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Beschluss

4 Nc 50/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0531.4NC50.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2021/2022 im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester über die tatsächlich vergebenen 348 Studienplätze hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2021/2022 an der Ruhr-Universität Bochum – RUB – im Studiengang Medizin – Vorklinik – zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022“ vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) auf 346 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/2022 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW. S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82), vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907) und vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6‑13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14‑21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2021/2022 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. September 2021 vor. A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6‑13 KapVO) Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i. V. m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). I. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8‑10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert. 1. Ermittlung des Bruttolehrangebots (S) Das Bruttolehrangebot (S) ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum“ auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Antragsgegnerin Kapitel 06 152 aus dem Haushaltsplan 2021 über die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität“ sowie die von ihr entsprechend der Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht „Wissenschaftl. Personal in der vorklinischen Medizin“ und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung vorgelegt. Danach hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ folgende Stellen zugewiesen: W3-Professor 7 W2-Professor 3 W1-Junior-Professor 3 A 15 – 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 0,5 A 15 – 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5,5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 9 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet) 5,6 Wissenschaftliche Angestellte (befristet) 18,5 54,1 Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Die Antragsgegnerin hat entsprechend der vorstehenden Personalstellen-Ausstattung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrangebotes von 8 DS ein Bruttolehrangebot in Höhe von 310,80 DS errechnet: Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Lehrdeputat in DS W3-Professor 7 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 63 W2-Professor 3 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 27 W1-Junior-Professor 3 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4 12 A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor mit ständigen Lehraufgaben 0,5 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 10, (Abs. 5) 4,5 A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor ohne ständige Lehraufgaben 5,5 5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 11 27,5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 7 DS gemäß Abs. 1 Nr. 9 14 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 9 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 8 36 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter befristet 18,5 4 DS gemäß Abs. 4 Satz 5 74 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet 5,6 8 DS gemäß Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 44,8 Zwischenergebnis 302,8 Zusätzliches Lehrangebot 8,0 Summe: 54,1 310,8 Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. a) Soweit die Antragsgegnerin zwei Stellen in den Bereichen „Systembiochemie“ und „Anatomie und molekulare Embryologie“ für Beamte der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehrverpflichtung“ mit Tarifbeschäftigten besetzt hat, ist dies für die Berechnung des Lehrangebots unbeachtlich. Nach dem Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. Die Antragsgegnerin hat entsprechend der Rechtsauffassung der Kammer, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 4 Nc 99/15 –, juris Rn. 29, diese beiden Stellen im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV berücksichtigt, jedoch nur aus berechnungstechnischen Gründen mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV ausgewiesen. Denn die beiden Stellen der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor“ sind dadurch mit jeweils 9 DS in die Berechnung eingeflossen, dass die Antragsgegnerin die Differenz von jeweils 4 DS, insgesamt also 8 DS, unter dem „zusätzlichen