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Beschluss

12 A 1721/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A1721.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvorderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei das bis zu dessen Auflösung im März 2006 auf dem Konto der L. C. mit der Nummer 000000000000 befindliche Guthaben in Höhe von 28.917,19 € zuzurechnen, weil es an dem Nachweis einer schuldrechtlich wirksamen Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses zwischen seinem in der Türkei lebenden Großvater als Treugeber und ihm selbst als Treuhänder fehle, nicht in Frage. Der Kläger dringt mit seinen Rügen gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung des Sachverhalts nicht durch. Diese weist weder Lücken oder Ungereimtheiten auf, noch ist sie sonst mangelhaft. Das Verwaltungsgericht hat seiner Beweiswürdigung den zutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Dieser entspricht dem vom Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 12 A 2774/09 -, juris, m.w.N. Danach sind von einem Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis werden, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen gestellt. Dies ist erforderlich auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären - oder auch in freundschaftlichen - Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht vorrangig darauf abgestellt, ob objektive Umstände vorliegen, die für den vom Kläger behaupteten Vertragsschluss sprechen könnten, und hat demgegenüber ebenfalls zu Recht den - nicht durch äußerlich zu Tage getretene Umstände untermauerten - Schilderungen der an den behaupteten Vorgängen Beteiligten, seien sie im Verfahren (sämtlich nicht öffentlich beglaubigt) schriftlich oder mündlich erfolgt und auch, soweit sie in sich widerspruchsfrei und insgesamt übereinstimmend sind, von vorneherein einen nur geringen Beweiswert zugemessen. Dass diese Erklärungen gar nicht in den Blick genommen worden wären, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21/13 -, juris. Anhand äußerlicher Merkmale erkennbar geworden ist vorliegend (nur) der tatsächliche Zufluss des Geldes aus der Türkei im Januar 2002 aus Richtung des Großvaters in Richtung des Klägers, die Eröffnung des Sparkontos bei der L. C. durch den Kläger, die Einzahlung des Geldes auf dieses Konto sowie dessen Auflösung im März 2006. Für den Abschluss oder den konkreten Inhalt der vom Kläger behaupteten Treuhandabrede zwischen ihm und seinem Großvater liegen ebenso wenig äußerlich erkennbare Merkmale vor wie für einen Rückfluss des Vermögens in die Türkei im April 2006. Auf diese Umstände kann daher von vorneherein nur aufgrund von Indizien zurückgeschlossen werden, wobei mit Blick auf die gesteigerte Mitwirkungspflicht des Klägers den zu seinen Gunsten sprechenden Indizien ein überwiegendes Gewicht zukommen muss. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht implizit zu dem abschließenden Ergebnis gekommen, dass die gegen eine Treuhandabrede sprechenden Indizien die für eine solche Abrede sprechenden Indizien überwiegen. Zu Gunsten einer Treuhandabrede spricht vorliegend allein, dass der Kläger diesen Vermögensteil, nachdem er auf sein Sparkonto bei der L. C. mit der Nr. 000 000000000 überwiesen worden war, getrennt in einem Sparvertrag (Wachstumssparen) mit der Nr. 0000000 - d.h. zu besseren Konditionen - angelegt hat. Für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe diesen Umstand übersehen oder ihm keine bzw. nicht die angemessene Bedeutung beigemessen, bestehen keine Anhaltspunkte. Da der Kläger angegeben hat, er habe sonst über kein weiteres Sparvermögen verfügt (der Kläger hat den Kontostand seines Sparbuches Nr. 000000000 im Zeitpunkt 21. März 2002 allerdings auch nicht offengelegt), kann insoweit nur noch in einem uneigentlichen Sinne von einer „Separierung“ gesprochen werden. Anders als der Kläger meint, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er seinem Großvater das angebliche Treugut schon zurückgezahlt habe, als er zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offengelegt habe. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Rückgabe des Geldes an den Großvater nicht nachweisen können, und zwar im Ergebnis schon deshalb, weil ein Zufluss des Geldes auf einem Konto des Großvaters in der Türkei - etwa durch Vorlage von entsprechenden Kontoauszügen - nicht belegt wurde, obwohl der Kläger schon im Verwaltungsverfahren zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert wurde. Der Umstand, dass der Großvater sich - wohl im Mai 2007 - einen Traktor angeschafft hat, hat nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht letztlich zugunsten des Klägers angenommen, eine nur schwache, sondern tatsächlich gar keine indizielle Wirkung für einen Rückfluss des Geldes im April 2006. Dies ist schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs offenkundig. Einer weiteren Begründung durch das Verwaltungsgericht bedurfte es nicht. Der Senat weist an dieser Stelle nur ergänzend darauf