Beschluss
14 B 666/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0617.14B666.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 44.422,17 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2020 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. 2 Die Antragstellerin macht zunächst zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht hätte über ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO entscheiden müssen. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 für das Veranlagungsjahr 2014 im Umfang von 177.688,70 € einstweilen ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Die Antragstellerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des von der Antragsgegnerin im Gewerbesteuerbescheid vom 13. März 2019 für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzten Gewerbesteuermehrbetrags in Höhe von 151.228,70 € sowie der darin ebenfalls festgesetzten Nachforderungszinsen in Höhe von 26.460,- € ohne Sicherheitsleistung. Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin im vorliegenden Fall nur durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. 3 Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin im Gewerbesteuerbescheid vom 13. März 2019 für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzten Gewerbesteuermehrbetrags in Höhe von 151.228,70 € wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit. Daraus folgt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn der Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist. Die Festsetzung des Gewerbesteuermehrbetrags für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 151.228,70 € im Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2019 ist jedoch unanfechtbar, weil die Antragstellerin hiergegen keinen Widerspruch erhoben hat. Sie hat am 18. April 2019 lediglich Widerspruch gegen die Festsetzung der Nachforderungszinsen in den Gewerbesteuerbescheiden der Antragsgegnerin vom 13. März 2019 für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 erhoben, nicht jedoch gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermehrbeträge. 4 Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin im Gewerbesteuerbescheid vom 13. März 2019 für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzten Nachforderungszinsen in Höhe von 26.460,- € dürfte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. April 2019 zulässig sein. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob der Widerspruch der Antragstellerin vom 18. April 2019 rechtzeitig erfolgte, weil der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin keine Angabe dazu enthält, wann der Gewerbesteuerbescheid vom 13. März 2019 zur Post aufgegeben wurde (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin. 5 Der Antrag könnte aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aus. Demnach soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Dieser Vorschrift ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass er für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Staat und die Kommunen zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben auf einen kontinuierlichen Zufluss von Geld, insbesondere von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, angewiesen sind. Der genannten Wertung entspricht es, für die der genannten gesetzgeberischen Grundentscheidung im Einzelfall gegenläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu fordern. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2019 ‑ 14 B 1759/18 -, juris, Rdnr. 3 f., und vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rdnr. 2 f. 7 Nach diesen Maßstäben könnte ein Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. April 2018 gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen im Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2019 vorliegend keinen Erfolg haben. Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen entspricht § 233a Abs. 1 und 2 AO und § 238 AO und ist daher rechtmäßig. Es besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist. 8 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2019 - 14 B 1759/18 -, juris, Rdnr. 3 ff., und vom 25. Oktober 2018 - 14 B 1366/18 -, juris, Rdnr. 4 ff. 9 Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO durch die Vollziehung der Festsetzung der Nachforderungszinsen trägt die Antragstellerin nichts vor. 10 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. April 2019 kann nicht deshalb nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden, weil das Finanzamt I. am 25. November 2019 die Vollziehung des im Gewerbesteuermessbescheid vom 6. März 2019 auf 63.458,- € festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 30.863,- € ausgesetzt hat und deshalb nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO auch die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 in entsprechender Höhe auszusetzen ist. Nach dem Regelungsgefüge des § 80 VwGO richtet sich die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie gesagt, an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aus, also daran, ob ernstliche Zweifel an der der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, also ein Erfolg des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist, oder ob die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für eine (entsprechende) Anwendung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ist danach im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum. Die Vorschrift unterscheidet sich insoweit von § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, der für die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. auf § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO verweist. 11 Bei dieser Sachlage könnte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nur durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 einstweilen ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 12 Nach § 361 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO auch für Realsteuern wie die Gewerbesteuer (§ 3 Abs. 2 AO) gelten, ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. 13 Das Finanzamt I. hat am 25. November 2019 die Vollziehung des im Gewerbesteuermessbescheid vom 6. März 2019 auf 63.458,- € festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 30.863,- € ausgesetzt. Eine Sicherheitsleistung hat es dabei nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid im Verhältnis zum Gewerbesteuerbescheid vom 13. März 2019 (§§ 171 Abs. 10 Satz 1, 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 AO). 