Lehrangebot“ verbucht hat. Dies hat sie mit Schriftsatz vom 16. März 2022 nachvollziehbar dargelegt. b) Weiter ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die Stelle eines Akademischen Direktors (A 15), besetzt mit Herrn Prof. Dr. G. , ein Lehrdeputat mit insgesamt 7 DS zugrunde gelegt hat. Nach den substanziierten Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2022 nimmt Prof. G. im WS 2021/2022 die ihm zugeteilte Stelle nur mit 50 % seiner Arbeitskraft wahr. Weiterhin kann sich die Antragsgegnerin auch auf eine Verminderung der Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW berufen. Ausweislich der vom Dekan Prof. H. am 27.08.2021 durchgeführten studienjährlichen Überprüfung der Dienstaufgaben auch des Prof. G. (siehe dazu Bl. 158 ff. d. A.) ist durch diesen unter Beifügung der konkreten Tätigkeitsbeschreibung des Prof. G. bestätigt worden, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW vorliegen, nämlich dass durch Prof. G. mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrgenommen werden. Nach § 3 Abs. 5 LVV NRW trifft Prof. G. insoweit eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung. Die Inansatzbringung von 50 % der nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW reduzierten Lehrveranstaltungsstunden (0,5 x 5 Lehrveranstaltungsstunden = 2,5 Lehrveranstaltungsstunden) ist danach zu Recht erfolgt. Soweit durch die Antragsteller teilweise moniert wird, dass die Stelle des Prof. G. „abstrakt“ mit 9 DS anzusetzen sei, da es das Kapazitätserschöpfungsgebot gebiete, Vakanzen unberücksichtigt zu lassen, ist anzuführen, dass die Stelle des Prof. G. konkret in dem oben beschriebenen Umfang wahrgenommen wird. Vakant sind nur 50 % der Stelle, die von der Antragsgegnerin wiederum zutreffend mit 50 % von den grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW anzusetzenden 9 DS (= 4,5 DS) berücksichtigt worden sind. Für eine weitere abstrakte Inansatzbringung von Deputatstunden besteht danach kein Raum. c) Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung der Akademischen Räte/Oberräte Prof. G1. , Dr. I. und Dr. N. -Q1. auf nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW je 5 Lehrveranstaltungsstunden begegnet im Eilverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die jeweils „punktgenaue“ Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Umfang von 25 % erfolgt ist, um eine Einstufung nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW zu erlangen. Vielmehr kommt der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ein Organisationsermessen zu, das sie berechtigt, die verfügbaren Stellen im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben so zu besetzen, wie es nach der konkreten personellen Situation jeweils möglich und nötig erscheint. Dieses Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 – 13 C 30/21 –, Rn. 19, juris. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt jedoch, dass bei Stellenentscheidungen, insbesondere, wenn sie für einen Kapazitätsverlust mitursächlich sind, neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber in die Abwägung einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 4; Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Werkstand 18. Lieferung 11/2020, § 35 HG NRW, Rn. 98. Dies sicherstellend verpflichtet § 3 Abs. 3 LVV NRW die Dekanin bzw. den Dekan nicht nur zur Überprüfung des Ob, sondern auch zur Überprüfung der Gründe für die Abweichung von der höheren Lehrverpflichtung - hier von 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW auf 5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW. Indem der Verordnungsgeber der Dekanin bzw. dem Dekan eine studienjährliche Überprüfungspflicht auferlegt und diese dazu verpflichtet, die Überprüfung aktenkundig zu machen, stellt er sicher, dass eine solche Überprüfung in regelmäßigen Abständen stattfindet und gegebenenfalls, nämlich für den Fall, dass eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Lehrenden nicht mehr gerechtfertigt ist, die für das Studienjahr erforderlichen personenbezogenen Anpassungen vorgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 9. Diesen Erfordernissen ist die Antragsgegnerin hier nachgekommen. Denn der Dekan Prof. H. hat unter dem 27.08.2021 aktenkundig (siehe Bl. 158 ff. d. A.) gemacht, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen worden ist. Er hat die Reduzierung der Lehrverpflichtungen unter Zugrundelegung der Tätigkeitsbeschreibungen der genannten Akademische Räte/Oberräte festgestellt. Soweit die Antragsteller teilweise eine Zuordnung der einzelnen Aufgabenbereiche der genannten Personen in den „Lehrbereich“ vornehmen wollen, greifen sie damit das der Antragsgegnerin zustehende „Organisationsermessen“ (s. o.) an. Diese Abwägungsentscheidung ist gerichtlich indes nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsreduzierung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, Rn. 4, juris. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Zuweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW ohne sachlichen Grund vorgenommen hat. Vielmehr ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten detaillierten Stellenbeschreibungen der benannten Personen, dass die dort dargelegten Aufgabenbereiche in sehr differenziertem Ausmaß beschrieben und gewichtet worden sind. d) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin 5,6 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Die Deputatzuweisung von 8 DS (bzw. 0,6 x 8 DS = 4,8 DS) wird – wie in den Vorjahren – nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall. e) Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Insoweit besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, NRWE; vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -; vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 - 13 C 44/11 - und vom 9. Juni 2010 - 13 C 254/10 -; jeweils juris. Diese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Ausweislich der mit der Antragserwiderung vom 24. Januar 2022 übersandten Übersichten ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV – in allen Fällen – eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 vorgelegte Übersicht (Anlage 3) besteht kein Grund, am Vorliegen sachlicher Befristungsgründe wie Promotion oder Habilitation zu zweifeln. Dass einige der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter – zum Teil zeitweise – keine Lehrverpflichtung haben, ist von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des Bruttolehrangebots zutreffend unter Berücksichtigung des Stellenprinzips außer Acht gelassen worden. 2. Das Bruttolehrangebot von 310,8 DS ist nicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV zu reduzieren. Eine Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist vorliegend nicht gegeben. 3. Gemäß § 10 KapVO ist das Lehrangebot von 310,8 DS um die Lehrauftragsstunden – umgerechnet in Deputatstunden – zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 keine Lehraufträge erteilt, so dass sich das Lehrangebot dadurch nicht weiter erhöht. 4. Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch „Pflichtlehrleistungen von Titelträgern“ (Titellehre) oder durch so genannte Drittmittelbedienstete , findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt. Zur Begründung wird auf das Urteil der Kammer vom 2. Mai 2013 - 4 K 3699/11, 3733/11 u.a. -, juris, und auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Bezug genommen. 5. Soweit sich aus der übersandten Quantifizierung des Curricularnormwertes ergibt, dass einige der dort aufgeführten Dozenten aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, erhöhen diese das Lehrangebot ebenfalls nicht. Solche Mittel sind von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität der Studienplätze bezweckt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 13 C 277/10 - und vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -; jeweils juris. 6. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (A q /2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CA q ): Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen. a) Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt auch zum Wintersemester 2021/22 zugunsten der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund Dienstleistungen aufgrund des „Kooperationsvertrages zwischen der Universität und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund“ vom 23. Dezember 2004. aa) Die Kammer geht insoweit – wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume – davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, hat diese Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung bestätigt und den Kooperationsvertrag vom 23. Dezember 2004 auch mit Blick darauf als nach wie vor tragfähige Grundlage im Hinblick auf eine Kapazitätsminderung angesehen, dass sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben hat, als die Studiengänge Informatik und Statistik nunmehr von der TU Dortmund als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden. bb) Auch materiell ist der Kooperationsvertrag bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik und Statistik nicht zu beanstanden: Gemäß § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 11.12.2019 (vorläufig, Beschluss des Fakultätsrates Informatik) i. V. m. deren Anhang B ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums Informatik. Gemäß § 18 der Prüfungsordnung setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen (siehe Anlage B der Prüfungsordnung), die sich entsprechend dem Modulhandbuch aus jeweils 4 ECTS in den Modulen Anatomie I und II und jeweils 3 ECTS in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II zusammensetzen. Gemäß dem im Internet veröffentlichten Modulhandbuch (siehe https://www.cs.tu-dortmund.de/nps/de/Studium/Ordnungen_Handbuecher_Beschluesse/Modulhandbuecher/Bachelor_Inf/index.html) sind folgende Studienleistungen zu erbringen: Anatomie I (Prof. Haarmann): 2 SWS Vorlesung Anatomie II (Prof. Dr. G. ): 2 SWS Vorlesung und Übung Physiologie I (Prof. Dr. Hexamer): 2 SWS Vorlesung Physiologie II (Prof. Dr. Hexamer): 2 SWS Vorlesung Biochemie I (Prof. Dr. Wegner): 2 SWS Vorlesung Biochemie II (Prof. Dr. Wegner): 2 SWS Vorlesung cc) Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung zur Kapazitätsberechnung einen Curricularanteil der Vorklinik von 0,07 für zutreffend erachtet. CA q = 12 SWS (v) x 1 (f) : 180 (g) = 0,0666, gerundet 0,07; vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2013 – 4 NC 66/12 –, juris; vgl. auch zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2020 – 4 Nc 110/19 –, n. v. Dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemser 2020/2021 ohne erkennbare Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Umstände einen Curricularanteil von 0,01 angesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da sich die Verringerung des Dienstleistungsexports kapazitätserhöhend auswirkt. dd) Zur Ermittlung des A q (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 11 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N. Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, so dass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 2 Abs. 2 letzter Satz PO Informatik), so dass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist, vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, 2013, Rdnr. 515 ff., mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der „Studienanfängerzahlen“ im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 7 Abs. 3 PO Informatik grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen „Schwund“ bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen. Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die TU Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die im ersten Fachsemester im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 im Studienfach „Theoretische Medizin“ eingeschrieben waren. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Anlage 6 zu ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2022 angegeben, dass im Wintersemester 2020/21 52 Studierende und im Sommersemester 2020 2 Studierende eingeschrieben waren. Die Studienanfängerzahl wäre daher mit 54 der Berechnung zugrunde zu legen, so dass die Dienstleistung E = = 0,27 beträgt. Auch hat die Kammer unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, juris, so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991- 1 BvR 393, 610/85 - , juris. Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. Vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, juris, DVBl. 1990, 526 (529); Hessischer VGH, a. a. O., m. w. N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., § 11 KapVO, Rdnr. 2. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -, in: NRWE, ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist. Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für das Nebenfach „Theoretische Medizin“ bestehende Ausbildungsnachfrage nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport – sei es der Ruhr-Universität Bochum oder der Universität Duisburg-Essen – zu befriedigen ist. Die Vergabe von Lehraufträgen durch die TU Dortmund kommt zwar grundsätzlich in Betracht, diese Möglichkeit ist jedoch deshalb nicht sachgerecht, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen in Anspruch nehmen zu können. b) Darüber hinaus erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Wintersemester 2021/22 Dienstleistungen zugunsten des Master-Studienganges Molecular and Developmental Stemcell Biology. Gemäß der Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2022 werden folgende Lehrveranstaltungen erbracht: Wintersemester Stem Cell Physiology I 1,6 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Stem Cell Physiology I 0,7 SWS Seminar 20 Teilnehmer Stem Cell Lectures Series 0,6 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Pathology of Degenerative Diseases 1,9 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Pathology of Degenerative Diseases 1,0 SWS Seminar 20 Teilnehmer Legal Aspects 0,7 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Stem Cell Practical Course 5,9 