Urteil
11 K 1341/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0928.11K1341.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der verstorbene Ehemann der Klägerin befand sich im Zeitraum 4. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 zur Dauerpflege in dem Seniorenheim „Haus B. T. “ der T1. Senioren- und Pflegeeinrichtungen H1. in E. . Anschließend wurde er bis zu seinem Tod wieder zu Hause gepflegt. Die Klägerin ist die Erbin ihres verstorbenen Mannes. 3 Für den Heimaufenthalt beantragte die Pflegeeinrichtung bereits B. 2. Oktober 2012 die Gewährung von Pflegewohngeld. Bei den nachfolgenden Ermittlungen ergab sich, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann über Renteneinnahmen in Höhe von monatlich 1.358,84 € verfügten (Klägerin 441,87 €, Ehemann 916,97 €) und die Klägerin zudem Alleineigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks V. X. °° in T2. war und ist. Das Haus verfügt nach den eigenen Angaben der Klägerin über eine Gesamtwohnfläche von 268 qm, davon waren bzw. sind 90 qm selbst genutzt. Drei Wohnungen waren damals vermietet, wobei die Kaltmieten bei insgesamt 830,00 € lagen. Eine wohl renovierungsbedürftige Wohnung mit einer Größe von 33 qm stand leer. 4 Während des Verwaltungsverfahrens teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Heimvertrag zum 31. Januar 2013 gekündigt worden sei und ihr Ehemann ab dem 1. Februar 2013 wieder zu Hause gepflegt werde. 5 Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld mit Bescheid vom 1. Februar 2013 ab, weil die Klägerin über Vermögen oberhalb der im Pflegewohngeldbereich bei 10.000 € liegenden Vermögensfreigrenze verfüge, und zwar in Form eines Mehrfamilienhauses, das grundsätzlich verwertbares Vermögen darstelle und somit nicht geschützt sei. 6 Die Klägerin hat B. 1. März 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass sie als Erbin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes klagebefugt sei. In materieller Hinsicht bestehe für sie keine Verpflichtung zur Verwertung ihres Grundvermögens. Dies folge aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, der davon ausgehe, dass die pflegebedürftige Person Eigentümerin der Immobilie sei. Darüber hinaus diene die Immobilie ihrer Altersversorgung. Sie wohne dort mietfrei und erwirtschafte zu ihrer schmalen Rente einige Mieterträge. Wäre sie gezwungen, die Immobilie ganz oder zum Teil zu verkaufen, wäre sie nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinzu komme, dass es vorliegend nur um einen relativ kurzen Heimaufenthalt ihres verstorbenen Ehemannes und damit um einen Pflegewohngeldanspruch für ca. vier Monate gehe. In dieser Zeit wäre eine Veräußerung faktisch unmöglich gewesen. Angesichts des erheblichen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Immobilie und der Höhe des Pflegewohngeldanspruchs fehle es auch an der Angemessenheit. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2013 zu verpflichten, der T1. Senioren- und Pflegeeinrichtungen H. in E. für den vom 4. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 währenden Heimaufenthalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von 650,38 € monatlich zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist der Beklagte auf seinen angefochtenen Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes und früheren Heimbewohners in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 15 Der Anspruch auf Pflegewohngeld steht gemäß der hier im streitgegenständlichen Zeitraum noch einschlägigen Regelung des mittlerweile außer Kraft getretenen § 12 Abs. 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung zu. Das Gesetz verleiht jedoch auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Er hat neben der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 der im streitgegenständlichen Zeitraum noch geltenden Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem seine Befugnis hergeleitet wird, die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Zahlung des zustehenden Pflegewohngeldes an die Einrichtung im Klagewege zu erstreiten. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es geht hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 440. 17 Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil das Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen war. 18 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass für den von ihrem verstorbenen Ehemann genutzten Heimplatz Pflegewohngeld ohne Berücksichtigung ihres Vermögens gezahlt wird. Unter Berücksichtigung (auch) des Vermögens der Klägerin steht dem Einrichtungsträger für die Nutzung dieses Heimplatzes durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin Pflegewohngeld nicht zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten erweist sich damit als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Die Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach dem bis zum 15. Oktober 2014 und damit im Bewilligungszeitraum geltenden und hier anzuwendenden § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (so § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW). 20 Nach Maßgabe dieser Regelungen verfügte und verfügt die Klägerin als alleinige Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks V. X1. °° in T2. über einzusetzendes Vermögen, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW für den hier streitigen Zeitraum von knapp vier Monaten ausreichte. Diese Vorschrift schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro in Anrechnung zu bringen, 21 vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW zu § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 –, juris, m.w.N. 22 Das Hausgrundstück der Klägerin fällt nicht unter die Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bzw. ist jedenfalls nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII als – den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes – Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten. 23 Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe und damit die Bewilligung von Pflegewohngeld darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person – dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte – allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. 