er damit zum Ausdruck bringen will, dass eine nähere Plausibilisierung von Werturteilen und die Darlegung konkreter Tatsachen stets schon in der Beurteilung selbst erfolgen müsse, verkennt er – wie oben hervorgehoben – die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, die eine nachträgliche Ergänzung grundsätzlich zulassen. Auch ist fraglich, inwieweit die Beurteilung diesbezüglich überhaupt als defizitär anzusehen ist. Aber auch wenn angenommen wird, die Beurteilung selbst habe aus sich heraus den Plausibilisierungsanforderungen (noch) nicht genügt, ist dieses Defizit jedenfalls durch die ausführliche weitere Stellungnahme vom 8. März 2011 behoben. Hinsichtlich der weiteren Rüge des Antragstellers, dass diese Stellungnahme 31 falsche Tatsachenbehauptungen enthalte, könnte dies nach den dargestellten Grundsätzen allenfalls eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren erfordern, im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht als feststehend zugrunde gelegt werden. Ist nach Vorstehendem gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die streitige Entlassungsverfügung sei weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig, nichts zu erinnern, ist die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist, auf Grund einer Abwägung der sonstigen für bzw. gegen die sofortige Vollziehung sprechenden gegenläufigen Interessen zu treffen. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerde erneut angeführten Erwägungen zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage ohne Belang. Soweit der Antragsteller als Grundlage für die hier vorzunehmende Interessenabwägung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2007 – 2 BvR 2157/07 – verweist, ist fraglich, inwieweit die dort aufgestellten Anforderungen übertragbar sind, weil hier mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kein vorläufiges Berufsverbot im Raum steht. Unabhängig davon ist aber auch den aufgestellten Anforderungen an das Vollziehungsinteresse hinreichend Rechnung getragen. Vorliegend überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Mit dem Interesse der Schüler an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch den Leistungs- und Eignungsanforderungen des Lehrerberufs entsprechende Lehrkräfte streitet ein gewichtiger Belang der Allgemeinheit für den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung, der – die Richtigkeit der Einschätzung des Dienstherrn unterstellt – mit dem weiteren Einsatz des Antragstellers einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Antragsteller trotz seiner möglicherweise in Frage stehenden Eignung gleichwohl bereits mehrere Jahre im Probebeamtenverhältnis im Schuldienst tätig war. Die Wahrnehmung der Unterrichtsversorgung durch Lehrkräfte, die den Anforderungen erst mit fortschreitender Berufserfahrung gerecht werden, ist unvermeidbar, weil dies Voraussetzung ist, um eine sachgerechte Personalentwicklung zu ermöglichen und die Grundlage für eine hinreichend fundierte Einschätzung der Eignung des Probebeamten und seiner Bewährung in der Probezeit zu schaffen. Daraus folgt zugleich aber auch, dass eine über die vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Zeitspanne von maximal fünf Jahren hinausgehende Beschäftigung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn bis dahin die Bewährung nicht festgestellt werden kann. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller von Anfang Februar bis Ende März 2011 noch zwei Monate am S1. -von-X. -Berufskolleg in M. tätig war, in denen er, wie er meint, den "Nachweis für eine korrekte Unterrichtsversorgung" angetreten habe. Mit dieser lediglich auf seiner eigenen Einschätzung beruhenden Behauptung wird das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht in Frage gestellt. Gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spricht ferner der Umstand, dass damit die Fortzahlung der Besoldung an den Antragsteller verbunden wäre. Der Antragsteller wendet in diesem Zusammenhang gegen den angefochtenen Beschluss zwar im Ansatz zutreffend ein, dass sich hinsichtlich der Besoldung aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein (genereller) Vorrang der Fiskalinteressen des Staates ableiten lässt, da diese Regelung lediglich öffentliche Abgaben und Kosten betrifft. Das bedeutet jedoch nicht, dass fiskalischen Interessen im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich keine Bedeutung zugemessen werden dürfte. Vielmehr handelt es sich um einen beachtenswerten Belang, dass im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Besoldung des Antragstellers finanzielle Mittel aufgewendet werden müssten, deren Rückforderung möglicherweise nicht durchsetzbar wäre, sollte sich die Entlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurücktreten. Im Hinblick auf dessen finanzielle Belange hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller in eine existentielle Notlage geraten würde. Angesichts seiner über fünfjährigen Berufserfahrung als selbstständiger Anwalt sei ihm vielmehr zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem ist die Beschwerde nicht entgegen getreten. Unabhängig davon könnte der Antragsteller bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Betrag mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).