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Urteil

12 A 1033/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1215.12A1033.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11. Juni 2012 bis zum 10. Juni 2013 antragsgemäß Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11. Juni 2012 bis zum 10. Juni 2013 antragsgemäß Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1950 geborene Klägerin wurde am 15. Februar 2011 in die T. -S. N. in vollstationäre Pflege (Pflegestufe I) aufgenommen. Am 21. Februar 2011 ging beim Beklagten ein Antrag der Trägerin der T. -S. , der N. -W. GmbH & Co.OHG, auf Gewährung von Pflegewohngeld für die Klägerin ein. Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr U. I. , der mit Beschluss des Amtsgerichts T1. vom 22. März 2011 ( XVII ) zum Betreuer für die Klägerin bestellt wurde, sind je zu ½ Eigentümer des Hausgrundstücks T2.--------straße 13, F. . Der Ehemann der Klägerin bezifferte die Grundstücksgröße mit 505 qm, die Wohnfläche des im Jahr 1939 erbauten Hauses mit 175 qm und den Verkehrswert mit 120.000,00 €. Am 7. Juni 2011 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann Leistungen nach dem SGB XII und trugen zur Begründung vor, sie hätten die Heimkosten bisher aus Ersparnissen bestritten, die nunmehr aufgebraucht seien. Die Klägerin gab an, über kein Einkommen zu verfügen. Der Ehemann der Klägerin verfügte ausweislich der Einkommenserklärung über folgende Einkünfte: - Altersrente in Höhe von monatlich 1.323,81 € - Zusatzrente in Höhe von monatlich 83,90 € - Nebeneinkünfte in Höhe von monatlich 391,84 € Gesamt 1.799,55 € Unter dem 31. Mai 2011 teilte die Sparkasse F. -B. dem Ehemann der Klägerin mit, dass sie das Einfamilienhaus besichtigt habe und den Marktpreis auf ca. 115.000,00 € schätze. Mit Bescheid vom 8. Juni 2011 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld mit der Begründung ab, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zu je ½ Anteil Eigentümerin eines Einfamilienhauses in F. sei, das sie selbst nicht mehr bewohne. Mit Darlehensbescheid vom 9. Juni 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Grundstück im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII verwertbar sei. Der Klägerin und ihrem Ehemann werde daher als Gesamtschuldner ab 1. Mai 2011 zur Finanzierung der Heimpflegekosten darlehensweise Sozialhilfe gemäß § 91 SGB XII nach dinglicher Sicherung - Bestellung einer Grundschuld zugunsten des Beklagten in Höhe von 50.000,00 € - gewährt. Durch Urkunde des Notars S1. Q. , F. , vom 30. Juni 2011 (Urkundenrolle Nr. /2011) bestellten die Klägerin und ihr Ehemann zur Absicherung der Gewährung von Sozialhilfe zugunsten des Beklagten auf dem Pfandobjekt (Grundbesitz Gemarkung F. , Flur , Flurstück ) eine Grundschuld von 50.000,00 €. Unter dem 14. September 2011 teilte die J. -Pflegekasse der Klägerin mit, dass nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes bei ihr Pflegebedürftigkeit der Stufe 3 bestehe und die Pflegeversicherung ab dem 1. Juni 2011 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Höhe von monatlich bis zu 1.510,00 € übernehme. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 2011 ein Darlehen zur Finanzierung der Heimkosten in der T. N. und wies darauf hin, dass die Klägerin aus den Gesamteinkünften der Eheleute in Höhe von 1.799,55 € einen Eigenanteil in Höhe von 659,13 € an das Pflegeheim zu zahlen habe. Unter „Hinweis“ war unter anderem ausgeführt: „Die Höhe der monatlichen Sozialhilfe richtet sich nach der Pflegestufe, die Ihnen die Pflegekasse bestätigt hat oder zukünftig anerkennen wird. Außerdem richtet sich die Höhe nach den zwischen Heimträger und Pflegekassen vereinbarten täglichen Pflegesätzen und vom Träger der Sozialhilfe anerkannten täglichen Investitionskosten.“ In der Anlage 1 zum Bescheid war unter Ziffer 3. Folgendes ausgeführt: „3. nachrichtlich: Zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII wird zur Deckung der Investitionskosten Pflegewohngeld i. H. v. 437,14 € monatlich gewährt.“ Der Beklagte leistete für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 14.162,35 € an die T. -S. N. . Mit Schreiben vom 25. Dezember 2011 erhob der Ehemann der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2011 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er habe inzwischen vollständige Einsicht in die Gerichtsakte beim Betreuungsgericht erhalten. In diesen Akten werde die Klägerin als mittellos geführt. Aufgrund dieser Mittellosigkeit seien mehrere Rechnungen und Zahlungen aus der Staatskasse beglichen worden. Daher seien auch die Pflegekosten bzw. der Eigenanteil aus der Staatskasse zu begleichen; die Grundschuldeintragung sei demnach hinfällig und zu löschen. In seinem Schreiben vom 4. Januar 2012 erklärte der Ehemann der Klägerin, dass er seinen Widerspruch „auf die gesamte Kostenberechnung, insbesondere die Kostenberechnung für