Beschluss
12 A 3754/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.12A3754.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe für den maßgeblichen Einjahreszeitraum von der Heimaufnahme vom 14. Mai 2016 bis zum 13. Mai 2017 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau B. S. . Denn sie hätten im Anspruchszeitraum als Eigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks "X. 33" in J. -E. jedenfalls über einzusetzendes Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW ausgereicht hätte. Das Miteigentum des Klägers an dem Hausgrundstück sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW mit zu berücksichtigen, da die Aufnahme der Ehefrau des Klägers in das Pflegeheim mangels dauerhafter Trennungsabsicht nicht zu einem Getrenntleben geführt habe. Das Hausgrundstück sei nach § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII als Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten, da es nicht mehr angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei. Zwar könne die mit 308 m² bezifferte Grundstücksfläche im ländlichen Bereich als angemessen bewertet werden. Jedoch gehe die Wohnfläche weit über den bestehenden Bedarf hinaus, egal ob sie entsprechend der Behauptung des Klägers 120 m² oder entsprechend der Darstellung im Gutachten des Gutachterausschusses 128 m² betrage. Insoweit sei es sachgerecht, sich an der für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenze des früheren § 39 II. WoBauG mit hier 130 m² für ein Familienheim zu orientieren und von der an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche von 130 m² bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Der sich danach ergebende Wohnflächenbedarf von 90 m² werde von dem Haus bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers um mindestens 30 m², also um ein Drittel der Bedarfsfläche, überschritten. Selbst bei Übertragung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Sozialhilfe auf das Pflegewohngeld, wäre die Wohnfläche nicht mehr als angemessen anzusehen, da sie die Wohnflächenobergrenze von 90 m² um mehr als zehn Prozent überschreite. Die Überschreitung des Wohnflächenbedarfes werde auch nicht durch einen besonders niedrigen Verkehrswert des Grundstücks kompensiert. Der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt J. ermittelte Verkehrswert des klägerischen Grundstücks liege mit 220.000,- Euro immerhin um knapp zehn Prozent über dem sich aus dem Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses ergebenden durchschnittlichen Kaufpreis von 201.714,- Euro, obwohl die Fläche des klägerischen Grundstücks mit 308 m² deutlich (um knapp 17 Prozent) unter der Durchschnittsgröße der im Grundstücksmarktbericht erfassten Grundstücke (370 m²) liege. Dem Einsatz oder der Verwertung des Hausgrundstücks stehe auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegen. Ein atypischer Fall sei - auch dann, wenn es in J. -E. oder J. -M. keine Eigentumswohnungen gebe - nicht ersichtlich. Einer Härte werde schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass angemessene Hausgrundstücke nicht einzusetzen seien und die Gewährung von Pflegewohngeld gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden dürfe. Eine besondere Härte ergebe sich auch nicht daraus, dass der wirtschaftliche Wert des Hausgrundstücks bereits ausgeschöpft wäre, da die im Grundbuch eingetragene Grundschuld Forderungen unterhalb des Werts des Hausgrundstücks betreffe. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des Pflegewohngelds noch nicht eingetragene Grundschuld zugunsten des Beklagten in Höhe von 100.000,- Euro sichere lediglich die Forderung des Beklagten gegen den Kläger in Höhe der bis zum Ableben der Frau S. tatsächlich entstandenen Kosten des Altenheimes, die im Jahr 2016 14.796,23 Euro betragen hätten und im Jahr 2017 nicht über das Doppelte der Vorjahresforderung hinausgehen dürften. Selbst wenn man von zu sichernden Forderungen in Höhe von insgesamt 151.000,- Euro ausgehe, hätte der Kläger jedenfalls nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld gesicherten Forderungen aus dem Sicherungsvertrag einen Rückgewähranspruch bezüglich der restlichen Grundschuld gegen die Beklagte und die B1. -Versicherung. Dies führe bei einem Grundstückswert von circa 220.000,- Euro nicht zu einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Grundstücks, zumal die Grundschuld der Beklagten in Höhe von 100.000,- Euro bereits zur Absicherung der Rückzahlungsansprüche des Beklagten gegen den Kläger wegen der darlehensweisen Gewährung des Pflegewohngeldes für Frau S. selbst diene. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. I. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auf Grundlage des Zulassungsvorbringens des Klägers, auf das der Senat beschränkt ist, nicht anzunehmen. Der Kläger entgegnet den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten, die die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen. Der Einwand des Klägers, die Angemessenheit eines Hausgrundstücks könne auch dann gegeben sein, wenn ein einzelnes der nach der sogenannten Kombinationstheorie zu berücksichtigenden Kriterien unangemessen sei, verfängt nicht. Dem Kläger ist zwar zunächst zuzustimmen, dass die Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks in Anwendung der sog. Kombinationstheorie erfolgt. Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen. Insofern kommt es auf die Zahl der Bewohner, den Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), die Grundstücksgröße, die Hausgröße, den Zuschnitt und die Ausstattung des Wohngebäudes sowie den Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1033/14 -, juris Rn. 45 f., und die dort genannten zahlreichen weiteren Nachweise zur Kombinationstheorie. Auch muss allein eine unangemessene Wohnfläche nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks führen, wenn das Haus nach den anderen Kriterien angemessen ist. Vgl. für eine Überschreitung des rechnerisch ermittelten Wohnflächenbedarfs bis zu einem Drittel etwa: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1033/14 -, a. a. O. Rn. 66; LSG NRW, Urteil vom 5. Mai 2014 - L 20 SO 58/13 -, juris Rn. 53. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht alleine auf die Wohnfläche abgestellt, sondern auch auf den Verkehrswert des Hausgrundstücks, der - bezogen auf die Verkaufsfälle in J. im Jahr 2016 - trotz einer um knapp 17% unterdurchschnittlichen Grundstücksfläche knapp 10% über dem durchschnittlichen Verkehrswert liege. Damit würde sich der Verkehrswert des Hausgrundstücks nicht im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Klägers halten, was aber für eine Angemessenheit des Wertes erforderlich wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1033/14 -, a. a. O. Rn. 61; OVG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2011 - S3 A 198/07 -, juris Rn 54 ff.; Mecke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 90 (Stand: 30. März 2020) Rn. 95. Dem setzt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit er bestreitet, dass sein Haus zu einem Wert von 220.000,- Euro zu veräußern wäre, zeigt er keine hinreichend belastbaren Gründe auf, die auf eine unzutreffende Wertermittlung deuten. Nach den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 26. Ja-nuar 2017 hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt J. den Wert von 220.000,- Euro "unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Merkmale des Objekts und der allgemeinen Marktlage" ermittelt. Dass dabei maßgebliche Faktoren unberücksichtigt geblieben wären, ist nicht erkennbar. Das Alter des Hauses wird ausdrücklich erwähnt und die Berücksichtigung von Lagefaktoren dürfte zu den von Gutachterausschüssen standardmäßig berücksichtigten wertbeeinflussenden Merkmalen des Objekts gehören. Warum eine "Gleichartigkeit der herumbefindlichen Häuser im Sinne einer gleichgebauten Siedlung" wertmindernd sein sollte, wird vom Kläger nicht näher dargelegt. Soweit er darauf verweist, dass die Werteinschätzung sich aus der Immobilienblase erkläre, verkennt er, dass es auf den Verkehrswert im möglichen Zeitpunkt des Einsatzes des Vermögens - also hier 2016/2017 - ankommt. Ob die Immobilie früher bei Errichtung des Hauses oder in der Zwischenzeit weniger wert war, ist unerheblich. Mit dem Verweis auf das seit Jahren niedrige Zinsniveau führt der Kläger selbst einen entscheidenden Grund dafür an, dass - bedingt durch eine höhere Nachfrage nach Immobilien infolge der niedrigen Kreditzinsen - die Verkehrswerte in den letzten Jahren gestiegen sind. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger auch nicht ansatzweise auf, auf welchen etwaigen Verkehrswert eine korrekt durchgeführte Wertermittlung hätte führen müssen. Mit seinem pauschalen Bestreiten unter bloß stichpunktartiger Nennung einzelner Faktoren und dem Verweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten bleibt er damit hinter den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zurück. Soweit der Kläger zur Wertbestimmung ferner anführt, auf Grundlage der vom Gutachterausschuss benannten 70 Veräußerungen des letzten Jahres könne ohne Differenzierung nach den Besonderheiten (Eignung für verschiedene Interessentengruppen wie Familien oder Senioren) nicht ein Verkehrswert von 220.000,- Euro angesetzt werden, geht dies an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Die im Grundstücksmarktbericht berücksichtigten 70 Kauffälle hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht zur Bestimmung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks, sondern zur Beurteilung der durchschnittlichen Verkehrswerte anderer Grundstücke herangezogen. Den Wert des klägerischen Grundstücks hat das Verwaltungsgericht anhand des Wertgutachtens des Gutachterausschusses ermittelt, welches vom Kläger - wie vorstehend ausgeführt - nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung der durchschnittlichen Immobilien-Verkehrswerte