24 Das Haus der Klägerin fällt bereits deswegen nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren an Dritte vermieteten Wohnungen handelt. In dem Haus sind vier oder fünf verschiedene Wohnungen vorhanden, von denen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur eine von der Klägerin bewohnt worden ist. Jedenfalls drei andere Wohnungen waren an nicht Familienangehörige vermietet. Mehrfamilienhäuser fallen nach dem Schutzzweck der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht unter das zu schützende Vermögen, da als angemessenes Hausgrundstück das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft geschützt werden soll. Sofern jedoch abgeschlossene Wohnungen vorhanden sind und die Klägerin wie hier nur einen Teil ihres Eigentums bewohnt, ist das gesamte Eigentum nicht zum Schutz des eigenen Heimes erforderlich. Mehrfamilienhäuser sind wohl selbst dann nicht geschützt, wenn die darin befindlichen Wohnungen ausschließlich von dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen bewohnt werden, da von einer insgesamt zu schützenden Familienwohnung nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Teil der Angehörigen in separaten Wohnungen lebt. 25 Vgl. SG Detmold, Urteil vom 26. Juni 2008 – S 6 SO 62/07 –, juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, 2012, § 90 Rn. 30; Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, 2015, § 90 Rn. 74. 26 Aber auch die Beurteilung des Hausgrundstücks der Klägerin nach den Kriterien der Angemessenheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII würde nicht zur Annahme eines angemessenen Hausgrundstücks führen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie. 27 Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278, juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014, a.a.O., und vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O, § 90 Rn. 48 und 54. 28 Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die maßgebliche Wohnfläche des Hauses von insgesamt 268 qm beträchtlich über den bestehenden Wohnbedarf hinausgeht. Auch wenn die Klägerin nur einen Teil ihres Hauses, nämlich eine 90 qm große Wohnung bewohnte und wohl weiter bewohnt, ist für die Beurteilung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen, 30 vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, juris, zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. 31 Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs ist es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 qm für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 qm pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. 32 Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, juris, und vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05R -, juris. 33 Diese Grundsätze sind auch bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Pflegewohngeldrecht anzuwenden, 34 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014, a.a.O. und vom 12. September 2011, a.a.O., m.w.N. 35 Daraus ergibt sich für die Klägerin mithin ein Wohnflächenbedarf von 90 qm – an dem sich im Übrigen nach den vorstehenden Darlegungen auch nichts ändern würde, wenn man ihren verstorbenen Ehemann mit berücksichtigen würde –, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um rund 178 qm überschritten wurde. Angesichts dieses eklatanten Missverhältnisses zwischen dem Wohnflächenbedarf der Klägerin und der tatsächlichen Wohnfläche der Immobilie folgt bereits daraus die Unangemessenheit des Hausgrundstücks, ohne dass es noch auf die weiteren Kriterien ankommt. Denn die Klägerin benötigt die in ihrem Eigentum stehende Wohnfläche tatsächlich nicht zum Wohnen. Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist aber gerade der Schutz eines angemessenen Hausgrundstücks, um das Grundbedürfnis des Wohnens sicherzustellen, nicht aber, darüber hinausgehende Vermögenswerte zu schützen. 36 Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens steht auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser hier i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW entsprechend heranzuziehenden Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach Satz 2 der Regelung bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. 37 Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde. 38 Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O. 39 Dass die Klägerin einer solchen unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheint schon deshalb fernliegend, weil sie es während des Heimaufenthalt ihres verstorbenen Ehemannes in der Hand hatte und auch weiter hat, eine Veräußerung ihres Hausgrundstücks dadurch abzuwenden, dass sie zur Deckung der Kosten für die nur knapp vier Monate währende Heimunterbringung ein dinglich zu sicherndes Darlehen in Anspruch nimmt. Dass sie ein solches in angemessener Zeit nicht hätte erhalten und damit nicht über bereite Mittel hätte verfügen können, ist angesichts des hier nur nötigen Darlehensbetrages auf der einen Seite und der als Sicherung zur Verfügung stehenden Immobilie auf der anderen Seite nicht ersichtlich und auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht worden. Anscheinend hat die Klägerin keinerlei Bestrebungen zur Verwertung ihrer Immobilie in Form der Belastung unternommen, weil sie den Einsatz grundsätzlich ablehnt. Der Schutz des Vermögensstamms der Klägerin, die allein ihre Mieteinnahmen berücksichtigt sehen möchte, ist auch im Hinblick auf die Sicherung ihrer Lebensführung und Alterssicherung nicht geboten. 40 Insgesamt sind unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die der Klägerin im Hinblick auf die Verwertung des Mehrfamilienhauses ein größeres Opfer abverlangen würden, als die stets mit der Vermögensverwertung einhergehende Härte. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.