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Beschluss

1 L 713/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0130.1L713.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt 1 Gründe: 2 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der bei dem beschließenden Gericht erhobenen Klage gleichen Rubrums - 1 K 2029/14 - gegen den Bescheid der P. vom 24. Oktober 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. 6 Die Kammer kann offen lassen, ob der Antrag auf Anordnung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu richten ist. 7 Es spricht einiges für die Sicht des Antragsgegners, dass auch im Fall der Aufhebung einer Abordnung die Vorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtStG Anwendung findet, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. Die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte also nur deklaratorische Bedeutung und der Antrag wäre auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten. 8 Hält man § 54 Abs. 4 BeamtStG für nicht anwendbar, erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zunächst als formell rechtmäßig. Insbesondere enthält sie eine dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Antragsgegners, dass die Erbringung der Dienstleistung eine Kernpflicht eines Beamten ist. Soweit die Erfüllung dieser Kernpflicht ‑ wie hier ‑ nur durch die anderweitige Beschäftigung eines Beamten sichergestellt werden kann, rechtfertigt dies die Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenso wie die zur Begründung weiter angeführten fiskalischen Erwägungen, denen im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Bedeutung zukommen kann. 9 Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 6 B 1287/11 ‑, juris Rn. 34. 10 Die Vollziehungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn bei summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2014 als offensichtlich rechtmäßig. 11 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 LBG NRW, wonach ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise abgeordnet werden kann. Diese Regelung gilt auch für die Aufhebung einer Abordnung und verdrängt damit die §§ 48, 49 VwVfG. Dies ist sachgerecht, weil sowohl die Rechtmäßigkeit einer Abordnung als auch deren Aufhebung am Maßstab des in § 24 Abs. 1 LBG NRW geforderten "dienstlichen Bedürfnisses" zu messen ist. 12 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 1989 ‑ 4 S 1060/88‑, juris Rn. 26, 28; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Band 1, § 29 Rn. 94. 13 Ein derartiges dienstliches Bedürfnis für die Aufhebung der Abordnung liegt vor. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass in der Abordnungsdienststelle Konflikte aufgetreten sind, die nach den Angaben des Antragstellers zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben. Allein dieses Spannungsverhältnis rechtfertigt die Aufhebung der Abordnung. 14 Dabei kommt es auch nicht darauf an, wer das Spannungsverhältnis hervorgerufen hat. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, Abordnung bzw. Umsetzung grundsätzlich bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig. Dabei kann das Spannungsverhältnis auch darauf basieren, dass die Beteiligten ein unterschiedliches - wenn auch jeweils rechtmäßiges - Verständnis von Verwaltung haben. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72/04 -, Bucholz 235 § 9 BDO Nr. 41, juris, Rn. 13, 17. 16 Eine Aufhebung der Abordnung ist überdies auch deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller bereit seit dem Jahr 2012 dienstunfähig erkrankt ist. Unter Berücksichtigung der Einschätzung des vom Antragsgegner eingeschalteten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2014, wonach ein Verbleib des Antragstellers am seinerzeitigen Arbeitsplatz nach einem langjährigen Arbeitskonflikt als prognostisch ungünstig bewertet wird, ist es ermessensfehlerfrei, aus Gründen der Fürsorgepflicht möglicherweise sogar geboten, ihm den Wiedereinstieg bei seiner Stammdienststelle unter Ausübung von Tätigkeiten zu ermöglichen, in der er bereits langjährige Erfahrung besitzt. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.