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Beschluss

12 A 199/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0912.12A199.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt - ungeachtet der von der Beklagten aufgeworfenen und vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob bereits das übrige anrechenbare Vermögen den Freibetrag des § 12 Abs. 2 Satz 4 PfG NRW von bis zu 10.000,- € übersteigt - nicht zu den hier sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, das im jeweilig hälftigen Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Hausgrundstück sei nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII als Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten, nicht in Frage. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie. Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278, juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 210, § 90 Rn. 44 und 50. Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen. Daraus folgt, dass der Umstand, dass ein einzelnes Kriterium unangemessen oder angemessen, nicht automatisch die Unangemessenheit oder die Angemessenheit des Hausgrundstücks bedingt. Gemessen hieran ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Hausgrundstück sei nicht mehr angemessen, nicht zu beanstanden. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Wohnungsbedarf des Ehemanns der Klägerin mit 90 m² nicht zutreffend ermittelt und zu niedrig angesetzt, hat keinen Erfolg. Es ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen, dass der Ehemann der Klägerin einen Wohnflächenbedarf von mehr als 90 m² hat. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs zu Recht an den für den öffentlich-geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 m² für ein Familienheim orientiert und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche mit Blick darauf, dass das Haus (aktuell) nur von dem Ehemann bewohnt wird, einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer fiktiven Belegung des Hauses mit bis zu zwei Personen vorgenommen. Von einer weiteren Reduzierung des Wohnbedarfs um 20 m² auf einen Einpersonenhaushalt hat das Verwaltungsgericht Abstand genommen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05R -, BSGE 97, 203, juris, und Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris Der Senat hat keinen Anlass, bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII im Pflegewohngeldrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen. In diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, dass ein Teil des Wohnraums, nämlich das Obergeschoss, wegen Renovierungsarbeiten im Zusammenhang mit dem geplanten Einzug des Sohnes der Klägerin nach den Angaben der Klägerin derzeit nicht nutzbar sein soll. Das Vorbringen der Klägerin gibt nämlich nichts dafür her, dass der Wohnraum zuvor unbewohnbar (gewesen) wäre. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin das Obergeschoss jedenfalls bis zu dem ersten Aufenthalt der Klägerin in einem Pflegeheim im Januar 2007 noch selbst bewohnt haben will. Eine renovierungsbedingte Unbewohn-barkeit der Räume ist als nur vorübergehende für die Wohnflächenberechnung unbeachtlich. Dass der Ehemann der Klägerin das Obergeschoss derzeit selbst nicht nutzen kann, ändert nichts daran, dass dieser Wohnraum in dem Haus grundsätzlich zur Verfügung steht. Dieser Umstand ist auch nicht geeignet, den angemessenen persönlichen Wohnbedarf des Klägers zu erhöhen, sondern spricht, ebenso wie der Umstand, dass sein Sohn beabsichtigt, diesen Wohnraum für sich zu nutzen, im Gegenteil eher dafür, dass er dieses zusätzlichen Wohnraums nicht bedarf. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Erkrankungen insbesondere dem zusätzlichen Sauerstoffbedarf - einen höheren Wohnbedarf als 90 qm hat. Dem allein lebenden Ehemann der Klägerin wird nach den oben angeführten Grundsätzen als Alleinstehendem nämlich ohnehin schon der (erhöhte) Raumbedarf eines Zweipersonenhaushalts und damit - vor dem abstrakten Hintergrund einer nicht ausgeschlossenen Änderung der Zahl der Wohnungsnutzer - ein zusätzlicher Raumbedarf von 20 m² zugebilligt. Dem insoweit unspezifischen Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich ein noch darüber hinaus gehender, krankheitsbedingter zusätzlicher, der Höhe nach auch nicht näher eingegrenzter Raumbedarf nicht entnehmen. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass die von ihrem Ehemann tatsächlich genutzte Wohnfläche von nur 80 m² - etwa wegen des ungünstigen Zuschnitts der Zimmer - nicht ausreichend sei. Ungeachtet dessen wäre die Wohnfläche mit 121 m² selbst bei einer großzügigen Erhöhung des Raumbedarfs von 90 m² um weitere 20 m² auf 110 m² immer noch unangemessen groß. Die Klägerin dringt auch mit ihrer Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die Grundstücksgröße von 679 m² fehlerhaft als unangemessen groß eingeordnet und nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Haus im ländlichen Raum gelegen sei. Die Orientierung des Verwaltungsgerichts an einem Richtwert für die angemessene Grundstücksgröße von 350 bis 500 m² ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu bemängeln. Diese Richtwerte entsprechen der üblichen Praxis, die für den ländlichen Bereich von einem Grenzwert von 500 m² und sonst von 250 bis 350 m² ansetzt. Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 210, § 90 Rn. 55. Es spricht auch nichts dafür, dass der Grenzwert von 500 m² bei einer individualisierten Betrachtung der konkreten örtlichen Gegebenheiten überschritten werden müsste. Die Klägerin hat ihre Behauptung, am Standort des Hauses sei eine Grundstückgröße von 679 m² eher als klein zu bewerten, nicht untermauert. Auch das Vorbringen der Klägerin zum Verkehrswert des Grundstücks rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hat weder substantiierte Angaben zu einem vom Gutachten des Gutachterausschusses vom 19. August 2010 nach unten hin abweichenden Verkehrswert gemacht. Die Vorlage zweier örtlicher Hausangebote reicht insoweit nicht aus. Sie hat ferner nicht dargelegt, dass - die Angemessenheit des Werts des Grundstücks unterstellt - das Hausgrundstück bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Kriterien mit Blick auf die Unangemessenheit der Wohnungsgröße und der Grundstücksgröße insgesamt noch als angemessen anzusehen ist. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen drängt sich auch nicht auf, dass die von dem Gutachterausschuss in Anwendung der §§ 194, 199 BauGB i.V.m. der WertV vorgenommene Verkehrswertermittlung für den Stichtag 19. August 2010 fehlerhaft wäre und die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2011 aufgezählten Faktoren (Zustand der Fußböden, der Bäder, der Heizung und das Baujahr) außer Betracht geblieben wären. Für die Ermittlung des Verkehrswerts sind nämlich auch die tatsächlichen Eigenschaften und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks zu berücksichtigen. Bei bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem hinsichtlich der Gebäudeart, der Bauweise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des baulichen Zustands, des Baujahrs und der Erträge bestimmt, vgl.§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 5 WertV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.