OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 2826/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1010.2L2826.17.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 6. Juni 2017 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 9962/17 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 26. Mai 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. I. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 26. Mai 2017 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat u.a. darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse der Schüler an einer bestmöglichen Ausbildung durch geeignete Lehrkräfte höher zu bewerten sei als das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Zudem führt der Antragsgegner aus, dass eine Weiterbeschäftigung das Stellenkontingent für kommende Einstellungsverfahren mindern würde und es dem Dienstherrn unzumutbar sei, dem Antragsteller während des laufenden Rechtsstreitverfahrens Leistungen zu gewähren. Damit hebt der Antragsgegner wichtige Belange der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, die mit dem weiteren Einsatz des Antragstellers einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1287/11 –, juris, Rn. 33 ff. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. II. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Die angegriffene Entlassungsverfügung vom 26. Mai 2017 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung in der Probezeit ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW. 1. Formelle Mängel des Bescheides vom 26. Mai 2017 sind nicht ersichtlich. Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung gegeben worden. Der Personalrat hat der Entlassung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW am 11. Mai 2017 zugestimmt. Die Beteiligung des Personalrats leidet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deswegen an einem Rechtsfehler, weil im Schreiben der Bezirksregierung E. (im Folgenden: Bezirksregierung) an den Personalrat vom 21. April 2017 nicht auf eine beabsichtigte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hingewiesen wurde. Ein Beteiligungstatbestand für eine solche Anordnung ist nicht ersichtlich. Die Gleichstellungsbeauftragte hat im Rahmen ihrer nach § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW erforderlichen Beteiligung der Entlassung ebenfalls zugestimmt. 2. Der angegriffene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Bezirksregierung hat sich dabei zutreffend auf die aus Anlass des Ablaufs der laufbahnrechtlichen Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2017, die mit dem Gesamturteil „Der Beamte hat sich nicht bewährt.“ abschließt, gestützt. Auch im Übrigen begegnet die Entlassung des Antragstellers keinen materiell-rechtlichen Bedenken. a. Die eine mangelnde Bewährung des Antragstellers feststellende dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig. Über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 6 B 1013/16 –, juris, Rn. 11 m. w. N., unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wurde im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften nach den Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2, im Folgenden: BRL) erstellt und begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit seinen Einwendungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Die gegen die Beurteilung vom 19. Januar 2017 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017, Seite 5 letzter Absatz bis Seite 13 erster Absatz, erhobenen Rügen entsprechen inhaltlich seiner Gegendarstellung vom 13. Februar 2017. Zu dieser hat die Beurteilerin, Oberstudiendirektorin (OStD´in) Dr. M. , unter dem 9. März 2017 ausführlich Stellung genommen und sich mit den Einwendungen des Antragstellers eingehend auseinandergesetzt. Gegen die Ausführungen von OStD´in Dr. M. ist nichts zu erinnern. Ihnen ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten; der Hinweis auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2017 zur Stellungnahme von OStD´in Dr. M. vermag die diesbezüglichen Ausführungen der Beurteilerin nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Im Übrigen beschränkt sich die Kammer auf folgende Ergänzungen: Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass die Unterrichtsbesuche am 19. und 20. Oktober 2016 nicht als Grundlage für die Beurteilung vom 19. Januar 2017 hätten herangezogen werden dürfen, weil es sich um Stunden direkt nach den Herbstferien gehandelt habe und solche Stunden anders gestaltet seien als mitten im Schuljahr gegebene Stunden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beurteilerin, OStD´in Dr. M. , die Besonderheiten der jeweils besuchten Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt hat. Darüber hinaus gab es ausweislich der unter Ziffer I.2. der Beurteilung ausgewiesenen Beurteilungsgrundlagen mehrere weitere Hospitationen durch OStD´in Dr. M. , die nicht im Anschluss an Schulferienzeiten durchgeführt wurden. Soweit der Antragsteller rügt, ihm seien die Berichte von Frau C. und Herrn T. nicht zugeleitet worden, so hätte es ihm oblegen, bei den vorgenannten Personen nachzufragen und um Übersendung der Berichte zu bitten. Auf diese Möglichkeit wurde er laut der Stellungnahme von OStD´in Dr. M. vom 9. März 2017 hingewiesen. Dass ihm auch auf Nachfrage eine Kenntnisnahme der Berichte verweigert wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. OStD´in