14 Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Vollziehung der Gewerbesteuernachforderung für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 151.228,70 € und der Nachforderungszinsen in Höhe von 26.460,- € mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 ausgesetzt, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung einer von der Antragsgegnerin nach Art und Höhe akzeptierten Sicherheitsleistung. Eine derartige aufschiebende Bedingung ist jedoch nicht selbstständig anfechtbar. 15 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1974 - IV C 42.72 -, DÖV 1974, 563, und vom 29. März 1968 - IV C 27.67 ‑, BVerwGE 29, 261 (265); BFH, Urteil vom 31. Oktober 1973 - I R 249/72 -, BFHE 111, 5 (6). 16 Die Ansicht der Antragstellerin, die Ermessensentscheidung der Antragstellerin (Bedingung der Sicherheitsleistung) sei in einem gedachten Hauptsacheverfahren aufzuheben, geht daher fehl. Eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) gegen die Bedingung scheidet nach dem oben Gesagten aus. Eine Anfechtungsklage gegen den Aussetzungsbescheid vom 16. Dezember 2019 würde der Antragstellerin nicht zu ihrem angestrebten Rechtsschutzziel verhelfen, denn der Aussetzungsbescheid könnte allenfalls insgesamt aufgehoben werden. In Betracht käme demnach in einem Hauptsacheverfahren allenfalls eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur unbedingten Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). 17 Selbst wenn man mit einer jüngeren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der isolierten Anfechtbarkeit jeder Nebenbestimmung und damit auch einer Bedingung ausginge, 18 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341 (342), Rdnr. 5, und vom 10. Juli 1980 - 3 C 136.79 -, BVerwGE 60, 269 (271, 274), 19 bliebe ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Bedingung einer Sicherheitsleistung erfolglos. Eine entsprechende Anfechtungsklage wäre nämlich unbegründet, da ein Anspruch auf isolierte Aufhebung einer solchen Nebenbestimmung nur bestünde, wenn ein Anspruch auf bedingungslose Aussetzung der Vollziehung bestünde. 20 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand Mai 2020, § 120 AO, Rdnr. 232. 21 Das ist hier, wie noch zu zeigen sein wird, nicht der Fall. 22 Dementsprechend vermag die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die aufschiebende Bedingung der Sicherheitsleistung nicht durch Erhebung eines (Anfechtungs-) Widerspruchs und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die Bedingung der Sicherheitsleistung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern nur durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 einstweilen ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, zu erreichen. Die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO ist demnach auch nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO gesperrt, weil sich das Rechtsschutzziel der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen lässt. 23 Die Ansicht der Antragstellerin, es sei rechtsstaatlich geboten, das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden, in dem sich die Antragstellerin gegen die Bedingung der Sicherheitsleistung in dem Aussetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 wendet, geht ebenfalls fehl. 24 Es trifft bereits nicht zu, dass das Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Entscheidung, die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, steht vielmehr im Ermessen der Antragsgegnerin. Eine Intendierung dieses Ermessens dahingehend, dass nur ausnahmsweise eine Sicherheitsleistung verlangt werden soll, enthält § 361 Abs. 3 Satz 3 AO nicht. 25 Es ist ferner nicht rechtsstaatswidrig, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur einstweiligen Aussetzung ohne Sicherheitsleistung davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 ohne Sicherheitsleistung hat (Anordnungsanspruch) und eine solche Anordnung dringlich ist (Anordnungsgrund) (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 26 Durch das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs, also des Erfolgs in einem (gedachten) Hauptsacheverfahren, wird die Antragstellerin nicht schlechter gestellt als in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verlangt im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2019 ‑ 14 B 1759/18 -, juris, Rdnr. 3 f., und vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rdnr. 2 f. 28 Im Übrigen bietet auch das Verfahren nach § 123 VwGO einen ausreichenden effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, mag dieses für den Rechtsschutzsuchenden auch teilweise ungünstiger ausgestaltet sein als das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 (284 ff.). 30 Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 1305/09 - ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat darin nicht entschieden, dass das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO das einzige Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechende Verfahren bei Forderung einer Sicherheitsleistung durch eine Finanzbehörde ist, sondern lediglich, dass die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs zu § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht. 31 Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO statt nach § 80 Abs. 5 VwGO verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Sie verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 (88). 33 Es mag sein, dass in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg das Finanzgericht die Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids unabhängig von den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Sätze 4 und 6 FGO ohne Sicherheitsleistung aussetzen kann, wenn die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids (durch die zuständige Finanzbehörde oder das Finanzgericht) ausgesetzt worden ist. 34 Vgl. insoweit BFH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - X B 89/00 -, juris, und vom 18. September 1995 - X B 134/91 -, juris, Rdnr. 17 ff.; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 16. April 2002 - 3 V 12/01 -, juris, Rdnr. 17 und 19. 