in J. wendet der Kläger nichts ein. Auch das Vorbringen des Klägers dazu, dass sein Sohn regelmäßig bei ihm im Haus gewesen sei, um ihn zu unterstützen, führt nicht weiter. Zum einen wird damit auch unter Berücksichtigung einer Parkinson-Erkrankung des Klägers kein besonderer, behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erweiterter Wohnbedarf dargelegt. Selbst wenn das dauerhafte Wohnen einer weiteren Person im Haushalt als erforderlich angesehen würde, wäre nur eine Wohnfläche von 90 m² unter Zugrundelegung des früheren § 39 II. WoBauG als Orientierungshilfe als angemessen anzusehen. Von der für einen Vierpersonenhaushalt angesetzten Fläche von 130 m² sind nämlich bei geringerer Bewohnerzahl Abschläge von je 20 m² pro Person nur bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Dem allein lebenden Kläger wird damit ohnehin schon der um 20 m² erhöhte Raumbedarf eines Zweipersonenhaushalts zugebilligt . Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris Rn. 10. Mit der Darlegung des Zuschnitts seines Hauses dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Vielmehr spricht das Vorhandensein von zwei - wenn auch eher kleinen - Kinderzimmern eher dafür, dass es des zusätzlichen Wohnraums für mindestens eines dieser Zimmer nicht bedarf. Soweit der Kläger ausführt, in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass von einer Herabsetzung der angemessenen Wohnfläche abgesehen werden solle, weil sich die ursprüngliche Bewohnerzahl erst durch den Auszug erwachsener Kinder verringert habe, begründet er nicht näher, warum eine solche Sichtweise gegenüber der in der Rechtsprechung anerkannten Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts vorzuziehen wäre. Eine Unrichtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass für eine Person oder zwei Personen 90 m² Wohnfläche als angemessener Wohnraum anzusehen seien, ergibt sich auch nicht, wenn es entsprechend der Behauptung des Klägers in der als Reihenhaussiedlung geprägten, ländlichen Umgebung keine Häuser mit einer so geringen Wohnfläche und keine Eigentumswohnungen geben sollte. Besonderen Umständen des Einzelfalls wird bereits hinreichend durch den Schutz vor Härten nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sowie dadurch Rechnung getragen, dass bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um bis zu einem Drittel u. U. keine Unangemessenheit des Hausgrundstücks anzunehmen ist, wenn dieses nach allen sonstigen Kriterien angemessen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1033/14 -, a. a. O. Rn. 66; LSG NRW, Urteil vom 5. Mai 2014 - L 20 SO 58/13 -, a. a. O. Rn. 53. Das ist mit Blick auf die nicht durchgreifend in Zweifel gestellten Ausführungen zum Wert des Hausgrundstücks, der ebenfalls das angemessene Maß übersteigt, hier aber nicht der Fall. Abgesehen davon überschreitet die Wohnfläche des Hauses des Klägers die angemessene Wohnfläche nach Aktenlage nicht nur um ein Drittel, sondern um mehr als 40%. Sowohl die B1. -Versicherung (im Zusammenhang mit ihrer Darlehensgewährung) als auch der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt J. (bei der Wertermittlung vom 26. Januar 2017) sind von einer Wohnfläche von 128 m² ausgegangen. Der Gutachterausschuss hat seine Einschätzung dabei "auf Grundlage der Objektbesichtigung und unter Hinzuziehung der Bauakte" vorgenommen. Diese Angaben werden durch die bloß vage Circa-Angabe der Klägerseite über eine Wohnfläche von etwa 120 m² nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass keine Härte i. S. v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XIII vorliege, werden durch das auf die Frage der Angemessenheit des Hausgrundstücks beschränkte Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. II. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, wird dieser Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ansatzweise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), d. h. nachvollziehbar zu erläutern. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Frage, die er für grundsätzlich bedeutsam hält. Eine solche lässt sich auch nicht sinngemäß seinem weiteren Vorbringen entnehmen, das sich lediglich zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und zu - vermeintlich - abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung verhält. III. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Soweit sich der Kläger auf "die Rechtsprechung des OVG" zur Anwendung der sogenannten Kombinationstheorie beruft, benennt er bereits keine konkrete Entscheidung. Beim Landessozialgericht und Bundessozialgericht, deren Rechtsprechung der Kläger anspricht, handelt es sich nicht um gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähige Gerichte der maßgeblichen Fachgerichtsbarkeit. Im Übrigen ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. oben I.) keine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Senats erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.