Dr. M. hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, die Erwähnung der Wahl des Antragstellers zum Vorsitzenden der Fachkonferenz Physik vergessen zu haben. Dieses Versäumnis führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Aufgabe ist gegenüber den primär zu beurteilenden fachlichen und pädagogischen Leistungen als Lehrer nicht als derart wesentlich anzusehen, dass sie zwingend in die Beurteilung hätte Eingang finden müssen und die Beurteilung hinsichtlich eines relevanten Aufgabenbereichs als unvollständig zu erachten wäre. Wenn der Antragsteller moniert, OStD´in Dr. M. habe zu Unrecht beanstandet, dass der in einer Unterrichtsstunde eingebrachte Auszug aus dem Buch „Gullivers Reisen“ in einem den Schülern unverständlichen Deutsch abgefasst gewesen sei, handelt es sich hierbei um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung des Antragstellers. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass der verlagsseitigen Altersempfehlung keine Aussagekraft oder gar Bindungswirkung in Bezug auf die Eignung des Textes für eine Verwendung im Schulunterricht in einer bestimmten Klasse zukommt. Erfolglos rügt der Antragsteller, dass ihm in der Beurteilung die Nichtteilnahme an einer Fortbildung zum Classroom-Management Anfang 2015 vorgehalten werde, obwohl der Termin veranstalterseitig abgesagt worden sei. In der Beurteilung heißt es hierzu, dass der Antragsteller die Fortbildung nicht wahrgenommen habe. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2017 führt OStD´in Dr. M. klarstellend aus, dass die Fortbildung tatsächlich ausgefallen sei und konkretisiert im Weiteren ihre Einschätzung, warum der Antragsteller angesichts der bereits frühzeitig zu Tage getretenen Defizite bei der Unterrichtserteilung nicht in ausreichendem Maße Schulungsangebote wahrgenommen hat. Vergeblich beruft sich der Antragsteller darauf, die in der Beurteilung vom 19. Januar 2017 enthaltenen positiven Bewertungen, insbesondere zu seinen fachlichen Kompetenzen und seinem dienstlichen Verhalten, stünden einer Feststellung seiner Nichtbewährung entgegen und die Beurteilung gehe zu wenig auf positive Aspekte bzw. zu intensiv auf die negativen Feststellungen ein. Dabei verkennt der Antragsteller, dass es dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterfällt, Schwerpunkte in der Beurteilung zu setzen sowie die unterschiedlichen Beurteilungsmerkmale zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Rechtsfehler sind in Bezug auf die hier streitige Beurteilung nicht ersichtlich. Es ist nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten, dass OStD´in Dr. M. bei der in Rede stehenden Beurteilung aus Anlass der Ernennung eines Studienrats zum Beamten auf Lebenszeit die pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten in den Vordergrund stellt, handelt es sich hierbei doch offensichtlich um eine Kernkompetenz für den Lehrerberuf. Aus der Beurteilung geht plausibel und nachvollziehbar hervor, dass es dem Antragsteller nicht an den nötigen Fachkenntnissen in den von ihm unterrichteten Fächern oder an einem ordnungsgemäßen dienstlichen Verhalten mangelt, sondern an der erforderlichen pädagogisch-didaktischen Kompetenz, Schülern den Unterrichtsstoff im Unterricht adäquat zu vermitteln. Letzteres stellt indes für das angestrebte Amt eines Studienrats selbstredend ein zentrales Eignungsmerkmal dar. Fehlt es hieran, rechtfertigt dies – unbeschadet etwaiger anderer vorhandener Leistungs- und Befähigungsmerkmale – die Feststellung der fehlenden Bewährung als Hinderungsgrund für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Schließlich kann die Kammer auch keine unzulässige Einflussnahme seitens der Bezirksregierung auf die Beurteilerin, OStD´in Dr. M. , feststellen. Die vom Antragsteller insoweit angeführte Email vom 25. November 2016 lässt den Schluss auf eine solche Beeinflussung nicht zu. Die Korrespondenz bezieht sich auf die zunächst erstellte dienstliche Beurteilung vom 28. Oktober 2016. Diese hat die Bezirksregierung in ihrer Eigenschaft als obere Schulaufsichtsbehörde beanstandet und OStD´in Dr. M. aufgefordert, bestimmte Aussagen zu konkretisieren und mit Beispielen zu unterlegen. Darauf hat OStD´in Dr. M. die Beurteilung vom 28. Oktober 2016 aufgehoben und unter dem 19. Januar 2017 eine neue erstellt. Die Verfahrensweise lässt keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der der Bezirksregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht zustehenden Kompetenzen oder gar eine unzulässige Einflussnahme auf OStD´in Dr. M. als Beurteilerin erkennen und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Antragsteller begehrte Einsicht in die „kommentierte dienstliche Beurteilung“ vom 28. Oktober 2016 geht ins Leere, da diese Beurteilung aufgehoben und durch jene vom 19. Januar 2017 ersetzt worden ist, die allein Grundlage der Entlassungsverfügung ist und nunmehr zur gerichtlichen Prüfung steht. b. Die weiteren Angriffe des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 26. Mai 2017 bleiben ohne Erfolg. Die vom Antragsteller behauptete falsche Berechnung seiner Probezeit hätte keine Auswirkung auf die nunmehr verfügte Entlassung. Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Verkürzung der Probezeit gehabt haben sollte, hätte er bei der Bezirksregierung einen entsprechenden Antrag stellen und im Falle einer Ablehnung um Rechtsschutz nachsuchen müssen. Dies hat er unterlassen. Eine fiktive Rückrechnung seiner Probezeit ist nicht möglich. Dass beim Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt während seiner Probezeit eine Bewährung hätte festgestellt werden können, ist spekulativ. Dagegen spricht im Übrigen die dienstliche Beurteilung vom 25. November 2014, wonach sich der Antragsteller in der bisherigen Probezeit (nur) eingeschränkt bewährt hatte. Mit den im Schriftsatz vom 17. Juli 2017 vorgebrachten Einwendungen gegen letztgenannte Beurteilung ist der Antragsteller im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung präkludiert. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf der Probezeit automatisch in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt hat. Dem von ihm in diesem Zusammenhang bemühten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – (juris) liegt eine andere, mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbare Sach- und Rechtslage zugrunde. Abgesehen davon, dass bei jener Entscheidung die gesundheitliche Eignung des Beamten fraglich war, blieb der Dienstherr dort nach Ablauf der Probezeit untätig und hat weder eine Entscheidung über die Entlassung des Beamten noch über eine Verlängerung der Probezeit getroffen, sondern einen dauerhaften Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe angeordnet. Demgegenüber hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall nach Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 19. Januar 2017 das Entlassungsverfahren umgehend mit Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2017 eingeleitet. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 25. Februar 1993 aufgestellten Maßgaben (juris, Rn. 14) kann das Eignungsurteil des Dienstherrn auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn erstens ein gewisser zeitlicher Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit besteht, zweitens tatsächlich in eine Prüfung eingetreten und eine Entscheidung vorbereitet wird und drittens nur solche Umstände Eingang in das Eignungsurteil finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so insbesondere auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eignungsurteil des Antragsgegners und dem Ablauf der Probezeit des Antragstellers. Die zeitliche Verzögerung nach dem Ende der Probezeit zum 31. Oktober 2016 rührte daher, dass die ursprünglich –noch vor Ablauf der Probezeit – verfasste Beurteilung vom 28. Oktober 2016 aufgrund der Beanstandung durch die Bezirksregierung mit Email vom 25. November 2016 neu erstellt werden musste. Dies ist am 19. Januar 2017 und damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit geschehen. Die Bezirksregierung hat dann ohne Verzögerung das Entlassungsverfahren eingeleitet. Der Antragsteller wurde bereits unter dem 30. Januar 2017 zur beabsichtigten Entlassung angehört. Die darauf eingereichte umfangreiche Gegendarstellung des Antragstellers vom 13. Februar 2017 wurde an die Beurteilerin weitergeleitet, die am 9. März 2017 eine Stellungnahme abgegeben hat. Sodann wurden im April 2017 der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt, beide stimmten der Maßnahme am 11. Mai 2017 zu, worauf die Bezirksregierung das Verwaltungsverfahren durch Erlass und Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Ende Mai 2017 zum Abschluss gebracht hat. Gegen diesen Ablauf ist von Rechts wegen nicht zu erinnern. c. Gelangt der Dienstherr – wie hier – zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW). Mit der Formulierung „können entlassen werden“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung noch nicht endgültig festgestellt worden ist. Vgl. § 13 Abs. 4 LBG NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 8 LVO NRW sowie Urteil des BVerwG vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, juris, Rn. 35. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner indessen die angesichts der während der gesamten Probezeit und auch bereits in der Ausbildung zu Tage getretenen gravierenden Leistungsmängel rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers zum Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit feststehe. 3. Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse festzustellen. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das öffentliche Interesse an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch geeignete Lehrkräfte. Die vom Antragsteller als milderes Mittel angeführte Freistellung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens stellt keine taugliche Alternative dar. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in diesem Fall vollständig alimentiert bliebe und keine Nachbesetzung der Stelle bei den kommenden Einstellungsterminen erfolgen könne. Dem Vollzugsinteresse steht entgegen der Ansicht des Antragstellers schließlich nicht entgegen, dass er nach Ablauf der Probezeit Ende Oktober 2016 noch mehrere Monate an seiner Schule eingesetzt wurde. Der Antragsgegner hat die Eignungsfeststellung und das Entlassungsverfahren ohne schuldhaftes Zögern betrieben, wie bereits dargestellt wurde. Eine noch längere Weiterbeschäftigung des Antragstellers für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens muss der Antragsgegner aufgrund der dargestellten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer Unterrichtsversorgung durch geeignete Lehrkräfte nicht hinnehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.