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Urteil

3 K 773/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0802.3K773.18.00
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Leitsätze
1. Inhaber der Konten und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen der Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte.(Rn.71) 2. Der Anlage durch die Eltern auf das Konto der Klägerin, um den Steuerfreibetrag der Klägerin auszuschöpfen, liegt ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass das Konto der Klägerin zuzuordnen und sie mithin Gläubigerin des darauf liegenden Guthabens geworden ist.(Rn.75) 3. Eine unmittelbar vor BAföG-Antragstellung erfolgte Verwertung des Vermögens durch die Eltern ist, abgesehen von zivilrechtlichen Fragen, was die Verfügungsbefugnis der Eltern über das Vermögen angeht, förderungsrechtlich unerheblich.(Rn.78)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhaber der Konten und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen der Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte.(Rn.71) 2. Der Anlage durch die Eltern auf das Konto der Klägerin, um den Steuerfreibetrag der Klägerin auszuschöpfen, liegt ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass das Konto der Klägerin zuzuordnen und sie mithin Gläubigerin des darauf liegenden Guthabens geworden ist.(Rn.75) 3. Eine unmittelbar vor BAföG-Antragstellung erfolgte Verwertung des Vermögens durch die Eltern ist, abgesehen von zivilrechtlichen Fragen, was die Verfügungsbefugnis der Eltern über das Vermögen angeht, förderungsrechtlich unerheblich.(Rn.78) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die, soweit die Bewilligungszeiträume 11/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 betroffen sind, als Anfechtungsklage und hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2017 bis 09/2018 als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 44, 68, 74 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat sowohl zu Recht die ursprünglichen Bescheide für die Bewilligungszeiträume 11/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert (1.) als auch hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2017 bis 09/2018 die Leistungen entsprechend der zuvor erfolgten Vermögensanrechnungen festgelegt (2). Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 11.12.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere dem Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden. 1. Die Rückforderung für die Bewilligungszeiträume 11/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 45 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn die Förderungsbescheide für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume waren rechtswidrig, weil anzurechnendes Vermögen der Klägerin, das den Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung während der gesamten Förderzeiträume ausschließt, bei der ursprünglichen Festsetzung nicht berücksichtigt wurde. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtmäßiger Weise auch für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Gemäß § 45 Abs. 4 SGB X setzt eine Rücknahme für die Vergangenheit voraus, dass ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegt. Die Behörde muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, veranlassen. Diese Jahresfrist ist gewahrt, denn der angefochtene Ausgangsbescheid wurde innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Zinserträgen der Klägerin128.04.2017, Bl. 72 der Beiakte28.04.2017, Bl. 72 der Beiakte erlassen. Die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit sind im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Die Bewilligung der Förderungsleistungen beruhte auf unrichtigen Angaben der Klägerin (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn diese hat Vermögenswerte, die ihrem Vermögen zuzurechnen sind (1.1.), bei der Antragstellung verschwiegen. Auf das Vorliegen vermögensmindernder Ansprüche Dritter, hier ihrer Eltern (1.2.), kann sie sich ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf den Umstand, dass die Vermögenswerte zum Stichtag 30.11.2015 auf vernachlässigbare Beträge2Lt. Mitteilung der C.-Bank 29.06.2017 am 30.11.2015: 17,71 € und am 26.07.2016: 17,01 €, Bl. 92 d. BeiakteLt. Mitteilung der C.-Bank 29.06.2017 am 30.11.2015: 17,71 € und am 26.07.2016: 17,01 €, Bl. 92 d. Beiakte reduziert waren (1.3.), oder auf schutzwürdiges Vertrauen (1.4.). 