hin, dass der Kläger auch weder Angaben zu der Art der Anschaffung (Kauf oder Leasing) des Traktors noch zu dem Kaufpreis gemacht hat mit der Folge, dass auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angeblichen Rückfluss des Geldes und dem mehr als 12 Monate später erfolgten Kauf des Traktors nicht ansatzweise zu erkennen ist und konstruiert wirkt. Das Verwaltungsgericht hat auch - ungeachtet der Frage, ob die Zweifel an der Flugreise, die allerdings im Rahmen des Zulassungsverfahrens unschwer durch die Vorlage einer Kopie des Reisepasses des Vaters des Klägers hätten entkräftet werden können, angezeigt waren - dem Umstand, dass der Vater des Klägers im April 2006 in der Türkei war, zu Recht eine nur sehr schwache indizielle Wirkung für den Rückfluss des Geldes zugemessen. Die Tatsache nämlich, dass der Vater des Klägers in der Türkei war, sagt als solche weder etwas aus über den Grund dieses Aufenthalts noch über den Verbleib des Geldes nach der Auflösung des Sparvertrages. Eine weitere Beweiserhebung dazu, ob der Vater des Klägers tatsächlich am 6. April 2006 in die Türkei geflogen ist, war, weil diese Tatsache vor diesem Hintergrund als wahr unterstellt werden kann, nicht angezeigt. Im Übrigen verkennt der Kläger, soweit er hier und an anderer Stelle Aufklärungsdefizite beim Verwaltungsgericht sieht, dass die Darlegungslast vorliegend bei ihm selbst liegt. Darauf, dass der Vater des Klägers das angeblich mitgeführte Bargeld nicht beim Zoll gemeldet hat, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht abgestellt. Die entsprechende Rüge des Klägers geht daher ins Leere. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die insoweit allein noch als Indiz in Betracht kommende (auch nicht öffentliche beglaubigte) Erklärung des Steuerberaters L. , die angeblich schon vom 7. April 2006 stammt, nicht echt sein dürfte und ihr deshalb ein Beweiswert nicht zukommt. Anders als der Kläger meint, beruht die insoweit maßgeblich gegen die Echtheit sprechende - massiv - verspätete Vorlage erst in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 nicht erkennbar auf einem Büroversehen des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vorlage zu diesem späten Zeitpunkt ausschließlich aus prozesstaktischen Gründen erfolgte. Zum einen ist ein Büroversehen im Zulassungsverfahren nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Zum anderen spricht auch der Akteninhalt gegen eine solche Annahme. Vor der mündlichen Verhandlung haben nämlich weder der Kläger noch sein früherer Prozessbevollmächtigter auf das Vorhandensein eines solchen Schriftstücks hingewiesen. Der frühere Prozessbevollmächtigte hat insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 nicht die Vorlage einer bereits existenten schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters L. angekündigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine Erklärung des Zeugen dazu, dass das Geld dem Großvater übergeben wurde, bei Bedarf nachgereicht werden könne. Dass eine solche Erklärung damals bereits seit über vier Jahren existierte, ist den Formulierungen schon im Ansatz nicht zu entnehmen, zumal als Beweismittel hier und selbst noch unter dem 29. Mai 2012 (nach Erlass des umfassend begründeten Prozesskostenhilfebeschlusses) die Zeugenaussage des Herrn L. und gerade nicht die Vorlage eines Schriftstücks angeboten wurde. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe es versäumt, den Kläger aufzufordern, die Erklärung vom 7. Juni 2006 vorzulegen, geht daher, weil dieser das Schriftstück nie erwähnt hat, ins Leere. Einer ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts bedurfte es aber auch deshalb nicht, weil deren Relevanz - ihre Echtheit unterstellt - für den Kläger ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre. Der Kläger musste schließlich auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die von ihm erst in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 vorgelegte Erklärung kritisch auf ihre Echtheit und ihren Beweiswert hinterfragen würde und dabei möglicherweise zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis gelangen könnte. Von einer Überraschungsentscheidung oder einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann von daher nicht die Rede sein. Der Senat weist an dieser Stelle nur ergänzend darauf hin, dass ferner ganz erhebliche Zweifel auch an der Echtheit der angeblich von der L. C. stammenden Erklärung vom 4. Juni 2012 bestehen. Nicht nur, dass sich der (auch nur einzelne) Unterzeichner dieser Erklärung nicht identifizieren lässt, diese handschriftlich abgefasste Erklärung unterscheidet sich auch ihrer äußeren Gestalt nach massiv von der an das Verwaltungsgericht gerichteten Bestätigung derselben Bank vom 21. Mai 2012, die - wie im Geschäftsverkehr üblich - von zwei Angestellten unterschrieben ist und auch einen vollständigen Briefkopf aufweist. Sie ist auch inhaltlich nicht mit der Bestätigung der L. C. zur Auflösung des Wachstumssparvertrages in Einklang. Hätte es sich nämlich - wie in der