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Urteil

21 K 7069/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1107.21K7069.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) für den unter Pflegestufe III eingeordneten vollstationären Pflegeplatzes des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Ehemannes der Klägerin, X. Q. , im I. – Haus für Senioren, H. , Einrichtung der X. -B. -Hospital H. gGmbH (im folgenden: Einrichtung). Vor seinem Heimaufenthalt in der Zeit vom 01.10.2012 bis zu seinem Tode lebte der Pflegebedürftige in H. . Die Eheleute verfügten über eine Altersrente des Heimbewohners von monatlich netto 1.483,55 Euro, eine Altersrente der Klägerin von monatlich netto 700,17 Euro und eine Zusatzrente der Rheinischen Versorgungskasse von 400,72 Euro. Die Eheleute waren bis zum Tod des Heimbewohners jeweils hälftig Miteigentümer des mit einem im Jahre 1964 erstellten, freistehenden, 116 qm großen Wohnhauses bebauten 598 qm großen Grundstücks in H. , H1. Straße 25, mit zugehöriger Garage. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis L. erstellte auf Anfrage des Beklagten zum vorbenannten Objekt eine gutachterliche Stellungnahme vom 25.06.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Auf den Erstantrag der Einrichtung unter dem 01.10.2012 auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz des Heimbewohners hatte der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2012 Pflegewohngeld gegenüber der Einrichtung abgelehnt. Zur Begründung war angegeben worden, der Heimbewohner könne den Investitionskostenzuschuss aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen, da die Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro überschritten sei. Der Bescheid war dem Heimbewohner zur Kenntnis gegeben worden mit der weitergehenden Begründung, der Heimbewohner habe am 01.10.2012 aufgrund Girokontobestandes, verschiedenen Sparverträgen und Bargeld über einen Vermögensstand von 13.524,05 Euro verfügt. Der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig. Unter dem 03.01.2013 beantragte die Einrichtung für den Pflegeplatz des Heimbewohners erneut Pflegewohngeld, den der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2013 gegenüber der Einrichtung ablehnte. Zur Begründung wurde erneut angegeben, der Heimbewohner könne den Investitionskostenzuschuss aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen, da die Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro überschritten sei. Der Bescheid war dem Heimbewohner zur Kenntnis gegeben worden mit der weitergehenden Begründung, der Heimbewohner verfüge am 04.03.2013 noch über einen Girokontobestand von 4.643,65 Euro und einen PKW im Wert von 6.200,00 Euro, also über einen Vermögensstand von 10.864,15 Euro. Darüber hinaus sei er Miteigentümer an dem von seiner Frau bewohnten Wohnhaus in H. . Die Verwertung dieses Hausgrundtücks sei zumutbar, da es mit Blick auf Anzahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, und Hausgröße nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei. Für zwei Personen seien vorliegend allenfalls 90 qm Wohnbedarf anzurechnen, die Wohnfläche des Hauses betrage aber 116 qm. Das im städtischen Bereich liegende 598 qm große Grundstück überschreite zudem den Richtwert von 500 qm. Der vom Gutachterausschus des Kreises L. festgestellte Wert des Hauses betrage 150.000,00 Euro. Die Belastung belaufe sich nur noch lediglich auf 2.400,00 Euro Baudarlehen. Dagegen hat zunächst der zwischenzeitlich verstorbene Heimbewohner am 04.09.2013 Klage erhoben, die von seiner Ehefrau als Rechtsnachfolgerin weitergeführt wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Heimkosten seien zunächst aus dem vorhandenen Vermögen beglichen worden. Im Januar 2013 seien alle Sparbücher aufgelöst worden. Das gesamte vorhandene Guthaben sei auf rückständige Heimkosten von 17.624,04 Euro gezahlt worden. Der vorhandene Pkw und das Hausgrundstück seien Schonvermögen und stünden der Bewilligung von Pflegewohngeld nicht entgegen. Das Kraftfahrzeug gehöre zum angemessenen Hausrat und werde – zur Vermeidung einer unangemessenen Härte – benötigt, um Besuche der 80-jährigen Ehefrau des Heimbewohners im Pflegeheim zu ermöglichen, Besorgungen zu machen und im Rahmen der Betreuung Behörden