1. Die von der Beklagten angerechneten Vermögenswerte in Höhe von 18.365,46 €3Summe aus den von der Klägerin bei Antragstellung deklarierten Vermögenswerten, dem Bestand des Anlagekontos zum Stichtag sowie dem bei Antragstellung bereits aufgelösten Vermögen in Höhe von 16.667,00 € (vgl. Berechnung Bl. 168 d. Beiakte)Summe aus den von der Klägerin bei Antragstellung deklarierten Vermögenswerten, dem Bestand des Anlagekontos zum Stichtag sowie dem bei Antragstellung bereits aufgelösten Vermögen in Höhe von 16.667,00 € (vgl. Berechnung Bl. 168 d. Beiakte) zum Stichtag 30.11.2015 und 13.823,32 €4Wie Fn. 3 unter Berücksichtigung des fiktiven Vermögensverbrauchs in Höhe von 4642,- € (vgl. Berechnung Bl. 168 d. Beiakte)Wie Fn. 3 unter Berücksichtigung des fiktiven Vermögensverbrauchs in Höhe von 4642,- € (vgl. Berechnung Bl. 168 d. Beiakte) zum Stichtag 27.07.2016 muss sich die Klägerin als zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorhandenes eigenes Vermögen anrechnen lassen, so dass der Förderanspruch für die beiden Bewilligungszeiträume auch unter Berücksichtigung des Freibetrages entfällt. Gläubiger auch der Forderungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) gegenüber der Consors-Bank ist zu den maßgeblichen Zeitpunkten die Klägerin gewesen. Das Anlagekonto ist unstreitig von ihren Eltern auf ihren Namen angelegt worden. Damit ist sie gegenüber der Bank Gläubiger dieser Forderungen geworden. Es ist der Klägerin nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Forderungen dem Vermögen ihrer Eltern zuzurechnen sind. Inhaber der Konten und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen der Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte.5BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 -, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH (RN 12)BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 -, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH (RN 12) Dies war die Klägerin, auf deren Namen die Konten unstreitig errichtet worden sind. Anhaltspunkte, dass bei der Kontoeröffnung durch die Eltern gegenüber der Bank Vorbehalte zu ihren Gunsten gemacht worden sind6BGH im Urteil vom 18.01.2005 – X ZR 264/02 –, juris, Rdnr. 11: „Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte.“BGH im Urteil vom 18.01.2005 – X ZR 264/02 –, juris, Rdnr. 11: „Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte.“, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf eventuell bei den Eltern zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung der Klägerin gegenüber vorhandene Vorbehalte kommt es – jedenfalls nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin – nicht mehr an, denn spätestens zu diesem Zeitpunkt war sie allein verfügungsberechtigt. Dass den Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit eine Verfügungsvollmacht erteilt wurde, ist nicht vorgetragen. Die Eltern der Klägerin waren mithin auch spätestens ab Volljährigkeit der Klägerin nicht mehr berechtigt, über die Einlagen zu verfügen. Für diese rechtliche Betrachtung spricht fallbezogen auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Bank vom 29.08.20177Bl. 111 der BeiakteBl. 111 der Beiakte, wonach die Kontoauszüge bis 27.04.2015 an die Eltern der Klägerin versandt worden sind, ab 28.04.20158Also ab Volljährigkeit der KlägerinAlso ab Volljährigkeit der Klägerin an die Klägerin persönlich. Hinzu kommt, dass auch die Bank die Umschreibung zum 18. Geburtstag als Anhaltspunkt dafür gewertet hat, dass die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Anlage hatte. Der Umstand, dass die Eltern die Konten angelegt und im Wesentlichen mit Geld aus ihrem Vermögen bestückt haben, ist dagegen unerheblich. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang gesehen werden, dass die Eltern der Klägerin nach eigenem Bekunden die Vermögenswerte auf das Konto der Klägerin transferiert haben, um den Steuerfreibetrag der Klägerin auszuschöpfen. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass das Konto der Klägerin zuzuordnen und sie mithin Gläubigerin des darauf liegenden Guthabens geworden ist.9OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2008 – 3 K 373/07 –, BeckRS 2008,35698OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2008 – 3 K 373/07 –, BeckRS 2008,35698 1.2. Den mithin dem Vermögen der Klägerin zurechenbaren Forderungen gegenüber der Bank stehen auch keine vermögensmindernden Ansprüche Dritter, hier ihrer Eltern, entgegen, die als Schulden und Lasten gemäß § 28 Abs. 3 BAföG vom ermittelten Vermögen abgezogen werden könnten. § 28 Abs. 3 BAföG erkennt nach dem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich nur die die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden als abzugsfähig an.10S.a. BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 –, juris Rdnr. 17: “Das setzt jedoch voraus, dass es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt.“S.a. BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 –, juris Rdnr. 17: “Das setzt jedoch voraus, dass es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt.“ Vermögensmindernde Belastungen, die auch aus innerfamiliären Rechtsgeschäften herrühren können11z.B. Treuhandverhältnis oder Darlehen und die hieraus sich unmittelbar ergebenden Herausgabe- bzw. Rückzahlungsansprüchez.B. Treuhandverhältnis oder Darlehen und die hieraus sich unmittelbar ergebenden Herausgabe- bzw. Rückzahlungsansprüche, die aber zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein müssen und für die der Auszubildende darlegungs- und nachweispflichtig ist12BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 –, juris Rdnr. 19BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 –, juris Rdnr. 19, wobei an die Darlegung und den Nachweis solcher innerfamiliärer Rechtsgeschäfte gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen sind13BVerwG a.a.O und Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 30.07–, jurisBVerwG a.a.O und Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 30.07–, juris, sind nicht dargetan. 1.3. Dass das der Klägerin zuzurechnende Anlagevermögen unmittelbar vor der Antragsstellung im November 2011 aufgelöst und nach Angaben der Klägerin durch ihren Vater im Wesentlichen für die Sanierung des Dachs am Familienanwesen verausgabt wurde, ändert nichts an der Zurechenbarkeit des Vermögens der Klägerin. Abgesehen von zivilrechtlichen Fragen, was die Verfügungsbefugnis über das Vermögen angeht, ist diese Vermögensverfügung unter Zugrundelegung der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zitierten Rechtsprechung des BVerwG14BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103/80 –, FamRZ 1983, 1174 und jurisBVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103/80 –, FamRZ 1983, 1174 und juris förderungsrechtlich unbeachtlich. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass einerseits beim Auszubildenden das übertragene Vermögen nicht mehr anzurechnen wäre, weil er kein die Freigrenzen des § 29 BAföG übersteigendes Vermögen mehr besitzt, und andererseits eine Anrechnung desselben Vermögens bei den Eltern unterbleiben müsste, weil anders als das Einkommen (vgl. §§ 24 f. BAföG) das Vermögen der Eltern nach den §§ 26 – 30 BAföG nicht auf den Bedarf angerechnet wird.15BVerwG a.a.O.BVerwG a.a.O. Eine Vermögensverfügung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie zeitnah zur Antragstellung ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt und in Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung nach dem BAföG verfolgten Gesetzeszweck steht, dem Grundsatz des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) Geltung zu verschaffen. Weil die Ausbildungsförderung erst nach der Verwertung des anzurechnenden Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einsetzt, handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinn des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, dieses an einen Dritten in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung ohne entsprechende Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.16BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829 ff.BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829 ff. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist die zeitliche Nähe zwischen Vermögensübertragung und der Beantragung von Ausbildungsförderung.17BayVGH, Beschluss vom 02.08.2006 - 12 C 06.491 -; vgl. auch Urteil der Kammer vom 29.04.2011 – 3 K 308/10 –, jurisBayVGH, Beschluss vom 02.08.2006 - 12 C 06.491 -; vgl. auch Urteil der Kammer vom 29.04.2011 – 3 K 308/10 –, juris So liegt der Fall hier. Dass das Vermögen nach Angaben der Klägerin zur Sanierung des Daches des Familienanwesens verwendet wurde, in dem die Klägerin während des Studiums wohnte, ändert an dieser Bewertung nichts, da der unmittelbare Bezug zum Studium der Klägerin fehlt.18Vgl. in diesem Zusammenhang etwa die stattgebenden Urteile der Kammer in Sachen 3 K 705/13 vom 07.08.2014 und 3 K 729/13 vom 16.07.2014, beide jurisVgl. in diesem Zusammenhang etwa die stattgebenden Urteile der Kammer in Sachen 3 K 705/13 vom 07.08.2014 und 3 K 729/13 vom 16.07.2014, beide juris 1.4. Der Rücknahme steht auch nicht ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Verwaltungsakte (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X) entgegen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). So liegt der