Erklärung vom 4. Juni 2012 angegeben - um ein internes Konto des Hauses und nicht um ein Konto des Klägers gehandelt, ist davon auszugehen, dass dies unter dem Punkt „evtl. abweichender Kontoinhaber“ kenntlich gemacht worden wäre. Nach alledem sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger und sein Vater das Geld am 28. März 2006 tatsächlich - wie sie behaupten - bar ausgezahlt bekommen haben. Eine entsprechende Quittung wurde jedenfalls nicht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht durfte - anders als der Kläger meint - zu seinen Lasten berücksichtigen, dass er das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch bei ihm vorhandene, erhebliche Vermögen bei der erstmaligen Antragstellung am 21. März 2006 gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung nicht angegeben hat, sondern dies erst geltend gemacht hat, nachdem er nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Die starke (negative) indizielle Wirkung dieses Unterlassens ist gerechtfertigt, weil es einen ausbildungsförderungsrechtlich nachvollziehbaren Grund, Vermögen, das der Auszubildende nur treuhänderisch für einen anderen verwaltet, zu verschweigen, nicht gibt. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger angegebene Grund für die Treuhand sei - mit negativer indizieller Wirkung - nicht plausibel dargelegt worden, ist weder unlogisch noch denkgesetzlich falsch, sondern beanstandungsfrei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung folgt auch daraus, dass sich das für die verdeckt treuhänderische Anlage des Vermögens vermeintlich ausschlaggebende Motiv des Großvaters, nämlich während seiner Deutschlandbesuche leichter über Geld zu verfügen, über einen Zeitraum von immerhin mehr als vier Jahren seit 2002 nicht realisiert hat und deshalb alles dafür spricht, dass dieses Motiv vom Kläger nur vorgeschoben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Großvater des Klägers während dieses Zeitraums nicht in Deutschland gewesen wäre und deshalb keine Gelegenheit gehabt hätte, über das Geld zu verfügen oder auch sich eine Vollmacht über das Konto ausstellen zu lassen. Der Hinweis des Klägers, dass es einer solchen Vollmacht deshalb nicht bedurfte, weil er für seinen Großvater stets verfügbar gewesen sei, überzeugt, weil eher lebensfremd, nicht. Der Kläger hat schließlich auch nicht, wie er mit der Zulassungsbegründung wohl andeuten will, behauptet, er könne keine Angaben dazu machen, warum sein Großvater während der Zeit nicht in Deutschland war, sondern er konnte auf Nachfrage keine Angaben dazu machen, ob sein Großvater in Deutschland war. Der Nachweis jedoch, ob sein Großvater in Deutschland war oder nicht, hätte vom Kläger durch die Vorlage einer Kopie des Reisepasses seines Großvaters geführt werden können. Auch insoweit weist der Senat nur der Vollständigkeit halber und ergänzend darauf hin, dass die vom Kläger gewählte Anlageform, die mit einer Wartezeit verbunden ist, während der nicht auf das Guthaben zugegriffen werden kann, mit dem genannten Zweck eher nicht korrespondiert, sondern für eine schlichte Geldanlage spricht. Das Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht gehindert, dem Kläger die zeitliche Nähe der Auflösung des Kontos zur erstmaligen Antragstellung als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss entgegenzuhalten. Dies widerspricht keinen allgemeinen Erfahrungssätzen, sondern kann ganz unproblematisch beispielsweise darauf zurückgeführt werden, dass dem Kläger erst aufgrund der Bearbeitung des Antragsformulars bewusst geworden ist, dass es im Rahmen der Ausbildungsförderung - anders als bei seinen Eltern - nicht nur auf die Einkommensverhältnisse, sondern auch auf seine Vermögensverhältnisse ankommt. Nach alledem weist die Rechtssache auch mit Blick auf die - sich für Verfahren dieser Art im Rahmen des Üblichen haltenden - Dauer der mündlichen Verhandlung und den - übersichtlichen - Begründungsaufwand im Urteil keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit der Kläger auf eine vermeintlich defizitäre Begründung des die Beweisanträge des früheren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ablehnenden Beschlusses hinweist, ist das Rügerecht verwirkt. Ein Verfahrensmangel kann auch im Zulassungsverfahren nämlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei den Fehler in der Vorinstanz nicht gerügt hat. Der frühere Prozessbevollmächtigte hat einen Mangel der Begründung während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht behauptet, obwohl er Gelegenheit zu einer entsprechenden Rüge gehabt hätte. Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht habe mit dem Hinweis, der Beweiswert einer Zeugenaussage des Großvaters des Klägers sei im vorliegenden Verfahren äußerst gering, seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Dass der Beweiswert einer solchen Aussage sehr gering ist, folgt bereits aus den oben angeführten - besonderen - Beweismaßstäben in Verfahren der vorliegenden Art. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.