SWS Praktikum 15 Teilnehmer Stem Cell Practical Course 1,0 SWS Seminar 20 Teilnehmer Sommersemester Tissue Engineering 0,9 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Tissue Engineering 0,7 SWS Seminar 20 Teilnehmer Mol. Tracing Methods 0,9 SWS Praktikum 15 Teilnehmer Mol. Tracing Methods 0,4 SWS Seminar 20 Teilnehmer Stem Cell Lectures Series 1,4 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Molecular Genetic Methods 1,1 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Molecular Genetic Methods 0,7 SWS Seminar 20 Teilnehmer 19,5 SWS Die genannten Lehrveranstaltungen sind sämtlich in der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Molecular and Developmental Stem Cell Biology“ an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum“ vom 23. April 2013 in der Fassung der Änderung vom 22. August 2019 (PO Stem Cell Biology) enthalten und ausweislich der Anlage 1 zur PO Stem Cell Biology für den erfolgreichen Abschluss des Studiums – entweder als Pflicht- oder als Wahlpflichtveranstaltung – erforderlich. Für diese Lehrveranstaltungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curricularanteil der Vorklinik von insgesamt 0,5 aus. Die Berechnungsweise der Antragsgegnerin begegnet im Hinblick auf den Ansatz der Anrechnungsfaktoren von 1,0 für Vorlesungen und Seminare und 0,5 für Praktika und die Zugrundelegung einer Gruppengröße von 180 Teilnehmern für Vorlesungen, 20 Teilnehmern für Seminare und 15 für Praktika keinen rechtlichen Bedenken. Diese Vorgehensweise entspricht der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) und steht ferner im Einklang mit den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 und den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Die jeweiligen CA q -Werte stellen sich unter Ansatz der Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach der genannten Anlage 8 wie folgt dar: Wintersemester Stem Cell Physiology I 0,0087 Stem Cell Physiology I 0,0357 Stem Cell Lectures Series 0,0032 Pathology of Degenerative Diseases 0,0103 Pathology of Degenerative Diseases 0,0500 Legal Aspects 0,0039 Stem Cell Practical Course 0,1952 Stem Cell Practical Course 0,0500 Sommersemester Tissue Engineering 0,0048 Tissue Engineering 0,0357 Mol. Tracing Methods 0,0286 Mol. Tracing Methods 0,0214 Stem Cell Lectures Series 0,0079 Molecular Genetic Methods 0,0063 Molecular Genetic Methods 0,0357 0,4974 Die bei der Berechnung dieses Dienstleistungsexports zugrunde gelegte Studierendenzahl beruht auf der Aufnahmekapazität. Die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molecular and Developmental Stemcell Biology ist auf 20 Plätze beschränkt. Ausgehend von 20 Studierenden errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 5,00 DS. 7. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: Bruttolehrangebot 310,80 DS Verminderungen ./. 0,00 DS Lehrauftragsstunden + 0,00 DS Dienstleistungen ./. 5,27 DS 305,53 DS II. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation gemäß der Formel: 1. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Anlage 2, Ziffer 26 a) zur KapVO 2,42 . Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) – nachfolgend: ÄAppO – umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS – zu den „Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität“ vom 9. September 2002 – wie nachfolgend dargestellt – auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppengröße“ und „Anrechnungsfaktor“ wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: Veranst.: SWS g f CAq Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 Übung 1 60 1,0 0,0167 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 Seminar 18 20 1,0 0,9000 Summe: 104 2,4167 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Approbationsordnung in der „Studien- und Prüfungsordnung der Ruhr-Universität Bochum für den integrierten Reformstudiengang Medizin“ (Studienordnung) vom 19. November 2018 umgesetzt. Die von ihr vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin eingesetzten Parameter den Curricularnormwert von 2,4194 , gerundet 2,42. Soweit sich aus der Quantifizierung des Studiengangs weiter ergibt, dass die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ mit dem Zusatz „nicht berücksichtigt“ versehen ist, gilt Folgendes: Das Wahlfach gehört gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 4 Abs. 5 Ziffer 5.1 Nr. 18 der Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen und ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d. h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 der Studienordnung i. V. m. Ziffer 1.1 Nr. 18 des Anhangs zur Studienordnung). Entsprechend ist der auf das Wahlfach entfallende Lehraufwand grundsätzlich als Curricularanteil in die Berechnung einzubeziehen. Geht man beim Wahlfach von den Parametern der Veranstaltungsart Seminar (einstündig) aus, entspräche das einem Anteil am Curricularwert von 0,0500, was zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes 2,4194 + 0,0500 = 2,4694 führen würde. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ zur Vermeidung einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes bei ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u.a. -, mit Hinweis auf den Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. -; jeweils juris, ist davon auszugehen, dass sich die Nichtberücksichtigung des Wahlfaches bei der Kapazitätsberechnung allenfalls kapazitätserhöhend auswirken kann. Denn wird das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung erbracht, unterbleibt durch die Nichtberücksichtigung eine kapazitätsmindernde Erhöhung des Eigenanteils. Wird das Wahlfach vollständig als Fremdleistung erbracht, ist der Eigenanteil von der Nichtberücksichtigung nicht betroffen, was im Ergebnis für die Vorklinik kapazitätsneutral wirkt. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend – einen den Curricularnormwert überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den Curricularnormwert durch eine proportionale Kürzung („Stauchung“) des Curricularwertes für erforderlich halten, vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 626, ist eine solche jedenfalls nicht zwingend geboten. Die proportionale Kürzung wird zwar von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2012 - 13 B 589/12 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 CE 11.10338 - u. a.; jeweils juris. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, jeweils juris, unter Hinweis auf den BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 - u. a., juris, stellt jedoch ausdrücklich fest, dass keine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückführung auf den Curricularnormwert durch Anwendung eines Stauchungsfaktors besteht. Eine entsprechende Pflicht lässt sich auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot herleiten, selbst wenn vorliegend wegen der Erbringung des Wahlfachs durch Fremdlehreinheiten eine proportionale Stauchung aller Lehrveranstaltungen im Verhältnis zur Nichtberücksichtigung des Wahlfachs zu einer Kapazitätserhöhung führen würde. Denn im Hinblick auf die Lehrfreiheit der Hochschule unterfällt die Ausfüllung des (normierten) Curricularnormwertes durch Festlegung des Fremd- und Eigenanteils dem Gestaltungsspielraum der Hochschule, solange hier nicht manipuliert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981- 7 N 1/79 -, juris. Dementsprechend unterfällt auch die Art und Weise der Rückführung des Curricularnormwertes grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Hochschule. Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O, § 13 KapVO, Rdnr. 19. Der Curricularnormwert von 2,4194 setzt sich wie folgt zusammen: Anatomie 0,5984 Physiologie 0,5099 Biochemie 0,4802 Psychologie 0,2516 Klinisch-Theoretische Medizin 0,2482 Klinische Medizin 0,1117 Externe 0,2194 2,4194 Bei dieser Berechnung orientiert sich das Gericht an der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage 9 „Zu leistende Semesterwochenstunden der einzelnen Institute“. Hierbei wurden Entlastungen der Lehreinheiten durch andere Lehreinheiten vom Lehraufwand abgezogen. Die Werte für die einzelnen Institute berechnen sich wie folgt: Anatomie: Kursus der makroskopischen Anatomie (Praktikum) 80 Std. (2. und 3. Semester) 5,71 SWS 0,1905 Kursus der mikroskopischen Anatomie (Praktikum) 58 Std. (1., 3. und 4. Semester) 4,14 SWS 0,1381 Seminar Anatomie 23 Std. (2., 3. und 4. Semester) 1,64 SWS 0,0821 Integriertes kursbegleitendes Seminar Anatomie 33 Std. (2. und 3. Semester) 2,36 SWS 0,1179 Vorlesung Anatomie 162 Std. (1. bis 4. Semester) 11,57 SWS 0,0643 Vorlesung Biologie 14 Std. (1. Semester anteilig) 1,000 SWS 0,0056 0,5984 Physiologie: Praktikum der Physiologie 66 Std. (2. bis 4. Semester) 4,71 SWS 0,1571 Seminar Physiologie 34,5 Std. (2. bis 4. Semester) 2,46 SWS 0,1232 Integriertes kursbegleitendes Seminar Physiologie 33 Std. (2. bis 4. Semester) 2,36 SWS 0,1179 Vorlesung Physiologie 105 Std. (2. bis 4. Semester) 7,50 SWS 0,0417 Praktikum Biologie 11 Std. (1. Semester) 0,79 SWS 0,0262 Vorlesung Biologie 7 Std. (1. Semester) 0,50 SWS 0,0028 Seminar Klinischer Bezug (POL) 11,5 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,82 SWS 0,0411 0,5099 Biochemie Praktikum der Biochemie 67 Std. (2. bis 4. Semester) 4,79 SWS 0,1595 Seminar Biochemie 36,5 Std. (2. bis 4. Semester) 2,61 SWS 0,1304 Integriertes kursbegleitendes Seminar Biochemie 24 Std. (2. bis 