und Gerichte aufzusuchen. Ebenso sei die Verwertung des Hauses unangemessen. Die für die Angemessenheit gesetzlich bestimmten Parameter seien entgegen der Verfahrensweise des Beklagten kumulativ zu betrachten. Der Verkehrswert liege im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Häuser am Wohnort und sei daher angemessen. Ein Hausgrundstück mit Grundstücks- und Hausgröße, die den Vorstellungen des Beklagten über Angemessenheit entsprechen würde, sei mit einem dem Verkehrswert des vorhandenen Hausgrundstücks unterschreitenden Aufwands nicht zu beschaffen. Ihr Ehemann hätte seinen Miteigentumsanteil schon deshalb nicht verwerten können, da sie ihre bestehende Absicht, am Miteigentum nichts zu ändern, aufrecht erhalten habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.08.2013 zu verpflichten, für den Pflegeplatz des Herrn X. Q. im I. – Haus für Senioren, H. , für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 24.12.2013 Pflegewohngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Schonvermögensfreigrenze sei zum Antragszeitpunkt am 03.01.2013 überschritten gewesen, da der Ehemann der Klägerin über Vermögen im Wert von 84.664,15 Euro verfügt habe (bestehend aus: Girokonto 4.643,65 Euro, PKW 6.200,00 Euro, Taschengeldkonto am 31.03.2013 20,50 Euro, hälftiges Eigentum am Hausgrundstück 73.800,00 Euro). Das Hausgrundstück der Eheleute sei nicht angemessen. Nach der Rechtsprechung könne man sich an der früheren Bestimmung des § 39 Abs. 1 II. WoBauG orientieren. Der Wohnbedarf einer 4-köpfigen Familie sei in einem Haus mit 130 qm gedeckt; bei eine 2-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 90 qm angemessen. Das Haus der Eheleute verfüge jedoch über 116 qm. Darüber hinaus überschreite auch die Grundstücksfläche von 598 qm die angemessene Größe eines städtischen Grundstücks von 500 qm. Außerdem sei das Baudarlehen fast vollständig abgezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere war der am 00.00.0000 verstorbene Kläger als Heimbewohner in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); diese Befugnis ist auf die heutige Klägerin als seiner alleinigen testamentarischen Erbin übergegangen. Der Anspruch auf Pflegewohngeld steht gemäß § 12 Abs. 1 PfG NW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Einrichtung zu. Das Gesetz verleiht jedoch auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Er hat neben der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem seine Befugnis hergeleitet wird, die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Zahlung des zustehenden Pflegewohngeldes an die Einrichtung im Klagewege zu erstreiten. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den / die Erben über. Es geht hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich; vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 ‑, NWVBl. 2003, 440. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil das Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen zum Zeitpunkt des Todes des früheren Klägers bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen war. Vgl. Urteil der Kammer vom 17.08.2012 – 21 K 2921/09 ‑. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1.Der Bescheid vom 08.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Heimbewohners nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz ihres verstorbenen Ehemannes im I. – Haus für Senioren, H. , für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 24.12.2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen reichte aus, um den Bedarf des Heimbewohners auf Pflegewohngeld zu decken. Zum Antragszeitpunkt am 03.01.2013 und darüber bis zum Tod des Heimbewohners am 24.12.2013 lebten der Heimbewohner und seine Ehefrau, die Klägerin, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden, selbst wenn die Unterbringung des Heimbewohners in der Einrichtung nicht nur vorübergehend war, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt hat. Vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345; OVG NRW, Urteil vom 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.12.2010 – 21 K 4645/10 ‑, vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 ‑ 21 K 5740/08 ‑; Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -. Dafür dass einer der Ehegatten den Willen hatte, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen der Eheleute einzusetzen. Die Sozialhilfe darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen ‑ dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte ‑ allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327, zum Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II; VG Düsseldorf, Urteile vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 - 21 K 5740/08 -, m.w.N. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts für die im fraglichen Zeitraum allein darin lebende Ehefrau des Heimbewohners nicht mehr um ein angemessenes Hausgrundstück. Nach der Rechtsprechung der Kammer bestimmt sich die Angemessenheit gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. Vgl. hierzu Brühl, in: LPK-SGB XII, § 90, Rdnr. 54. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie. Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen. Daraus folgt, dass der Umstand, dass ein einzelnes Kriterium unangemessen oder angemessen ist, nicht automatisch die Unangemessenheit oder die Angemessenheit des Hausgrundstücks bedingt. OVG NRW; Beschluss vom 12.09.2011 – 12 A 199/11 – m.w.N. aus Rspr. und Lit. Gemessen hieran ist das Hausgrundstück zumindest nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf und der Grundstücksgröße nicht als angemessen anzusehen. Zum Antragszeitpunkt und der Zeit des Heimaufenthaltes war nur noch die Klägerin Bewohnerin des Hauses. Ihr Ehemann bewohnte das Haus nicht mehr, weil er bis auf Weiteres in der Einrichtung untergebracht war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für ihren Ehemann im Hause eine ambulante Pflege hätte einrichten wollen, bestehen nicht. Es ist deshalb von nur einem Bewohner auszugehen. Die Ermittlung des Wohnbedarfes kann sich am Inhalt der Regelung des § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes (vom 19.08.1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149) orientieren, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist. Vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327; Urteil vom 07.11.2006 ‑ B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428;ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur: VG Düsseldorf, Urteile vom 16.12.2010 – 21 K 4645/10 ‑, vom 26.03.2010 ‑ 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 - 21 K 5740/08 -; Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 - 21 K 3469/07 -, www.nrwe.de; VG Münster, Urteil vom 06.02.2007 - 5 K 1008/05 -, juris. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes durften Familienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. Diese Wohnfläche war für eine Zahl von 4 Bewohnern ausgelegt. Bei einer geringeren Personenzahl ist es sachgerecht, jeweils 20 qm je Person abzurechnen, höchstens jedoch aber insgesamt 40 qm für 2 Personen. Eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen. Vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2007 - 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2008 - 16 E 3100/07 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 - 21 K 5740/08 -; Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 - 21 K 3469/07 -, www.nrwe.de; VG Münster, Urteil vom 06.02.2007 - 5 K 1008/05 -, juris. Der Einzelrichter schließt sich nicht der Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, nach der eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche zu tolerieren ist, wenn sie ein Einfamilienhaus für ein bis zwei Bewohner betrifft und weniger als ein Drittel oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt und zugleich sämtliche übrigen Angemessenheitskriterien (in jenem Falle sozialhilferechtliche) eingehalten werden. LSG NRW, Urteil vom 05.05.2014 – L 20 SO 58/13 ‑, juris, n.r. (Revision zugelassen), Ein verbesserter Schutz der Selbstnutzung von Einfamilienhäusern für ein bis zwei Bewohner unter Hinweis auf die Schwierigkeiten in Alterslebenslagen, die dazu führten, dass typischerweise Einfamilienhäuser nach langjähriger Nutzung und Auszug der jüngeren Generation von nur ein bis zwei Personen bewohnt werden, mag sozialpolitisch gewünscht sein. Ein Leerlauf des Schutzes von selbstgenutzten Hausgrundstücken nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist aber auch bei der Annahme, dass es allgemein