35 Es verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 80 Abs. 5 VwGO eine solche Möglichkeit nicht vorsieht. Es bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die die Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden in Nordrhein-Westfalen einerseits und Gewerbetreibenden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg andererseits hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung rechtfertigen. In Nordrhein-Westfalen wird die Gewerbesteuer nämlich durch die Gemeinden festgesetzt und erhoben, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg hingegen durch die Landesfinanzbehörden. Dies rechtfertigt es, vorläufigen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Gemeinden bei der Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung nach den Regeln zu gewähren, die allgemein für den vorläufigen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Gemeinden bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gelten, also nach den §§ 80 und 123 VwGO, vorläufigen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Landesfinanzbehörden bei der Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung aber nach den Regeln, die allgemein für Maßnahmen der Landesfinanzbehörden in Abgabenangelegenheiten gelten, also nach den §§ 69 und 114 FGO. 36 Nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG kann für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 3 GG steht das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden, in Ländern ohne Gemeinden dem Land zu. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern den hebeberechtigten Gemeinden übertragen (§ 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981, GV. NRW. S. 732). Daher ist gegen Maßnahmen der Gemeinden bei der Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung, hier die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 nur gegen Sicherheitsleistung, der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. 37 Hingegen wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die Gewerbesteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet und ist daher gegen Maßnahmen dieser bei der Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet. In den Ländern Berlin und Hamburg bestehen keine Gemeinden (vgl. Art. 4 der Verfassung von Berlin, Art. 1 und 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg), so dass dort die Gewerbesteuer nach Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG den Ländern zufließt und daher auch durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird (vgl. Art. 108 Abs. 2 GG, Art. 67 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung von Berlin). Im Bundesland Bremen bestehen die Gemeinden Bremen und Bremerhaven (vgl. Art. 143 Abs. 1 der Landesverfassung der Freien und Hansestadt Bremen). Das Land Bremen hat die Verwaltung der Gewerbesteuer jedoch nicht den Gemeinden, sondern den Landesfinanzbehörden übertragen (vgl. § 2 des Bremischen Abgabengesetzes). 38 Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 ohne Sicherheitsleistung zu Recht davon abhängig gemacht, ob das Ermessen der Antragsgegnerin nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend reduziert ist, die Aussetzung der Vollziehung nur ohne Sicherheitsleistung zu gewähren. Es würde demnach für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht ausreichen, falls diese ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben sollte. 39 Das Ermessen der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb dahingehend reduziert, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 nur ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, weil der Einspruch der Antragstellerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts I. vom 6. März 2019 offensichtlich Erfolg haben wird. 40 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 - 14 B 1487/13 -, juris, Rdnr. 20 ff., und vom 19. November 2010 - 14 B 995/10 -, juris, Rdnr. 8 ff. 41 Eine derartige offensichtliche Erfolgsaussicht ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht. Sie behauptet zunächst lediglich, die von ihr im Jahr 2014 verwandten Widerrufsbelehrungen seien unrichtig, legt hierzu aber nichts Näheres dar. Selbst wenn die Widerrufsbelehrungen unrichtig gewesen sein sollten, ist es keineswegs offensichtlich, dass ihr Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts I. vom 6. März 2019 in einem solchen Umfang Erfolg haben wird, dass jede andere Entscheidung, als die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, ermessensfehlerhaft wäre. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt schon nicht erkennen, in welcher Höhe sie Rückstellungen für etwaige Widerrufe und daraus folgende Rückabwicklungen in ihrer bisherigen Bilanz gebildet hat - der Vortrag der Antragstellerin hierzu ist vage („bisher nicht - allenfalls ganz geringfügig“) - und in welcher Höhe ihrer Meinung nach Rückstellungen zutreffend zu bilden wären. Daher ist nicht ersichtlich, wie sich dies konkret auf den Gewinn der Antragstellerin im Veranlagungsjahr 2014 und damit die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags, die Gewerbesteuermehrforderung und die Nachforderungszinsen im Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2019 auswirken würde. 42 Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Renovierungskosten trägt sie nicht vor, dem Gewinn welches Veranlagungsjahres das Finanzamt I. diese hinzugerechnet hat. Darüber hinaus fehlt es auch hier an Angaben zur Höhe dieser Renovierungskosten und damit den konkreten Auswirkungen auf den Gewinn der Antragstellerin im Veranlagungsjahr 2014. 43 Hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten Ratenzahlungsverträge mag es naheliegen, dass bei einer Laufzeit von 7 Jahren in den vereinbarten Raten auch Zinsen enthalten sind. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt aber wiederum nicht erkennen, wie sich die von ihr für zutreffend gehaltene Bilanzierung der Zinsen konkret auf ihren Gewinn im Veranlagungsjahr 2014 auswirken würde. 44 Darauf, ob in dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts I. vom 6. März 2019 auch eine Gewinnminderung enthalten ist, weil das Finanzamt I. von einem erhöhten Umsatzsteuersatz für die Produkte der Antragstellerin ausging, kommt es demnach nicht mehr an. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin, einstweilen keine Sicherheit für die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 13. März 2019 leisten zu müssen, ebenso wie das Verwaltungsgericht mit einem Viertel des von der Vollziehung auszusetzenden Betrags (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2/2013, S. 58). 47 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).