Beschluss
14 B 995/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1119.14B995.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 41.283,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 41.283,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Gewerbesteuerbescheide 2001 bis 2005 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund offener Gewerbesteuerforderungen 2001 bis 2005 vorläufig einzustellen, hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Leistung der vom Antragsgegner geforderten Sicherheit in Höhe von insgesamt 165.132,50 Euro gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO zusteht. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, einem Steuerpflichtigen stehe ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung nur dann zu, wenn das Ermessen der Kommune bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend reduziert sei, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten müsse. Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht in Frage. Dementsprechend wäre es zu einer hinreichenden Darlegung ihres Anordnungsanspruches im Beschwerdeverfahren erforderlich, nicht nur - mögliche - Ermessensfehler aufzuzeigen, sondern ebenfalls, dass nur die Aussetzung ohne Sicherheitsleistung ermessensgerecht wäre. Letzteres ist dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Zunächst vermag sich die Antragstellerin nicht darauf zu berufen, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide (Gewerbesteuermessbescheid) nicht auseinander gesetzt. Mit Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht gehört werden. Denn der Erlass der Grundlagenbescheide und der Erlass der Folgebescheide erfolgt in getrennten Verfahren und durch unterschiedliche Behörden. Daher ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide unter Ausschluss der Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide zu verfolgen. Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 4 EO 269/02 -, NVwZ-RR 2004, 206; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2009 4 M 29/09 -, NVwZ-RR 2009, 576. Dahinstehen kann, ob eine offenbar bestehende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegenüber einem Grundlagenbescheid auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Folgebescheides gegen Sicherheitsleistung ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnte, vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O. Eine derartige offenbar bestehende Erfolgsaussicht legt die Klägerin selbst mit ihrem Hinweis, dass das Finanzamt den Grundlagenbescheid ausgesetzt und damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu erkennen gegeben habe (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO) nicht dar. Der Antragstellerin ist ebenfalls nicht zu folgen, als sie die Kriterien, die das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners über die Frage einer Aussetzung gegen oder ohne Sicherheitsleistung angelegt hat, für nicht sachgerecht hält. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Sinn und Zweck der Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 3 AO damit umschrieben, dass Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden sollen. Die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung darf nicht dazu führen, dass die spätere Verwirklichung des Steueranspruches gefährdet wird. So schon BFH, Beschluss vom 8. März 1967 - IV B 50/66 -, BFHE 88, 78; vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O.; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - AN 11 F 04.03035 -, NVwZ-RR 2006, 212. Dass sowohl die Höhe einer Steuerforderung als auch die ungewisse Dauer von gegen Grundlagenbescheide gerichteten finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geeignete Kriterien darstellen, das Risiko von Steuerausfällen einzuschätzen, so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O., bedarf keiner wesentlichen Vertiefung. Je höher eine Steuerforderung ist, umso eher wird sie bei einem entsprechenden wirtschaftlichen Rückgang nicht erfüllbar. Je länger eine Zahlung verfahrensbedingt ausgesetzt wird, umso größer ist die Gefahr, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, und zwar auch im Sinne einer Verschlechterung. Ob im Einzelfall etwa im Hinblick auf eine gute wirtschaftliche Lage eines Steuerpflichtigen, bei der keine Veränderungen zu erwarten sind, ein Verzicht auf die Festsetzung von Sicherheitsleistungen geboten sein könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Entsprechende Darlegungen, die zudem die hier erforderliche Ermessensreduzierung auf Null begründen könnten, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens von einem Viertel der streitigen Sicherheitsleistung in Höhe von 165.132,50 Euro ausgeht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.