nur ein geringes Angebot von Einfamilienhäusern von bis zu 90 qm gibt ‑ trifft vorliegend im beklagten Kreis ausweislich einer Reihe von Immobilienangebote zu unterschiedlichen Abfragezeiten im Internet nicht zu ‑, damit nicht festzustellen. Der Anwendungsbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII umfasst weder einen reinen Vermögens- oder Eigentumsschutz per se noch einen Milieu- oder Statusschutz seiner selbst willen. Dies zeigt die Anbindung des Schutzes eines selbstgenutzten angemessenen Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des Abs. 2 des § 90 SGB XII. Das nach Nr. 1 erwähnte besondere Vermögen erfährt Schutz allein zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes; der Schutz erfolgt zur Sicherung der Existenzgrundlage. Kapital- und Ertragssicherung in Nr. 2 wird zur Alterssicherung gewährt. Vermögensschutz nach Nr. 3 ist gebunden an die Sicherung des durch Nr. 8 geschützten Obdachs. Der Hausratschutz nach Nr. 4 und der Schutz zur Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit nach Nr. 5 gewähren eine Absicherung des Existenzminimums; gleiches gilt für den Schutz kleinerer Barbeträge nach Nr. 9. Der Schutz vor Veräußerung von Familien- und Erbstücken nach Nr. 6 schützt das der Menschenwürde entspringende Recht auf intergenerative Identitätsstiftung für Individuen. Der Schutz der in Nr. 7 genannten kulturellen Güter entspringt dem sozialstaatlichen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe. Daraus folgt, dass auch der Schutz nach Nr. 8 eine menschenwürdige Lebensgrundlage zur Sicherung des (angemessenen) Obdachs umfasst, besonders ‑ so auch ausdrücklich das LSG NRW in seinem Urteil vom 05.05.2014 – L 20 SO 58/13 ‑, a.a.O. ‑ zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage bei aktuellem Hilfebedarf. Diese Zielrichtung entwertet allerdings das Argument, Einfamilienhäuser würden typischerweise aufgrund regelmäßiger Alterslebenslagen nach langjähriger Nutzung und Auszug der jüngeren Generation nur noch von ein bis zwei Personen bewohnt – mithin seien die Angemessenheitskriterien notwendigerweise anzupassen. Eine entsprechende Lebensplanung berücksichtigt etwaige (planbare) Gestaltungsmöglichkeiten. Da die Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade einen Milieu- und Statusschutz nicht umfasst, sondern zum Schutz der Lebensgrundlage dem Erhalt einer angemessenen Wohnstatt, s. Geiger, in: Bieritz-Harder u.a., SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 44, dient, verspricht sie gerade nicht den Erhalt von Eigentum oder Vermögen aufgrund eigener Lebensleistung oder aufgrund sonstigen finanziellen Zuwachses. Gleiches gilt aber auch für Fälle außerhalb der vorerwähnten sog. Alterslebenslagen. Sollte ein Betroffener im Einzelfall tatsächlich nicht auf ein nach den oben dargestellten Kriterien angemessenes Einfamilienhaus zurückgreifen können, so steht es ihm frei, zur Sicherung von Wohnstatt und Obdach ein anderes, angemessen großes Objekt gegen sein nicht mehr angemessenes Objekt auszutauschen. Die sozialstaatlich motivierte Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verspricht nicht zwingend Hausbesitz für 1-Personen-Haushalte; gegebenenfalls ist gerade aufgrund Veränderung der allgemeinen ‑ vorhersehbaren – (Alters-) Lebenslage unter Zurückstellen individueller Wünsche der Wohnbedarf zu reduzieren auf ein Haus oder eine (Eigentums-) Wohnung, das / die im Rahmen der Angemessenheitskriterien erneut dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfällt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.02.1988 – 4 B 435/87 ‑, FEVS 37, 456; OVG Hamburg, Urteil vom 13.12.1985 – Bf I 9/85 ‑, FEVS 35, 229, 241. Vorliegend übertrifft die Wohnfläche des Hauses der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes mit 116 Quadratmetern unter Anrechnung der auf der Grundlage des II. Wohnungsbaugesetzes dargestellten Reduzierung (130 qm abzüglich höchstens 40 qm) die (noch) angemessene Wohnfläche von 90 qm. Soweit eine Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist, können die o.g. Wohnflächengrenzen überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes). Vgl. auch BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327. Das gebietet auch schon die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Danach