seinen Lebensunterhalt“ erweitere. Unter dem 2. November 2011 übersandte das Amtsgericht M. einen Grundbuchauszug, ausweislich dessen für das Grundstück F. , Flur , Flurstück , am 21. Oktober 2011 eine Grundschuld zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 50.000,00 € eingetragen worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Gemäß § 2 SGB XII erhalte Sozialhilfeleistungen nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte (Grundsatz der Subsidiarität). Aus dem Einkommen habe die Klägerin zur Deckung ihres Grundsicherungs- und Taschengeldbedarfs im Heim in der Zeit von Mai bis Dezember 2011 - abweichend von den Angaben im Bescheid vom 20. Dezember 2011 - einen monatlichen Betrag in Höhe von 701,41 € und ab Januar 2012 in Höhe von 694,41 € einzusetzen. Die Klägerin verfüge als Miteigentümerin des Hauses T2.-------straße 13, F. , auch über einzusetzendes Vermögen. Dies sei nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Nach dieser Vorschrift dürfe die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werde und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden solle. Die Angemessenheit bestimme sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Hiernach sei das Haus T2.-------straße 13, F. , nicht angemessen. Die Wohnfläche sei mit 175 qm unangemessen groß, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Wohnfläche von 130 qm für einen 4-Personen-Haushalt angemessen sei, wobei bei geringerer Bewohnerzahl ein Abschlag von je 20 qm für jede Person vorzunehmen sei, und ausschließlich der Ehemann der Klägerin dort wohne. Auch sei das Grundstück mit 505 qm für einen Bewohner unangemessen groß. Da aber für den Ehemann der Klägerin als Miteigentümer die sofortige Verwertung des Hauses eine Härte bedeuten würde, solle die Sozialhilfe als Darlehen im Sinne des § 91 SGB XII geleistet werden, wobei die Leistungserbringung von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden könne. Es möge zutreffen, dass die Klägerin beim Betreuungsgericht als mittellos gelte, da sie kein eigenes Einkommen habe. Die Klägerin verfüge aber über einzusetzendes Vermögen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht E. (Az.: SO ) erhoben. Das Sozialgericht E. hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 17. Februar 2014 Beschwerde zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 - beim Beklagten eingegangen am 11. Juni 2012 - stellte der Ehemann der Klägerin für diese erneut einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Unter dem 16. Juni 2012 wies er zur Begründung seines Antrags darauf hin, dass die Klägerin in der Betreuungsakte des Amtsgerichts M. als mittellos geführt werde und daher mehrere Rechnungen - u. a. für die Löschung des Grundpfandrechts - aus der Staatskasse beglichen worden seien. Mit Bescheid vom 31. August 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld für die Klägerin ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin von Haus- und Grundvermögen sei. Daraufhin hat die Klägerin am 12. September 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend gemacht hat: Der angegriffene Bescheid verletze ihre Rechte aus §§ 12 Abs. 3 PfG NW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Danach sei die Angemessenheit nach der Kombinationstheorie unter Würdigung aller Kriterien zu beurteilen. Eine Automatik, nach der bereits die Unangemessenheit eines Kriteriums zur Unangemessenheit des gesamten Grundstücks führte, sei gesetzeswidrig. Ausgehend hiervon überschreite das Hausgrundstück die Angemessenheitsgrenze nicht, da allein die Wohnungsgröße mit 120 qm als unangemessen zu bezeichnen sei. Der Zuschnitt und die dem im Baujahr 1980 üblichen Standard entsprechende Ausstattung des Hauses seien angemessen. Der Verkehrswert liege mit 115.000,00 € deutlich im unteren Bereich für freistehende Einfamilienhäuser im Landkreis des Beklagten und sei angemessen. Für die genannte Summe könne ein freistehendes Haus dieser Art nicht mehr hergestellt werden. Die Grundstücksgröße halte sich mit 505 qm im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten. Aus den Lageplänen könne geschlossen werden, dass in dem maßgeblichen Teil von F. keine kleineren Grundstücke vorhanden seien. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 31. August 2012 zu verpflichten, der Klägerin Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ab dem 8. Juni 2012 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bezogen. Der Beklagte hat beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis T1. ein Kurzgutachten über den Verkehrswert des bebauten Grundstücks T2.--------straße 13, F. , Gemarkung F. , Flur , Flurstück , eingeholt. Ausweislich des Gutachtens ist das Grundstück 505 qm groß und die Wohnfläche beträgt 120 qm. Der Verkehrswert wurde zum Wertermittlungsstichtag 1. Juni 2011 mit 110.000 € beziffert. Mit dem angefochtenen Urteil vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum vom 11. Juni 2012 bis zum 10. Juni 2013 keinen Anspruch auf das begehrte Pflegewohngeld. Sie und ihr Ehemann verfügten als Eigentümer des Hausgrundstücks T2.