Fall hier. Zwar hat die Klägerin vor Ausfüllen des Antragsformulars eigenen Angaben zufolge ihre Eltern nach entsprechenden Vermögenswerten gefragt.19Zur Frage der Nachfragepflicht und den Umständen, bei deren Vorliegen grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann: Beschlüsse der Kammer (die 11. Kammer wurde aufgrund gerichtsorganisatorischer Änderungen später zur 3. Kammer) vom 03.02.2012 und des OVG des Saarlandes vom 03.02.2012 – 3 D 4/11 –Zur Frage der Nachfragepflicht und den Umständen, bei deren Vorliegen grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann: Beschlüsse der Kammer (die 11. Kammer wurde aufgrund gerichtsorganisatorischer Änderungen später zur 3. Kammer) vom 03.02.2012 und des OVG des Saarlandes vom 03.02.2012 – 3 D 4/11 – Dass die streitgegenständlichen Vermögenswerte gleichwohl nicht zur Angabe kamen, muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Vor dem Hintergrund der von den Eltern erklärtermaßen mit der Anlagekonstruktion beabsichtigten Ersparnis von Steuern auf Kapitalerträgen, vermag der Hinweis auf die Einkommenssituation der Familie im fraglichen Zeitraum die Klägerin nicht zu entlasten. Die Bemühungen um Einsparung von Kapitalertragssteuern sprechen mit Gewicht dafür, dass die Eltern der Klägerin über ein Anlagevermögen verfügt haben, das Kapitalerträge in die steuerlichen Freigrenzen übersteigender Höhe erbracht haben muss. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, sie sei mit ihren Eltern davon ausgegangen, die Anlage bei der Consors-Bank gehöre nicht zu ihrem, sondern zum Vermögen ihrer Eltern, beruht diese Annahme angesichts der mit der Anlage verfolgten Zweckrichtung der Steuerersparnis einerseits und mit Blick auf die in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgte Auflösung wesentlicher Teile dieser Anlage auf einer vermeidbaren Fehleinschätzung der Rechtslage durch die Klägerin und ihrer Eltern, die der Sphäre der Klägerin zuzurechnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beklagte bewilligte der Klägerin für zwei Bewilligungszeiträume Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Studium in der Fachrichtung Rechtswissenschaft mit dem Studienziel 1. Juristische Staatsprüfung an der Universität des Saarlandes. Im Einzelnen wurden folgende Bescheide erlassen: - Auf Antrag vom 30.11.2015 Bescheid vom 29.01.2016 betreffend den Bewilligungszeitraum November 2015 bis September 2016. - Auf Antrag vom 26.07.2016 Bescheid vom 31.08.2016 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017. Im Rahmen ihrer Antragstellung hat die Klägerin folgende Vermögenssummen deklariert: Antrag vom Vermögen erklärt 20.11.2015 0,00 € 26,07.2016 Barvermögen: 350,00 € Bank- und Sparguthaben: 1.427,00 € Ausgehend von diesen Angaben wurde kein Vermögen der Klägerin angerechnet und ihr Leistungen bewilligt. Am 28.04.2017 erhielt die Beklagte im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45d EStG eine Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern, aus der ersichtlich war, dass die Klägerin im Jahre 2015 einen Freistellungsbetrag in Höhe von insgesamt 160,00 € bei der D. Bank AG (heute C. Bank) ausgeschöpft hat. Die Summe der erwirtschafteten Zinserträge setzte bei marktüblicher Verzinsung ein Vermögen voraus, das über dem anrechnungsfreien Betrag gem. § 29 BAföG von seinerzeit 5,200,00 € lag. Darüber hinaus war mit der D. Bank AG ein Institut aufgeführt, das in den bisherigen Erklärungen und Nachweisen der Klägerin nicht in Erscheinung getreten war. Die Beklagte forderte die Klägerin deshalb mit Schreiben vom 12.06.2017 auf, eine Erklärung über die tatsächlichen Vermögenswerte zu dem jeweiligen Tag der Antragstellung sowie geeignete Nachweise vorzulegen. Neben den bis dato bekannten Vermögenswerten wurden am 03.07.2017 auch Guthaben der Klägerin bei der C. Bank zu den genannten Stichtagen nachgewiesen, allerdings mit 17,71 € bzw. 17,01 € in einer Höhe, die die gemeldeten Zinseinkünfte nicht erklären konnten. Die Beklagte forderte deshalb die Klägerin mit Schreiben vom 06.07.2017 dazu auf, nachzuweisen und zu erklären, aus welchem Vermögen die gemeldeten Zinseinkünfte in 2015 in Höhe von 160,00 € resultieren. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2017, dass über die am 03.07.2017 nachgewiesenen Guthabensalden zu den jeweiligen Stichtagen keine weiteren Vermögenswerte bei der C. Bank existierten. Die gemeldeten Zinserträge beruhten auf einer früheren Geldanlage, die zum Stichtag nicht mehr existiert habe. Die Gelder seien verbraucht. Darüber hinaus handele es sich um Gelder, die nicht der Klägerin gehört hätten, sondern deren Eltern. Diese hätten die Gelder vor der Volljährigkeit der Klägerin (offenbar auf deren Namen) angelegt. Auf weitere Aufforderung der Beklagten vom 03.08.2017 hin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.08.2017, das betreffende Guthaben sei „im Laufe der letzten Jahre teilweise aufgelöst" worden und vollständig den Eltern der Klägerin zugeflossen. Er wies außerdem darauf hin, dass es sich bei der C. Bank um eine so genannte Direktbank handele, bei der die Kontaktaufnahme ausschließlich telefonisch oder online erfolge. Die Klägerin besitze keine Zugangsdaten, alle Abwicklungen seien durch den Vater erfolgt. Am 01.09.2017 ging die von der Beklagten geforderte Bestätigung der C. Bank über die Historie der betreffenden Geldanlage ein. Dieser ist zu entnehmen, dass das betreffende Konto im Jahr 2004 von den Eltern der Klägerin angelegt worden war. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährige Klägerin selbst hatte seinerzeit bei der Eröffnung nicht mitgewirkt. Der Freistellungsauftrag sei offenbar auch bei deren Erreichen der Volljährigkeit nicht von der Klägerin verlangt und dahingehend erneuert worden. Auch seien keine Vollmachten für das Konto erteilt worden. Kontoauszüge und Korrespondenz seien bis zum 27.04.2015 an die Eltern der Klägerin gerichtet gewesen, danach an die Klägerin selbst. Aus Sicht der Bank wurde als Anhaltspunkt für eine Kenntnis der Klägerin von dem Konto/Depot die Umschreibung des Kontos zum 18. Geburtstag der Klägerin angeführt. Die daraufhin von der Widerspruchsgegnerin angeforderten Nachweise über die relevanten Kontobewegungen in 2015 zeigten, dass binnen weniger Tage (19,11.2015 bis 25.11.2015) das Guthaben von ehemals 16.667,00 € am 19.11.2015 durch Überweisungen auf ein Konto des Vaters der Klägerin auf 17,71 € am 27.11.2015 (drei Tage vor der ersten Antragstellung auf Förderungsleistungen) reduziert worden war. Die Beklagte wertete diesen Vorgang als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung im Sinne des § 27 Abs. I BAföG und der hierzu ergangenen BAföG-Verwaltungsvorschrift Tz. 27.l.3a. Mit Bescheid vom 11.12.2017 nahm die Beklagte daraufhin die Bescheide für die Bewilligungszeiträume 11/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 wegen grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Angaben zum Vermögen des Auszubildenden nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X zurück, setzte die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von bedarfsdeckendem Vermögen für beide Bewilligungszeiträume auf 0,00 € monatlich fest und forderte geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 8.956,00 € zurück. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Bewilligungszeiträume 11/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 ausgeführt, der bisherige Bescheid für den o. g. Bewilligungszeitraum werde aufgrund der Neuberechnung des klägerischen Vermögens gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB X aufgehoben. Die Überzahlung sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Ausbildungsförderung für diesen Zeitraum in Höhe des Rückforderungsbetrages habe sie (die Klägerin) durch zumindest grob fahrlässige falsche oder unvollständige Angaben über ihr Vermögen bewirkt. Zudem wurde mit Bescheid vom 11.12.2017 über den Weiterförderungsantrag der Klägerin vom 24.07.2017 für den Bewilligungszeitraum 10/2017 bis 09/2017 entschieden und der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 366,00 € bewilligt. Gegen den Bescheid vom 11.12.2017 erhob die Klägerin durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt am 15.12.2017 Widerspruch, zu dessen Begründung auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen wurde. Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide, mit denen der Widerspruchsführerin Ausbildungsförderung in der Zeit von 11/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 gewährt worden war, ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann; nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil die Widerspruchsführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen verfügte, welches auf ihren Bedarf anzurechnen war mit der Folge, dass sie für die maßgeblichen Zeiträume keinen bzw. einen weitaus geringeren Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung hat. Auf die Gewährung von Ausbildungsförderung besteht ein Anspruch nur, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Auf den Bedarf sind gemäß § 11 Abs. 2 BAföG auch Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Auf der Grundlage der im Wege des Datenabgleichs erfolgten Feststellung, dass die Widerspruchsführerin im Jahr 2015 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 160,00 € erzielte, musste die Widerspruchsgegnerin davon ausgehen, dass die Widerspruchsführerin in den Bewilligungszeiträumen 11/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 ihren Bedarf übersteigendes Vermögen (abzüglich des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) hatte. Das Konto bei der C. Bank ist dem Vermögen der Widerspruchführerin zuzurechnen. Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist nach den hierfür auch ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen derjenige, der nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2008, Az.: 5 C 12/08, BVerwGE 132, 21 ff. RdNr. 12). Dabei kommt den Konto- bzw. Depoteröffnungsunterlagen indizieller Charakter dahingehend zu, als ein sich aus diesen ohne schriftlich fixierte Vorbehalte ergebender Kontoinhaber regelmäßig als Gläubiger der Forderung anzusehen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2011, Az.: 12 A 2774/09). Inhaberin des Guthabens bei der C. Bank ist mithin die Widerspruchsführerin, was nicht zuletzt durch die vorliegende Stellungnahme der Bank zur Historie des dortigen Kontos gestützt wird. Im vorliegenden Fall wurden laut der vorliegenden Bescheinigung für das Konto/Depot keine Vollmachten erteilt. Einschränkungen der Verfügungsbefugnis lassen sich der Bescheinigung der C. Bank nicht entnehmen und ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Ferner sind die Depotauszüge seitens der C. Bank spätestens ab deren Volljährigkeit am 28.04.2015 an die Widerspruchsführerin adressiert worden; ebenso flossen die Erträge auf das Depotkonto selbst. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für die Zuordnung des Depotvermögens zu einer dritten Person ist das Depot daher dem Vermögen der Widerspruchführerin zuzurechnen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 12 ZB 12.184). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Existenz des fraglichen Depots unter allen Umständen vor der Widerspruchsführerin hätte geheim gehalten werden sollen, und das bis hin zum Abfangen der an sie gerichteten Kontoauszüge (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 12 ZB 12.184). Insbesondere nach Erreichen der Volljährigkeit waren die Eltern der Widerspruchführerin vielmehr verpflichtet, ihr die an sie gerichtete Post zugänglich zu machen, selbst und gerade dann, wenn die Widerspruchsführerin zu diesem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz nicht mehr im elterlichen Haushalt gehabt haben sollte. Damit bleibt letztlich kein Zweifel an der Kenntnis der Widerspruchführerin vom betreffenden Depot. Soweit der Bevollmächtigte der Widerspruchsführerin möglicherweise darauf abzustellen versucht, es liege hier ein Treuhandverhältnis vor, ist dies ebenfalls zurückzuweisen. Eröffnet der Vater als gesetzlicher Vertreter der Widerspruchsführerin ein auf ihren Namen lautendes Guthabenkonto, und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag für dieses neue Konto, dass die die Widerspruchsführerin vorbehaltlos als Gläubigerin der Einlage bezeichnet wird, und wird ferner auch im Freistellungsauftrag die Widerspruchsführerin als Gläubigerin benannt, wird die Kontoinhaberschaft bzw. Gläubigerschaft damit eindeutig bestimmt (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2008, Az.: 3 A 373/07). Auch nach der ständigen Rechtsprechung ist das Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis, das bei der Antragstellung nicht offengelegt wird, auch unter Berücksichtigung eines bestehenden Herausgabeanspruchs des Treugebers sowie bei rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen im Innenverhältnis für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2007, Az.: 4 LA 39/06). Inhaber des Kontos ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen eindeutig als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben haben, so muss sich das aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben. Hinweise auf einen solchen Sachverhalt liegen jedoch nicht vor und wurden auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht vorgetragen. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen, ist - trotz möglicher Unkenntnis über die Zuwendung von Vermögenswerten - einem Auszubildenden ein Vermögenswert zuzurechnen, hinsichtlich dessen er die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Forderung gegenüber einer Bank hat. Auch kann das Guthaben bei der C. Bank der Widerspruchsführerin weiterhin als Vermögen zugerechnet werden, obwohl zum Stichtag 30.11.2015, also bei Antragstellung, der Betrag nicht mehr auf dem Konto der Widerspruchführerin war, da das Guthaben in der Zeit von 20.11.2015 bis 30.11.2015 auf das Konto ihres Vaters überwiesen wurde, da die Vermögensübertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.01.1983 FamRZ 1983, 1174 (1175); vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 10 D 2625/08; BayVGH, Beschluss vom 05.05.2008 - 12 ZB 07.1578 - Juris) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen der - hier zwei Wochen vor Antragstellung erfolgten - Vermögensverfügung und der Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 06.07.2009, Az.: 3 K 661/08.F; vgl. auch BAföG-VwV 27.1.3a). Eine Vermögensverfügung in zeitlichem Zusammenhang zur Antragstellung ist durch die Übertragung des nahezu gesamten Guthabens des Kontos bei der C. Bank wenige Tage vor dem Tag der Antragstellung auf Ausbildungsförderung unzweifelhaft gegeben. Auch fehlt vorliegend eine gleichwertige Gegenleistung für die Vermögensverfügung. Für eine Übertragung des Guthabens des Kontos bei der C. Bank auf ihren Vater bestand demnach für die Widerspruchsführerin zu diesem Zeitpunkt kein objektiver Grund. Die stattdessen erfolgte Übertragung auf ihren Vater kann daher nur als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Der durch die Überweisungen übertragene Vermögenswert in Höhe von 16.650,00 € ist daher auch voll als Vermögen der Widerspruchführerin anzurechnen. Da sich die Bewilligungsbescheide wegen den Bedarf der Widerspruchführerin über-steigenden Vermögens demnach als rechtswidrig erweisen, durfte sie die Widerspruchsgegnerin nach § 45 Abs. 2 SGB X zurücknehmen, ohne dass sich die Widerspruchsführerin auf Vertrauensschutz berufen kann. Denn sie hat jedenfalls dadurch, dass sie trotz entsprechender Fragestellung in den Antragsformularen das Vorhanden-sein von Vermögen verneint hat, mindestens grob fahrlässig und in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, auf denen auch die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Jedenfalls hat die Widerspruchsführerin bislang nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.“ Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.04.2018 zugestellt. Am 25.05.2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Geldanlage bei der C. Bank sei ausschließlich ihren Eltern zuzuordnen. Die Anlage sei im Jahr 2004 erfolgt, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Die Geldanlage sei ausschließlich von ihren Eltern zu dem Zweck erfolgt, dass seinerzeit gute Zinserträge in Höhe von 3,15 bis hin zu 9,625 % hätten erreicht werden können. Die Eltern hätten insgesamt seinerzeit 21.000 € angelegt. Die durchschnittliche Verzinsung habe 5,373 % betragen. Seinerzeit sei es ratsam und darüber hinaus auch logisch gewesen, auch sämtliche Familiensparerfreibeträge zu nutzen, d.h. insbesondere auch Sparerfreibeträge der Kinder. Sie selbst habe keinerlei Kenntnis von den Geldanlagen gehabt. Das angelegte Geld habe ausschließlich aus dem Vermögen der Eltern bestanden. Die Eltern hätten die alleinige Verfügungsmacht über die Geldanlage gehabt. Ihr Vater habe allein die Zugangsdaten gehabt, um die Geldanlage zu verwalten und zu bearbeiten. Ihrer Ansicht nach sei auch keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung erfolgt, da das angelegte Geld nie in ihrem Vermögen gestanden habe. Ihre Eltern hätten zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensübertragung auf sie gewollt oder beabsichtigt. Die Geldanlage habe ausschließlich der Sicherung und der Mehrung des Vermögens der Eltern gedient unter Ausnutzung der rechtlich möglichen Zinsfreibeträge. Von Anfang an sei beabsichtigt gewesen, dieses Geld ausschließlich für den Lebensunterhalt bzw. Anschaffung der Eltern zu nutzen. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass ihr Vater keinerlei eigenes Einkommen erzielt habe, da er eine vollschichtige Pflege seiner Mutter übernommen habe. Aus diesem Grund sei es für ihre Eltern von vorneherein ausgeschlossen gewesen, eigenes Vermögen auf sie – die Klägerin – zu übertragen. Die Entnahmen von dem fraglichen Konto seien für Reparaturarbeiten am Haus verwendet worden. Selbst zum Zeitpunkt der Abhebung der Geldbeträge habe sie keine Möglichkeit gehabt, über die streitgegenständlichen Gelder zu verfügen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 11.12.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Bewilligungszeitraum 10/2017 bis 09/2018 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Verfügungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.