darf die Unterstützung nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Für die Klägerin ergibt sich daraus aber keine Wohnflächenerweiterung. Die Regelung gebietet es nicht, eine Wohnfläche von mehr als 90 qm als angemessen anzusehen, weil eine Rückkehr ihres Ehemannes, der pflegebedürftig nach Pflegestufe III war, weder wahrscheinlich war, noch entsprechendes konkret vorbereitet worden war. Auch die Fläche des Grundstücks war mit 598 qm nicht mehr angemessen. Zum Bestand gehört zudem eine in einem im Nachbarhaus integrierte Garage. Eine angemessene Grundstücksgröße liegt nach Auffassung der Kammer in einem solchen Fall zwischen 350 qm und 500 qm. Ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 20.05.2011 – 21 K 6319/09 ‑, vom 16.12.2010 ‑ 21 K 4645/10 ‑, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom12.09.2011 – 12 A 199/11 ‑, vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 ‑ 21 K 5740/08 -; Beschluss vom 20.11.2007 ‑ 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2008 - 16 E 3100/07 -;vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.10.2007 - L 20 B 114/07 SO ER -, juris; VG Münster, Urteil vom 06.02.2007 - 5 K 1008/05 -, juris. Die Grundstücksgröße liegt nicht geringfügig darüber. Dem steht nicht entgegen, dass nach amtlicher Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. mit Schreiben vom 22.09.2014 die durchschnittliche Grundstücksgröße für in 2013 verkaufte freistehende Einfamilienhäuser im Stadtgebiet von H. 664 qm betragen hat. Dieser Durchschnittswert betrifft lediglich 8 Verkaufsfälle und ist damit nicht hinreichend aussagekräftig. Anhaltspunkte dafür, dass im Stadtgebiet von H. freistehende Einfamilienhäuser regelmäßig nur auf Grundstücken errichtet wurden oder werden, die über einer Größe von 500 qm liegen, trägt weder die Klägerin vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Schon nach den Merkmalen der Zahl der Bewohner und des Wohnbedarfs bzw. der Wohnfläche sowie der Grundstücksfläche genügt das Hausgrundstück nicht den Anforderungen an ein angemessenes Hausgrundstück. Auch der durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis L. festgestellte Grundstückswert ist nicht so niedrig, dass unter diesem Gesichtspunkt die Einstufung der Immobilie als nicht mehr angemessenes Hausgrundstück in Frage gestellt werden könnte. Demgegenüber soll ein ungewöhnlich hoher Wert gegen einen Schutz des Objekts stehen. Vgl. Urteil der Kammer vom 20.05.2011 – 21 K 6319/09 ‑. Der Verkehrswert des Grundstücks liegt nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. vom 25.06.2013 – 6.2 – 627710‑S 42/13 – bei gerundet 150.000,00 Euro. Bedenken gegen die Vertretbarkeit dieses Wertes sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden, noch sind sonst Gründe ersichtlich, die Bedenken dagegen auslösen könnten. Der gutachterlich festgestellte Verkehrswert ist in Relation zu setzen mit einem Vergleichswert, an dem sich die Beurteilung der Angemessenheit orientiert. Vgl. Urteil der Kammer vom 20.05.2011 – 21 K 6319/09 ‑. Der durchschnittliche Verkaufspreis für gebrauchte Immobilien (freistehende Einfamilienhäuser mit Keller) ergibt sich aus der Vergleichswertberechnung nach dem Grundstücksmarktbericht 2013 in Anlage 4 des o.g. Gutachtens (vgl. auch Erläuterung des Gutachtens mit Schreiben des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. vom 22.09.201). Grundlage zur Ableitung der Vergleichswerte ist die Auswertung durch den Gutachterausschuss von 1.491 Kauffällen aus den Jahren 2009 bis 2012 (vgl. Nr. 9.5 des Grundstücksmarktberichtes 2013 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. , S. 108 ff.). Der vorliegend begutachtete Marktwert des Hauses der Klägerin von rund 150.000,00 Euro weicht außergewöhnlich nach oben oder unten weder von dem festgestellte Basiswert von 162.000,00 Euro – also dem durchschnittlichen Verkaufspreises aller Verkaufsfälle ‑ ab, noch weicht er außergewöhnlich von dem auf der Grundlage des Basiswertes ermittelten Vergleichsobjektwertes – also dem individuell nach Ortslage, Alter, Größe, Grundstückswert und Kellerausstattung – ermittelten Wert, hier (ohne Garage) von 147.724,00 Euro, ab. 2.Kosten: §§ 154 Abs. 1; 188 Satz 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.