-------straße 13 in F. über Vermögen, das sie nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einzusetzen hätten, weil das Hausgrundstück nicht angemessen i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei. Die Angemessenheit sei in Würdigung aller in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Kriterien zu beurteilen. Dabei sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die mit 505 qm bezifferte Grundstücksfläche im ländlichen Bereich noch nicht als unangemessen anzusehen sein dürfte. Auch der in Höhe von 110.000 € ermittelte Verkehrswert sei wohl eher dem unteren Bereich zuzuordnen. Jedoch falle zum Nachteil der Klägerin maßgeblich ins Gewicht, dass die Wohnfläche mit 120 qm weit über den bestehenden Bedarf hinausgehe, der - ausgehend davon, dass das Haus nur von dem Ehemann der Klägerin bewohnt werde - mit 90 qm zu veranschlagen sei. Außerdem sei zum Nachteil der Klägerin zu berücksichtigen, dass eine Garage und weitere Nutzflächen vorhanden seien. Das Hausgrundstück sei auch voraussichtlich in Höhe eines Betrages von 50.000 € wirtschaftlich verwertbar. Eine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII stehe dem Vermögenseinsatz nicht entgegen. Dass der Ehemann der Klägerin einer unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheine schon deshalb fernliegend, weil er es in der Hand habe, eine Veräußerung des Hausgrundstücks durch Inanspruchnahme des vom Beklagten bewilligten Darlehens abzuwenden. Mit Beschluss vom 19. Juni 2015 hat der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung nimmt die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt weitergehend vor: Von den sieben Kriterien, nach denen die Angemessenheit eines Hausgrundstücks i. S. v. § 12 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu beurteilen sei, sei in ihrem Fall lediglich eines unangemessen, nämlich die Wohnfläche; alle anderen Kriterien sprächen für eine Angemessenheit. Eine Automatik, bei der bereits ein Kriterium zur Unangemes-senheit des ganzen Grundstücks führe, sei angesichts der nach der Kombina-tionstheorie anzustellenden Gesamtwürdigung gesetzeswidrig. Eine solche Würdigung ergebe hier, dass das Hausgrundstück angemessen sei. Außerdem sei die Veräußerung eines im Miteigentum des Ehegatten stehenden Grundstücks regelmäßig als Härte i. S. v. § 12 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII anzusehen, da im Zweifel der Erlös in der Teilungsversteigerung deutlich unter dem Verkehrswert liegen werde. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2012 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 11. Juni 2012 antragsgemäß Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Härtefallgesichtspunkt sei bereits dadurch berücksichtigt, dass der Klägerin Sozialhilfe in Heimen (einschließlich der Investitionskosten) darlehensweise geleistet werde, wobei das Darlehen erst nach dem Tod des letztlebenden Ehegatten fällig werde. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass nicht nur ihr Miteigentumsanteil, sondern das Vermögen beider Ehegatten einzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Bauakten und Grundstücksmarktberichte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung des begehrten Pflegewohngeldes. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31. August 2012 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin auf Pflegewohngeld findet seine Grundlage in § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW), das bis zum 15. Oktober 2014 gültig war. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW und § 4 Abs. 2 Satz 1 der bis zum 1. November 2014 gültig gewesenen Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heim-bewohners im Sinne des Absatzes 2 und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebens-partners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnittes des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des an-rechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Satz 3 PflFEinrVO. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Satz 4 PflFEinrVO nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h BVG finden keine Anwendung, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Satz 5 PflFEinrVO. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich höchstens auf die anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, vgl. § 12 Abs. 4 PfG NRW. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Einkommen der Klägerin und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten in dem hier maßgebli-chen Anspruchszeitraum, der mit dem 11. Juni 2012, dem Tag des Eingangs des streitgegenständlichen Pflegewohngeldantrags beim Beklagten, beginnt und am 10. Juni 2013 endet (vgl. § 7 PflFEinrVO), zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreicht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. S. 9 des Urteilsabdrucks), die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass sie und ihr Ehemann über einzusetzendes Vermögen verfügen, dessen Wert den Schonbetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW übersteigt. Auf einen Einsatz des in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks T2.-------straße 13 in F. kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Denn die Gewährung von Pflegewohngeld darf nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks abhängig gemacht werden. Um ein solches Hausgrundstück handelt es sich hier. Die Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks erfolgt, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, in Anwendung der sog. Kombinationstheorie. Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen. Insofern kommt es auf die Zahl der Bewohner, den Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), die Grundstücksgröße, die Hausgröße, den Zuschnitt und die Ausstattung des Wohngebäudes sowie den Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes an. Vgl. zur Kombinationstheorie: BSG, Urteile vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, juris, und vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278, juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, und vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2010, § 90 Rn. 48 ff.; Geiger, in: LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 90 Rn. 47 ff.; Mecke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 90 Rn. 77 ff. Die Gesamtwürdigung führt hier zu dem Ergebnis, dass das im Miteigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück noch angemessen i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist. Allerdings geht die vorhandene Wohnfläche des Hauses nicht unbeträchtlich über den personenbezogenen Bedarf hinaus. Der Senat legt dieser Betrachtung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zugrunde, dass die Wohnfläche des Objekts 120 qm umfasst, wie im Kurzgutachten des Gutachterausschusses vom 2. September 2013 angegeben. Da sich dieses Flächenmaß näherungsweise mit dem Ergebnis der Wohnflächenberechnung in den beigezogenen Bauakten (114,45 qm) deckt, ist davon auszugehen, dass die deutlich höher ausgefallene Flächenangabe des Ehemannes der Klägerin im Verwaltungsverfahren (175 qm) auf einer laienhaftem Gesamtbetrachtung von Wohn- und Nutzflächen beruht. Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnfläche des Objekts nach Abschluss der bauaufsichtlich erfassten Vorgänge noch derart umfangreich erweitert worden sein sollte, ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung einzuholen, liegen nicht vor. Es ist auch anzunehmen, dass der Gutachterausschuss bei seiner Ortsbesichtigung sachkundig zu beurteilen vermocht hat, ob und inwieweit die auf dem Grundstück rückwärtig errichtete Bausubstanz bei der Wohnflächenberechnung einzubeziehen bzw. außer Acht zu lassen ist. Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs erscheint es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 qm für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 qm pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186, juris, und vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05R -, BSGE 97, 203, juris. Der Senat hat keinen Anlass, bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Pflegewohngeldrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, und vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris. Demgemäß sind hier, da das Haus (nur) von dem Ehemann der Klägerin bewohnt wird, 40 qm von dem Ausgangswert (130 qm) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Wohnflächenbedarf von 90 qm ergibt, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um 30 qm - also immerhin um ein Drittel der Bedarfsfläche - überschritten wird. Die Grundstücksfläche bleibt mit 505 qm indessen im Rahmen der Angemessenheit. Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass nach üblicher Praxis für den ländlichen Bereich ein Grenzwert von 500 qm angenommen wird, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, und vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris, m. w. N., während nach großzügigerer Betrachtung angenommen wird, Grundstücksgrößen bis zu 500 qm seien schon im städtischen Bereich in aller Regel als angemessen anzuerkennen und im ländlichen Bereich seien sogar bis zu 800 qm anzusetzen, vgl. zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R -, FEVS 65, 529, juris, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Befassung mit der Frage, welche Richtgröße sachgerecht erscheint, weil diese ohnehin nur einen Anhaltspunkt für ein Flächenmaß bietet, das durchaus überschritten werden kann, wenn sich die Größe des betroffenen Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält. Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris. Den vorliegenden Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist zu entnehmen, dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks T2.-------straße 13 eine Vielzahl von langgestreckten Hausgrundstücken befindet, deren Flächen jeweils deutlich größer als die des vorgenannten Grundstücks sind. Insofern bestehen nach der hier gegebenen kleinstädtischen Siedlungsstruktur keine Zweifel daran, dass eine Grundstücksgröße von 505 qm noch angemessen ist. Auch der Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes erscheint nicht unangemessen. Die Angemessenheit ist insoweit gewahrt, wenn sich der Verkehrswert des Hausgrundstücks im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, BVerwGE 87, 278, juris; OVG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2011 - S3 A 198/07 -, juris; Mecke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 90 Rn. 80. Das ist hier der Fall. Das vorliegende Kurzgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis T1. weist für das im Miteigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück einen Verkehrswert von 110.000 € zum Stichtag 1. Juni 2011 aus. Die beigezogenen Grundstücksmarktberichte für den Kreis T1. belegen, dass dieser Verkehrswert im unteren Bereich vergleichbarer Objekte in F. liegt. Hierbei kommt den Grundstücksmarktberichten 2012 und 2013 nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, weil sie - anders als die nachfolgenden Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 - keine gemeindespezifischen Angaben enthalten. Ihnen ist allerdings zu entnehmen, dass der durchschnittliche Kaufpreis für Ein- und Zweifamilienhäuser im Kreisgebiet im Jahre 2011 159.000 € und im Jahre 2012 161.000 € betrug, was jeweils deutlich über dem für das hier in Rede stehende Objekt ermittelten Verkehrswert liegt. Genaueren Aufschluss über die maßgebenden Verhältnisse in der Stadt F. vermitteln die Marktberichte 2014 und 2015, die insoweit durchschnittliche Kaufpreise für Ein- und Zweifamilienhäuser von 151.000 € (Berichtsjahr 2013) bzw. 179.000 € (Berichtsjahr 2014) ausweisen. Dabei erscheint der Wert für das Berichtsjahr 2013 besonders aussagekräftig, weil die seinerzeit verkauften Objekte (Anzahl: 30) eine durchschnittliche Wohnfläche von 136 qm hatten, was der Wohnfläche des Hauses T2.-------straße 13 recht nahe kommt. Selbst bei Ansatz eines adäquaten Ausgleichs für die geringere Wohnfläche und die zwischenzeitliche Fortentwicklung der Preise spricht alles dafür, dass ein Verkehrswert von 110.000 € im unteren Bereich des Referenzrahmens anzusiedeln ist. Hinsichtlich der Ausstattung des Wohngebäudes ist gleichfalls von einer Angemessenheit auszugehen. Der Gutachterausschuss hat in seinem Kurzgutachten festgestellt, dass die Ausstattungsmerkmale Fenster, Dächer, Sanitär, Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren, Heizung und Elektro sämtlich der Kategorie „mittel“ zuzuordnen sind, das Merkmal Fassade sogar der Kategorie „einfach“ (innerhalb einer Skalierung von „einfach“ über „mittel“ und „gehoben“ bis „stark gehoben“). Damit weist das Wohngebäude insgesamt eine Standardausstattung auf, die keine Hinweise auf Unangemessenheit bietet. Das gilt auch mit Blick auf das Vorhandensein einer - dem üblichen Rahmen entsprechenden - Einzelgarage. Für die Kriterien der Hausgröße und des Zuschnitts gilt - nach Auswertung der vorliegenden Lichtbilder des Objekts und der beigezogenen Bauakten - gleichermaßen, dass keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen der Angemessenheit bestehen. Dem vorhandenen Nutzraum kommt hierbei keine wesentliche Bedeutung zu; er ordnet sich dem Wohnraum nach Fläche und Volumen eindeutig unter. In Würdigung aller maßgeblichen Kriterien ist das Hausgrundstück T2.-------straße 13 noch als angemessen i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen. Allein der Umstand, dass der Wohnflächenbedarf überschritten wird, führt, auch wenn es sich um ein bedeutsames Merkmal handelt, nicht zu einem negativen Gesamtergebnis, weil hinsichtlich aller weiteren Kriterien die Rahmenbedingungen der Angemessenheit eingehalten werden. Dass der rechnerisch ermittelte Wohnflächenbedarf hier um ein Drittel überschritten wird, erscheint in typischen Alterslebenslagen nach den Wohnflächen, die herkömmlicherweise bei Einfamilienhäusern ähnlichen Alters in vergleichbarer Lage zur Verfügung stehen, nicht ungewöhnlich, was die Unangemessenheit insoweit nicht in Frage stellt, ihr aber kein solches Gewicht verleiht, das eine Angemessenheit im Übrigen aufwiegen könnte. Vgl. zu dieser Gewichtung auch LSG NRW, Urteil vom 5. Mai 2014 - L 20 SO 58/13 -, juris; die nachfolgende Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, juris) beruhte auf anderen Gründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.