4. Semester) 1,71 SWS 0,0857 Vorlesung Biochemie 91 Std. (2. bis 4. Semester) 6,50 SWS 0,0361 Praktikum Biologie 10 Std. (1. Semester) 0,71 SWS 0,0238 Vorlesung Biologie 9 Std. (1. Semester) 0,64 SWS 0,0036 Seminar Klinischer Bezug (POL) 11,5 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,82 SWS 0,0411 0,4802 Psychologie Kursus Medizinische Psychologie/Soziologie (Praktikum) 45 Std. (2. bis 4. Semester) 3,21 SWS 0,1071 Seminar Medizinische Psychologie/Soziologie 32 Std. (1. bis 4. Semester) 2,29 SWS 0,1143 Vorlesung Med. Psychologie/Soziologie 31 Std. (1. bis 4. Semester) 2,21 SWS 0,0123 Seminar Klinischer Bezug (POL) 5 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,36 SWS 0,0179 0,2516 Klinisch-Theoretische Medizin Vorlesung Biologie 9 Std. (1. Semester) 0,64 SWS 0,0036 Vorlesung Chemie 52 Std. (1. Semester) 3,71 SWS 0,0206 Praktikum Biologie 5 Std. (1. Semester) 0,36 SWS 0,0119 Praktikum Terminologie (Übung) 14 Std. (1. Semester) 1,00 SWS 0,0167 „Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung) 20,5 Std. (1. bis 3. Semester) 1,46 SWS 0,0081 Hospitation BFE (Praktikum) 19 Std. (3. Semester) 1,36 SWS 0,0452 Praktikum Einführung in die Klin. Medizin 30 Std. (1. bis 3. Semester) 2,14 SWS 0,0714 Im Folgenden sind die Lehrveranstaltungen mit den entsprechenden Curricularanteilen aufgeführt, die der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugerechnet werden und zu einer Entlastung der Lehreinheiten Physiologie bzw. Biochemie geführt haben: Seminar Physiologie 4,5 Std. (2. bis 4. Semester) 0,32 SWS 0,0161 Vorlesung Physiologie 11 Std. (2. und 4. Semester) 0,79 SWS 0,0044 Seminar Biochemie 2,5 Std. (2. bis 4. Semester) 0,18 SWS 0,0089 Integriertes kursbegleitendes Seminar Biochemie 9 Std. (2. bis 4. Semester) 0,64 SWS 0,0321 Vorlesung Biochemie 23 Std. (2. bis 4. Semester) 1,64 SWS 0,0091 0,2482 Klinische Medizin „Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung) 23,5 Std. (1. bis 4. Semester) 1,68 SWS 0,0093 Praktikum Einführung in die Klin. Medizin 1 Std. (2. Semester) 0,07 SWS 0,0024 Seminar Klinischer Bezug (POL) 28 Std. (1. bis 4. Semester) 2,00 SWS 0,1000 0,1117 Externe Vorlesung Physik 52 Std. (1. Semester) 3,71 SWS 0,0206 Praktikum Physik 37 Std. (1. Semester) 2,64 SWS 0,0881 Übung Physik 13 Std. (1. Semester) 0,93 SWS 0,0155 Praktikum Chemie 41 Std. (1. Semester) 2,86 SWS 0,0952 0,2194 3. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Ausgehend von der obigen Berechnung, ergibt sich ein Curriculareigenanteil von Anatomie 0,5984 Physiologie 0,5099 Biochemie 0,4802 Psychologie 0,2516 1,8401 gerundet 1,84. III. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität Ausgehend von einem Lehrangebot von 305,53 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,84 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 305,30 x 2 / 1,84 = 332,10 gerundet 332 Studienplätzen. B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Entsprechend hat die Antragsgegnerin eine Schwundberechnung durchgeführt, die nicht zu beanstanden ist. Die Schwundberechnung ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht sowie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem – auch in Nordrhein-Westfalen angewandten – sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. „schwundfremder“ Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen – z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen – ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -u.a., juris Rdnr. 44 ff. Insoweit hat die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage 1 (Bl. 33 d. A.) zum Schriftsatz vom 25. Januar 2022 zur Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,96 berücksichtigt. Danach ergibt sich bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote eine Aufnahmekapazität von 332 / 0,96 = 345,83 gerundet 346 Studienplätzen. Diese Ausbildungskapazität ist – wie von der Antragsgegnerin durch Vorlegung der Belegungsliste glaubhaft vorgetragen – durch die tatsächliche Zulassung von 348 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller (teilweise hilfsweise) die innerkapazitäre Vergabe eines Studienplatzes begehren, haben sie hierzu keine tatsächlichen Umstände, die einen solchen Anspruch begründen würden, glaubhaft gemacht. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller hilfsweise die Zulassung zu einem auf den vorklinischen Studienabschnitt begrenzten Studienplatz beantragt haben, hat dieser Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg, da die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin aus den vorstehenden Gründen erschöpft ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff.; siehe ferner Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.