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Urteil

18 K 403/21

VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0417.18K403.21.00
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Leitsätze
1. Lediglich vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (im Anschluss an BVerwG, 16. Februar 2000, 5 B 182.99, juris Rn. 3). (Rn.21) 2. Zum Maßstab der groben Fahrlässigkeit bei Nichtangabe von Vermögen im BAföG-Antrag.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lediglich vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (im Anschluss an BVerwG, 16. Februar 2000, 5 B 182.99, juris Rn. 3). (Rn.21) 2. Zum Maßstab der groben Fahrlässigkeit bei Nichtangabe von Vermögen im BAföG-Antrag.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide vom 20. Mai 2019 und vom 10. Januar 2020 ist § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) – SGB X –. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4, insbesondere des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die begünstigte Person kann sich dabei nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes berufen, wenn dieser auf Angaben beruht, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der begünstigende Verwaltungsakt ist nach § 45 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB X innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Rücknahmegründe mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor, und der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. 1. Die Bescheide vom 20. Mai 2019 und vom 10. Januar 2020 sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Sie begründeten einen rechtlich erheblichen Vorteil, nämlich den Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung in der jeweils festgesetzten Höhe. Sie waren rechtswidrig, weil das Amt für Ausbildungsförderung bei ihrem Erlass (verschwiegenes) anrechenbares Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt hat, das den dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ausschloss. Nach § 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –) besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Bedarf ist unter anderem sein Vermögen anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG), wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensberechnung der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - juris Rn. 11). Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle Forderungen und sonstigen Rechte. Hierunter fallen auch Forderungen gegen Banken aus Kontoguthaben. Da der Gesetzgeber im Bundesausbildungsförderungsgesetz keine eigenständige Regelung über den Begriff Forderung getroffen ist, bestimmt dieser sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach ist Inhaber von Forderungen gegen Banken aus Konto- bzw. Depotguthaben, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008, a.a.O., Rn. 11 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 12 A 2774/09 - juris Rn. 31; OVG Bremen, Urteil vom 8. März 2023 - 1 LC 172/22 - juris Rn. 41). Zum Vermögen des Auszubildenden zählt auch Vermögen, das er vor der Beantragung von Ausbildungsförderung unentgeltlich auf Dritte übertragen hat, sofern die Übertragung dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck widerspricht; in einem solchen Fall ist die Vermögensübertragung unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - juris Rn. 19). Von dem grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein Freibetrag anrechnungsfrei. Nach der hier maßgeblichen, vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2020 geltenden Fassung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG belief sich der Freibetrag auf 7.500 Euro. a. Nach diesen Maßstäben verfügte der Kläger zum jeweiligen Zeitpunkt der Beantragung von Ausbildungsförderung, also am 5. Januar 2019 und am 14. November 2019, über anrechenbares Vermögen (abzüglich des Freibetrages von 7.500 Euro) in Höhe von rund 27.000 Euro (erster BAföG-Antrag) bzw. rund 20.500 Euro (zweiter BAföG-Antrag), das den Bedarf des Klägers (bei weitem) überstieg und einen Anspruch auf Ausbildungsförderung ausschloss. Das Guthaben der auf den Namen des Klägers laufenden Konten bzw. Depots bei der H...-Bank war Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.Er sollte nach dem von der Bank erkennbaren Willen im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens auf den Depotkonten bei der H...-Bank werden. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Sein Vater hatte den Geldbetrag kurz nach der Geburt des Klägers in dessen Namen angelegt. Der Kläger blieb auch nach Eintritt der Volljährigkeit erkennbar Gläubiger des Guthabens. Daran änderte die von ihm auf seinen Vater ausgestellte Kontovollmacht nichts, aufgrund derer sein Vater ebenfalls das Konto verwalten konnte. Das bei der H...-Bank angelegte Vermögen des Klägers war im Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 14. November 2019 auch nicht um den zwischenzeitlich unentgeltlich auf ein Konto seines Vaters übertragenen (ganz erheblichen) Betrag zu reduzieren, vielmehr galt der überwiesene Betrag ausbildungsförderungsrechtlich weiterhin als Vermögen des Klägers, weil die Übertragung wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar. Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013, a.a.O.). Für einen Rechtsmissbrauch sprechen hier die zeitliche Nähe der Vermögensübertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung in Kombination mit der Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung. Es sind keine Umstände erkennbar, die die Aussagekraft dieser Kriterien infrage stellen würden. Der Kläger übertrug den Großteil des bei der H...-Bank in Wertpapieren angelegten Vermögens unentgeltlich auf seinen Vater. Ob er diese Verfügung selbst vornahm oder sein Vater als rechtsgeschäftlicher Vertreter, kann dahinstehen, weil ihm dessen Handeln jedenfalls nach §§ 164 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre. Der Vater des Klägers hat in seiner Stellungnahme gegenüber der Behörde vom 10. Januar 2021 zudem ausdrücklich erklärt, dass die Vermögensübertragung dazu diente, dem Kläger den Zugriff auf das Vermögen bis zum 25. Lebensjahr zu entziehen. Damit hat er das Vermögen des Klägers, das dieser sonst für seine Ausbildung hätte verwenden können, seinem Zugriff entzogen, ohne dass dieser dafür einen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten hat. Die Übertragung erfolgte auch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung, nämlich – nach Angaben des Vaters des Klägers – zwischen März und Mai 2019. b. Das Vermögen war auch verwertbar im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Danach sind Gegenstände (vom Vermögensbegriff) ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage der Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein entscheidend, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht. Lediglich vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182.99 - juris Rn. 3; Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 - juris Rn. 12 zu Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1806 ff. BGB). Danach ist eine Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (vgl. § 134 BGB) oder ein gesetzliches bzw. behördliches Veräußerungsverbot (vgl. §§ 135, 136 BGB) besteht, nicht jedoch wenn die Verwertung des Gegenstandes dem Auszubildenden infolge gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Verpflichtungen nur erschwert wird, insbesondere mit finanziellen Nachteilen verbunden ist, aber nicht objektiv unmöglich gemacht wird (vgl. VG München, Urteil vom 30. Juni 2011 - M 15 K 11.1275 - juris Rn. 34). Das gilt insbesondere für Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, wenn die Leistung damit verknüpft ist, dass das Vermögen z.B. nur zur Familiengründung o.ä. eingesetzt werden soll (vgl. Knopp in: jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand 15. April 2023, § 27 BAföG Rn. 33). Nach diesen Maßstäben begründet der vom Kläger geltend gemachte Umstand, das bei der H...-Bank angelegte Vermögen stamme aus dem Vermächtnis seines Großvaters, eine Unverwertbarkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht. Insbesondere ist unerheblich, dass sein Großvater im Testament von 12. Februar 1989 bestimmt hat, dass das zugunsten seiner – geborenen wie ungeborenen – Enkelkinder ausgesetzte Vermächtnis in Höhe von 50.000 DM pro Enkel von deren Eltern erst zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden soll. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der ersten BAföG-Antragstellung bereits Inhaber des Vermögens und hatte unbeschränkten Zugriff auf die auf seinen Namen laufenden Wertpapierdepots, weil sein Vater den Betrag bereits lange vor Erreichen des 25. Lebensjahres auf ein auf den Namen des Klägers laufendes Konto transferiert hatte. Der Einsatz des Vermögens für seinen Lebensunterhalt war ihm objektiv möglich. Ob der Kläger damit – wie er geltend gemacht hat – gezwungen gewesen wäre, gegen eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (aus dem Vermächtnis) zu verstoßen, kann offenbleiben. Denn diese wäre allein eine vertragliche Bindung gewesen und hätte seine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt gelassen (vgl.a. § 137 Satz 1 BGB). Eine Verfügungsbeschränkung aus dem Vermächtnis hätte Wirkung nur zwischen den Vertragsparteien gehabt, nicht jedoch im Außenverhältnis. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, der vermachte Geldbetrag habe nach dem – vom Kläger vorgetragenen, im Testament nicht zum Ausdruck gebrachten – Willen des Großvaters allein dem Zweck der Familiengründung gedient. Im Übrigen wäre das bei der H...-Bank angelegte Vermögen auch dann rechtlich verwertbar gewesen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wenn der Vater des Klägers diesem das Vermächtnis – dem Testament des Großvaters entsprechend – nicht schon vor Erreichen des 25. Lebensjahres ausgezahlt hätte. Denn eine (verwertbare) Forderung wäre auch in diesem Fall bereits mit Eintritt des Erbfalls (bzw. hier mit Geburt des Klägers) entstanden, wie bereits obergerichtlich geklärt ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Februar 2013 - 15 A 122.12 - juris Rn. 24; VGH München, Urteil vom 16. November 2020 - 12 B 97.1573 - juris Rn. 22). Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen durchaus ein Verwertungsverbot im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG begründen, überzeugt nicht. Lediglich zu Treuhandabreden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O., Rn. 17) ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG „überhaupt“ rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen in Gestalt von Treuhandabreden erfasst. Denn Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder könnten jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein. Das setze jedoch voraus, dass es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt. Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setze eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben müsse, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede müsse die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses müsse ernsthaft gewollt sein und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Hier liegt schon kein Fall einer Treuhandabrede vor, erst recht nicht einer nach den obigen Maßstäben rechtlich anzuerkennenden Treuhandschaft. c. Es war nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich, das die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigende Vermögen nicht anzurechnen. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde oder wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - 5 B 8.12 - juris Rn. 7). Für beides liegen hier keine Anhaltspunkte vor. 2. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist nicht wegen Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X kann sich der Begünstigte insbesondere nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. So liegt es hier. a. Der zurückgenommene Bewilligungsbescheid für den ersten Bewilligungszeitraum beruhte auf Angaben, die der Kläger in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Der Kläger wurde unter den Zeilen 91 ff. des von ihm unterschriebenen Antragsformulars auf Ausbildungsförderung ausdrücklich aufgefordert, Angaben zu eigenem Vermögen zu machen. Auf die Frage nach der Höhe des Bank- und Sparguthabens einschließlich des Guthabens auf Girokonten gab er „null“ an; in der Spalte „Wertpapiere“ gab er ebenfalls „null“ an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines Wertpapiervermögens in Höhe von rund 33.100 Euro war. Legt man seinen Vortrag zugrunde, demzufolge er von einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Vermächtnisses ausging, hätte er die Vermögenswerte jedenfalls unter Nr. 111 des Formulars („Vermögenswerte, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist“) angeben müssen, um dem Beklagten Nachfragen und weitere Aufklärung zu ermöglichen. Dort gab er jedoch ebenfalls „null“ an. Der Kläger handelte jedenfalls grob fahrlässig, indem er es unterließ, das auf seinen Depotkonten angelegte, aus dem Vermächtnis des Großvaters stammende Vermögen anzugeben. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 6. Januar 2021 angegeben, dass er seit seinem 18. Lebensjahr von der Existenz des Vermächtnisses und der auf seinen Namen angelegten Konten wusste und dass er seinem Vater nach seinem 18. Geburtstag eine Kontovollmacht erteilt hatte. Er hat zudem ausdrücklich angegeben, er habe das Geld nie als sein „frei verfügbares Vermögen“ angesehen, sondern als eine Angelegenheit seines Vaters und dessen Beziehung zu seinem Großvater. Im Widerspruchsverfahren hat er mit Schreiben vom 30. Mai 2021 erneut angegeben, auf die Idee, er habe seit seinem 18. Lebensjahr eventuell ein Recht haben könnte, über dieses Erbe „frei nach eigenem Ermessen verfügen zu dürfen“, sei er nicht gekommen. Das Geld sei wegen des Vermächtnisses für ihn „zweckgebunden“ gewesen. Den Betrag habe er damals nicht als Bestandteil seines „frei verfügbaren Vermögens“ angesehen, sondern ausschließlich als eine Unterstützung für die zukünftige Familienplanung. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich gemacht, dass er zum Zeitpunkt der ersten BAföG-Antragstellung wusste, dass sich das Vermögen auf seinen eigenen Konten befand, auch wenn er sich nach seinem 18. Geburtstag nicht mehr weiter damit befasst und seinem Vater die Kontoführung überlassen habe. Als 22-jähriger Student mit allgemeiner Hochschulreife musste er auch wissen, dass BAföG-Leistungen nur für diejenigen Personen bestimmt sind, die bedürftig sind, weil sie andernfalls ihr Studium nicht finanzieren können. Dies macht jedenfalls das Antragsformular deutlich, dass der Kläger ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben hat. Dieses enthält zudem in Fettdruck den Hinweis: „Mir ist bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben […] strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden“. Hinweise darauf, dass der Kläger trotz seines Alters, seines Bildungsstandes und seiner eigenständigen Lebensführung außerhalb des elterlichen Haushalts zur Erfassung des Antragsformulars nicht in der Lage war, ergeben sich weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Umstände hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, die Vermögenswerte entweder anzugeben oder den Vater des Klägers vor der ersten BAföG-Antragstellung noch einmal eingehend dazu zu befragen, wem das auf den klägereigenen Konten angelegte Vermögen zustehe, oder – zumindest – beim Amt für Ausbildungsförderung nachzufragen, ob und ggf. an welcher Stelle er dieses Vermögen anzugeben hat. Dass er solche Nachforschungen zu seinem Vermögen vergeblich unternommen hat, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass es ihm nicht in den Sinn gekommen sei nachzufragen. Die Nichtangabe des Vermögens war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40). b. Der Bewilligungsbescheid für den zweiten Bewilligungszeitraum beruhte ebenfalls auf Angaben, die der Kläger in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr Inhaber eines Großteils des bei der Consors-Bank angelegten Vermögens, weil dieses zwischenzeitlich auf das Konto des Vaters transferiert worden war. Diese Übertragung war jedoch, wie oben ausgeführt, wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich. Die Nichtangabe des – teils noch auf dem Konto des Klägers bei der Consors-Bank vorhandenen, teils auf den Vater übertragenen – Vermögens bei Stellung des Folgeantrags war jedenfalls grob fahrlässig. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt wusste, dass sein Vater den Großteil des Vermögens inzwischen auf sein eigenes Konto transferiert hatte. Sofern der Kläger dies nicht wusste, muss er sich das Verhalten seines von ihm kontobevollmächtigten Vaters zurechnen lassen (vgl. § 166 Abs. 1 BGB). Sofern der Kläger von der Vermögensübertragung wusste, wäre es angesichts der Umstände des Einzelfalls ganz nahe liegend gewesen und hätte im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen, sein Vermögen jedenfalls unter Ziffer 103 – „Forderungen und sonstige Rechte“ – anzugeben oder die umfassenden Beratungsangebote des studierendenWERKs zu nutzen, um weitere Informationen einzuholen. Dies gilt insbesondere angesichts des eindeutigen Hinweises unter Ziffer 117 des vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsformulars. Dort heißt es in Fettdruck: „Mir ist bekannt, dass Vermögenswerte auch dann meinem Vermögen zuzurechnen sind, wenn ich diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies ist der Fall, wenn ich in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder während der förderungsfähigen Ausbildung Teile meines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an meine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe.“ Danach war für den Kläger erkennbar, dass ihm zum einen das weggegebene Vermögen fiktiv zuzurechnen war und er dieses zum anderen hätte angeben müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 14. März 2013, a.a.O., Rn. 23). Ungeachtet dessen musste sich ihm jedenfalls aufdrängen, dass das weggegebene Vermögen – auch angesichts seines erheblichen Werts – für die Frage der Bewilligung von Ausbildungsförderung eine maßgebliche Rolle spielen könnte. Entsprechend liegt grobe Fahrlässigkeit zumindest darin, dass der Kläger die Vermögensübertragung weder im Vorfeld der Antragstellung – etwa durch die Frage, ob diese Umstände anzugeben seien – noch im Rahmen der Antragstellung thematisiert hat (vgl.a. VGH Kassel, Beschluss vom 31. März 2009 - 10 D 2625/08 - juris Rn. 5). Die Nichtangabe des eigenen und des zwischenzeitlich auf den Vater übertragenen Vermögens war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal. c. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch ein Fall arglistiger Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 1. Alternative SGB X vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 4 LA 367/17 - juris Rn. 5). 3. Die Bewilligungsbescheide konnten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Der Rücknahmebescheid von April 2021 wahrt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB. Danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. 4. Der Beklagte hat das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen fehlerfrei im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sind an die Begründung der Ermessenentscheidung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - juris Rn. 13). Die Ausführungen des Beklagten halten der Überprüfung stand. Die Ermessenerwägungen haben keine maßgeblichen Umstände des Einzelfalls verkannt. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht, und ausgeführt, ein Verzicht auf die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen. Zudem sei eine andere Entscheidung auch unter Berücksichtigung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden staatlichen Mitteln nicht möglich gewesen. II. Rechtsgrundlage für Rückforderung der von Januar 2019 bis September 2020 geleisteten Ausbildungsförderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X. Hiernach sind erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Fehler bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte zugunsten des Klägers zurecht den hypothetischen Verbrauch des im ersten streitigen Bewilligungszeitraums einzusetzenden Vermögens bei der Ermittlung des für den zweiten streitigen Bewilligungszeitraums einzusetzenden Vermögens berücksichtigt. Da die Rückforderung nach der gesetzlichen Konzeption zwingende Folge der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013, a.a.O., Rn. 11 a.E.; BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 - juris Rn. 13), war für die Behörde ein Ermessen nicht eröffnet. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Er absolvierte ab dem Wintersemester 2017/18 ein Bachelorstudium Design/Produkt-design an der UdK Berlin und beantragte im Januar 2019 beim beklagten Amt für Ausbildungsförderung BAföG-Leistungen. Dabei gab er sein Vermögen in Form von Bank- und Sparguthaben, einschließlich des Guthabens auf Girokonten und den Wert von Wertpapieren, mit null Euro an. Daraufhin bewilligte ihm das Amt für Ausbildungsförderung BAföG-Leistungen für den Zeitraum Januar 2019 bis September 2019 in Höhe von monatlich 451 Euro bzw. ab August 2021 in Höhe von monatlich 371 Euro (insgesamt rund 3.900 Euro). Im November 2019 stellte der Kläger einen Folgeantrag und gab dabei Bank- und Sparguthaben einschließlich des Guthabens auf Girokonten in Höhe von 400 Euro an. Sonstiges Vermögen einschließlich in Form von Wertpapieren gab er erneut mit null Euro an. In der Zeile „Vermögenswerte, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist“ machte er keine Angaben. Daraufhin bewilligte ihm das Amt für Ausbildungsförderung BAföG-Leistungen für den Zeitraum November 2019 bis September 2020 in Höhe von monatlich 464 Euro (insgesamt rund 5.600 Euro). Im November 2020 ergab eine Anfrage des Amtes für Ausbildungsförderung beim Bundeszentralamt für Steuern, dass der Kläger 2019 Kapitalerträge in Höhe von rund 250 Euro freigestellt hatte. Hierzu erklärte er, Inhaber von Konten bzw. Depots bei der H Bank, der U...bank und der H...-Bank g... gewesen zu sein. Der Wert der auf seinen Namen laufenden Depotkonten bei der H...-Bank hatte am Tag der ersten BAföG-Antragstellung insgesamt rund 33.100 Euro sowie am Tag der zweiten BAföG-Antragstellung insgesamt knapp 4.000 Euro betragen, nachdem sein kontobevollmächtigter Vater den Differenzbetrag auf sein eigenes Konto überwiesen hatte. Daraufhin forderte das Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 23. April 2021 die dem Kläger geleisteten BAföG-Zahlungen vollständig zurück. Dabei legte es anrechenbares Vermögen des Klägers für den ersten Bewilligungszeitraum (Januar bis September 2019) in Höhe von 34.500 Euro, für den zweiten Bewilligungszeitraum (November 2019 bis September 2020) in Höhe von rund 28.000 Euro zu Grunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2021 mit der Begründung zurück, für die Frage der Vermögensinhaberschaft sei entscheidend, wer Forderungsberechtigter gegenüber der Bank sei. Auch nach Übertragung des Vermögens auf den Vater sei das Vermögen dem Kläger zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Dass der Großvater eine – notariell zu beurkundende – Schenkungsauflage erteilt habe, sei nicht ersichtlich. Das Verschweigen des Vermögens bei Antragstellung sei jedenfalls grob fahrlässig erfolgt. Mit der am 19. Juli 2021 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, es handele sich bei den zunächst bei der H...-Bank angelegten und später auf den Vater übertragenen Beträgen um ein ihm zugewandtes Vermächtnis seines Großvaters in Höhe von 50.000 DM. Das Vermächtnis sei als finanzielle Basis für eine Familiengründung gedacht worden. Es sei stets durch seinen Vater verwaltet worden. Dieser habe das Vermächtnis zunächst auf ein Minderjährigenkonto überwiesen und ihn zu seinem 18. Geburtstag von dem Vermächtnis in Kenntnis gesetzt. Sein Vater habe daraufhin eine Vollmacht von ihm erhalten, um das Konto weiter verwalten zu können. Von den erteilten Freistellungsaufträgen habe er nichts gewusst. 2019 habe sein Vater das Geld vorsorglich auf ein eigenes Konto übertragen, damit er keinen Zugriff darauf habe. Er habe seinem Vater gutgläubig die Kontovollmacht erteilt, mit dem inneren Verständnis, nicht wirklich Eigentümer oder zumindest nicht wirklicher Verfügungsberechtigter zu sein. Dabei seien auch sein damals noch recht junges Alter und die sich daraus ergebende Unerfahrenheit mit eigener Vermögensverwaltung zu berücksichtigen. Er sei rechtlich an der Verwertung des Vermögens gehindert gewesen. Hilfsweise sei ihm Vertrauensschutz zu gewähren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des studierendenWERKs BERLIN, Amt für Ausbildungsförderung, vom 23. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Kläger habe seit Übertragung des Vermögens auf das Konto seines Vaters einen Herausgabeanspruch gegen diesen. Auf die testamentarische Beschränkung komme es nicht an, da es sich um eine rein rechtsgeschäftliche Beschränkung handele. Der Kläger habe das Vermögen auch nicht im Formblatt zu der Frage nach Vermögenswerten, deren Verwertung ausgeschlossen ist, angegeben und es daher grob fahrlässig verschwiegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.